Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4791/2011 Urteil v om 1 7 . 1 0 . 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011 / N (…).
E4791/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 22. Juni 2011 verliess und am 27. Juni 2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 30. Juni 2011 sowie der Anhörung vom 15. Juli 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er kurdischer Ethnie sei, ursprünglich aus dem Dorf C._______ in der Provinz D._______ stamme, seit 1993 aber mit seiner Familie in Istanbul, im Stadtteil E._______, gelebt habe, dass er im Juni 2010 in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei mit dem Plan, Viehwirtschaft zu betreiben, wozu er Lämmer gekauft habe, dass es dort am 18. März 2011 zu einem Gefecht zwischen der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und der türkischen Armee gekommen sei, bei welchem ein Soldat verletzt beziehungsweise getötet worden sei, dass er zwei Tage vor diesem Vorfall von den Guerillas aufgesucht worden sei und diese ihm ein Schaf abgekauft hätten, dass zwei Tage nach dem Gefecht 35 bis 40 Soldaten oder Angestellte des Geheimdienstes MIT zu ihm gekommen seien er habe gerade seine Schafe auf der Weide gehütet und ihn zum Vorfall befragt sowie ihm vorgeworfen hätten, einen gewissen F._______ zu kennen, Kontakt mit den PKKRebellen gehabt zu haben und Kenntnis habe von deren Versteck, dass er all dies verneint habe, worauf er von den Soldaten beschimpft und misshandelt worden sei, bis plötzlich, als die Soldaten versucht hätten, ihn zu vergewaltigen, der Dorfvorsteher und seine Frau aufgetaucht seien und ihm geholfen hätten, worauf die Soldaten sofort von ihm abgelassen hätten, der Dorfvorsteher ihn mit zu sich nach Hause genommen und seine Verletzungen gepflegt habe, dass er eine Woche später nach Istanbul zu seinen Eltern gegangen sei,
E4791/2011 dass es am 22. Mai 2011, nachts um drei Uhr, zu einer PolizeiRazzia bei ihm zu Hause gekommen sei, er von den Polizisten zum Polizeiposten E._______ mitgenommen, dort während zweier Tage festgehalten, verhört, mit Elektroschock misshandelt und am Abend des zweiten Tages um ungefähr 22 Uhr freigelassen worden sei, dass drei oder vier Tage später der Dorfvorsteher seinen Vater angerufen und diesem erzählt habe, man habe das Versteck der Guerilla gefunden und dort einen Sack sichergestellt, auf dem der Name des Beschwerdeführers stehe, dass er aufgrund der PolizeiRazzia von den Quartierbewohnern verdächtigt worden sei, Verbindungen zur PKK zu haben, weshalb er sich nicht mehr wohl gefühlt und beschlossen habe, ins Ausland zu fliehen, dass er das Geld für die Reise vom Dorfvorsteher erhalten habe, welcher dafür die Schafe des Beschwerdeführers verkauft habe, dass er am 22. Juni 2011 die Türkei in einem Lastwagen verlassen habe und über unbekannte Länder in die Schweiz eingereist sei, dass er in seiner Familie ausserdem als Ehrenloser gelte, da er sich vor einigen Jahren, nachdem seine ältere Schwester zu einem Mann gegangen und er von den Ältesten der Familie beauftragt worden sei, die Schwester umzubringen, geweigert habe, dies zu tun und sich deshalb vor den Verwandten habe verstecken müssen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Juli 2011 – eröffnet am 3. August 2011 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das von ihm geschilderte Gefecht widerspreche, indem er einmal aussage, ein Soldat sei getötet worden, und an anderer Stelle, dieser sei nur verletzt worden,
E4791/2011 dass der Beschwerdeführer jedenfalls damit habe rechnen müssen, dass die Soldaten nach diesem Anschlag die Gegend nach Terroristen durchsuchen würden, weshalb es leichtsinnig gewesen sei, kurz darauf die Schafe auf der Weide zu hüten, dass die dargestellten Misshandlungen an Füssen und Stirn Spuren hinterlassen hätten, welche vier Monate später noch sichtbar gewesen wären, dass es konstruiert wirke, dass zwei Tage nach seiner Freilassung den Beschwerdeführer belastendes Material aufgetaucht sei, wobei es keinen Grund gegeben habe, den Dorfvorsteher, welcher dem Beschwerdeführer nahe stehe, darüber zu unterrichten, dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprächen und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Undurchführbarkeit, insbesondere Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte, dass er in der Begründung rügte, seine Vorbringen in den beiden Interviews seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz glaubhaft, enthielten zahlreiche Realkennzeichen und seine Schilderungen seien detailliert und substantiiert,
