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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2012 E-4773/2012

October 23, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,105 words·~21 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4773/2012

Urteil v o m 2 3 . Oktober 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Sohn C._______, geboren (…), Sri Lanka, alle vertreten durch Barbara Frei-Koller, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2012 / N (…).

E-4773/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine tamilische Familie mit letztem Wohnsitz in D._______ (Jaffna), verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…). A._______ (in der Folge: der Beschwerdeführer) gab an, zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn in einem Van nach Colombo gefahren, von dort auf dem Luftweg mit einer Zwischenlandung in Doha (Katar) nach Rom gereist und am 30. November 2009 mit einem Auto in die Schweiz gelangt zu sein. B._______ (in der Folge: die Beschwerdeführerin) brachte vor, sie seien mit dem Schiff nach Colombo gefahren, danach auf dem Seeweg respektive auf dem Luftweg in die Schweiz respektive nach Europa gelangt und schliesslich in einem Van zum (…) gebracht worden. Am 3. Dezember 2009 wurden die Beschwerdeführenden zur Person, zu den Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg summarisch befragt und am 21. Dezember 2009 einlässlich angehört. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches vor, er sei (…) im Vanni-Gebiet gewesen. Dort habe er zusammen mit anderen jungen Männern Hilfsarbeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführt und das sogenannte Verteidigungstraining absolvieren müssen. Danach sei er nach Jaffna gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise in einem Gemüseladen gearbeitet habe. Von den Kollegen, mit welchen er im Vanni-Gebiet gewesen sei, sei einer (…) von militanten Gruppierungen umgebracht worden, zwei Jahre später ein weiteres Mitglied dieser Familie. Im (…) sei erneut ein Kollege erschossen worden, schliesslich habe man (…) einen seiner Cousins getötet. Er selbst sei insgesamt drei Mal mitgenommen worden, dies in (…). Er sei jeweils während zwei bis drei Tagen festgehalten und geschlagen worden, einmal habe man ihm das Bein gebrochen und das Knie ausgekugelt, was ihm bis heute Beschwerden bereite. Danach seien immer wieder Leute zu ihm gekommen und hätten ihn gesucht, weshalb er nicht mehr zu Hause geblieben sei und bei Verwandten oder Nachbarn übernachtet habe. B.b Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der Kurzbefragung vor, ihr Mann sei von der Armee, der Polizei und den LTTE gesucht worden. Auch sie selbst sei von der Armee gesucht und drei Mal mitgenommen worden. Bei der Anhörung gab sie zu Protokoll, ihr Mann sei mitgenommen worden, wobei man ihn am Bein schwer verletzt habe. Später habe das Mili-

E-4773/2012 tär versucht, seiner habhaft zu werden, weshalb er ins Ausland gegangen sei. Persönlich habe sie keine Probleme gehabt, sie habe das Land einzig wegen der Probleme ihres Mannes verlassen. Gemäss Anmerkung der Hilfswerkvertretung (vgl. Akten BFM A 14/7 S. 7) und Aktennotiz der Befragerin vom 21. Dezember 2009 (vgl. A 15/1) habe die Beschwerdeführerin während der Anhörung einen verwirrten Eindruck gemacht. Es sei deshalb darauf geachtet worden, kurze Fragen zu stellen, und da sie keine eigenen Asylgründe geltend gemacht habe, sei auf eine weiterführende Befragung zu den Vorbringen des Ehemannes verzichtet worden. B.c Mit Schreiben der Rechtsvertreterin vom 17. März 2010 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Todesurkunden aus Sri Lanka inklusive englischer Übersetzungen zu den Akten. Am 19. Juli 2012 ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden um nähere Auskünfte hierzu, welche mit Eingabe vom 8. August 2012 erfolgten. Gleichzeitig machten diese darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin im E._______, (…), in Behandlung sei, und stellten einen Arztbericht in Aussicht. C. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 14. August 2012 – eröffnet am 15. August 2012 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte (…) mit dem Wegweisungsvollzug. D. Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe vom 13. September 2012 anfechten. In materieller Hinsicht beantragen sie, die angefochtene Verfügung vom 14. August 2012 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter (recte: eventualiter) sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, und es sei ihnen zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht zu gewähren. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie ein Schreiben von Friedensrichter F._______ vom (…), ein Schreiben von Rechtsanwalt G._______ vom (…), eine persönliche Stellungnahme von H._______ (freiwillige Betreuerin der Gemeinde […]) vom (…), ein ärztliches Zeugnis der

