Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4764/2009 Urteil v om 3 . Februar 2012 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni 2009 / N (…).
E4764/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus der Provinz B._______ – verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Juli 2008, gelangte über ihm unbekannte Staaten am 8. Juli 2008 illegal in die Schweiz und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch. Am 10. Juli 2008 wurde er durch das Bundesamt im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch und am 21. Juli 2008 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei mit anderen Kurden am (…) 2008 in B._______ anlässlich des (…) festgenommen worden, wobei die Polizei bei ihm eine an der Kundgebung verteilte Ausgabe der Zeitschrift "Özgür Halk" sichergestellt habe. Er sei während der Haft verhört, dabei gefoltert und unter weiteren Drohungen zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden. Um seine Freilassung zu erlangen, habe der Beschwerdeführer diesem Vorschlag zugestimmt. So sei er nach drei Tagen Haft freigekommen, jedoch weiterhin von den Behörden beschattet und insgesamt etwa dreimal zu Hause aufgesucht worden. Zudem habe ein Spitzel in seinem Dorf die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) über die geplanten Spitzeltätigkeiten des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt. Um der behördlichen Beschattung und der Verfolgung durch die PKK zu entkommen, habe er sich im Wald versteckt. Etwa nach einem Monat habe er nach Rücksprache mit seiner Familie realisiert, dass sich die Situation nicht ändern würde und habe sich daher zur Ausreise entschlossen. Er sei zunächst mit einem Lastwagen nach Istanbul und von dort über verschiedene Staaten in die Schweiz gereist. Ausser der (…) Teilnahme an (…) sei er politisch nicht aktiv gewesen. Allerdings habe er keinen Militärdienst leisten wollen, zumal er dann gegen die eigenen Landsleute im kurdischen Gebiet zum Einsatz gekommen wäre, er aber nicht als Kurde gegen Kurden kämpfen wolle. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Nüfus zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 – eröffnet am 24. Juni 2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E4764/2009 C. Mit Eingabe vom 24. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde einreichen. Er beantragte, die Verfügung vom 22. Juni 2009 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden unter anderem Berichte zur Menschenrechts und Sicherheitslage in der Türkei zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2009 verfügte der Instruktionsrichter, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 7. März 2011 wurde die Beschwerde der Vorinstanz zugestellt und diese zum Einreichen einer Vernehmlassung aufgefordert. Das BFM hielt in seiner Stellungnahme vom 10. März 2011 vollumfänglich an seinen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. März 2011 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
E4764/2009 endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
E4764/2009 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E4764/2009 4. 4.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die während der angeblich dreitägigen Inhaftierung erlebten verschiedenen Verhöre sowie den Tagesablauf und weitere Geschehnisse in diesem Zeitraum anschaulich und nachvollziehbar zu schildern; seine diesbezüglichen Aussagen seien "sehr schemenhaft und unsubstanziiert" ausgefallen. Weiter könne nicht geglaubt werden, dass das Militär ihn zwar zu Spitzeldiensten aufgefordert, dabei aber keine zeitlichen Rahmenbedingungen gestellt haben solle. Unglaubhaft seien auch die Angaben ausgefallen, wonach er von seinem Versteck im Wald aus zwei in Zivil gekleidete Polizisten – diese seien zum dritten Mal zu seinem Haus gegangen – als solche habe erkennen können, zumal er in diesem Zusammenhang weitere widersprüchliche Angaben gemacht habe. Schliesslich seien seine Schilderungen auch in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich geblieben und könnten nicht geglaubt werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, nicht in den Militärdienst einrücken und als Kurde gegen Kurden kämpfen zu wollen, sei festzuhalten, dass eine allfällige anstehende Dienstpflicht allein nicht asylrelevant sei. Ausserdem habe er auch hier nur vage Angaben machen können und sei beispielsweise auch nicht konkret über eine tatsächlich bevorstehende Einberufung informiert gewesen. Insgesamt würden die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb deren flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2. Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe fest. In seiner Wohnregion B._______ tobe der Krieg zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK seit 1984 am heftigsten. Die ganze Zivilbevölkerung leide darunter, und immer wieder würden Leute verschwinden. Er stamme aus einer Familie, die den Behörden als "terroristenfreundlich" bekannt sei. Zahlreiche seiner Verwandten seien aufgrund ihrer politischen Aktivitäten entweder im Gefängnis gewesen oder im Ausland als Flüchtlinge anerkannt worden. Er sei bei (…) am (…) 2008 festgenommen worden. Dabei hätten die Sicherheitsbeamten erfahren, wer er sei und aus welcher Gegend er stamme. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gehe aus seinen protokollierten Angaben klar hervor, dass er während der dreitägigen Inhaftierung verhört und misshandelt worden sei, zumal in der
E4764/2009 Türkei bekanntermassen nach wie vor gefoltert werde und die Menschenrechte zunehmend verletzt würden. Er habe nachvollziehbar geschildert, dass man ihn nur mit der Auflage der Spitzeltätigkeiten freigelassen habe. Aus seinen Ausführungen werde deutlich, dass er aufgrund seiner ethnischen Herkunft und seiner politischen Aktivitäten in Gefahr geraten sei. Bezüglich des anstehenden Militärdiensts sei festzuhalten, dass dieser nicht der Hauptgrund seiner Flucht gewesen sei; die diesbezüglichen Ausführungen des BFM seien mithin nicht zutreffend. 4.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der vorliegenden Aktenlage zum Schluss, dass die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen. 4.3.1. Der Beschwerdeführer hat bei der ersten Befragung angegeben, abgesehen von der Festnahme (…) im (…) 2008 sei er nie in Haft oder vor Gericht gewesen (vgl. Protokoll EVZ S. 9). Bei der Befragung durch das BFM erklärte er demgegenüber, er sei ab dem Jahr 2000 wiederholt auf den Polizeiposten mitgenommen und dort jeweils ein bis drei Tage lang festgehalten worden (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 12 f.). Damit entstehen erste Zweifel am Aussageverhalten des Beschwerdeführers. 4.3.2. Hinsichtlich der geltend gemachten dreitägigen Festnahme im (…) 2008 ist festzustellen, dass diese Schilderungen in ihrer Gesamtheit in der Tat wenig anschaulich und detailliert wirken und teilweise eine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht erkennen lassen. Die protokollierten Aussagen sind auch sonst durch einen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt, weshalb die dreitägigen Inhaftierung respektive die in diesem Zeitraum angeblich erfolgten Verhöre und Misshandlungen nicht glaubhaft erscheinen. 4.3.3. Dass die geltend gemachte Festnahme und Freilassung im (…) 2008 nicht in der geschilderten Form erfolgt sein kann, wird zudem durch die widersprüchlichen Aussagen im Zusammenhang mit der behaupteten Anwerbung zu Spitzeltätigkeiten bestätigt: So hat das Bundesamt zutreffend festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermutungsweise in irgendeiner Form zeitliche Bedingungen für das Liefern von Informationen gesetzt worden wären; nicht glaubhaft erscheint jedenfalls die Aussage, das Militär habe ihm
E4764/2009 gesagt, er könne seine Spitzeltätigkeiten aufnehmen, wenn er die Zeit dazu finde (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 9). Folglich entstehen auch entsprechende Zweifel an den dreimaligen Kontrollaktionen der Polizei nach seiner Haftentlassung, zumal die diesbezüglichen Schilderungen ihrerseits inhaltliche und zeitliche Widersprüche aufweisen: Bei der Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer dargelegt, es seien stets dieselben Personen in Zivil nach Hause gekommen, wobei er sie nicht gezählt habe; beim letzten Mal habe er zwei Personen gesehen, aber es habe noch "andere herum" gehabt; diese Beiden hätten sich erkundigt, wann er sich "der Organisation" anschliessen werde (vgl. Protokoll EVZ S. 8), was den Schluss nahelegt, der Beschwerdeführer sei diesen Personen persönlich gegenüber gestanden und habe ihnen Auskunft gegeben. Dem gegenüber hat er bei der folgenden Befragung diese Kontrollen im Wesentlichen wie folgt geschildert: Nachdem die Polizisten das erste Mal gekommen seien, sei er in den Wald gegangen, von den weiteren Kontrollen habe er von seiner Familie erfahren (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 9); er habe bei der dritten Kontrolle die Polizisten vom Wald aus gesehen, als diese sich dem Dorf genähert hätten und auf sein Haus zugegangen seien (vgl. a.a.O. S. 10). Weiter erklärte er hier, es habe sich um Zivilpolizei gehandelt, diese habe "Kleider wie Dorfbewohner" (vgl. a.a.O. S. 5) angezogen, um sich vor der Guerilla zu schützen. Diese Aussagen lassen sich mit denjenigen im Empfangszentrum nicht in Einklang bringen. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer – aus der Distanz seines Waldverstecks heraus – Personen in Dorfbekleidung als Polizisten in Zivil hätte identifizieren können. In zeitlicher Hinsicht schilderte der Beschwerdeführer die drei polizeilichen Kontrollen folgendermassen: Er soll am (…) 2008 für drei Tage, damit bis zum (…) 2008 inhaftiert gewesen sein. Zwei Wochen nach der Entlassung, folglich etwa am (…) 2008, sei die Polizei das erste Mal nach Hause gekommen. Die folgenden beiden Kontrollbesuche seien je in wöchentlichem Abstand erfolgt (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 10); damit wäre die zweite Kontrolle etwa (…) 2008 und die letzte um den (…) 2008 erfolgt. Der Beschwerdeführer gab dabei weiter an, er habe den Wald am (…) 2008, eine Woche nach dem letzten Besuch der Polizei, verlassen (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 10). Demzufolge hätte die Polizei etwa am (…) 2008 letztmals bei ihm vorgesprochen. Insgesamt lassen sich diese Angaben auch in zeitlicher Hinsicht nicht in einen stimmigen Rahmen bringen.
E4764/2009 E4764/2009 4.4. 4.4.1. Auf Beschwerdeebene erwähnt der Beschwerdeführer verschiedene Verwandte (Cousins, Cousine und Onkel), die politisch aktiv und verfolgt gewesen seien (vgl. Beschwerde S. 4); er macht damit implizit die Gefahr einer so genannten Reflex oder Anschlussverfolgung geltend. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei den Anhörungen keine politisch aktiven Verwandten erwähnt oder geltend gemacht hat, je wegen politischen Tätigkeiten von Familienangehörigen selber persönliche Probleme mit den Behörden bekommen zu haben. Bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten Brüder C._______ und D._______, die in der Schweiz leben sollen (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 3), ist nach Durchsicht der entsprechenden Asyldossiers N (…) und N (…) festzuhalten, dass die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bei beiden – am 27. Juli 2000 respektive am 13. Juni 2003 – das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig festgestellt und das Asylverfahren mit einem negativen Entscheid abgeschlossen hatte. 4.4.2. Hinsichtlich des Militärdiensts gibt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene an, dies sei nicht der Hauptgrund für das Verlassen des Heimatstaates gewesen. Davon ist Kenntnis zu nehmen. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass die Türkei die allgemeine Wehrdienstpflicht kennt und dabei eine allfällige Bestrafung wegen Nichtleistens des Militärdienstes, Wehrdienstverweigerung oder Desertion grundsätzlich als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht zu beurteilen wäre. Zudem ist gemäss Erkenntnissen des Gerichts die Wahrscheinlichkeit als sehr gering einzustufen, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdiensts in Krisenregionen gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt werden könnten. Die allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Konsequenzen aus einer Militärdienstverweigerung wären daher nicht als relevant im Sinn des Asylgesetzes zu beurteilen, mithin würde auch unter diesem Blickwinkel keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen.
E4764/2009 4.4.3. Soweit der Beschwerdeführer Nachteile geltend macht, die er in der Heimatregion aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe immer wieder erlebt habe, erweisen sich diese schon aufgrund der Intensität solcher Erlebnisse als nicht asylrelevant; die schweizerischen Asylbehörden verneinen in konstanter Praxis das Vorliegen einer so genannten Kollektivverfolgung von Kurden aus der Türkei (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 20 E. 3.a). 4.5. In Würdigung der gesamten vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E4764/2009 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
E4764/2009 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1. Eine solche Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt oder DefactoFlüchtling qualifizieren würde, liegt nicht vor, zumal gemäss konstanter Praxis mit Bezug auf die südöstlichen Provinzen in der Türkei seit vielen Jahren nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. An dieser Feststellung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Berichte zur Menschenrechts und Sicherheitslage nichts zu ändern. 6.3.2. Individuelle, über die allgemeine Situation hinausgehende Gründe für eine Unzumutbarkeit des Vollzugs hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht konkret aufgezeigt. So ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er aus B._______ stammt, wo die Eltern ein Haus besitzen (wie auch in E._______). Die Schulen hat er in E._______ mit dem Berufsgymnasium abgeschlossen und in der Folge in der Landwirtschaft gearbeitet. Seiner Familie geht es finanziell gut, sie hat auch seine Ausreise finanziert. Seine Eltern und die Mehrheit der Geschwister leben weiterhin in E._______. Er erwähnte zudem eine Schwester und einen Onkel in F._______. Es ist dem jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführer zuzumuten, allenfalls anfänglich mit Hilfe der Familienangehörigen, im Heimatland wieder Fuss zu fassen und sich eine Existenz aufzubauen. 6.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E4764/2009 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E4764/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: