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Bundesverwaltungsgericht 24.07.2018 E-4778/2016

July 24, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,740 words·~24 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juli 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4778/2016

Urteil v o m 2 4 . Juli 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Denise Eschler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Gambia, vertreten durch Johanna Fuchs, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juli 2016

E-4778/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Gambia eigenen Angaben zufolge Anfang 2016 und reiste am 24. März 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. April 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zur Person und zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 16. Juni 2016 fand eine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, Gambia wegen Problemen aufgrund seiner Homosexualität verlassen zu haben. In seinem Heimatstaat sei dies verboten und ein Ausleben nur heimlich möglich. Konkret sei er von seinem damaligen Partner denunziert, in der Folge von der Polizei zu Hause aufgesucht, festgenommen und für zwei Tage inhaftiert worden. Aufgrund einer Unachtsamkeit eines Wächters sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Für die weiteren Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 4. August 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte er folgende Beweismittel ein: Ein Schreiben des Betreuungsteams von Queeramnesy („Gespräch mit C._______ aus Gambia: 31.07.2016“), eine Informationsbroschüre Queeramnesty (Fluchtgrund: Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität), eine Auskunft der

E-4778/2016 SFH-Länderanalyse (Gambia: Situation der LGBTI [Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Intersex] vom 28. Juli 2015) sowie eine Country Information and Guidance des Home Office (The Gambia: Sexual orientation and gender identity) vom Januar 2016. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde gleichzeitig zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2016 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwägungen fest. Weder die Beschwerdeschrift noch die eingereichten Berichte würden neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfertigen vermögen. F. Der Beschwerdeführer bekräftigte in seiner Replik vom 22. September 2016, seine Aussagen bezüglich seiner sexuellen Orientierung seien vor dem Hintergrund der sozialen und kulturellen Herkunft glaubhaft.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders be-

E-4778/2016 rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden

E-4778/2016 kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Die Vorinstanz wies das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Trotz wiederholter Möglichkeit, über seine Lebensumstände im Hinblick auf die von ihm gelebte Homosexualität zu berichten, seien seine Aussagen auch auf Nachfrage hin allgemeiner Natur geblieben. Fragen nach Beziehungen zu andern Männern habe er äusserst oberflächlich beantwortet und seine Schilderungen zu Treffen mit anderen Homosexuellen seien ohne jegliche Substanz ausgefallen. Auch sei es ihm nicht gelungen, substantiierte Aussagen zur Persönlichkeit seines Lebenspartners und dessen Lebensumständen zu machen. In Anbetracht der Aussage, dass der Beschwerdeführer mit diesem während mehrerer Monate eine Beziehung geführt habe, wären vertiefte Erzählungen zu erwarten gewesen. Fragen zur eigenen Homosexualität habe er ausweichend beantwortet, diese weitgehend nur stereotyp beschreiben können und beispielsweise vorgetragen, keine Erinnerungen mehr an die Zeit zu haben, als er sich der Homosexualität bewusst geworden sei. Insgesamt sei nie der Eindruck entstanden, er schildere selbst Erlebtes. Darüber hinaus habe er wiederholt widersprüchliche Aussagen in Bezug auf die aus der Homosexualität resultierenden Lebensumstände gemacht. So habe er dargelegt, sich heimlich mit seinem Partner getroffen zu haben, wobei dies einerseits weder Aufsehen noch Probleme verursacht habe, er sich aber andererseits mit dem Verdacht der Nachbarn konfrontiert gesehen habe, homosexuell zu sein, weil er ausschliesslich mit Männern unterwegs gewesen sei und Tätigkeiten ausgeführt habe, welche nur Homosexuelle tun würden. Widersprüchlich seien sodann die Angaben zum Zeitpunkt ausgefallen, wann seine Familie Kenntnis von seiner sexuellen Orientierung erhalten habe (er habe alleine wohnen müssen, weil die Familie seine Homosexualität nicht

