Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4795/2008
Urteil v o m 1 9 . September 2012 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien
A._______, Kamerun, vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2008 / N (…).
E-4795/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 28. beziehungsweise 29. Oktober 2006 und gelangte am (…) Oktober 2006 (…) nach Zürich. Dabei stellte die Flughafenpolizei Zürich einen am (…) 2002 ausgestellten, das Foto der Beschwerdeführerin beinhaltenden, jedoch auf B._______, geboren (…), Kamerun, lautenden Reisepass sowie eine am (…) 2002 ausgestellte und eine auf dieselben Personalien lautende, jedoch ein fremdes Foto beinhaltende Aufenthaltsbewilligung für Frankreich sicher und unterzog diese einer Dokumentenprüfung. Die Prüfung ergab, dass es sich beim Reisepass um eine Fälschung und bei der Aufenthaltsbewilligung um ein der Beschwerdeführerin rechtmässig nicht zustehendes Dokument handle. Am 30. Oktober 2006 stellte die Beschwerdeführerin bei der Flughafenpolizei ein Asylgesuch. Mit Verfügung gleichen Datums verweigerte das BFM vorläufig die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz; gleichzeitig wurde ihr einstweilen der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 31. Oktober 2006 wurde die Beschwerdeführerin von der Flughafenpolizei insbesondere zu Reiseweg, Personalien, Familienangehörigen, Ausweispapieren und Asylgründen befragt. Am 1. November 2006 mandatierte die Beschwerdeführerin eine Rechtsvertretung für das Asylverfahren. Am 2. November 2006 wurde die Beschwerdeführerin im Flughafen vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung ebenfalls vom 2. November 2006 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs und wies sie dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zu. B. Anlässlich der im Flughafen Zürich durchgeführten Befragung vom 31. Oktober 2006 und der Anhörung vom 2. November 2006 sowie der Kurzbefragung vom 8. November 2006 im EVZ und der Anhörung zu den
E-4795/2008 Asylgründen vom 28. Dezember 2006 durch den Zuweisungskanton machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stamme aus Yaounde, wo sie stets ihren Wohnsitz gehabt und die Schulen bis zum Gymnasium besucht habe und später ohne weitere Berufsbildung gelegentlich als Kleiderhändlerin beziehungsweise Kleinwarenverkäuferin erwerbstätig gewesen sei. In Yaounde habe sie zusammen mit ihrem im Jahre 2004 nach Brauch geheirateten Ehemann und ihren zwei gemeinsamen Kindern, das erste geboren (…) beziehungsweise (…) beziehungsweise (…) und das zweite (…), gelebt. Sie sei in ihrer Heimat nie politisch tätig gewesen, habe nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie vor Gericht oder in Haft gewesen. Ihr Mann habe als Privatchauffeur eines Bankdirektors beziehungsweise höheren Bankangestellten gearbeitet. Letzterer sei ihr gegenüber ab und zu grosszügig gewesen und habe ihr Geld zukommen lassen. Am 18. September 2006 habe sie Besuch vom Arbeitgeber ihres Mannes erhalten, welcher sie in der Folge in einen bewusstlosen Zustand versetzt und sie vermutlich vergewaltigt habe. Am 21. September 2006 habe derselbe, nunmehr mit einem Messer bewaffnete Täter sie erneut besucht und vergewaltigt, wobei die Beschwerdeführerin am Bein verletzt worden sei. Beidemal habe er ihr danach unter Tötungsdrohungen untersagt, das Ereignis jemandem weiterzuerzählen oder eine Anzeige zu machen. Da sie die bei der zweiten Vergewaltigung erlittene Wunde nicht habe verbergen können, habe sie die Vergewaltigungen ihrem Mann erzählen müssen. Am folgenden Tag habe sie die Verletzung auf Anraten ihres Mannes im Spital behandeln lassen. Der Arzt habe ihr ein Attest ausgestellt und sie 45 Tage arbeitsunfähig geschrieben. Gleichentags beziehungsweise einen weiteren Tag später habe sie von der Polizei beziehungsweise von ihrem Ehemann erfahren, dass dieser festgenommen worden sei, weil er seinen Arbeitgeber verprügelt und letzterer