Abtei lung V E-4754/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 . August 2010 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Serbien, vertreten durch Martin Amsler, Rechtsanwalt, (...), Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Revision); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 (...) / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4754/2010 Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellerin reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2005 in die Schweiz ein und stellte nach ihrer am 4. März 2010 erfolgten Verhaftung am 29. März 2010 ein Asylgesuch. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie sei am (...) 2004 in ihrem Heimatland von der Polizei verhaftet und im Zusammenhang mit Drogenmachenschaften ihres (...) befragt und dabei geschlagen worden. Gegen Ende des Verhörs sei ihr eine Plastiktüte über den Kopf gestülpt worden, so dass sie in Ohnmacht gefallen sei. In der Folge sei sie (...) Monate im Gefängnis festgehalten und von mehreren Polizisten immer wieder geschlagen und zu oralen sexuellen Handlungen mit einem der Polizisten gezwungen worden. Während der Haftzeit habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Ihr Vater habe (...) Rechtsanwälte engagiert, wovon ihr einer angeraten habe, sich schuldig zu bekennen, um aus der Haft freizukommen. Sie sei wegen der Zusammenarbeit mit (...) angeklagt und anlässlich der Hauptverhandlung vom (...) 2004 zu einer Freiheitsstrafe von (...) Monaten verurteilt worden, welches vom (...) bestätigt worden sei. Sie sei dann freigelassen worden, ohne zu wissen, wann sie die Strafe hätte antreten sollen. Nach ihrer Freilassung sei die Polizei weiterhin zu ihr nach Hause gekommen und habe sie oft verhaftet, geschlagen und verhört. Gegen die fehlbaren Beamten habe sie keine Anzeige erstattet oder erstatten lassen. Ein Rechtsanwalt habe ihr gesagt, die Polizei sei eine Mafia, gegen die man nichts unternehmen könne, und am Besten sei es, zu schweigen. Aus diesen Gründen habe sie ihr Heimatland im Oktober 2005 verlassen und werde nicht dorthin zurückkehren. A.b Das BFM trat mit Verfügung vom 21. Mai 2010 – eröffnet am 25. Mai 2010 – auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Das BFM argumentierte, die Gesuchstellerin habe nach der Einreichung des Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihr verunmöglicht hätten, entsprechende Papiere einzureichen. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft E-4754/2010 einerseits zufolge Unglaubhaftigkeit ihrer Gesuchsvorbringen nicht, und andererseits seien die Vorbringen offensichtlich nicht asylrelevant, zumal sie die geltend gemachten Verfehlungen der Polizisten während der Untersuchungshaft nicht zur Anzeige gebracht habe. Sie habe es somit unterlassen, dem serbischen Staat die Möglichkeit zu gewähren, seiner Schutzfähigkeit und -pflicht nachzukommen; derartige Verfehlungen würden vom serbischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Bei dieser Sachlage erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und es seien auch keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. Im Weiteren hielt das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. A.c Die Gesuchstellerin forderte mit Beschwerde vom 31. Mai 2010 die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 21. Mai 2010 und die Bewilligung des Asylgesuchs vom 8. April 2010. Im Wesentlichen führte sie zur Begründung an, sie sei ihren Mitwir kungspflichten entsprechend ihrer Möglichkeiten nachgekommen und habe glaubhaft gemacht, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sei, Reise- beziehungsweise Identitätspapiere abzugeben. Ihre Angaben zum Asylgesuch seien glaubhaft, und sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da in Serbien die zuständigen Behördenvertreter nicht zu rechtsstaatlichem Verhalten gezwungen werden könnten und namentlich auf dem Rechtsweg gegen Polizeibehörden nicht erfolgreich vorgegangen werden könne. Bezüglich weiterer Einzelheiten ist auf die Beschwerdeakten zu verweisen. A.d Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 wurde die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen: Die Gesuchstellerin habe innert Frist keine entsprechenden Papiere dem BFM eingereicht und keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätspapieren vorgebracht. Dem Sachvortrag der Gesuchstellerin fehle die Asylrelevanz offensichtlich, womit die Frage der Glaubhaftigkeit offen bleiben könne. Serbien komme im Übrigen seiner verfassungsmässig garantierten rechtsstaatlichen Schutzfunktion nach, verfüge über ein funktionierendes Rechtssystem und billige oder unterstütze Übergriffe in der von der Gesuchstellerin vorgebrachten Art nicht. Weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich. E-4754/2010 B. Die Gesuchstellerin gelangte am 1. Juli 2010 ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte revisionsweise um Aufhebung dessen Urteils vom 8. April 2010, Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens und Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter Aufhebung des Urteils unter Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Behandlung und Neubeurteilung. Mit dem Gesuch wurde eine undatierte Erklärung eines Anwalts (...) zusammen mit einer vom 19. Juni 2010 datierten deutschen Übersetzung eingereicht. Das Nachreichen einer originalen Vollmacht wurde im Bedarfsfall in Aussicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und ist zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1). Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann. 2. 2.1 Die Gesuchstellerin ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (analog E-4754/2010 Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Im Revisi onsgesuch ist der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Begehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Die Gesuchstellerin behauptete, es seien neue erhebliche Tatsachen und entscheidende Beweismittel aufgetaucht (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), und das Begehren sei fristgerecht erfolgt. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Gesuch ist deshalb einzutreten. 3. Im Revisionsgesuch wird erklärt, das neue Beweismittel – die Erklärung des Verteidigers der Gesuchstellerin im (...) – habe nicht im ordentlichen Verfahren auf Beschwerdestufe geltend gemacht oder eingereicht werden können. Mit dem neuen Beweismittel sei die Gesuchstellerin nun in der Lage, ihre Flüchtlingseigenschaft zu belegen, weshalb sie nicht mehr aus der Schweiz nach Serbien weggewiesen werden könne. Somit bestehe (zumindest) ein Wegweisungsvollzugshindernis gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Der Grund für die späte Einreichung des Beweismittels liege darin, dass kein Mandatsverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und ihrem damaligen Rechtsvertreter mehr bestanden habe und sie ihn nicht mit der schriftlichen Abgabe einer Erklärung habe beauftragen können. Die erfolglosen Versuche einer Kontaktnahme via die Familienangehörigen und der monatelange Gefängnisaufenthalt in der Schweiz hätten ebenfalls dazu beigetragen, eine Beschaffung von Dokumenten zu erschweren. Sie habe erstmals am 21. Juni 2010 Kennt nis vom eingereichten Beweismittels erhalten. Mit der Erklärung ihres ehemaligen Verteidigers würden nun die von ihr im Asylverfahren gemachten Angaben wie folgt belegt: dass sie während der Untersuchungshaft in (...) misshandelt worden sei, dass sie deswegen ihr Kind verloren habe, dass sie deshalb ein grosses Trauma erlitten habe, dass sie sich einer neurologischen Heilung habe unterziehen müssen, E-4754/2010 dass der Vollzug der Reststrafe ausstehend sei, dass ihr der Verteidiger abgeraten habe, eine Klage gegen die fehlbaren Beamten und Polizeibehörden zu erheben, weil sie ansonsten Gefahr gelaufen wäre, während des Vollzuges der Reststrafe weit grössere Probleme einzuhandeln, auch gesundheitlicher Natur, dass sie somit damals wie auch später nicht aus blosser subjektiver Einschätzung auf ein Schutzersuchen (Klage/Anzeige) verzichtet, sondern auf den Rat ihres Verteidigers gehört habe, dass somit ihre Asylgründe insgesamt glaubhaft seien und die Ausführungen des BFM über das rechtsstaatliche Handeln heimatlicher Behördenvertreter und über garantierte rechtsstaatliche Schutzfunktionen in Serbien ihrer konkreten Situation nicht gerecht würden, mithin relativiert oder nun widerlegt seien, dass aktenkundig geworden sei, dass sie die gegen sie erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe (Kenntnis und Unterstützen des Drogenhandels [...]) auf Anraten habe anerkennen müssen, ansonsten sie nie aus der Untersuchungshaft freigekommen wäre und die erlebten Misshandlungen nicht aufgehört hätten. Die Gesuchstellerin schloss daraus, dass ihr das unterlassene Schutzersuchen gegenüber dem serbischen Staat aufgrund der Konstellation ihres Falles nicht zum Vorwurf gereichen könne und es aufgrund der geschilderten Situation darum gehe, aktuell drohende ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes abzuwenden. Somit sei das angefochtene Urteil zu kassieren und das Asylgesuch gutzuheissen. 4. Gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht hat beibringen können, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.1 Vorab wird festgestellt, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine authentischen und der Gesuchstellerin zustehenden Reisepapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht worden sind. Auch hat die Gesuchstellerin auf Revisionsstufe nicht behauptet, dass ihr die Beschaffung solcher Papiere in der Zwischenzeit nicht E-4754/2010 möglich gewesen wäre oder dass entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren bestanden hätten. 4.2 Das auf Revisionsstufe eingereichte Schreiben ist aus verschiedenen Gründen nicht als revisionsrechtlich relevantes Beweismittel zu betrachten: a) Der Brief des angeblichen damaligen Strafverteidigers trägt kein Datum. Es ist deshalb ebenso gut möglich, dass das Schreiben schon während des ordentlichen Verfahrens im Besitz der Gesuchstellerin war, wie auch, dass es nach dem Urteil vom 8. Juni 2010 entstanden ist und damit nach dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als Revisionsgrund ausscheidet. b) Dass das Schriftstück erst jetzt beschafft werden konnte, da kein Mandatsverhältnis mit dem damaligen Verteidiger mehr besteht und die Gesuchstellerin ihn deshalb nicht damit beauftragen konnte, stellt einerseits eine unbeholfene Ausrede dar und deutet anderseits eben gerade auf die Entstehung des Dokumentes nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens hin. c) Das fehlende Datum, der unbeholfene Stil und der aussagearme Text machen die Autorenschaft eines Juristen unwahrscheinlich. d) Der Strafverteidiger der Gesuchstellerin im Verfahren vor dem Obersten Gericht Serbiens hiess gemäss dem bei den Akten liegenden Urteil nicht (...), sondern (...). e) Die Aussage im Schreiben, wonach die Gesuchstellerin eine Fehlgeburt erlitten und dadurch ein Trauma erlitten hat, war bereits im ordentlichen Verfahren aktenkundig (vgl. Seite 5 des Urteils des [...]). Auch der weitere Inhalt des Schreibens ist in keiner Weise so, dass ihm irgendwelche Relevanz im ordentlichen Verfahren zugekommen wäre, wenn es damals bekannt gewesen wäre. Weder ist die Frage, ob und weshalb die Gesuchstellerin auf "die Klage verzichtet" hat, von Bedeutung, noch kann aus dem Schreiben ein Hinweis auf eine künftige Gefährdung der Gesuchstellerin (die allfällige Verbüssung einer Reststrafe würde keine asylrechtlich relevante Gefährdung darstellen) oder die Unmöglichkeit, jetzt noch gegen die damaligen Straftäter, angeblich fehlbaren Beamte und deren untätigen Vorgesetzte vorzugehen, abgeleitet werden. Bei der Prüfung, was im heutigen Zeitpunkt noch von Relevanz für das Bestehen einer Gefährdung der Gesuchstellerin sein könnte, ist zu beachten, dass diese sich während viereinhalb Jahren in der Schweiz E-4754/2010 aufgehalten und erst zum Stellen eines Asylgesuchs entschlossen hat, nachdem sie festgenommen und am 30. März 2010 in Ausschaffungshaft gesetzt wurde, woraus ohne weiteres zu folgern ist, dass sie sich seit ihrer Einreise in die Schweiz in all den Jahren nicht als verfolgt oder gefährdet betrachtet hat (vgl. auch den Nichteintretensgrund der missbräuchlichen Gesuchsnachreichung, Art. 33 AsylG) und sie dementsprechend eine erst im Zeitraum ihrer Inhaftsetzung in der Schweiz entstandene Gefährdung glaubhaft machen müsste. 4.3 Der geltend gemachte Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens von Tatsachen oder Auffindens von Beweismitteln im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wegen des nicht bewiesenen Vorbestehens des Beweismittels und wegen seiner revisionsrechtlichen Irrelevanz – der Gesuchstellerin droht offensichtlich keine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung bei einer Rückkehr ins Heimatland und es sind ebenso offensichtlich keine Wegweisungshindernisse erkennbar, womit auch keine Veranlassung für das Ermöglichen weitergehender Abklärungen besteht – ist mithin nicht erfüllt. 4.4 Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2008 ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und es ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-4754/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 9