E-4778/2016 akzeptiert habe; diese habe erst nach seiner Verhaftung davon erfahren). Seine Verhaftung und den Gefängnisaufenthalt habe er wenig substantiiert geschildert und die Wiedergabe eines detaillierten zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse während der zwei Tage in Haft sei nicht möglich gewesen. Des Weiteren stünden insbesondere seine Schilderungen in Bezug auf die Flucht aus dem Gefängnis in krassem Widerspruch, indem er einerseits detailliert geschildert habe, wie er die Entsperrung der Zellentür beobachtet habe, andererseits jedoch vorgetragen habe, zu jenem Zeitpunkt geschlafen zu haben und von seinem Freund geweckt worden zu sein. Darüber hinaus seien die Schilderungen zur Haft sowie zur Flucht wenig plausibel. Schliesslich qualifizierte das SEM auch das Vorbringen, sein Freund sei unter Gewaltanwendung zur Denunziation gezwungen worden, als unglaubhaft. Besonders da der Beschwerdeführer trotz Aufenthalt im gleichen Gefängnis gerade nicht zu solchen Meldungen gezwungen worden sei und er dies damit begründet habe, dies sei nicht Aufgabe der Polizisten. 4.2 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Homosexualität sowie deren Asylrelevanz fest. Mit Verweisen auf diverse eingereichte Berichte wird in der Beschwerdeschrift zunächst in allgemeiner Weise vorgebracht, Personen mit LGBTI-Hintergrund seien oft nicht in der Lage, ihre Fluchtgründe sofort in ihrer Gesamtheit und widerspruchsfrei darzulegen, was oft mit der traumatischen Vergangenheit sowie der Tabuisierung ihrer sexuellen Orientierung im Heimatland zusammenhänge. Ein von einem auf den anderen Tag verlangtes Outing vor den SEM-Mitarbeitern sei nicht möglich, nachdem die sexuelle Orientierung über Jahre hinweg habe versteckt werden müssen, gegebenenfalls eine heimliche, gleichgeschlechtliche Beziehung geführt worden und ein Outing im Heimatland nicht möglich gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als die Angst, aber auch die Scham vor Behörden bei LGBTI-Personen aufgrund negativer Erfahrungen besonders gross sei und zudem ein Misstrauen gegenüber der übersetzenden Person herrsche, die oft die gleiche Herkunft habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb ein mehrstündiges Gespräch mit einem erfahrenen Mitglied von Queeramnesty geführt beziehungsweise seine Geschichte erzählt. Dabei habe dieses in einem Rahmen stattgefunden, in welchem der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses besser möglich sei als bei einer Anhörung. Dem Gesprächsbericht sei zu entnehmen, dass anlässlich der Anhörung kein Vertrauensverhältnis habe aufgebaut werden können. Der Beschwerdeführer sei noch sehr jung, verfüge über keine Schuldbildung und hatte in Gambia – einem Land, in welchem LGBTI-Menschen ausgeschlossen und verfolgt würden – nie ein Coming- Out im Sinne der westlichen Kultur gehabt, sondern seine Homosexualität

