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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2007 E-4795/2007

July 17, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,939 words·~10 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-4795/2007 hub/jap {T 0/2} Urteil vom 17. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Huber, Richterin Teuscher, Richter Gysi Gerichtsschreiber Jaggi X._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 6. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von November 2001 bis zur Einreise in die Schweiz zuerst als Asylbewerber und nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylgesuchs am 12. März 2004 illegal in Frankreich aufhielt, dass er am 27. April 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass am 4. Mai 2007 die Kurzbefragung im A._______, am 8. Juni 2007 die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM und am 3. Juli 2007 die Nachbefragung betreffend ausstehende Asylakten aus Frankreich erfolgte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend macht, er sei in die Schweiz gekommen, um seinem Bruder, dem es psychisch sehr schlecht gehe und der sich deshalb seit zwei oder drei Monaten in Spitalbehandlung befinde, beizustehen, dass er in Frankreich dieselben Asylgründe geltend gemacht habe wie in der Schweiz, dass er kurdischer Ethnie und Alevite sei mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Provinz K. Maras, dass sich seine Schwester der PKK angeschlossen habe und am 3. April 1993 bei einem Gefecht mit türkischen Sicherheitskräften getötet worden sei, dass seine Familie daraufhin festgenommen, geschlagen, beschimpft und nach acht Tagen wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei, dass die Familie nach der Beerdigung seiner Schwester von den Sicherheitskräften wiederholt unter Druck gesetzt worden sei und zu Hause Razzien durchgeführt worden seien, dass einer seiner Brüder wegen des Drucks durch die Sicherheitskräfte psychisch und ein anderer physisch behindert sei, dass sein Vater im _______ gestorben sei, dass ein weiterer Bruder im Jahre _______ zum _______ der HADEP gewählt worden sei, dass er am 1. September 2000 zusammen mit seinem zum _______ gewählten Bruder am Weltfriedenstag an einer Kundgebung in Ankara habe teilnehmen wollen, dass sie unterwegs wiederholt angehalten, gefilmt, fotografiert und schliesslich gezwungen worden seien, umgehend wieder die Heimreise anzutreten, dass er sich am 25. Oktober 2001 zusammen mit anderen HADEP-Mitgliedern in der örtlichen Parteizentrale versammelt habe, um über eine Kampagne zum Unterricht in kurdischer Sprache zu diskutieren, dass Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte die Räumlichkeiten gestürmt und ihn sowie die anderen Versammlungsteilnehmer zur Sicherheitsdirektion verbracht hätten, wo ihnen vorgeworfen worden sei, die Bevölkerung aufzuhetzen, dass sie am darauffolgenden Tag freigelassen worden seien,

3 dass sein Bruder nach der Rückkehr in sein Heimatdorf erneut festgenommen worden sei, dass dem Beschwerdeführer zwei Tage später auf dem Polizeiposten auf entsprechende Frage hin mitgeteilt worden sei, sein Bruder sei in der Zwischenzeit freigelassen worden, dass sein Brunder seither verschwunden sei, dass er sich aufgrund dieser Vorfälle im November 2001 zur Ausreise nach Frankreich zu seinem dort lebenden Bruder entschlossen habe, obwohl er am _______ als Beauftragter seiner Partei hätte eingesetzt werden sollen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren zur Stützung seiner Vorbringen eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft DGM Malatya vom _______ einen seiner Brüder betreffend, ein Protokoll vom _______ betreffend Übergabe des Leichnams seiner Schwester, einen Rapport der Gesundheitsdirektion K. Maras vom _______ betreffend Genehmigung des Leichentransports, einen DEHAP- Mitgliederausweis betreffend eine Person namens C._______, einen Zeitungsausschnitt aus der „Özgür Politika“ vom 26. Oktober 2001 und einen Auszug aus der Zeitschrift „Jine Serbllind“ vom März 2001 zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Frankreich erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe, dass er dies anlässlich der Anhörungen bestätigt habe, und gemäss E-Mail der französischen Behörden vom 22. Mai 2007 sein Asylgesuch am 18. August 2003 abgelehnt und seine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 12. März 2004 abgewiesen worden sei, dass er ausgesagt habe, direkt aus Frankreich in die Schweiz eingereist und nicht in die Türkei zurückgekehrt zu sein, weshalb sich in der Zwischenzeit keine asylrechtlich relevanten Vorfälle ereignet hätten, dass die von ihm eingereichten Akten diese Sachlage nicht zu beeinflussen vermöchten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, der in Paris lebende Bruder habe seine Asylakten aus Frankreich weggeworfen, nicht nachvollzogen werden könne, sondern zu vermuten sei, er versuche Informationen zu verheimlichen, die sich negativ auf das in der Schweiz hängige Asylverfahren auswirken könnten, dass keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse vorlägen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 13. Juli 2007 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das

4 BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf das Begehren um Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwi-

5 schenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Frankreich bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG lediglich - wie vom BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutreffend erweisen und auf welche zu verweisen ist, etwas zu ändern, dass sich diese im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräftigung der Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass sich die im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Dokumente auf den Zeitraum vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei beziehen und somit keine seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens in Frankreich eingetretene Ereignisse darzutun vermögen, dass es sich beim Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe besagte Dokumente nicht bereits im erfolglos durchlaufenen Asylverfahren in Frankreich beibringen können respektive beigebracht, um eine nicht weiter substanziierte Behauptung handelt, weshalb darauf nicht näher eingegangen zu werden braucht, dass für die Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs gegen den rechtskräftigen Asylentscheid in Frankreich die französischen Asylbehörden zuständig wären und sich Erörterungen zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde erübrigen, dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag, dass seit dem Abschluss seines Asylverfahrens in Frankreich Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

6 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass den Akten zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer aus individuellen Gründen unzumutbar wäre, zumal er in seinem Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 600.-- bestimmten Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM (Ref.-Nr. N _______; Kopie) - D._______ des Kantons E._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand am:

E-4795/2007 — Bundesverwaltungsgericht 17.07.2007 E-4795/2007 — Swissrulings