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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2010 E-4755/2010

September 3, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,145 words·~16 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vo...

Full text

Abtei lung V E-4755/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 . September 2010 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Anna Poschung. A._______, Sri Lanka, durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4755/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem englischsprachigem Schreiben vom 26. August 2009 um Asyl und sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie, in B._______ (Nordprovinz) geboren und Vater zweier Kinder. Am 14. Januar 2009 sei er am Flughafen in Colombo von der Terror Investigation Division (TID) festgenommen worden, weil er verdächtigt worden sei, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen. Am 23. Januar 2009 sei er in ein Gefängnis in C._______ verlegt worden, wo er von der TID weiter verhört worden sei. Seit dem 11. April 2009 befinde er sich im D._______ Gefängnis. Seine Menschenrechte würden verletzt, und er erhalte im Heimatland von niemandem Unterstützung. Er könne dort nicht länger bleiben, weshalb er um Asyl in der Schweiz bitte. B. Mit Schreiben vom 10. September 2009 bestätigte die Botschaft dem Beschwerdeführer den Eingang seines Asylgesuches vom 26. August 2009 und bat ihn um Mitteilung, sobald er aus der Haft entlassen werde. C. Mit Schreiben vom 10. September 2009 überwies die Botschaft das vom Beschwerdeführer eingereichte Asylgesuch zuständigkeitshalber an das BFM. D. Mit internem Abschreibungsbeschluss vom 4. November 2009 schrieb das BFM das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab. Zur Begründung führte es aus, das Asylgesuch könne nicht behandelt werden, da sich der Gesuchsteller in Haft befände und deshalb von einem lediglich abstrakten Schutzinteresse auszugehen sei, das sich – im Sinne einer Einreise in die Schweiz – in absehbarer Zeit nicht verwirklichen liesse. E-4755/2010 E. Mit an die Botschaft gerichtetem Schreiben vom 10. November 2009 informierte der Beschwerdeführer über seine Haftentlassung vom 14. Oktober 2009 und seine aktuelle Korrespondenzadresse. F. Die Botschaft forderte mit Schreiben vom 18. November 2009 den Beschwerdeführer auf, bis am 31. Dezember 2009 seine Fluchtgründe, die bisher unternommenen Schutzvorkehrungen sowie mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen detailliert darzulegen, allfällige Beweismittel und Kopien seiner Identitätspapiere einzureichen und fremdsprachige Dokumente übersetzen zu lassen. G. Der Beschwerdeführer antwortete mit in Englisch verfasstem Schreiben vom 18. Dezember 2009, er sei aufgrund seines Geburtsortes B._______ der ständigen Gefahr ausgesetzt, Opfer von widerrechtlicher Haft, Folter oder Entführung durch die srilankischen Behörden oder paramilitärische Gruppen zu werden. Im Jahre 1983 sei er während einer Woche in einem Militärlager festgehalten und gefoltert worden, worauf er nach seiner Entlassung nach E._______ (Nordprovinz) gezogen sei und dort bis im Jahr 1999 gelebt und unter anderem als Unternehmer gearbeitet habe. Danach sei er wegen seiner in E._______ ausgestellten Ausweise mehrmals von der Polizei und dem Criminal Investigation Department (CID) verhaftet und gefoltert worden. Deshalb sei er im Jahr 2000 nach B._______ zurückkgekehrt, wo er bis 2008 für das srilankische Rote Kreuz gearbeitet habe. Im April 2007 sei er von der Armee verhaftet und angewiesen worden, im dortigen Militärlager während zwei Monaten regelmässig seine Unterschrift zu leisten. Im Juni 2008 sei er nach Colombo gezogen, von wo aus er am 14. Januar 2009 eine Geschäftsreise nach Singapur habe antreten wollen, jedoch am Flughafen von der Polizei festgenommen worden sei. Er sei von der TID in Haft gesetzt, verhört, gefoltert und zum Geständnis, Informant der LTTE zu sein, angehalten worden, was er verweigert habe. Daraufhin sei er zuerst nach C._______ und anschliessend ins D._______ Gefängnis verlegt worden, von wo er am 14. Oktober 2009 entlassen worden sei. Während dieser Haft