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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2016 E-4769/2015

March 16, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,290 words·~11 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4769/2015

Urteil v o m 1 6 . März 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), per Postadresse: c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015 / N (…).

E-4769/2015 Sachverhalt: A. A.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 22. Juni 2011 (Eingang Botschaft: 1. Juli 2011) an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) ersuchte die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, um Einreisebewilligung und Asylgewährung. Ihrer Eingabe lagen Kopien von Identitätskarten, eines Heirats-, eines Geburtsscheins und eines Auszugs aus einer Zeitung vom 21. Juni 2008 bei. A.b Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin zur Einreichung detaillierter Informationen und Beweismittel und am 23. August 2011 zur weiteren Substantiierung der Angaben auf. Die Antworten der Beschwerdeführerin datieren vom 11. August 2011, 5. September 2011 und 7. Dezember 2011. Sie reichte u.a. Kopien einer Arbeitsbestätigung, eines Trauscheins, Kopien aus Zeitschriften, von Geburtsscheinen und von Auszügen aus dem Todesregister ein. A.c Die Schweizer Vertretung in Colombo hörte die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2015 zu den Gründen an. Die Beschwerdeführerin reichte Kopien einer Identitätskarte, eines ärztlichen Zeugnisses, einer behördlichen Anordnung vom 2. September 2010 sowie eines Polizeischreibens vom 28. Februar 2011 ein. Sie weigerte sich, sich von der Botschaft daktyloskopisch erfassen zu lassen. Die Beschwerdeführerin machte folgenden Sachverhalt geltend: Sie stamme aus B._______. Sie sei (...eine bestimmte Berufsbezeichnung...) und Mutter (…) und besitze zwei Liegenschaften, die eine in B._______ und die andere in C.______. Ab 1995 bis 2008 sei sie für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als (...eine bestimmte Berufsbezeichnung...) tätig gewesen. Sie sei nie Mitglied der LTTE gewesen und habe nie für diese Organisation gekämpft. 1998 habe sie ihren Ehemann geheiratet, der die LTTE unterstützt habe. Sie sei von Jaffna respektive ab 2000 von B._______ aus ins Vanni-Gebiet gereist. Aufgrund ihrer Tätigkeiten für die LTTE hätten Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) sie zweimal zu erschiessen versucht. Angehörige der The People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) hätten ihr in ihrem Haus ebenfalls mit der Erschiessung gedroht. Sie habe die Leute der PLOTE darauf hingewiesen, dass sie Kinder habe. Ihr am 26. April 2008 im Vanni-Gebiet verschollener Ehemann sei am (…) 2008 im Raum D._______ geköpft aufgefunden worden. Die LTTE-Leute hätten ihr nicht sagen können,

