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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2009 E-4796/2009

August 28, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,047 words·~10 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-4796/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . August 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch SoCH - ACA, Sophie C., Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4796/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 3. März 2008 verliess, sich bis zum 4. August 2008 in Uganda aufhielt und von dort aus auf dem Luftweg nach Belgien und am 8. August 2008 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie am 22. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und am 17. Juni 2009 durch das BFM zu den Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nachdem sie seit dem Jahre 1990 mit ihrem Freund in Kinshasa gelebt habe, sei sie mit ihm im Jahre 2005 an ihren Geburtsort (...) (Nord-Kivu) übergesiedelt, wo sie bis zu ihrer Ausreise im März 2008 mit ihrer Familie gelebt habe, dass in der Nacht vom 3. auf den 4. Februar 2008 fünf Soldaten gewaltsam in ihre Wohnung eingedrungen seien, ihren Freund wehrlos geschlagen und die Wohnung geplündert hätten, dass sie dabei vergewaltigt worden, nach kurzer Zeit in Ohnmacht gefallen und erst am folgenden Morgen wieder zu sich gekommen sei und festgestellt habe, dass ihr Freund und die Kinder nicht anwesend gewesen seien, dass eine Nachbarin nach ihr schauen gekommen sei, ihr Hilfe angeboten und sie ins Spital gebracht habe, wo sie bis zum 22. Februar 2008 behandelt worden sei, dass sie in der Folge von einer Ordensschwester bis zu ihrer Ausreise aus dem Heimatland in einem Kloster aufgenommen worden sei, dass sie in Uganda in einem Zentrum für Flüchtlinge bis zum 28. Juli 2008 Schutz gefunden habe und mit Hilfe des Leiters des Zentrums und der Ordensschwester ihre Ausreise auf dem Luftweg nach Belgien mit gefälschten Papieren organisiert worden sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, E-4796/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juni 2009 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aufgrund zahlreicher erheblicher Unstimmigkeiten in wesentlichen Punkten nicht genügen, dass das BFM weiter feststellte, aus der Ablehnung des Asylgesuches folge in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2009 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 13. August 2009 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent- E-4796/2009 scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, E-4796/2009 dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz seien die Vorbringen zu ihrem Asylgesuch nicht realitätsfremd und durchaus nachvollziehbar, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die überzeugenden Erwägungen und Folgerungen des BFM jedoch nicht zu entkräften vermögen und sich in entscheidrelevanter Hinsicht als ohne stichhaltiges Gewicht darstellen, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erstellt hat und entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen notwendig erschienen, dass die Erwägungen des BFM bezüglich der fehlenden Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu bestätigen sind, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, da Vorbringen dann nicht hinreichend begründet erscheinen würden, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und somit den Eindruck vermitteln würden, dass sich das Geschilderte nicht wie vorgetragen abgespielt habe, dass die Erkenntnis des BFM, die Beschwerdeführerin habe zu zentralen Aspekten des Sachverhaltsvortrages zudem realitätsfremde Aussagen zu den geltend gemachten Reisemodalitäten und zum angeblichen Ausreisemotiv gemacht, zu bestätigen ist, dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe für die Ausreise aus ihrem Heimatland seien nicht glaubhaft, dass bezüglich der Erwägungen im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass insbesondere dem BFM zu folgen ist, wonach es nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin im September 2005 Kinshasa verlassen und - zusammen mit einer viereinhalbjährigen leiblichen Tochter und einer elfjährigen kleinen Schwester - ins bürger- E-4796/2009 kriegsgeschüttelte (...) umgesiedelt hätte und hiefür auch keine plausiblen Gründe angeben konnte (A11/21 S. 4/5), dass der in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Verweis auf die Niederlassungsfreiheit im vorliegenden Zusammenhang weder sachdienlich noch stichhaltig erscheint, dass zudem mit dem BFM festzustellen ist, dass die Schilderungen bezüglich der geltend gemachten Vergewaltigung nicht erlebnisgeprägt ausgefallen sind, dass hätte erwartet werden müssen, dass die Beschwerdeführerin dieses zentrale und mithin einschneidendste Element mit anschaulicheren Realitätskennzeichen zu schildern vermocht hätte, wenn es sich tatsächlich in der von ihr geltend gemachten Form zugetragen hätte, dass bezüglich der weiteren Erwägungen im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass die entsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe offenkundig nicht zu überzeugen vermögen, dass darüber hinaus festzustellen gilt, dass die Beschwerdeführerin sich nicht gezwungen sehen müsste, sich in die Nordprovinz Kivu begeben zu müssen, sondern sich wiederum in der Hauptstadt Kinshasa niederlassen könnte, wo sie bereits jahrelang gelebt und gearbeitet hatte, dass aufgrund der Aktenlage keine auch nur annähernd hinreichende Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund in ihrem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein könnte, dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- E-4796/2009 chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen) und dies die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, E-4796/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss kommt, im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland würde weder aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland - wie oben ausgeführt - wieder in Kinshasa niederlassen könnte, dass im Weiteren auf die diesbezüglichen zu bestätigenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass offensichtlich keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich wäre, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 E-4796/2009 VwVG), durch den geleisteten Kostenvorschuss im gleichen Betrag gedeckt und mit diesen zu verrechnen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9

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