E-4773/2012 E._______ vom (…), eine Eintrittsbestätigung derselben vom (…), eine Einladung zur schulpsychologischen Beratung vom (…) und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 20. September 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. September 2012 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zu den einzelnen Vorbringen in der Beschwerde nahm es keine Stellung. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 28. September 2012 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-4773/2012 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation, welche während des Bürgerkrieges in Sri Lanka geherrscht habe, zu betrachten. Im Sommer 2006 sei es zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE gekommen, worunter insbesondere die tamilische Zivilbevölkerung gelitten habe. Die Situation stelle sich jedoch seit Beendigung des Krieges im Mai 2009 anders dar. Zwar sei die Sicherheitslage noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, aber die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE würden über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügen, und der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen. Nach wie vor werde gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgegangen. Der Beschwerdeführer mache jedoch nicht geltend, aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Wenn er von den sri-lankischen Behörden ernsthaft verdächtigt worden wäre, so hätten diese ihn nicht jeweils nach kurzer Zeit freigelassen, sondern wären konsequent gegen ihn vorgegangen und hätten strafrechtliche Massnahmen eingeleitet. Dass verschiedene Personen aus seinem

E-4773/2012 Umfeld den Tod gefunden hätten, dürfte auf die damalige Kriegssituation zurückzuführen sein. Der Tod seiner Kollegen (…) habe ihn offenbar nicht zur Flucht veranlasst, da er erst (…) später ausgereist sei. Damit würden Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise fehlen. In seinen Schilderungen fänden sich keine Hinweise dafür, dass die Behörden heute ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Es sei angesichts seines fehlenden politischen Profils nicht davon auszugehen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Seine Vorbringen seien deshalb asylrechtlich nicht beachtlich und würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass sich die staatliche Repression in Sri Lanka nur gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE richte, vielmehr seien auch ehemalige Helfer und Sympathisanten weiterhin von Verfolgung betroffen. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfüge, lasse ausser Acht, dass er die LTTE während rund acht Jahren im Vanni-Gebiet und danach von Jaffna aus unterstützt habe. Aufgrund seiner langjährigen Verbindungen zu den LTTE sei er in aktueller Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden. Er sei von den Behörden nicht, wie vom BFM behauptet, sanft angefasst, sondern mehrmals geschlagen und misshandelt worden, weshalb er bis heute Hörprobleme, chronische Kopfschmerzen und häufige Schwindelanfälle habe. Es spreche auch nicht gegen eine Verfolgungsgefahr, dass er das Land erst (…) verlassen habe, vielmehr seien die geltend gemachten Fluchtgründe angesichts des Umstandes, dass er die Heimat trotz stabilem Umfeld, sicherem Einkommen und guter wirtschaftlicher Stellung verlassen habe, plausibel. Er habe die Gefahrenlage anfangs unterschätzt, nachdem er jedoch wiederholt Ziel von Schikanen und Verfolgungsmassnahmen geworden und (…) sein Cousin ermordet worden sei, sei die Lage unerträglich und die Flucht unvermeidlich geworden. Hinzu komme der zweieinhalb Jahre dauernde Aufenthalt in der Schweiz, welcher bei einer Rückkehr eine genaue Überprüfung durch die Sicherheitsdienste, möglicherweise mit unbegrenzter Festhaltung, Erpressung und Folter, nach sich ziehen und ihn somit zusätzlich gefährden würde. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. Seine Ehefrau und das gemeinsame Kind seien in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Die Beschwerdeführerin sei wegen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und mittelschwerer depressiver Episode infolge

