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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2009 E-4764/2008

November 9, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,650 words·~18 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Jun...

Full text

Abtei lung V E-4764/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 9 . November 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4764/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak am 25. April 2008 und gelangte am 26. Mai 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 28. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 11. Juni 2008 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt B._______ (Provinz Suleymanyia). Er habe keinen Beruf erlernt. Nach der Schule habe er auf der Strasse Waren verkauft und in einem Coiffeursalon gearbeitet. Ab Sommer 2004 sei er, nach einer dreimonatigen Ausbildung, als Polizist im Quartier C._______ in der Stadt B._______ tätig gewesen. Er habe über eine „Glock“ verfügt. Während zwei Monaten sei er persönlicher Leibwächter des D._______, gewesen. Dieser sei äusserst korrupt gewesen. Im Frühling 2007 habe er D._______ deshalb bei E._______, dem Leiter der Kontrollkommission, angezeigt, worauf D._______ verhaftet und zu sechseinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Anfangs 2008 habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden. Dabei hätten die Verwandten von D._______ von ihm – dem Beschwerdeführer – verlangt, dass er D._______ entlaste und den mitverhafteten F._______ belaste. Er habe sich deshalb G._______, welcher ebenfalls Leibwächter von D._______ gewesen sei, anvertraut und ihm über die anonyme Anzeige berichtet. Zwei Monate vor der Ausreise hätten die Verwandten von D._______ begonnen, ihn telefonisch mit dem Tod zu bedrohen. Namentlich sei er auch vom Sohn von D._______ bedroht worden. Vor dessen Drohungen habe er sich besonders gefürchtet, da dieser im August 2007 bereits jemanden umgebracht habe. Er gehe nun davon aus, dass G._______ D._______ informiert habe. Eineinhalb Wochen vor seiner Flucht habe er Anzeige wegen der Drohungen eingereicht. Am 17. April 2008 habe er sich zu einem Onkel mütterlicherseits begeben, bei welchem er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten habe. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E-4764/2008 C. Mit Eingabe vom 17. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung, gut und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung derselben oder zur Leistung des Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung vom 25. Juli 2008 zu den Akten. F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 3. September 2008 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2008 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte dieser am 25. September 2008 die Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt E-4764/2008 nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). E-4764/2008 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Die vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Waffe seien nicht vereinbar mit der von ihm behaupteten ehemaligen Zugehörigkeit zu einem Polizeicorps beziehungsweise mit der geltend gemachten Funktion eines Leibwächters. Beim ins Recht gelegten Polizeiberufsausweis handle es sich denn auch lediglich um eine Fotokopie mit Vermerken, die klar als Fälschung zu erkennen seien. Der Beschwerdeführer leite die von ihm geschilderte Verfolgung vom Umstand ab, dass er während zweier Monate Dienstzeit als persönlicher Leibwächter von D._______ mitbekommen habe, wie schwer korrupt dieser sei, worauf er D._______ bei der vorgesetzten Stelle angezeigt habe. Anlässlich der Erstbefragung sei der Beschwerdeführer gefragt worden, wann er beim D._______ als Leibwächter gedient habe, was er indes nicht mehr gewusst habe. Weiter habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, die Verwandten des D._______ hätten von ihm ab Ende Februar 2008 anlässlich ihrer Telefonate jeweils verlangt, dass er die Anzeige widerrufe, ansonsten er umgebracht werde. Dieses wesentliche Element der Asylbegründung habe der Beschwerdeführer bei der Bundesanhörung, selbst auf Nachfragen betreffend telefonische Drohanrufe, nicht mehr vorgebracht. Indes habe er neu vorgebracht, anfangs 2008 habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, im Rahmen derer die Verwandten des D._______ von ihm gefordert hatten, dass er durch seine Aussagen den Unteroffizier F._______ Rashid Ibrahim be- und D._______ entlaste. Angesichts dieser Ungereimtheiten sei offensichtlich, dass es sich bei den Asylvorbringen hinsichtlich der geltend gemachten beruflichen Tätigkeit als Polizist und bezüglich der behaupteten Verfolgungssituation um ein Konstrukt handle. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Die Angaben, wonach er eine Glock verwendet habe, würde mit diversen Berichten über die Verwendung eben dieser Waffe durch die irakischen Polizeikräfte übereinstimmen. Die saloppe Beschreibung unter Hinweis auf die Fingerspitze entspreche der Umgangssprache unter Polizisten. Die Munition werde im Irak nicht mit offiziellen Bezeichnungen an die Beamten ausgehändigt, da allen klar sei, welche Munition die Polizei für ihre Pistolen verwende. Sodann könne die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum E-4764/2008 Polizeicorps neu mittels eines Ausbildungszertifikates belegt werden. Im Weiteren sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die zweimonatige Tätigkeit als Leibwächter kalendarisch nicht mehr genau einordnen könne. Aus seinen Aussagen gehe indes hervor, dass dies im Frühjahr 2007 gewesen sein müsse. Sodann habe der Beschwerdeführer die Aussage, die Verwandten von D._______ hätten ihn aufgefordert, seine Anzeige bei den zuständigen Behörden zu widerrufen, nicht nachgeschoben. Seine Aussage, wonach er zur Entlastung von D._______ gedrängt worden sei, sei im Anschluss an die Frage 16 erfolgt, mit welcher er auf allfällige Tötungsversuche seitens der Verwandtschaft von D._______ angesprochen worden sei. Der Kontext, in welchem er diese Aussage gemacht habe, lasse nicht auf nachgeschobene Aussagen schliessen. Ebenfalls unverständlich sei, weshalb das BFM dem Beschwerdeführer später mit Frage 54 entgegenhalte, er habe im Gegensatz zur Erstbefragung nicht angegeben, dass er aufgefordert worden sei, seine Anzeige zu widerrufen. Schliesslich falle bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ins Gewicht, dass die Identität des Beschwerdeführers zwischenzeitlich zweifelsfrei feststehe. 4.3 Das BFM führte in der Vernehmlassung aus, bekanntlich würden Personen, die an einer Schusswaffe ausgebildet worden seien oder eine solche benützen würden beziehungsweise benützt hätten, für die Bezeichnung der Geschossstärke in sämtlichen Ländern der Erde die Angabe des Kalibers der Munition verwenden. Des Weitern würden Angaben über das Kaliber auch zur Unterscheidung von Waffen des gleichen Herstellers dienen, der meist verschiedene Produkte im Angebot habe. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Waffe lediglich „14“ angegeben, beziehungsweise habe er keine Angaben zur Masseinheit machen können. In der Rechtsmitteleingabe werde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seine Fingerspitze vorgewiesen, um das Kaliber seiner Waffe zu bezeichnen. Dies sei indes nicht der Fall gewesen, vielmehr habe der Beschwerdeführer mittels seines Daumens der einen Hand die halbe Länge seines Zeigfinders der anderen Hand als Kaliber der verwendeten Munition bezeichnet. Darart grosskalibrige Muniton sei für eine Faustfeuerwaffe allein schon wegen des gewaltigen Rückschlages bei der Schussabgabe nicht geeignet, auch im Irak nicht. Dem eingereichten Ausbildungszertifikat komme sodann kein Beweiswert zu, da solche Urkunden im Irak bekanntlich leicht käuflich erworben beziehungsweise erschlichen werden könnten. Ferner habe der Beschwerdeführer bereits einen gefälschten Berufs- E-4764/2008 ausweis eingereicht. Bei den nachgereichten Urkunden (Haftbefehl und Polizeirapport) handle es sich schliesslich um blosse Fotokopien. Da bei der Erstellung von Fotokopien jegliche Manipulationen vorgenommen werden könnten, ohne dass davon Spuren hinterlassen würden, könne den betreffenden Dokumenten generell kein Beweiswert beigemessen werden, Schliesslich sei festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten telefonischen Bedrohungen auffällig ausweichend und bezüglich der konkreten Drohungen substanzarm seien. 4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer fest, die Ausführungen über die Detailkenntnisse betreffend Munition würde für die Ausbildung in der Schweizer Armee oder Polizei zutreffen. Eine so fundierte und detaillierte Ausbildung würden die Einheiten der im Aufbau befindenden lokalen Kräfte im Irak nicht geniessen. Die Antwort des Beschwerdeführers zur Munition würde seinem Bildungsstand entsprechen. Indem er mit den Fingern die Munition nachgebildet habe, habe er nicht den Durchmesser des Geschosses, sondern dessen Länge angegeben. Weiter seien die Ausführungen zum Ausbildungszertifikat blosse pauschale Behauptungen, die dazu führen würden, dass der Urkundenbeweis für Asylsuchende aus dem Irak praktisch ausgeschlossen sei. 4.5 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer fest, seine Beschreibung der Munition entspreche der Umgangssprache unter Polizisten. Zu diesem Erklärungsversuch ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 eine dreimonatige Ausbildung, unter anderem bei den Amerikanern, zum Polizisten absolviert und anschliessend während mehrerer Jahre auf dem Beruf gearbeitet haben will. Vor diesem Hintergrund darf vom Beschwerdeführer ohne weiteres erwartet werden, dass er weiss, dass mit dem weltweit gleichlautenden Ausdruck „Kaliber“ das Mass für den Durchmesser und nicht die Länge des Projektils gemeint ist. Indem der Beschwerdeführer mit den Fingern die Hälfte seines Zeigefingers zeigte, meinte er offensichtlich die Länge des Projektils und nicht dessen Durchmesser. Davon ist auch das BFM richtigerweise ausgegangen. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten bestehen erste ernsthafte Zweifel am geltend gemachten Beruf des Beschwerdeführers als Polizist. Als Beweismittel für seine Berufstätigkeit hat der Beschwerdeführer einen Polizeiausweis sowie mit der Rechtsmitteleingabe ein Ausbil- E-4764/2008 dungszertifikat eingereicht. Dazu ist vorweg grundsätzlich festzuhalten, dass im Irak eine Vielzahl von Dokumenten leicht käuflich erworben beziehungsweise erschlichen werden kann, mithin bereits aus diesem Grund ein genereller Vorbehalt bezüglich solcher Beweismittel besteht. Sodann ist vorliegend festzustellen, dass es sich beim eingereichten Polizeiausweis um eine blosse plastifizierte Fotokopie handelt. Zudem wurde der Ausweis am 27. September 2006 ausgestellt, indes hat der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben bereits im Jahre 2004 die Polizeiausbildung abgeschlossen (vgl. A12 S. 4). Dass der Beschwerdeführer während rund zwei Jahren ohne Polizeiausweis tätig gewesen sein soll, ist mehr als erstaunlich. Weiter hat der Beschwerdeführer ein Ausbildungszertifikat, datiert vom 14. April 2005, eingereicht. Dessen Ausstellungsdatum stimmt indes weder mit dem Abschluss der Ausbildung im Jahre 2004 noch mit dem Ausstellungsdatum des Polizeiausweises überein. Auch anlässlich der Anhörung konnte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Dokumentenausstellung nur sehr vage Angaben machen (vgl. A12 S. 5 f.). Des Weitern ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung ausführte, seine Ausbildung habe aus einem zweimonatigen Kurs bei den Amerikanern und einem einmonatigen Kurs beim Polizeidirektor von C._______ bestanden. Gemäss der eingereichten Bestätigung hat der Beschwerdeführer einen achtwöchigen Kurs im „C._______ Police Training Center“ besucht. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten bezweifelt das Gericht ernsthaft, dass sich der Beschwerdeführer zum Polizisten ausbilden liess und anschliessend diese Funktion auch ausgeübt hat. Diese Zweifel werden dadurch weiter bestärkt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seinen zweimonatigen Einsatz als Leibwächter von D._______ zeitlich auch nur ansatzweise einzuordnen. An dieser Feststellung vermag der blosse Hinweis, aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass dies im Frühjahr 2007 gewesen sein müsse, nichts zu ändern. Weitergehend konnte der Beschwerdeführer auch die geltend gemachten Bedrohungen in keiner Weise substanziieren. Nachdem es sich dabei um die ausreiseauslösenden Ereignisse handelt und der Beschwerdeführer dabei nur über selbst Erlebtes zu berichten hat, dürfen von ihm diesbezüglich konkrete und substanziierte Angaben erwartet werden. Schliesslich hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auch auf Nachfrage hin die Forderung von Seiten des D._______, er solle seine Anzeige widerrufen, nicht wiederholt. Indes hat er neu geltend gemacht, es habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, anlässlich welcher er von den Verwandten des E-4764/2008 D._______ aufgefordert worden sei, eine Drittperson zu belasten. Dazu wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, die Aussage sei im Kontext mit der Frage 16, welche vor der Frage 15 gestellt worden sei, zu lesen und könne deshalb nicht als nachgeschoben betrachtet werden. Für diese konstruierte Interpretation lassen sich dem Protokoll der Empfangsstelle jedoch offensichtlich keine Hinweise entnehmen. Als weitere Beweismittel für seine Vorbringen hat der Beschwerdeführer einen Haftbefehl und einen Polizeirapport zu den Akten gereicht. Bei beiden Dokumenten handelt es sich um blosse Fotokopien, die – wie bereits vorstehend ausgeführt – im Irak leicht verfälscht erworben werden können und denen daher kein Beweiswert zukommt. Daher und insbesondere in Anbetracht der zahlreichen Unstimmigkeiten ist zu schliessen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Asylvorbringen glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen. Es erübrigt sich demnach auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Flüchtlingseigenschaft näher einzugehen, zumal diese zu keiner anderen Beurteilung zu führen vermögen. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in den Eingaben nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Rechts abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf- E-4764/2008 nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- E-4764/2008 richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. WALTER STÖCKLI in UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER , Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, §11 Asyl, S. 542. f., MINH SON NGUYEN , Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 448 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im vorgenannten Urteil festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit E-4764/2008 des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 6.4.3 Der alleinstehende und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben seit seiner Kindheit bis zur Ausreise am 26. April 2008 in der Stadt C._______ (Provinz Suleymaniya), wo er die Primar- und Sekundarschule besucht und gearbeitet hat. Zudem leben seine Schwester sowie zumindest ein Onkel väterlicherseits in der Stadt C._______, womit der Beschwerdeführer dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Angesichts seines Alters (geboren 1982) und seiner Berufserfahrungen, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat - auch in den Arbeitsmarkt - wieder integrieren kann. Sodann ist festzustellen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen Wohnort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitze einer Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutge- E-4764/2008 heissen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-4764/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM, den H._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 14

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