sei seine Frau ebenfalls auf einen Polizeiposten beordert und verhört worden; seine Kinder seien wegen dieses Ereignisses traumatisiert. Seine in E._______ ausgestellten Ausweise seien Grund genug für die srilankischen E-4755/2010 Behörden, ihn immer wieder zu verdächtigen und festzunehmen. Seine Bewegungsfreiheit sei aufgrund der häufigen Kontrollen durch die Sicherheitskräfte stark eingeschränkt, und er lebe in ständiger Angst vor Verhaftung und Folter. Vom srilankischen Staat erhalte er keinen Schutz, da die geltend gemachte Verfolgung von diesem ausgehe. Im Heimatstaat präsente Menschenrechtsinstitutionen seien ebenfalls nicht in der Lage, ihm Schutz zu gewähren, und eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative stehe ihm nicht zur Verfügung, da neu zugezogene Personen tamilischer Ethnie im ganzen Land den Sicherheitskräften gemeldet würden. H. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 teilte der Beschwerdeführer der Botschaft mit, er habe am aktuellen Wohnort Sicherheitsprobleme und informierte über seine neue Korrespondenzadresse. I. Anlässlich der Befragung vom 22. März 2010 durch die Botschaft in Colombo brachte der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner schriftlichen Eingaben im Wesentlichen Folgendes vor: Weder er noch seine Angehörigen seien jemals politisch aktiv oder Mitglieder der LTTE oder der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gewesen. Weil er für das srilankische Rote Kreuz gearbeitet habe, werde er jedoch von den srilankischen Behörden verdächtigt, für die LTTE aktiv zu sein. Im Jahr 2007 sei ihm von der Armee bei einer Razzia im Heimatort seine Identitätskarte abgenommen worden. Am darauffolgenden Tag habe er seine Identitätskarte abholen wollen, habe diese aber – bis Ende 2007 – nicht zurückerhalten und sei von Mitgliedern der EPDP unter Todesdrohungen dazu aufgefordert worden, LTTE-Mitglieder zu identifizieren, was er verweigert habe. Danach sei von der EPDP nicht weiter behelligt worden, habe jedoch während der zwei folgenden Monate beziehungsweise im März und April 2008 regelmässig im Militärcamp seine Unterschrift leisten müssen. Im März 2008 sei er infolge einer Razzia erneut von der srilankischen Armee einen Tag im Militärcamp in Point Pedro festgehalten worden. Nach diesem Ereignis habe er den Heimatort mit einem Passierschein, der aufgrund seiner (...) erkrankung ausgestellt worden sei, verlassen können und sei nach Colombo gegangen. Dort habe er als Heiratsvermittler und Kleiderhändler gearbeitet. Als er anfangs Januar 2009 nach Singapur habe reisen wollen, um Waren E-4755/2010 einzukaufen, sei er am Flughafen von der TID verhaftet und verdächtigt worden, die LTTE finanziell zu unterstützen. Dabei und auch in der nachfolgenden Haft sei er misshandelt worden. Nach seiner Entlassung sei er nach B._______ zurückgekehrt, habe auf seinem Land als Bauer sowie als Heiratsvermittler gearbeitet. Seit seiner Rückkehr sei er nicht mehr verhaftet worden, leide aber unter dem psychischen Druck, von der Armee und den Geheimdiensten aufgrund seines ehemaligen Aufenthaltes in E._______ erneut festgenommen zu werden, weshalb er um Asyl ersucht habe. J. Die Botschaft überwies das Befragungsprotokoll am 22. März 2010 zusammen mit einem Begleitschreiben, obenerwähnter Korrespondenz und vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln (...) an das BFM. K. Mit Verfügung vom 19. April 2010 (Eröffnungsdatum: unbekannt) lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer während der Haft im Jahr 2009 massive Eingriffe in seine Bewegungsfreiheit sowie körperliche und psychische Integrität erlitten habe, hingegen würde die Tatsache, dass er ohne Auflagen freigesprochen worden sei und seither ohne weitere Beeinträchtigungen mit seiner Familie in B._______ lebe, belegen, dass die srilankische Justiz ihn keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeit mehr verdächtige. Die Einreisebewilligung diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, weshalb die erwähnte Inhaftierung keine einreiserelevante Bedeutung habe. Weiter habe sich die Sicherheitslage der tamilischen Bevölkerung seit dem letzten Jahr sukzessive verbessert, was