E-4769/2015 weshalb er getötet worden sei. Sie habe den sri-lankischen Behörden angegeben, dass er mutmasslich von den LTTE umgebracht worden sei, um dessen Vergangenheit zu verschleiern. Gegen Kriegsende habe sie sich im Vanni-Gebiet und später im Osten Sri Lankas aufgehalten. Nach Kriegsende sei sie in einem Flüchtlingslager im Raum Vavuniya untergekommen. Nach ihrer Wiederansiedlung in B._______ respektive im Jahr 2012 hätten die Behörden Fotos von ihr angefertigt. Am 22. November 2009 habe sie zwei Anrufe erhalten. Sie sei aufgefordert worden, sofort den Ort zu verlassen, sonst werde sie getötet. Im Jahr 2011 habe sie einen Eintrag bei der Polizei gemacht, weil sie sich aufgrund des Todes ihres Ehemannes Kompensationszahlungen erhofft habe. Angehörige der PLOTE seien nach Kriegsende zwei bis dreimal für eine Nachforschung vorbeigekommen. Im Dezember 2012 habe sie eine Person an der Hauswand entdeckt, nachdem sie ihre Haustür geöffnet habe. Die von ihr über die Rufnummer 119 alarmierte Polizei habe den Anruf nicht beantwortet. Daraufhin habe sie der Armee telefoniert. Diese habe ihr geantwortet, von nichts zu wissen. Leute der PLOTE hätten sich beim Dorfvorsteher und der Rural Development Society (RDS) nach ihrer Person und der Registrierung erkundigt. Sie hätten die RDS über ihre Vergangenheit als (...eine bestimmte Berufsbezeichnung...) bei den LTTE orientiert. Weiter sei sie 2012 von Personen in Uniform und etwas später von Personen in Zivilkleidung gefragt worden, ob sie die LTTE unterstütze. Am (…) 2015 sei ihr Zaun von Unbekannten zerschnitten worden. Die von ihr telefonisch benachrichtigte Polizei habe lediglich so getan, als ob sie sie nicht verstehen könne. Aus Furcht vor der Polizei habe sie keine Anzeige auf dem Polizeiposten erstattet. Sie hätte ansonsten damit rechnen müssen, dass die CID bei ihr auftauchen würde, denn ihr Ehemann sei ein LTTE-Mitglied gewesen. Seither halte abwechselnd ein Familienmitglied Nachtwache. Sie verneinte die Frage, ob sie in der Vergangenheit je ein persönliches Problem mit den Sicherheitskräften erlebt habe. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 – zugestellt durch die Botschaft mit Begleitschreiben vom 29. Juni 2015 – verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 27. Juli 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte

E-4769/2015 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). 1.2 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2). 1.4 Die Beschwerde erweist sich nach Kenntnis aller Akten als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend (Asylgesuchseingang Botschaft: 1. Juli 2011) – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 2.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden.

E-4769/2015 2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 3. 3.1 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung eine akute Gefährdung der Beschwerdeführerin, denn es fehle ihr an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit. So seien ihre Schwierigkeiten mit den Behörden nicht glaubhaft, denn sie habe ihre Probleme anlässlich der Anhörung widersprüchlich und konfus vorgetragen, ihre Kontakte zu Behörden, Polizei, CID und Armee verworren geschildert. Es sei nicht zu erkennen, weshalb die sri-lankischen Sicherheitsbehörden an ihr ein Interesse haben sollten. Zudem seien hinter den Taten wie beispielsweise dem Durchschneiden eines Zaunes eher Vandalen zu vermuten. Sicherheitskräfte wären anders vorgegangen. Bezeichnenderweise habe sie zu Protokoll gegeben, keine konkreten persönlichen Probleme mit Sicherheitskräften gehabt zu haben. Ihre Aussagen vermittelten den Eindruck, dass sie sich als alleinerziehende Mutter mit drei Kindern in einer schwierigen Lage befinde und die Probleme mit den Behörden erfinde. Die weiter dargelegten Umstände beträfen allgemeine Nachteile und insofern humanitäre Überlegungen, die nicht einreisebeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Ausserdem bestünden innerstaatliche Aufenthaltsalternativen. 3.2 Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in Frage zu stellen. Einerseits handelt es sich bei den Behauptungen um Wiederholungen bekannter Vorbringen, ohne diese weiter substanziell zu vertiefen; aufgrund der bisher verworrenen und vagen Schilderungen der Ereignisse, bleiben