deshalb die Polizei informiert habe. Seither befinde sich ihr Ehemann im Gefängnis. Sie habe in der Folge weiterhin Anrufe mit Morddrohungen ihres Peinigers erhalten und sei vier Tage nach der Festnahme ihres Mannes aus Furcht vor weiteren Belästigungen und Benachteiligungen in die Ortschaft D._______ umgezogen, wobei ihr eine Cousine behilflich gewesen sei. Auf deren Drängen habe sie jedoch Kamerun Ende Oktober 2006 in Begleitung eines Schleppers beziehungsweise alleine verlassen, wobei ihre Schwester beziehungsweise besagte Cousine die Ausreise vorbereitet und insbesondere die beiden in Zürich sichergestellten Dokumente organisiert habe. Zürich sei eigentlich als Zwischenstation für den Weiterflug nach E._______ vorgesehen gewesen. Ihre beiden Kinder seien im Ausreisezeitpunkt bereits in
E-4795/2008 der Obhut ihrer im Heimatland wohnhaften Mutter gewesen. Eine Anzeigeerstattung gegen den Arbeitgeber ihres Mannes habe sie übrigens nie ins Auge gefasst, weil die Polizei sowieso nie etwas unternehme und der Übeltäter vermögend sei und daher Leute bestechen könne; beziehungsweise sie habe die Vergewaltigungen nach der Verhaftung ihres Mannes einmal einem Polizeiinspektor anvertraut, der aber aus Karrieregründen nichts weiter unternommen beziehungsweise eine Vorladung des Bankdirektors angekündigt habe, obwohl die Beschwerdeführerin eine Konfrontation aus Angst habe vermeiden wollen. Vermutlich habe der Bankdirektor Leute bestochen, damit gegen ihn kein Verfahren wegen Vergewaltigung eingeleitet worden sei. Vom Beizug eines Anwalts habe sie sich nichts versprochen. Die Familie des Mannes habe sich übrigens von ihr (Beschwerdeführerin) distanziert und schreibe ihr die Schuld für dessen dessen Inhaftierung. Mit ihrem Mann habe sie seit dessen Verurteilung vom (…) September 2006 zu einer Gefängnisstrafe unbekannter Länge keinen Kontakt mehr gehabt. Landesinterne Wohnsitzalternativen seien aus finanziellen Gründen und aus Angst vor weiteren Belästigungen für sie nicht in Frage gekommen. Im Falle einer Rückkehr nach Kamerun befürchte sie, vom ehemaligen Arbeitgeber ihres Mannes aufgespürt, missbraucht oder gar getötet zu werden. Auf die Frage, welche Bewandtnis es mit einer bei ihren Effekten befindlichen Lebensmittelausfuhrbestätigung und einer auf "(…)" lautenden Visitenkarte auf sich habe, sagte die Beschwerdeführerin, die Visitenkarte und den darauf vermerkten Namen könne sie sich nicht erklären und die Sache mit den Lebensmitteln sei einfach so für sie organisiert worden. Nebst den erwähnten sichergestellten beziehungsweise bei ihren Effekten festgestellten Dokumenten gab die Beschwerdeführerin Fotos ihrer beiden Kinder, Kopien ihrer Geburtsurkunde und ihrer Identitätskarte, Kopien eines Arztberichts und eines Arztrezepts, je vom 22. September 2006, betreffend die Vergewaltigung vom selben Datum sowie die Kopie eines Gerichtsdokuments vom (…) November 2006 betreffend ihren Ehemann zu den Akten. Die Originale könne sie nicht beschaffen, weil eine Postsendung teuer sei und ihre erwerbslosen Eltern in einem Dorf wohnten; auch sei die Herstellung einer Telefonverbindung schwierig. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 19. Juni 2008 – eröffnet am 27. Juni 2008 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des
E-4795/2008 Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erkannte es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 22. Juni 2008 gebar die Beschwerdeführerin den Sohn F._______, dessen Vaterschaft in der Folge nach einer vormundschaftsbehördlich angeordneten Abklärung einem Schweizer Bürger zugeordnet werden konnte. Im Zusammenhang mit der Registrierung der Geburt stellte das Zivilstandsamt (…) die originale Identitätskarte der Beschwerdeführerin zuhanden des BFM sicher. E. Mit Eingabe vom 18. Juli 2008 erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Kind beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2008. Darin beantragt sie deren vollumfängliche Aufhebung, die Gewährung von Asyl, (sinngemäss) den Verzicht auf die Wegweisung, (eventualiter) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Anträge und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 5. August 2008 den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens fest. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Mit derselben Zwischenverfügung wurde die Vorinstanz Frist gesetzt zur Vernehmlassung, unter besonderem Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Geburt des Kindes. G. Mit Eingabe vom 20. August 2008 (Datum des Poststempels) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde.
E-4795/2008 Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Beschwerdeergänzung dem BFM zur Kenntnisnahme und erstreckte gleichzeitig die Vernehmlassungsfrist. H. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2008 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde, allenfalls deren Abschreibung betreffend die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung. Mit Replik vom 1. Oktober 2008 halten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn – dieser wurde zwischenzeitlich am (…) 2008 in der Schweiz eingebürgert – ihrerseits an den gestellten Beschwerdeanträgen fest. I. Am 19. Dezember 2009 stellte die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer "humanitären Aufenthaltsbewilligung". J. Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2009 wurde die Beschwerde vom 18. Juli 2008, soweit das Kind F._______ betreffend, unter der Geschäftsnummer E-3392/2008 infolge Gegenstandslosigkeit (dahingefallenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung nach erfolgter Einbürgerung) abgeschrieben. K. Am 14. April 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin die kantonale Migrationsbehörde um Weiterbehandlung des am 19. Dezember 2008 gestellten Gesuchs um Erteilung einer "humanitären Aufenthaltsbewilligung" neu als "Gesuch um umgekehrten Familiennachzug" nach sinngemässer Massgabe von Art. 42 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Gleichzeitig bediente sie das Bundesverwaltungsgericht mit einer Orientierungskopie des Gesuchs. L. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 und Bestätigung vom 3. Mai 2010 teilte die kantonale Migrationsbehörde der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der Hängigkeit des Asylbeschwerdeverfahrens das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch nicht abschliessend geprüft
E-4795/2008 werden könne und daher bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylbeschwerdeverfahrens sistiert werde. M. Mit Eingabe vom 15. November 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung, wobei sie insbesondere auf ihre schwierige familiäre, soziale und erwerbsmässige Situation aufmerksam machte, welche vor allem durch die Distanzierung des Schweizer Vaters von F._______ von ihr und Kind hervorgerufen werde. In seinem Antwortschreiben vom 19. November 2010 verwies das BFM die Beschwerdeführerin auf die Zuständigkeit des Aufenthaltskantons zur Einleitung eines Verfahrens um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. N. Mittels Strafbefehl vom (…) 2011 wurde die Beschwerdeführerin wegen (…) verurteilt O. Die kantonale Zivilstandsbehörde stellte am 9. Mai 2011 im Zusammenhang mit einem Ehevorbereitungsvorhaben eine Geburtsurkunde (beglaubigte Kopie), eine Ledigkeitsbescheinigung, einen Staatsangehörigkeitsausweis und eine Wohnsitzbestätigung, drei Originale, ausgestellt am (…) 2010, sicher. P. Mit Eingabe vom 17. August 2012 reichte die Beschwerdeführerin die Honorarrechnung ihrer Rechtsvertreterin zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher –
E-4795/2008 vorbehältlich der Ausführungen in E. 6 unten – zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
E-4795/2008 geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügten. So widerspreche es der Logik des Handelns, dass der sich seiner Schuld als Vergewaltiger bewusst gewesene Arbeitgeber ihres Ehemannes nach der Verprügelung durch letzteren die Polizei informiere und aufsuche, da er sich dadurch selber dem Risiko einer Festnahme und Befragung ausgesetzt sehen müsste. Gleichsam unlogisch erscheine das Verhalten der Beschwerdeführerin insoweit, als sie zwar aus Angst vor Rache des Vergewaltigers keine Anzeige bei der Polizei erstattet, aber dennoch den Polizeiposten aufgesucht habe, um die Geschehnisse im Detail einem Inspektor anzuvertrauen. Auch hätte sie sich angesichts dieser Furcht kaum einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, welche die Gefahr berge, dass die Vergewaltigung und der Name des Täters publik würden. Im Weiteren erscheine es angesichts der Verhältnisse in Kamerun äusserst unüblich, dass ihr Mann wenige Tage nach seiner Verhaftung wegen der Prügelei bereits vor Gericht gebracht und sogleich verurteilt worden sei, da ein solcher Prozess in der Regel Monate beanspruche. Ebenso erstaune die Unwissenheit der Beschwerdeführerin betreffend das mit dem Urteil gegen ihren Mann ausgesprochene Strafmass. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin betreffend die Konsequenzen und Auswirkungen der durch eine Anzeigeerstattung hervorgerufenen Möglichkeit einer polizeilichen Vorladung des Vergewaltigers (Dahinfallen der Bedrohungsquelle beziehungsweise Begründung einer solchen Bedrohungslage) widersprochen. Vielmehr hätte sie sich im Falle einer tatsächlich ereigneten Vergewaltigung mit dem Gedanken und den Auswirkungen einer Anzeigeerstattung genau auseinandersetzen müssen, und sie hätte ihre Meinung zu einer möglichen Vorladung des Vergewaltigers differenziert darlegen können müssen. Die beiden eingereichten medizinischen Dokumente und das Gerichtsdokument würdigte das BFM dahingehend, dass diese allesamt nur als auf ihre Echtheit kaum überprüfbare Fax-Kopien vorlägen, obwohl die Beschwerdeführerin zur Nachreichung der Originale aufgefordert worden sei. Zudem erschienen die angeblichen Umstände der Beweismittelbeschaffung – via eine im Flughafen angetroffene Person, die in der Folge zu ihren Eltern in Kamerun gegangen sei – merk-
E-4795/2008 würdig und unlogisch, zumal ein Telefonkontakt der Beschwerdeführerin mit den Eltern naheliegender gewesen wäre. Der Inhalt des Arztberichts deute zudem auf ein unechtes Dokument hin, da es in einer fehlerhaften medizinischen Sprache verfasst sei, das dort vermerkte Datum der (zweiten) Vergewaltigung nicht jenem gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin entspreche; auch werde im Bericht in keiner Weise auf den eigentlichen Grund des Spitalbesuchs (Wunde am Bein) eingegangen. Die Beweismittel bestärkten somit die bereits erkannten Glaubhaftigkeitszweifel. Angesichts des Erwogenen erübrige sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen. 4.2 In der Beschwerde und der Ergänzungseingabe beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das BFM gar nicht auf die geltend gemachte Verfolgung, insbesondere die Vergewaltigungen und Morddrohungen eingegangen sei und die Unglaubhaftigkeitselemente primär die Verfolgungsgeschichte ihres Ehemannes statt ihre eigenen beträfen. Die vorinstanzlichen Argumente vermöchten aber auch für sich besehen nicht zu überzeugen. So sei die Unlogik im Verhalten des sich an die Polizei wendenden Vergewaltigers nur scheinbarer Art, da letzterer eine einflussreiche gesellschaftliche und finanzielle Machtposition innehabe und über Beziehungen zur lokalen Polizei verfüge. Kleine Polizeibeamte seien in Kamerun denn auch hochgradig korrupt. Ferner sei zu bedenken, dass eine Vergewaltigung im kamerunischen Kontext nicht als strafrechtlich relevantes Delikt, sondern als Normalität, Privatsache oder bestenfalls als Kavaliersdelikt wahrgenommen werde und gerichtliche Erfolge von Kamerunerinnen nur mit aufwändiger anwaltlicher Unterstützung und unter Weiterzug an höhere Gerichte zustande kämen. Angesichts dessen verlören