E-4778/2016 immer verstecken müssen. Dem Bericht lasse sich weiter entnehmen, dass er anlässlich des Gesprächs eher wortkarg und kaum fähig gewesen sei, Gefühle zu äussern. Das Reden über die Beziehung zu seinem Partner stelle nicht geringe Anforderungen an ihn und die Zuhörer. So habe er einzig auf die Frage nach dem schönsten Moment eindrücklich den Tag des näheren Kennenlernens geschildert und über gemeinsam geschmiedete Zukunftsträume berichtet. Der Mitarbeiter sei insgesamt zum Schluss gekommen, die hilflos formulierten Erzählungen des Beschwerdeführers über das schwule Leben in D._______ und seine Beziehung seien glaubhaft. Vor dem Hintergrund seiner sozialen Herkunft und unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, mit denen LGBT-Asylsuchende in der Heimat und im Asylverfahren konfrontiert seien, habe die Homosexualität des Beschwerdeführers glaubhaft dargelegt werden können. Bezüglich seiner Festnahme, der Haft und der Flucht sei hervorzuheben, dass ihm die Flucht am Nachmittag des zweiten Tags gelungen sei. Mit Hinweisen auf unterschiedliche Protokollstellen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe detailliert die Gefängniszelle und die Haftbedingungen beschreiben und über den starken Durchfall seines Freundes aufgrund der schlechten Nahrung berichten können. Auch habe er schildern können, wie der Wärter vergessen habe, die Türe abzuschliessen und ihnen deshalb die Flucht gelungen sei. Dass er seinen Freund nicht nach Details beziehungsweise nach seinen Haftumständen gefragt habe, nachdem er ihn in der Gefängniszelle wieder getroffen habe, erscheine plausibel: Der Beschwerdeführer sei zu sehr in Angst um sein eigenes Schicksal gewesen. In Gambia habe der Beschwerdeführer in ständiger Angst gelebt, dass seine sexuelle Orientierung entdeckt werde, habe seine Beziehung verstecken müssen und seine Homosexualität nicht offen leben können. Nachdem seine Familie davon erfahren habe, dass er homosexuell sei, habe sie ihn verstossen, was einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstelle. Zudem sei er wegen seiner Homosexualität in Haft genommen und schwer bestraft worden. Bei einer Rückkehr nach Gambia wäre er dem Risiko ausgesetzt, erneut inhaftiert zu werden. Dies umso mehr, als seine Familie jetzt über seine Homosexualität informiert sei und gedroht habe, ihn der Polizei zu melden. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, Kenntnis über die eingereichten Beweismittel sowie den bei den LGBTI-Vorbringen in besonderem Masse zu berücksichtigenden Umständen sowohl in der Anhörung wie

E-4778/2016 auch in der Beurteilung des Asylgesuchs vollumfänglich Rechnung getragen zu haben. Da der Bericht des Queeramnesty-Mitarbeiters nur eine sehr knapp gehaltene Zusammenfassung und dessen persönliche Einschätzung enthalte, seien die vom Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs gemachten Aussagen nicht nachvollziehbar. Dem Schreiben komme kein Beweiswert hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe zu. Die dort angeführten Punkte würden den Umstand, dass es den Aussagen wiederholt an Substanz gefehlt habe und nach wie vor offensichtliche Widersprüche zum Ablauf der Geschehnisse existierten, nicht umzustossen vermögen. 4.4 In der Replik wiederholte der Beschwerdeführer die in der Vergangenheit fehlende Möglichkeit, seine sexuelle Orientierung offen leben zu können, das fehlende Coming-Out sowie die bekundete Mühe, über intime Erfahrungen zu sprechen. Zudem sei der Bericht von Queeramnesty aufgrund seines Inhalts aussagekräftig. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten mit dem SEM übereinstimmend zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, insbesondere zu der aus der Homosexualität resultierenden Festnahme und Inhaftierung, als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer bemängelt in der Rechtsmitteleingabe zunächst das fehlende Vertrauensverhältnis zwischen ihm, der SEM-Mitarbeiterin sowie dem Übersetzer, weshalb es ihm schwergefallen sei, über die sehr intimen Erfahrungen zu sprechen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich weder dem Befragungsprotokoll der Erstanhörung noch jenem der vertieften Anhörung Hinweise darauf entnehmen lassen, es habe während der Befragung eine angespannte Situation geherrscht oder es sei zu Problemen gekommen. Im Gegenteil wären entsprechende Bemerkungen oder Verbalisierungen zu erwarten gewesen, besonders durch die anwesende, unabhängige Hilfswerksvertretung (HWV). Gemäss Unterschriftenblatt wurden aber weder Einwände oder Anregungen zur beobachteten Anhörung noch für weitere Sachverhaltsabklärungen oder zum Protokoll angebracht (vgl. A16). Fehlende Detailgenauigkeit in den Aussagen des Be-