insbesondere für Personen gelte, die keine hohen Posten in einer oppositionellen Bewegung oder Partei innegehabt hätten und sich somit auch nicht durch regelmässige, regierungskritische Aktivitäten hervorgetan hätten. So gebe es gegenwärtig keine Razzien und keine willkürlichen Verhaftungen seitens der Sicherheitskräfte mehr. Der Beschwerdeführer habe an der Befragung angegeben, weder er noch seine Familienangehörigen hätten Kontakte zu den LTTE oder anderen politischen Gruppierungen, so dass davon ausgegangen werden könne, dass er zum aktuellen E-4755/2010 Zeitpunkt mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht von den Sicherheitskräften gesucht werde und dementsprechend nicht akut gefährdet sei. Seine Reisen nach Colombo in den Jahren 2008 und 2010 und sein Versuch, im Januar 2009 nach Singapur auszureisen, würde dafür sprechen, dass er damals nicht akut gefährdet oder sich zumindest keiner Gefahr bewusst gewesen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass er nicht Opfer einer gezielten Verfolgung gewesen, sondern von den Sicherheitskräften eher zufällig herausgegriffen worden und aufgrund des mitgeführten hohen Geldbetrages der LTTE-Mitgliedschaft verdächtig worden sei. Nach der Haftentlassung im Oktober 2009 sei es ihm möglich gewesen, an den Heimatort zurückzukehren und dort als Heiratsvermittler tätig zu sein. Auch vor dem Hintergrund der aktuellen politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen im Heimatland sei seine Angst, erneuert Opfer von Übergriffen der srilankischen Sicherheitskräfte zu werden, nicht ausreichend begründet, weshalb er nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG) sei, das Asylgesuch daher abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. L. Mit am 8. Juni 2010 bei der Botschaft eingegangener, in deutscher Sprache verfasster Beschwerdeschrift vom 3. Juni 2010 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung des Asyls. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die bei der Vorinstanz geltend gemachte Verfolgung sei nach wie vor aktuell. Von der srilankischen Justiz sei er zwar aus der Haft entlassen worden, was aber nicht bedeute, dass er keine Probleme mehr habe. Die srilankischen Sicherheitskräfte und der Geheimdienst würden ihn verdächtigen, ein ranghohes Mitglied der LTTE zu sein und diese finanziell zu unterstützen, weshalb er jeden Tag gesucht werde. Deshalb wechsle er seinen Aufenthaltsort täglich und benutze verschiedene Ausweise. Seine in E._______ ausgestellten Ausweise würden genügen, um ihn der LTTE-Mitgliedschaft zu verdächtigen. Die srilankische Regierung behaupte zwar, dass der Krieg beendet sei, dennoch würden immer noch Personen entführt und getötet. Zudem hätten die srilankische Justiz und die Sicherheitskräfte unterschiedliche Perspektiven. So sei kürzlich ein ehemaliges LTTE- Mitglied von der Justiz freigesprochen, und anschliessend nach der E-4755/2010 Haftentlassung vom Geheimdienst getötet worden. Seine zwei Reisen nach Colombo betreffend hält er fest, dass er beide Male verschiedene Ausweise benutzt habe und nur aus diesem Grund nicht identifiziert worden sei. In Sri Lanka würden immer noch Notstandsgesetze gelten, und er könne sich nicht frei bewegen. Er werde von bewaffneten Personen verfolgt und befürchte, getötet oder entführt zu werden und habe keine andere Möglichkeit, sein Leben zu retten, weshalb er um Asyl in der Schweiz bitte. M. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Aufgrund der bestehenden Akten ist zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. 1.4 Die Beschwerde ist zudem formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein E-4755/2010 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies im Weiteren einen Asylausschlussgrund dar (Art. 52 Abs. 2 AsylG). E-4755/2010 3.3 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung beziehungsweise zur Verneinung der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat sind restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich – mithin weder abschliessend noch kumulativ – die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die zutreffenden und weiterhin geltenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b-f S. 129 ff). 3.4 Eine asylsuchende Person, die sich noch in ihrem Heimatstaat befindet, muss diesen – um die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können – gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen verlassen haben; hingegen kann sie verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge schutzbedürftig sein (a.a.O. E. 2c S. 130). Verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 3.5 In Analogie zu Art. 7 AsylG muss eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist diese, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 4. 4.1 Vorab ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer rechts- und praxiskonform zu seinen E-4755/2010 Asylgründen befragt und den rechtserheblichen Sachverhalt in ausreichender Weise erstellt hat. Zu prüfen ist vorliegend, ob das BFM die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat und die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. 4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte und mit Beweismittel hinreichend belegte (...) Haft im Jahr 2009 einen schweren Eingriff in dessen physische und psychische Integrität darstellt, indessen aufgrund der fehlenden Aktualität der Verfolgungssituation keine asylrechtliche Relevanz erlangt. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer infolge der erlittenen Haft in subjektiver Hinsicht begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Hingegen lassen sich den Schilderungen des Beschwerdeführers und den weiteren Akten keine Hinweise auf konkrete Umstände entnehmen, welche auf eine drohende Verfolgung in absehbarer Zeit schliessen und die Furcht vor Verfolgung auch objektiv begründet erscheinen lassen würden. So wurde er ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen aus der Haft entlassen, was dafür spricht, dass die srilankischen Behörden in der Person des Beschwerdeführers kein Sicherheitsrisiko gesehen haben, und er somit keine weitere Verhaftung zu befürchten hat. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Aussage des Beschwerdeführers, seit der Haftentlassung und anschliessenden Rückkehr in seinen Heimatort weder festgenommen noch inhaftiert worden zu sein. Zudem war es ihm möglich, ohne grössere Schwierigkeiten – insbesondere hat er angegeben, einen Personenkontrollpunkt passiert zu haben – vom Heimatort nach Colombo zu reisen und den Befragungstermin auf der Schweizerischen Botschaft wahrzunehmen, was ebenfalls gegen ein Verfolgungsinteresse der srilankischen Sicherheitsbehörden spricht. Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeeingabe entgegen, er sei einer weiteren Verhaftung nur entgangen, weil er seinen Aufenthaltsort und Schlafplatz täglich wechsle sowie verschiedene Identitätsausweise benutze. Die Verfolgungssituation sei aber nach wie vor aktuell, insbesondere werde er von bewaffneten Personen verfolgt. Vor dem Hintergrund der an der Befragung vom 22. März 2010 gemachten Aussagen sind diese Einwände als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu bewerten, zumal der Beschwerdeführer an der besagten Befragung ausdrücklich zu E-4755/2010 Protokoll gegeben hat, es sei seit seiner Entlassung aus der Haft zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen. Im Weiteren steht auch sein Vorbringen in der Beschwerdeeingabe, aufgrund seines in E._______ ausgestellten Identitätsausweises der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt zu werden, in Widerspruch zu seiner Aussage an der Befragung, über eine neue, im Heimatort ausgestellte Identitätskarte zu verfügen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle oder objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die srilankischen Behörden nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist und die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers sowie auf die bei der Vorinstanz eingereichten und von dieser zutreffend beurteilten Beweismittel einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz; Art 6 Bst. b Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). E-4755/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: Seite 12

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