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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2015 E-4772/2015

September 9, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,277 words·~11 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4772/2015

Urteil v o m 9 . September 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, Sri Lanka, c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 / N (…).

E-4772/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna), ersuchte die Schweiz mit undatiertem Schreiben an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang am 30. November 2010) um Bewilligung der Einreise und Gewährung von Asyl. Weil er sich zu jener Zeit in Haft befand, wurde das Asylgesuch am 3. Januar 2011 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

B. Mit Schreiben vom 24. Januar und vom 27. Februar 2011 teilte der Beschwerdeführer der Botschaft mit, er sei am 25. Dezember 2010 aus dem (…) Center entlassen worden.

C. Am 15. März 2011 übermittelte die Botschaft die Eingaben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und teilte dieser mit, es sei infolge knapper Personalressourcen nicht möglich, bei jedem Einreisegesuch eine Anhörung (recte: Befragung) durchzuführen. Nach eingehender Prüfung sei im vorliegenden Fall auf eine Befragung verzichtet worden, da der Beschwerdeführer keine ernsthafte Verfolgung während der letzten 12 Monate geltend mache.

D. Mit Schreiben vom 23. März 2011, 12. September 2011, 12. Januar 2012, 21. Juli 2012, 29. November 2012, 9. Juli 2013, 10. August 2013 und 12. Mai 2014 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und reichte zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen folgende Beweismittel (alles in Kopie) zu den Akten: Ausweis des International Office for Migration (IOM) vom 25. November 2010, Führerschein, Karte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), Geburtsurkunde und Eheschein, Certificate of Reintegration (undatiert), Haftbestätigung des IKRK vom 26. Januar 2011.

E. Am 24. März 2015 wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft zu seinen Asylgründen befragt. Zudem legte er zwei Schreiben des Magistrate's Court Vavuniya vom 29. April 2009 und vom 1. Juni 2010 (beide in Kopie) ins Recht.

E-4772/2015 F. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 (Eröffnungsdatum unbekannt) lehnte das SEM das Asylgesuch ab und verweigerte dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz.

G. Dagegen gelangte dieser mit Beschwerde vom 30. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens.

Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei als Affidavits bezeichnete Dokumente mit eidesstattlichen Erklärungen seiner Ehefrau und seines Schwiegervaters zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-4772/2015 1.3 Die vorliegende Beschwerde ist in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. Zudem genügt sie – abgesehen vom sprachlichen Mangel – den Formerfordernissen des VwVG. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde im Asylbereich können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2015/2). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die erlittenen beziehungsweise drohenden Nachteile müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).

E-4772/2015 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128). 5. 5.1 Anlässlich der Befragung durch die Botschaft vom 24. März 2015 und in seinen Eingaben machte der Beschwerdeführer insbesondere Folgendes geltend: Nach Abschluss der Schule sei er ins Vanni-Gebiet gegangen, um die Familie seines Bruders zu besuchen. Die Situation sei ruhig gewesen, bis der Krieg wieder ausgebrochen sei. Aufgrund der Sperrung einer wichtigen Strasse habe er nicht nach B._______ zurückkehren können. Ende Dezember 2006 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Nach der Grundausbildung habe man ihn an die Front geschickt. Im April 2009 hätten ihn Beamte des CID (Criminal Investigation Department) bei einem Checkpoint aufgegriffen. Drei Tage später sei er einem Gericht in Vavuniya zugeführt und anschliessend in ein Rehabilitationszentrum geschickt worden. Dort sei er vom 20. April 2009 bis zum 25. Dezember 2010 inhaftiert gewesen. Nach seiner Entlassung sei er nach B._______ zurückgekehrt. Seither fürchte er um sein Leben, was ihn psychisch stark belaste. Es gebe immer wieder Schlagzeilen über Personen, die nach der Rehabilitation entführt worden seien beziehungsweise vermisst würden. Zudem stehe er nach wie vor unter Beobachtung der Sicherheitskräfte. Diese seien sehr oft bei ihm zu Hause vorbeikommen, als er noch in B._______ gewohnt habe; zudem habe er auch Telefonanrufe erhalten. Er sei jeweils nach Personen befragt worden, die er teilweise gar nicht gekannt habe, was ihm aber nicht geglaubt worden sei. Ausserdem sei er von unbekannten Personen belästigt und bedroht worden. Im Jahr 2012 sei er nach C._______ gezogen und habe dort geheiratet. Auch an seinem neuen Wohnort sei er oft von unbekannten Personen zu seinen Aktivitäten befragt worden.