E-4778/2016 schwerdeführers lassen sich zudem nicht mit dem Argument einer möglicherweise ablehnenden Haltung des Übersetzers beseitigen. Denn einerseits hat das Anhörungsmanagement des SEM klare Regeln, was das Rollenverständnis sowie die Art und Weise der Auftragserfüllung der Übersetzer und Dolmetscher angeht (Näheres dazu: www.sem.admin.ch/dam/data/sem/ueberuns/stellen/rollenverstaendnis-d.pdf; www.sem.admin.ch/dam/data/sem/ueberuns/stellen/vertragsbedingungen-d.pdf, abgerufen am 21.06.2018) und andererseits wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, während der Anhörung entsprechende Bedenken anzubringen. Demnach läuft der Erklärungsversuch, er habe Angst gehabt, der aus Senegal stammende muslimische Übersetzer würde Homosexualität als etwas Sündhaftes ablehnen, ebenfalls ins Leere. 5.3 Was die Frage der Homosexualität betrifft, ist dem SEM insofern beizupflichten, als der Beschwerdeführer diese nicht in überzeugender Weise darlegen konnte, viele seiner Schilderungen durch Unsubstanziiertheit geprägt sind und er auf weit verbreitete Klischees zurückgreift. Dass der Mitarbeiter der Queeramnesty in seinem Gespräch zu einer anderen Auffassung gelangt ist und die Vorbringen als glaubhaft qualifiziert hat, vermag daran nichts zu ändern. Wie in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zutreffend festgestellt, enthält der Bericht keine konkreten Angaben, sondern spiegelt einzig das subjektive Empfinden des Redaktors wieder. Die protokollierten Aussagen erwecken sodann nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe grundsätzlich Mühe gehabt, sich seiner sexuellen Orientierung zu bekennen, sondern er legte diese im Gegenteil gleich zu Beginn weg offen (vgl. A4 Ziff. 7.01; A16 F4/F120/F122 f). Aus den Einwänden, er sei noch sehr jung, verfüge über keinerlei Schulbildung oder habe nie ein Coming-Out gehabt, vermag er nichts zur Glaubhaftigkeit beizutragen, zumal diese gerade im Widerspruch zu seinem erkennbar offenen Verhalten anlässlich der Befragungen steht. Hätte er tatsächlich seit seinem 15. Lebensjahr Kenntnis seiner gleichgeschlechtlichen Neigungen, eine über mehrere Monate dauernde (sexuelle) Beziehung zu einem Mann geführt und sich mit diesem heimlich treffen müssen, wären durchaus emotionale, detailreiche und spontane Erzählungen zu erwarten. Die Aussagen erschöpfen sich hingegen weitgehend in sehr beschränkten, vagen und teils klischeehaften Vorbringen, was beispielsweise das Kennenlernen seines Partners („Wir schauten uns gegenseitig an, bis jeder verstanden hat, wer der andere ist. Wenn sie noch Fragen haben…“ [A16 F12]) oder der Gruppe betrifft („Wir haben uns in den Clubs kennengelernt. Man hat beim anderen gemerkt, dass er homosexuell ist; wie er mit dem anderen getanzt http://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/ueberuns/stellen/rollenverstaendnis-d.pdf http://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/ueberuns/stellen/rollenverstaendnis-d.pdf http://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/ueberuns/stellen/vertragsbedingungen-d.pdf http://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/ueberuns/stellen/vertragsbedingungen-d.pdf