E4791/2011 dass er seine Schafe auf jeden Fall habe hüten müssen, egal ob Soldaten die Gegend durchsucht hätten und er keine andere Wahl gehabt habe, dass er nach den Misshandlungen Blutergüsse und Platzwunden gehabt habe, welche nach vier Monaten verheilt gewesen seien, dass es sich bei den vom BFM angeführten Unklarheiten in seinen Aussagen nur um Gegebenheiten handle, die er nicht selber erlebt habe und von denen er deshalb nichts Genaueres sagen könne, dass das BFM, indem es nichts zu seinen Vorbringen bezüglich der Verfolgung durch seine Verwandten und seinen Status als Ehrenloser gesagt habe, seine Begründungspflicht verletzt habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. September 2011 den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz feststellte, dass es mit Zwischenverfügung vom 14. September 2011 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, die Aussichtslosigkeit der Beschwerde feststellte und einen Kostenvorschuss verlangte, dass dieser am 28. September 2011 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
E4791/2011 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif tenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in seinen Erwägungen mit zwar relativ knapper, aber im Ergebnis überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
E4791/2011 Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass folglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann und die Einwände in der vorliegenden Beschwerde nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen umzustossen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig erkannt hat und dieser Argumentation in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegengehalten wird, dass im Weiteren der Beschwerdeführer seine Asylgründe zwar ausführlich dargelegt hat, diese jedoch in ihrer Gesamtheit aufgrund der stereotypen und praktisch frei von persönlichen Eindrücken und subjektiven Wahrnehmungen geprägten Ausführungen konstruiert wirken (vgl. beispielhaft vorinstanzliche Akten A7/11 S. 7 F 38 ff.), weshalb der Einwand, seine Vorbringen seien aufgrund zahlreicher Realkennzeichen als glaubhaft zu erachten, unbehelflich ist, dass allgemein der Eindruck entsteht, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt habe er nicht selber erlebt, wofür beispielsweise seine bei der Befragung zur Person gemachte Aussage zu der versuchten Vergewaltigung spricht, an welche er sich offenbar bei der Anhörung nur noch vage und auf Nachfragen hin zu erinnern vermochte (vgl. A4/8 S. 4 und A7/11 S. 6 F 53 f.), dass ferner die Rüge, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich zum Vorbringen, er gelte in den Augen seiner Verwandten als Ehrenloser, nicht geäussert habe, unbegründet erscheint, zumal sich eine verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (vgl. BGE 126 I 97 S. 102 f. E. 2.b.), dass diesbezüglich überdies realitätsfremd anmutet, dass der Beschwerdeführer einerseits geltend macht, seine Familie wolle sich an ihm rächen und ihn möglicherweise auch töten (vgl. Beschwerdeeingabe S. 2), während er andererseits zu Protokoll gab, seit dem Jahr 1993 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in Istanbul gelebt (vgl. A7/1 S. 2 F 4 f.) und sich vor der Ausreise bei einem Onkel mütterlicherseits aufgehalten zu haben (A7/11 S. 7 F 43),
E4791/2011 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
E4791/2011 da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des relativ jungen und gemäss Akten gesunden Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 28. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
E4791/2011 (Dispositiv nächste Seite)
E4791/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 28. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: