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Bundesverwaltungsgericht 01.10.2012 E-4768/2012

October 1, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,551 words·~18 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4768/2012

Urteil v o m 1 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Aserbaidschan, alle vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried & Partner, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2012 / N (…).

E-4768/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, aserbaidschanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Baku, eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 13. Juni 2011 verlassen haben und am 18. August 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 8. September 2011 (Beschwerdeführer) respektive vom 14. September 2011 (Beschwerdeführerin) sowie der einlässlichen Anhörungen durch das Bundesamt vom 24. Oktober 2011 (Beschwerdeführerin) respektive vom 25. Juli 2012 (Beschwerdeführer) – die Anhörung des Beschwerdeführers wurde aus sprachlichen Gründen vom 24. Oktober 2011 auf den 25. Juli 2012 verschoben – zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei seit 2003 Mitglied der Oppositionspartei Müsavat und sei mehrfach während Demonstrationen festgenommen worden, dass der Beschwerdeführer am (…) 2011 zur Staatsanwaltschaft in Baku vorgeladen worden sei, wo er zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, um an Demonstrationen Jugendliche zum Steine werfen und Demolieren von Geschäften zu animieren, dass er ausserdem kompromittierendes Material in die Parteizentrale hätte schmuggeln sollen, damit die Behörden einen Grund für die Schliessung des Parteilokals gehabt hätten, dass ihm für den Fall, dass er sich weigere, Haft angedroht worden sei, wobei man ihn massiv geschlagen habe, dass ihm eine Bedenkfrist eingeräumt worden sei, wobei er bereits einen Tag danach abgetaucht sei und sich im Ferienhaus eines Freundes versteckt habe, dass die Behörden an seiner Stelle seine Ehefrau – die Beschwerdeführerin – auf den (…) 2011 zur Staatsanwaltschaft vorgeladen hätten, wobei der Beschwerdeführer sie dazu ermuntert habe, hinzugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft vorgesprochen habe und dabei misshandelt worden sei,

E-4768/2012 dass sie dort erneut auf den (…) 2011 vorgeladen worden sei, wobei ihr der Beschwerdeführer dieses Mal geraten habe, sofort ihre Sachen zu packen und zusammen mit den Kindern an einen bestimmten Ort zu kommen, wo er sie abhole, dass der Beschwerdeführer bei der Partei vorgesprochen habe, um sich seine Probleme schriftlich bestätigen zu lassen, dass sich die Beschwerdeführenden aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen hätten, dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Anliegen mehrere Beweismittel (Parteiausweis des Beschwerdeführers, Schreiben der Partei vom (…) 2011 samt deutscher Übersetzung, vier Vorladungen vom (…) 2011, (…) 2011, (…) 2011 sowie (…) 2011, zwei Fotos von Teilnahmen an Kundgebungen vom (…) 2011 und (…) 2011 in Baku, Schreiben der Organisation HAQQ & ADALET in Basel vom (…) 2012 sowie drei Fotos von Demonstrationsteilnahmen der Beschwerdeführenden in Bern) einreichten, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 31. August 2012 – eröffnet am 4. September 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete , dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft bei der Partei Müsavat könne nicht auf eine besondere Funktion innerhalb der Partei geschlossen werden, für die er ins Visier der Behörden hätte gelangen können, dass seine Ausführungen nicht über das hinausgehen würden, was auch jede aussenstehende Person, welche nicht Parteimitglied sei, hätte angeben können, dass er überdies nicht gewusst habe, in welcher Strasse in Baku sich das Parteizentrum befinde, was von einem langjährigen und aktiven Parteimitglied jedoch zwingend zu erwarten gewesen wäre, dass aus dem mangelnden Wissen und seinen unsubstanziierten Angaben Zweifel an der Glaubwürdigkeit seines Sachvortrags entstünden,

E-4768/2012 dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihn die aserbaidschanischen Behörden unter massiver Drohung und unter Gewaltanwendung zur Zusammenarbeit hätten verpflichten wollen, um einen stereotypen und konstruierten Handlungsablauf handle, wobei nicht geglaubt werden könne, die Behörden hätten für eine derartige Zusammenarbeit ausgerechnet ein loyales, langjähriges und erfahrenes Parteimitglied heranzuziehen versucht, und dieses hätte sich den Entschluss trotz der Aussicht auf Haft vorher noch in Freiheit überlegen können, dass auf der Hand liege, dass eine solche Person niemals zur Zusammenarbeit bereit wäre und sich der verhassten Aufgabe zu entziehen versuchen würde, was der Beschwerdeführer dann auch gemacht habe, dass die Behörden, wollten sie tatsächlich eine Person in eine Partei infiltrieren, mit Sicherheit jemanden aus den eigenen Reihen für eine solche Aufgabe heranziehen würden, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Anforderungen an eine Parteimitgliedschaft nicht als besonders hoch zu bezeichnen seien, so dass es nicht schwierig wäre, jemanden in die Partei einzuschleusen, dass die Behörden vom Beschwerdeführer ohnehin lediglich verlangt hätten, dass er Jugendliche zum Steine werfen animiere und etwas ins Parteilokal schmuggle, was keine besondere Aufgabe sei, für die nicht einmal der Einsatz einer infiltrierten Person notwendig wäre, hätten Jugendliche doch auch von Aussenstehenden dazu bewegt werden können, und es auch einfach sei, etwas ins Parteigebäude hineinzuschmuggeln, dass die Behörden, würden sie einem langjährigen und erfahrenen Parteimitglied derartige destruktive Pläne bekannt geben, ihre eigene Position schwächen würden, zumal es naheliegend wäre, dass das Parteimitglied die eigene Partei gewarnt hätte und diese Massnahmen zum Schutz ergreifen würde, dass angesichts der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Behörden ihm gedroht und ihn misshandelt hätten, wobei sie dabei erwähnt hätten, sie würden auch gegen die Familie vorgehen, fraglich sei, weshalb er alleine abgetaucht sei, dass sodann nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer hätte seiner Ehefrau geraten, der an sie gerichteten Vorladung ruhig Folge zu leisten, zumal er es in Anbetracht der Drohungen und der eigenen erleb-

E-4768/2012 ten Schläge als überwiegend wahrscheinlich hätte ansehen müssen, dass auch der Beschwerdeführerin behördliche Gewalt drohe, was schliesslich auch geschehen sei, dass sich Personen, die sich in einer derartigen Situation befänden, anders verhalten würden, dass die eingereichten Beweismittel den Sachverhalt nicht glaubhaft erscheinen liessen, da auf den Fotos, die den Beschwerdeführer als Teilnehmer einer Demonstration zeigen würden, nicht ersichtlich sei, dass er Probleme gehabt hätte, hätten sich die Sicherheitskräfte doch von ihm abgewendet und der Beschwerdeführer habe sogar andere Demonstrationsteilnehmer zurückgehalten, dass es auch nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführer hätte vom Staatsanwalt, der die Fotos gemacht habe, zwei heruntergefallene Fotos geschenkt erhalten, zumal diese doch als Beweismittel hätten dienen können, dass anzunehmen sei, die Bilder seien auf andere als die dargestellte Weise erstellt worden, dass ferner Dokumente wie die eingereichten Vorladungen ohne weiteres selber oder von Drittpersonen angefertigt werden könnten, weshalb ihnen kein Beweiswert zukomme, dass zudem auffalle, dass die Schriftzüge auf den Vorladungen beinahe deckungsgleich und mit demselben Schreibzeug geschrieben worden seien, weshalb sie mit grosser Wahrscheinlichkeit zusammen und zum selben Zeitpunkt verfasst worden seien, dass sie optisch stärker zu unterscheiden wären, wenn sie in einem Intervall von mehreren Tagen bzw. gar Wochen geschrieben worden wären, dass auch die Bestätigung der Partei selber oder von Drittpersonen nachgefertigt werden könne, dass ferner der Umstand, dass die Beschwerdeführenden einmal in der Schweiz an einer Kundgebung teilgenommen hätten, nicht darauf hinweise, dass sie deswegen einer Verfolgung ausgesetzt werden könnten,

E-4768/2012 dass sich folglich auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die diese von ihrem Ehemann ableite, ebenfalls als unglaubwürdig erweisen würden, namentlich das angebliche behördliche Vorgehen gegen sie anlässlich ihres Erscheinens bei der Staatsanwaltschaft am 1. Juni 2011, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. September 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung und die Gewährung von Asyl beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Vornahme einer Botschaftsabklärung in Baku sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchten, dass sie zur Begründung der Beschwerde anführten, eine Mitgliedschaft bei der Partei Müsavat setze keine spezielle Funktion in der Partei voraus, dass die eingereichten Vorladungen der Staatsanwaltschaft auf Probleme des Beschwerdeführers wegen seiner Parteimitgliedschaft hinweisen würden, dass sein Abtauchen und die Druckausübung auf die Beschwerdeführerin den Tatsachen entsprechen würden, dass die Vorladungen und die Parteibestätigung zu Unrecht als Fälschungen erkannt worden seien, ohne dass diese einer internen oder externen Überprüfung unterzogen worden seien, dass die Mutter des Beschwerdeführers unterdessen zwei weitere Vorladungen erhalten habe, wobei eine dieser Vorladungen als Beweismittel ins Recht gelegt werde, dass der Beschwerdeführer damit seine politischen Aktivitäten bzw. Einstellung und die geltend gemachte behördliche Verfolgung habe glaubhaft machen können, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist,