E-4778/2016 hat“ [A16 F18]). Des Weiteren ergibt sich die Unglaubhaftigkeit aus seinen ausweichenden Antworten. So gab er beispielsweise auf die Frage, weshalb man ihn der Homosexualität verdächtigt habe, einzig an, die Leute würden sich mit Dingen beschäftigen, die nichts mit ihnen zu tun hätten, beziehungsweise, weil er auch mal Frauen beim Kochen geholfen habe oder mit ihnen am Strand gewesen sei, was normalerweise nur Homosexuelle tun würden (A16 F41 f.). Ohne ein konkretes Ereignis zu nennen oder eine genauere Beschreibung zu machen, gab er an, keine Probleme gehabt zu haben, weil es Orte gebe, wo man bestimmte Sachen mache, und solche, wo man es nicht mache (zu Hause beziehungsweise in der Öffentlichkeit [A16 F45 f.]). Überdies spricht die fehlende Nähe zu seinem damaligen Partner und das Desinteresse nach dessen Verbleib, was er mit seinen eigenen Problemen begründete, gegen die im vorgetragenen Rahmen gelebte Beziehung (A16 F124 f.). So darf ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer mehr zu seinem Freund auszusagen wüsste als einzig, dieser sei homosexuell, gehe einer Arbeit nach und mache gerne Party (A16 F48 ff). Gleiches gilt für die Gründe für dessen Verhaftung, von welcher er erst erfahren habe, als die beiden in der gleichen Gefängniszelle gewesen seien, wobei er seinen Freund nicht nach Details gefragt habe (A16 F27 f./F53). Trotz diverser Unglaubhaftigkeitsmerkmale lässt sich indessen die sexuelle Neigung eines Menschen nicht allein und insbesondere nicht abschliessend durch allfällige Widersprüche oder stereotypen Aussagen beurteilen respektive verneinen. Die Frage der sexuellen Orientierung kann vorliegend aber offenbleiben. Denn selbst bei Annahme, der Beschwerdeführer sei homosexuell und habe Mühe gehabt, seine sexuelle Haltung im Asylverfahren offenzulegen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in weiten Bevölkerungsteilen Gambias unbestritten eine Ablehnung gegenüber Homosexualität besteht, lässt sich im vorliegenden Fall keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten, da sich die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen als unglaubhaft erweisen. 5.4 Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner Homosexualität, beziehungsweise deshalb, weil er durch seinen Partner denunziert worden sei, festgenommen und für knapp zwei Tage inhaftiert worden sei, überzeugen nicht. Seine Entgegnung, er habe sowohl seine Festnahme, als auch die Haft sowie die Flucht glaubhaft darlegen können, vermögen die Unglaubhaftigkeitsmerkmale nicht zu entkräften, zumal einzig auf seine Vorbringen verwiesen wird. Den Ablauf der Verhaftung er-

E-4778/2016 zählte er in wenigen, knappen Sätzen (A16 F74 ff.). Die Gefängnisbeschreibungen lassen zwar den Schluss zu, dass er das Gebäude kennt, doch mangelt es den Darstellungen zu seinem dortigen Aufenthalt im vorgetragenen Rahmen nebst Substanz an Realkennzeichen, die über das Durchfall verursachende Essen hinausgehen. Insbesondere die Schilderung der beiden Tage, in denen er – zusammen mit seinem Partner und einem anderen Freund in der gleichen, kleinen Zelle (A16 F94 f.) – im Gefängnis untergebracht gewesen sei, lassen erhebliche Zweifel aufkommen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich festgenommen worden, weil ihn sein Freund verraten hätte, wären konkret dargelegte Details zum gemeinsamen Zellenaufenthalt zu erwarten gewesen. Er beschränkte sich indes auf die oberflächliche Aussage, wütend gewesen zu sein, jedoch aufgrund der Umstände, unter denen sein Freund zur Denunziation gezwungen worden sei, Verständnis für ihn aufgebracht zu haben (A16 F51 f./F127). Mit dem andern Freund, den er ebenfalls in der Zelle wiedergesehen habe, will er gar nicht geredet haben (A16 F96 f.). Die Flucht aus der Zelle beschrieb er sodann widersprüchlich. So sagte er nämlich zuerst aus, er und sein Freund hätten sich nach der Flucht getrennt, um gleich im Anschluss vorzutragen, sein Partner habe die Zelle vor ihm verlassen und der Beschwerdeführer habe deshalb nicht gewusst, in welche Richtung dieser gelaufen sei (A16 F57 f./F108). Schliesslich erweisen sich auch die Umstände, die den unbemerkten (A16 F112 f.) Weggang überhaupt erst ermöglicht haben sollen, als realitätsfern und widersprüchlich (ein Wärter habe die Türe vergessen abzuschliessen, nachdem er einen anderen Gefangenen nach draussen gelassen habe [A4 Ziff. 7.01]; der Beschwerdeführer habe geschlafen, als sein Freund ihn geweckt und ihm mitgeteilt habe, die Tür stehe offen [A16 F108]). Angesichts der namhaften Divergenzen, der vielerorts inkohärenten Aussagen und der fehlenden Substanziiertheit bestehen höchste Zweifel an den Fluchtgründen und -umständen des Beschwerdeführers. Er war somit zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Gambia keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. 5.5 Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner allfälligen homosexuellen Neigungen bei einer Rückkehr nach Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Das gambische Strafgesetzbuch stellt Homosexualität seit 1934 unter Strafe, wobei die Gesetzgebung 2014 um den Tatbestand der „schweren Homosexualität“ weiter verschärft wurde und als Höchststrafe eine lebens-