E-4773/2012 traumatischer Erlebnisse in Sri Lanka (…) in medizinischer Behandlung. Eine posttraumatische Belastungsstörung scheine wahrscheinlich, Ursache seien vermutlich schwere Kriegserlebnisse, Verfolgung und Vertreibung. Sie sei verängstigt und unselbständig, der Haushalt werde ausschliesslich vom Beschwerdeführer erledigt, ebenso sorge er für das Kind. Eine Totgeburt (…) habe zudem eine komplexe Traumafolgestörung ausgelöst. Nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen könne das Krankheitsbild nicht primär medikamentös behandelt werden, sondern bedürfe einer speziellen Psychotraumatherapie und der Gewährleistung von Sicherheit sowie Ruhe. Die medizinische Grundversorgung in Sri Lanka beschränke sich im Wesentlichen auf den Grossraum Colombo, psychische Erkrankungen würden hauptsächlich mit Medikamenten oder elektro-konvulsivischen Therapien behandelt, und die Therapiemöglichkeiten seien qualitativ schlechter als in der Schweiz. Bei einer Rückkehr dorthin sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wahrscheinlich, es müsse sogar mit einer suizidalen Krise gerechnet werden. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb nicht zumutbar. Schliesslich gebiete auch das Kindeswohl ein Verbleiben der Beschwerdeführenden in der Schweiz. Der Sohn C._______ besuche (…), er sei hyperaktiv sowie verhaltensauffällig und befinde sich in schulpsychologischer Beratung. Eine fortgesetzte Therapie der Mutter sei von besonderer Bedeutung, um frühkindliche Belastungsreaktionen zu vermeiden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka könnte für seine Entwicklung fatale Folgen haben. 5. Zu Recht stellte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich unbeachtlich, da sich die politische Lage in Sri Lanka seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 entspannt habe. In Übereinstimmung mit dem BFM ist festzuhalten, dass sich keine Hinweise dafür finden, die sri-lankischen Behörden hätten heute – mehr als drei Jahre nach dem Ende des blutigen Konfliktes – ein ernsthaftes Interesse daran, ihn zu verfolgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Schreiben aus Sri Lanka vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dem Schreiben von Friedensrichter F._______ vom (…) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (…) Verbindungen zu hohen LTTE-

E-4773/2012 Kadern gehabt habe, welche indirekt in Jaffna stationiert gewesen seien. Der Geheimdienst der Armee habe dies herausgefunden, worauf er von der Armee gesucht worden sei. Mit der Zeit seien einige seiner Kollegen verschwunden, weshalb der Beschwerdeführer sein Dorf verlassen habe und mit seiner Frau und seinem Sohn nach I._______ zu seiner Schwester gezogen sei. Die Armee habe ihn jedoch auch dort aufgespürt, worauf er Sri Lanka (…) verlassen habe. Er werde immer noch von der Armee gesucht. Im Schreiben von Rechtsanwalt G._______ vom (…) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei (…) von der Armee gesucht worden, weil er sich verdächtig verhalten habe. Später sei er verdächtigt worden, mit LTTE- Kadern in Verbindung zu stehen. In dieser Situation seien einige seiner Kollegen verschwunden, worauf er nach I._______ gezogen sei. Als er auch dort von der Armee aufgespürt worden sei, habe er das Land verlassen. Da er immer noch gesucht werde, könne er sich in Sri Lanka nicht frei bewegen. Zu diesen beiden Schreiben ist anzumerken, dass sie hinsichtlich der zeitlichen Angaben nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmen, wonach seine Kollegen bereits (…) umgebracht worden seien und (…) sein Cousin getötet worden sei. Er hat anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung auch nicht angegeben, mit der Frau und dem Sohn im (…) nach I._______ zur Schwester gezogen zu sein, sondern ausgesagt, er habe nach der letzten Festnahme im (…) abwechslungsweise bei Verwandten und Bekannten in J._______ und K._______ übernachtet (vgl. A 13/11 S. 4 und 6). Der Wahrheitsgehalt der eingereichten Schreiben aus Sri Lanka ist somit zu bezweifeln. Weiter ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Informationen die Absender in der Lage sein sollten, eine allfällige Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer erkennen zu können. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass den als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnenden Briefen ohnehin nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt. 5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und folglich auch die Beschwerdeführerin und das Kind nicht in diese einbezogen werden können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.