auch die weiteren Argumente des BFM bezüglich der fehlenden Logik der Polizeihandlungen, insbesondere der angeblich zu raschen Verurteilung des Ehemannes, die Überzeugungskraft. Zudem sei ihr eigenes Verhalten (Kontaktnahme mit Polizei und Ärzten) durch ihre individuelle Notsituation und insbesondere die dringend behandlungsbedürftige Messerverletzung erklärbar. Dass bei der ärztlichen Untersuchung der Name des Vergewaltigers publik werden könnte, sei absurd. Demgegenüber erscheine die von ihr geltend gemachte und von der Vorinstanz nicht gewürdigte geschlechtsspezifische Verfolgung äusserst detailliert und substanziiert. Die diesbezüglichen Erzählungen seien spontan, strukturiert, nachvollziehbar, mit Realkennzeichen versetzt, frei von Ungereimtheiten und typischerweise durchzogen von Angst, Resignation und einem Wertlosigkeitsgefühl. Auch die vom BFM vorgehaltenen Widersprüche überzeugten nicht. Betreffend das Gespräch mit dem Polizeibeamten seien of-
E-4795/2008 fensichtlich Verständigungs- und Kommunikationsprobleme zwischen ihr und der Befragerin aufgetreten. Letzterer sei es nicht gelungen, diese Probleme und inhaltliche Verworrenheiten zu differenzieren und verwertbar aufzulösen. Ihre (Beschwerdeführerin) Vorbringen seien somit glaubhaft und es dränge sich eine Neubeurteilung des Sachverhalts unter besonderer Berücksichtigung der vorliegenden geschlechtsspezifischen Verfolgung sowie eine Auseinandersetzung mit der Problematik der nichtstaatlichen Verfolgung unter dem Aspekt der flüchtlingsrechtlichen Bedeutsamkeit auf. Aus ihren Aussagen gehe denn auch klar hervor, dass sie sich zwecks Schutzsuche aktiv an die Behörden gewandt habe, von diesen aber zurückgewiesen worden sei. Sie erfülle mithin die Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich macht sie – insbesondere im Zusammenhang mit weiteren Ausführungen betreffend die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung – in sachverhaltlicher Hinsicht auf eine Veränderung ihrer persönlichen Situation dergestalt aufmerksam, dass sie zwischenzeitlich Mutter eines Sohnes mit einem die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzenden Vater geworden sei, mit letzterem aber keinen Kontakt mehr pflege und mithin alleinerziehend sei. 4.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt beantragenden Vernehmlassung verweist das Bundesamt auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen. Insbesondere hält es an der erkannten Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung fest und macht diesbezüglich ergänzend auf die fehlende Substanz der geschilderten Vorbringen aufmerksam. 4.4 Replikweise hält die Beschwerdeführerin ihrerseits an ihren bisherigen Ausführungen fest. Den Vorwurf der mangelnden Substanz bezeichnet sie als haltlos. Und verweist hierzu auf die mehrseitig protokollierten flüssigen Monologe. Vielmehr sei die Befragungsweise bezüglich der Vergewaltigung zu beanstanden, da diese nicht gebotenerweise trichterartig, immer tiefer ins Detail geführt habe. 5. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
E-4795/2008 scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 und [exemplarisch für die Fortführung der Praxis durch das Bundesverwaltungsgericht] das Urteil D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2). 5.2 Das BFM hat gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen verwiesen werden. Sie werden auf Beschwerdestufe nur partiell beanstandet und diese Gegenargumentation überzeugt nicht: Zwar ist der Beschwerdeführerin durchaus in ihrer Kritik zuzustimmen, wonach die in der Vernehmlassung des BFM im Sinne einer Erwägungsergänzung gemachte Feststellung der Substanzarmut bei der Schilderung der Vergewaltigungen zumindest in der suggerierten Pauschalität nicht gestützt werden kann. Tatsächlich zeugen die betreffenden Protokollpassagen (vgl. v.a. A38 S. 2 ff. und A41 S. 9 f.) von einem über weite Strecken ungebremsten Redefluss, der vor allem in quantitativer Hinsicht auffällt. Die von der Beschwerdeführerin behauptete qualitative Substanz in Form einer aus ihrer Sicht klaren, mit Realkennzeichen versetzten und sich frei von Ungereimtheiten präsentierenden Schilderung der Vergewaltigung ist demgegenüber für das Gericht nicht erkennbar. Eine vertieftere Würdi-