E-4772/2015 Da er kaum aus dem Haus habe gehen können, habe er sich bei der Arbeitssuche schwergetan. Dennoch arbeite er mittlerweile in einem (…) in D._______. Dies sei den Behörden bekannt. Im Juli 2014 hätten ihn Beamte des CID auf dem Markt festgenommen und in ihr Büro gebracht. Sie hätten ihm vorgeworfen, sich der Rehabilitation entzogen zu haben. Während er auf der Polizeistation befragt worden sei, sei sein Arbeitgeber dazugekommen und habe mit den Beamten gesprochen. Daraufhin sei er unter der Auflage, die Polizei über sämtliche seiner Bewegungen beziehungsweise Ortswechsel zu informieren, freigelassen worden. Er sei mittlerweile nur noch ein- bis zweimal monatlich zu Hause bei seiner Frau und seinem Kind, ansonsten halte er sich an seinem Arbeitsort auf. Die Polizei kontrolliere ihn dort regelmässig. Etwa zweimal monatlich würden ausserdem Beamte bei seiner Frau und deren Familie vorbeigehen. Er fürchte sich vor einer erneuten Inhaftierung. Zudem lebe er in Armut. 5.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, für die Gewährung der Einreise sei die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs wesentlich. Vergangene Verfolgung sei nur insoweit beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Die Nachteile, die der Beschwerdeführer zwischen 2006 und 2009 durch die LTTE sowie zwischen Mai 2009 und Dezember 2010 durch die sri-lankischen Behörden erlitten habe, seien daher aktuell nicht mehr einreiserelevant. Die geltend gemachte Armut stelle zwar einen allgemeinen Nachteil, aber keine akute Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG dar und sei deshalb ebenfalls nicht einreisebeachtlich. Die Angst des Beschwerdeführers vor allfälligen Verfolgungshandlungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte sei verständlich. Aus der geltend gemachten Befürchtung lasse sich aber die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung nicht herleiten. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Ende des Bürgerkrieges unter Beobachtung der Behörden gestanden habe beziehungsweise stehe. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Kontrollbesuche, die einmalige kurze Festhaltung im Juli 2014 und die Meldepflicht würden keine ernsthaften Nachteile im Sinne des AsylG darstellen. Die Drohungen von unbekannten Drittpersonen habe er in seinen schriftlichen Eingaben wenig substanziiert

E-4772/2015 geschildert. Anlässlich der Botschaftsbefragung habe er derartige Behelligungen nicht mehr geltend gemacht. Es sei davon auszugehen, dass diese ebenfalls keine einreiserelevante Bedrohung darstellen würden. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie lediglich Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht infrage gestellt werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG sei. Die Einreise in die Schweiz sei daher zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen. 5.3 Auf Beschwerdeebene legt der Beschwerdeführer den Sachverhalt erneut dar. Ergänzend bringt er vor, unbekannte Personen würden täglich seinen Wohnort aufsuchen, um Erkundigungen über seine Aktivitäten einzuziehen. Er fürchte um sein Leben und ersuche aus humanitären Gründen um Ausstellung einer Einreisebewilligung. 6. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Wie durch das SEM zutreffend festgestellt, muss eine Verfolgungssituation aktuell sein, um als einreiserelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten.

Bei den vom Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Rehabilitationshaft geschilderten Vorfällen handelt es sich durchgehend um Ereignisse mit relativ geringer Intensität, namentlich um Befragungen durch Sicherheitskräfte und Schikanen durch unbekannte Drittpersonen. Diese Behelligungen haben keinen Verfolgungscharakter im Sinne des AsylG und vermögen auch insgesamt keinen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, inskünftig in Haft genommen zu werden, erweist sich als objektiv unbegründet, wurde er doch seit der Entlassung aus der Rehabilitation vor viereinhalb Jahren lediglich kurzfristig durch die Behörden an- beziehungsweise einmal festgehalten. Die auf Beschwerdeebene eingereichten eidesstattlichen Erklärungen des Schwiegervaters und der Ehefrau des Beschwerdeführers, in welchen diese die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.

E-4772/2015 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz mit zutreffender Begründung verweigert und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist auf deren Erhebung indessen zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4772/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

E-4772/2015 — Bundesverwaltungsgericht 09.09.2015 E-4772/2015 — Swissrulings