E-4778/2016 lange Gefängnisstrafe androht. Der zum Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers Anfang 2016 amtierende Ex-Präsident Yahya Jammeh war zudem bekannt für seine ausserordentlich ablehnende Haltung Homosexuellen gegenüber (vgl. https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_ 1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, S. 66 f.; abgerufen am 22.06.2018). Unter seiner Herrschaft kam es denn auch zu Verhaftungen und Festnahmen von Homosexuellen oder Personen, die homosexueller Handlungen verdächtigt wurden. Über tatsächlich ergangene strafrechtliche Verurteilungen liegen hingegen trotz vorgesehener Strafen und öffentlicher Hassreden des Ex-Präsidenten keine Berichte vor (vgl. AC- CORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation; Anfragebeantwortung zu Gambia: Lage von Homosexuellen vom 15. Februar 2013; https://www.ecoi.net/en/document/1397 818.html, abgerufen am 22.06.2018). Auch der seit Anfang 2017 amtierende Präsident Adama Barrow hält weiterhin an der Strafbarkeit der Homosexualität und deren strafrechtlichen Verfolgung fest, zeigt sich dem Thema mehrerer Quellen zufolge – zumindest der Öffentlichkeit und Gesprächspartnern gegenüber – etwas versöhnlicher als sein Vorgänger. Dennoch gibt es nach wie vor Berichte über Diskriminierungen, willkürliche Verhaftungen und körperliche Misshandlungen (vgl. ACCORD, Informationen zu Homosexualität [gesetzliche Lage, Umsetzung von Strafen, Haltung der Gesellschaft, der Behörden und des neuen Präsidenten gegenüber Homosexuellen] vom 27. März 2017; https://www.ecoi.net/en/document/ 1306157.html, abgerufen am 22.06.2018). Aus diesen Quellen alleine, respektive aus der bekannten staatlichen Haltung und Verurteilung Homosexueller in Gambia, vermag der Beschwerdeführer jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abzuleiten. Davon, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, ist nicht auszugehen. Besonders, weil es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, seine wegen Homosexualität erlittene Verfolgung glaubhaft darzulegen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass ihn seine Eltern denunzieren würden. Nachdem ihm die Haft nicht geglaubt wird, ist nämlich nicht davon auszugehen, dass diese darüber Bescheid wissen, zumal sie offenbar vor der Haft nichts darüber wussten (A16 F31 f.). Es wird nicht verkannt, dass ein gewisser psychischer Druck besteht, als Homosexueller in Gambia leben zu müssen. Indes ist vorliegend kein derartiger Druck zu erkennen, dass Art. 3 AsylG erfüllt ist vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Der Beschwerdeführer konnte gemäss seinen Angaben etwa während drei Jahren https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_%201513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_%201513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf https://www.ecoi.net/en/document/1397%20818.html https://www.ecoi.net/en/document/1397%20818.html https://www.ecoi.net/en/document/%201306157.html https://www.ecoi.net/en/document/%201306157.html

E-4778/2016 seine sexuelle Orientierung ohne grössere Schwierigkeiten leben, wenn auch im Versteckten (A14 F126, A4 Ziff. 7.02). 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur

E-4778/2016 Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-4778/2016 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Angesichts der heutigen Lage in Gambia kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Dafür, dass der alleinstehende und gesunde Beschwerdeführer mit einer gewissen Berufserfahrung bei einer Rückkehr nach Gambia dort aus individuellen Gründen konkret gefährdet wäre beziehungsweise in wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitliche Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, ergeben sich weder Anhaltspunkte aus den Akten noch seinen Aussagen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als zumutbar zu beurteilen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 gutgeheissen wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sich seither geändert hätten, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-4778/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten verhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler

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E-4778/2016 — Bundesverwaltungsgericht 24.07.2018 E-4778/2016 — Swissrulings