E-4795/2008 gung des diesbezüglichen Sachverhaltsvortrags kann an dieser Stelle jedoch unterbleiben. Die Beschwerdeführerin muss sich nämlich erhebliche und von der Vorinstanz zutreffend erkannte Unglaubhaftigkeitselemente entgegenhalten lassen, die den Wahrheitsgehalt selbst einer substanziiert geschilderten Vergewaltigung als äusserst gering erscheinen lassen muss. Diese Unglaubhaftigkeitselemente (v.a. fehlende Logik in zahlreichen Punkten und die Beweismittelwürdigung) vermag die Beschwerdeführerin auf Beschwerdestufe nicht anders zu beleuchten. Die betreffenden Entkräftungs- und Erklärungsversuche (Fokus auf die Verfolgungsgeschichte des Ehemannes statt auf ihre eigenen, Machtposition und Beziehungsnetz des Vergewaltigers, verbreitete Korruption und geringer gesellschaftlicher Stellenwert des Vergewaltigungsstraftatbestandes in Kamerun, Notsituation, Verständigungs- und Kommunikationsprobleme, mangelhafte Befragungsweise) misslingen offensichtlich, stellen weitgehend Schutzbehauptungen dar oder entbehren ihrer Durchschlagskraft. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei den von der Vorinstanz dargelegten Unstimmigkeiten im Sachvortrag um eine blosse, aber für die Unglaubhaftigkeitserkenntnis durchaus zureichende Auswahl aus einer Vielzahl von solchen handelt. Zu verweisen ist dabei nicht nur auf die verschiedenen, oben in Bst. B mit dem Wort "beziehungsweise" ausgedrückten Widersprüche, sondern ebenso auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht bei der Beweismittelbeschaffung (Art. 8 Abs. 1 AsylG) bis heute nicht oder bloss höchst unzureichend nachgekommen ist, ohne hierfür plausible Erklärungen liefern zu können. Die dadurch gleichsam eingeschränkte persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin vermindert sich zusätzlich durch die augenfällig unsubstanziierten, erfahrungswidrigen und unplausiblen Reiseumstände und die Angaben zu ihren familiären Verhältnissen sowie in Anbetracht der durch die Flughafenpolizei oder die Zivilstandsbehörde sichergestellten Dokumente. Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin präsentierte Verfolgungssachverhalt überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft ist. Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keinen unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Verfolgungssachverhalt hat glaubhaft machen kann. Demensprechend hat die Vorinstanz zutreffend auf eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Verfolgungsvorbringen verzichtet. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin deren An-
E-4795/2008 spruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat. Dementsprechend ist die Beschwerde betreffend den Antrag auf Asylgewährung abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt aktuell über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte sie unbestrittenermassen auch über keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach im Verfügungszeitpunkt zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). Indessen hat sich die Sachlage zwischenzeitlich durch die Geburt des Sohnes F._______ (kurz nach Ergehen der angefochtenen Verfügung) und dessen Erhalt der Schweizer Staatsbürgerschaft verändert. Die Beschwerdeführerin macht nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht einen sinngemäss auf Art. 42 AuG gestützten Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung aufgrund des so genannten "umgekehrten Familiennachzugs" geltend und hat ein entsprechendes Gesuch bei der kantonalen Migrationsbehörde anhängig gemacht. Letztere erachtet sich für die Beurteilung des Gesuchs zuständig, hat aber das Bewilligungsverfahren bis zum Abschluss des Asylbeschwerdeverfahrens sistiert. Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen, fällt die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung gemäss dem auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Entscheid EMARK 2001 Nr. 21 (E. 8d) denn auch in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden. Hat die asylsuchende Person die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde mit einem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befasst, hat das BFM gemäss besagtem Entscheid (vgl. dort E. 9 – 11) nach Ablehnung des
E-4795/2008 Asylgesuchs keine Wegweisung zu verfügen beziehungsweise die Beschwerdeinstanz hat eine vom BFM angeordnete Wegweisung aufzuheben, sofern die Asylbehörde gestützt auf eine vorfrageweise Prüfung zum Schluss gelangt, dass die asylsuchende Person grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im oben umschriebenen Sinne hat. Vorliegend wird weder seitens der Beschwerdeführerin noch seitens der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung) noch seitens der kantonalen Behörde selber eine (vorab auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abgestützte) grundsätzliche Anspruchsgrundlage und Zuständigkeit des Kantons für die Bewilligungserteilung bestritten, und die kantonale Behörde hat ihre Bereitschaft zur Prüfung des Gesuchs um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung unter dem Gesichtspunkt des "umgekehrten Familiennachzugs" nicht nur klar signalisiert, sondern dieses Verfahren sogar sistiert, was ein formelles Eintreten voraussetzt. Ob die mit der Hängigkeit des Asylbeschwerdeverfahrens begründete Sistierung des betreffenden kantonalen Bewilligungsverfahrens sachgerecht ist beziehungsweise war, entzieht sich der Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts. 6.3 Tatsache ist somit, dass die kantonale Behörde im Verlaufe des Asylbeschwerdeverfahrens für die Wegweisungs- und Vollzugsfrage zuständig geworden ist und sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesen Fragen nicht mehr zu befassen hat. Die vom BFM im angefochtenen Entscheid verfügte Wegweisung und der angeordnete Wegweisungsvollzug (Ziffern 3 – 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind daher infolge dahingefallener Zuständigkeit ersatzlos aufzuheben und die Beschwerde ist diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuchs (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat und der diesbezügliche Entscheid angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. Hingegen sind die vom BFM verfügte Wegweisung und der angeordnete Wegweisungsvollzug (Ziffern 3 – 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) ersatzlos aufzuheben und die Beschwerde ist diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E-4795/2008 8. Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 5. August 2008 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten trotz der Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Asyl und Flüchtlingseigenschaft verzichtet. Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 64 VwVG) besteht nicht, da der Zuständigkeitsübergang hinsichtlich der Wegweisungsfrage vom Bundesverwaltungsgericht auf die kantonale Behörde und damit der Entzug der Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts von der Beschwerdeführerin selber herbeigeführt wurde (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im Übrigen die Beschwerde hinsichtlich Asyl und Flüchtlingseigenschaft abgewiesen wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4795/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls) richtet. 2. Die Ziffern 3 – 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Wegweisung und Vollzug der Wegweisung) werden ersatzlos aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Der Beschwerdeführerin werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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