E-4769/2015 diese Vorfälle somit nicht glaubhaft. Anderseits behauptet die Beschwerdeführerin, Unbekannte seien während ihrer Ortsabwesenheit vom (…) 2015 in ihr Haus eingebrochen. Sie hätten es geplündert und verwüstet. Sie habe Kenntnis, dass einige der Täter mit den Sicherheitskräften und paramilitärischen Gruppen zu tun hätten. Sie habe sich gefürchtet, in diesem Zusammenhang die Polizei zu benachrichtigen, da diese gegenüber den Tätern freundlich gesinnt sei. Letzte Woche habe sie eine neue Todesdrohung erhalten. Ihr Rückruf sei nicht beantwortet worden. Sie fürchte sich vor erheblichen Nachteilen. Die stereotypen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach sie nach wie vor von den Sicherheitskräften (CID, Polizei), der PLOTE oder von paramilitärischen Organisationen bedroht sei, sind mangels Substanz und Realkennzeichen nicht glaubhaft. Es bestehen keine substanziellen Angaben in Bezug auf die Täterschaften vom (…) 2015 und die Morddrohung kurz vor dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung. Im erwähnten Kontext erklärt sie nicht, woher sie die Täter nun plötzlich kennen soll und weshalb sie behaupten könne, die Sicherheitskräfte würden zu diesen Tätern freundschaftliche Beziehungen unterhalten. Ihre Mutmassungen, vagen und pauschalen Beschriebe der Vorfälle überzeugen nicht. Die oberflächlichen Angaben passen ins bisher gewonnene Bild über die Beschwerdeführerin. Hätten die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihre Person tatsächlich im Visier gehabt, hätten sie sie offiziell zu Hause aufgesucht oder sie auf ihr Amt vorgeladen und dort eingehend verhört. Dabei wären wohl auch ihre älteren Kinder hinzugezogen und befragt worden. Von einem solchen Vorgehen war indessen keine Rede gewesen. Weiter stellen die LTTE, deren Nachfolgeorganisationen oder die von ihr abgespaltenen Bewegungen seit ihrem militärischen Untergang (2009) keine Machtfaktoren mehr dar. Da sie nach Beendigung des Krieges offensichtlich nicht als eine Angehörige der LTTE gilt und ihr Mann seit 2008 nicht mehr lebt, besteht kein Grund, sich vor den sri-lankischen Behörden zu fürchten. Seit der Wiederansiedlung der Beschwerdeführerin in B._______ und einer fotographischen Erfassung ist somit keine erhebliche Aktion oder Massnahme der Sicherheitskräfte, der SLA oder anderer Organisationen ihr gegenüber glaubhaft gemacht worden. Soweit sie nach wie vor daran festhält, dass sie in Sri Lanka Übergriffsversuchen von Sicherheitskräften oder unbekannten Dritten ausgesetzt sei, ist ihr deshalb entgegenzuhalten, dass es ihr im heutigen politischen und rechtlichen Umfeld zuzumuten ist, sich gegen Drohungen, Vandalenakte und sonstige Handlungen Unbekannter auf dem Rechtsweg zur Wehr zu setzen. Die von ihr beschriebenen Ereignisse

E-4769/2015 stellen damit nicht nur unglaubhafte, sondern zugleich keine genügend intensiven Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Weiter wäre aus ihren Angaben nicht zu folgern, dass ihr die Bewegungsfreiheit oder ihre Rechte von den Behörden je eingeschränkt worden wären, weshalb sie allfällig lokal oder regional bedingten Problemen auch durch eine Wohnsitzverlegung innerstaatlich ausweichen könnte. Sie gehört damit nicht zu einer der Risikogruppen, die einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein können (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 2). Hinsichtlich der Lebensumstände in Sri Lanka ist festzuhalten, dass die Situation nach dem Ende des Bürgerkriegs (Mai 2009) für jede tamilische Staatsangehörige, namentlich für eine alleinerziehende Mutter mit drei Kindern, nicht einfach ist, was aber nicht gegen die Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs in Sri Lanka sprechen könnte. Zudem stammt sie aus der Vavuniya-Gegend, in der keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt wäre, dass ein dortiges Leben als unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Eine schwierige finanzielle Lebenssituation und entsprechende humanitäre Überlegungen stellen praxisgemäss keinen ausreichenden Grund für eine Bewilligung der Einreise dar. 3.3 Weiter besteht kein Anknüpfungspunkt zur Schweiz. 3.4 Zusammenfassend benötigt die Beschwerdeführerin nicht den Schutz der Schweiz. Die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4769/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

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