E-4768/2012 dass das Bundesverwaltungsgericht am 19. September 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVW) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung sei zuzuerkennen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist,

E-4768/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeschrift keinerlei Argumente zu entnehmen sind, welche an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen, zumal sie sich auf eine Wiederholung des Sachverhalts beschränken,

E-4768/2012 dass vorab die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die Partei Müsavat, welche keine besondere Funktion darstellt, kaum ins Visier der Behörden gelangt ist, dass daran auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er trotzdem von den Behörden unter Druck gesetzt worden sei, nichts zu ändern vermag, dass es als wenig wahrscheinlich gilt, die Behörden hätten ausgerechnet den Beschwerdeführer, ein langjähriges und loyales Mitglied, zur Zusammenarbeit ausgewählt, zumal es sich bei den von ihm verlangten Tätigkeit um keine besondere Aufgabe handelt, die nur von einem Parteimitglied hätte übernommen werden können, dass die Vorinstanz ferner zutreffend ausgeführt hat, die Aufgaben hätten auch irgendeine Person ausserhalb der Partei erfüllen können, zumal die Behörden damit haben rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer als ein langjähriges und erfahrenes Parteimitglied die Partei über die Pläne der Behörden informiert, dass abgesehen davon auch nicht einzusehen ist, weshalb die Behörden ihm unter Androhung von Haft und erfolgten Schlägen eine Bedenkfrist eingeräumt und ihm dabei Gelegenheit gegeben haben sollen, sich der Aufgabe zu entziehen, dass im Weiteren nicht nachvollziehbar ist, der Beschwerdeführer sei nach den massiven Drohungen durch die Behörden, welche sich auch gegen seine Familie gerichtet hätten, alleine abgetaucht und hätte seiner Ehefrau geraten, dem ihr zugestellten Vorladungsschreiben bei der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten, hätte diese doch angesichts des Untertauchens des Beschwerdeführers damit rechnen müssen, ebenfalls bedroht und schlecht behandelt zu werden, dass die Beschwerdeführenden auch aus den eingereichten Vorladungsschreiben nichts zu ihren Gunsten ableiten können, weil derartige Beweismittel in ihrem Heimatstaat problemlos von Dritten zu erwerben sind, weshalb ihnen nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bei einem Vergleich der vier eingereichten Vorladungsschreiben vom (…). und (…) 2011 und vom (…) und (…) 2011 überdies zur gleichen Ansicht wie die Vorinstanz gelangt, wonach diese offenbar zur gleichen Zeit und mit demselben Schreibzeug

E-4768/2012 geschrieben worden sind, was wiederum den Schluss nahelegt, dass sie von Dritten abgefasst worden sind, dass das Gericht bezüglich des auf Beschwerdeebene eingereichten Vorladungsschreibens, das auf demselben Formular wie die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten ausgefüllt worden ist, zum gleichen Schluss gelangt, weshalb auch dieses Schreiben die dargelegten Anhaltspunkte für die Unglaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführenden nicht auszuräumen vermag, dass dasselbe für das eingereichte Referenzschreiben der Partei gilt, zumal darin lediglich auf den vom Beschwerdeführer vorgetragenen, hievor als unglaubhaft bezeichneten Sachverhalt Bezug genommen wird, dass abgesehen von der festgestellten Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten behördlichen Verfolgung das Gericht davon ausgeht, dass Mitglieder der Müsavat-Partei in Aserbaidschan zwar gewissen Benachteiligungen ausgesetzt sein können, diese hingegen in der Regel nicht asylrelevanten Charakter erreichen und auch nicht jedes einzelne einfache Mitglied der Opposition betreffen (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6849/2010 vom 5. April 2011, E. 9.2), dass daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dem Beschwerdeführer drohe als einfaches Mitglied bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung, dass aufgrund der hievor gemachten Feststellungen darauf verzichtet werden kann, eine Abklärung bei der Schweizer Vertretung in Baku in Auftrag zu geben, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können, dass es den Beschwerdeführenden somit offensichtlich nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-

E-4768/2012 steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-

E-4768/2012 senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Aserbaidschan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden über eine sehr gute Schul- respektive Berufsausbildung sowie gewisse Berufserfahrungen verfügen (vgl. Akten A10 S. 4 und A13 S. 4), was ihnen ein wirtschaftliches Fortkommen sichern dürfte, und in ihrem Heimatstaat auf ein Beziehungsnetz (Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers) zurückgreifen können, welches sie bei Bedarf unterstützen kann, womit nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr geschlossen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in der Folge in keiner Weise begründet wurde und sich aus den Akten auch keine Hinweise ergeben, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde und weitere Abklärungen der Vorinstanz nötig wären, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,

E-4768/2012 dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, womit die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt und die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4768/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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