E-4773/2012 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt

E-4773/2012 und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in diesem Land erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so genannten "Vanni- Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat, und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen,

E-4773/2012 ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 7.3.3 In seiner angefochtenen Verfügung vom 14. August 2012 hielt das BFM fest, die aus Jaffna stammenden Beschwerdeführenden könnten bei der Rückkehr auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen, der Beschwerdeführer könne seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen. Sie verfügten in der Heimat über Familienmitglieder, und es sei davon auszugehen, dass sie auch einen Bekannten- und Freundeskreis hätten, so dass sie bei einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt wären und demnach in eine Situation zurückkehren würden, welche zu bewältigen sei. In Sri Lanka würden Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin bestehen. Es gebe mindestens drei Psychiatriezentren und elf Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen sowie diverse NGOs in Colombo und Jaffna, welche auf psychiatrische Behandlungen spezialisiert seien. Ausserdem würden in Sri Lanka sowohl öffentliche medizinische Behandlung als auch Medikamente kostenlos zur Verfügung gestellt. 7.4 7.4.1 In Übereinstimmung mit dem BFM ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug vorliegend grundsätzlich zumutbar und ausserdem davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in der Heimat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen, auf eine angemessene Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen können und in der Lage sein werden, sich wirtschaftlich wieder zu integrieren. Demnach bleibt zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der in der Beschwerde vorgebrachten psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin als unzumutbar erweist. 7.4.2 Die Betreuerin der Gemeinde (…) führt in ihrer persönlichen Stellungnahme vom (…) aus, die Beschwerdeführerin wirke traumatisiert und verschlossen, der Besuch eines Deutschkurses habe kaum Fortschritte gezeigt, es sei aber als dringlich erachtet worden, ihr und dem Sohn soziale Kontakte zu ermöglichen. Die Totgeburt (…) sei sehr einschneidend gewesen. Gemäss ärztlichem Zeugnis der E._______ vom (…) habe die Beschwerdeführerin unter dem Eindruck von Kriegserlebnissen eine schwere Depression erlitten. Aufgrund dieser Erlebnisse habe die Fehlgeburt (…) eine komplexe Traumafolgestörung ausgelöst. Das Krank-

E-4773/2012 heitsbild könne am ehesten als Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und einer derzeitigen mittelschweren depressiven Episode beschrieben werden, eine posttraumatische Belastungsstörung erscheine sehr wahrscheinlich. Die Erkrankung könne primär nicht medikamentös behandelt werden und bedürfe einer speziellen Psychotraumatherapie. Die Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung werde empfohlen und als dringend erforderlich und unabdingbar betrachtet. 7.4.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verfügt Sri Lanka über zahlreiche psychiatrische Einrichtungen. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin kann deshalb bei Bedarf auch im Heimatland behandelt werden. Auf die Einnahme von Medikamenten ist sie gemäss ärztlichem Zeugnis nicht angewiesen, und eine Behandlung in der Muttersprache dürfte mit dem Wegfall der Verständigungs- und Übersetzungsproblematik erfolgversprechend sein. Eine Rückkehr in die Heimat würde somit keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen, weshalb nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. 7.4.4 Nach dem Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass für den Sohn aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eine Gefährdung entstehen könnte. Der Umstand, dass er sich in schulpsychologischer Behandlung befindet und gemäss Angaben in der Beschwerde hyperaktiv und verhaltensauffällig ist, lässt den Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen. Aufgrund seines Alters stellt die Kernfamilie seinen wichtigsten Bezugspunkt dar, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka mit den Eltern keine grosse Veränderungen für ihn mit sich bringen wird.

E-4773/2012 7.4.5 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513- 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben und das Gericht mit Zwischenverfügung vom 20. September 2012 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben hat, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4773/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

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