Abtei lung V E-4752/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . September 2007 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Mario Vena. A_______, geboren (...), Türkei, zurzeit in der Türkei, vertreten durch Herrn lic. iur. Dominique Wetli, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 31. Mai 2007 i.S. Einreisebewilligung und Asyl / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4752/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 2. August 2006 bei der Schweizer Botschaft in Ankara schriftlich ein Asylgesuch, dessen Begründung in der Folge mit einer Eingabe einer türkischen Rechtsanwältin vom 13. Oktober 2006 sowie einem weiteren Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2006 ergänzt wurde. Am 12. April 2007 wurde sie durch die Schweizer Botschaft befragt und machte dabei im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stamme aus der Region von (...) und gehöre zur armenischen Volksgruppe. Sie sei mit einem Cousin religiös verheiratet gewesen, der später in die Niederlande gezogen und dort im Jahre 2001 verstorben sei. Bereits eine Woche nach dessen Tod sei sie von ihrer Familie dazu gedrängt worden, einen Bruder ihres verstorbenen Mannes zu heiraten, was sie aber abgelehnt habe. Zu dieser Zeit habe sie eine Beziehung zu einem anderen Mann unterhalten. Sie habe Angst, dass sie von Angehörigen ihrer Familie wegen dieser Beziehung, die sie inzwischen abgebrochen habe, oder infolge ihrer Weigerung, den für sie bestimmten Mann zu heiraten, umgebracht werden könnte. Sie sei Mitglied der DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei für eine demokratische Gesellschaft) und in der Frauenbewegung dieser Partei aktiv. Seit 1996 unterstütze sie die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) mit Lebensmitteln, Kleidern, Radiogeräten und Batterien sowie durch die Weiterleitung von Informationen an Gefängnisinsassen. Im Jahre 1996 oder 1997 sei sie bei einer Demonstration in Istanbul festgenommen, im Verlauf desselben Tages aber wieder freigelassen worden. Mitte 2006 habe sie versucht, ihren Bruder B_______, der sich im Jahre 1993 der PKK angeschlossen habe, durch Vermittlung anderer, mit ihm befreundeter PKK-Kämpfer ausfindig zu machen. Sie sei daraufhin eines Nachts im Juli 2006 von sechs Unbekannten zu Hause aufgesucht worden; diese hätten sie nach draussen gezerrt und von ihr wissen wollen, ob sie Kontakt zu ihrem Bruder B_______ habe; sie sei vier Stunden lang über ihren Bruder ausgefragt und dabei geschlagen und sexuell misshandelt worden; man habe ihr gedroht, sie auch in Zukunft zu verfolgen. In der Folge habe sie während etwa 15 Tagen zahlreiche anonyme Telefonanrufe von Personen erhalten, die sie nach ihrem Bruder B_______ gefragt hätten; auch sei von Unbekannten an ihrer Tür geklingelt worden. Sie sei überzeugt, beschattet zu werden. Circa im E-4752/2007 September 2006 sei sie nach einem Gefängnisbesuch von zwei Polizisten in Zivil befragt und bedrängt worden. Anlässlich des Newroz- Festes (kurdisches Neujahresfest) des Jahres 2007 sei sie von einem Angehörigen der lokalen Polizei gezwungen worden, mehrere Stunden lang neben ihm sitzen zu bleiben. Es seien auch andere Familienmitglieder von den Behörden unter Druck gesetzt worden, nämlich ihre Schwester C_______, die nach Teilnahme an einem Hungerstreik im Jahre 1999 eine Woche lang festgehalten worden sei, und ihr Bruder D_______, der (im Jahre ...) wegen eines Sprengstofffundes in seinem Geschäft festgenommen und bis circa (...) inhaftiert geblieben sei, worauf es später zu einer erneuten Festnahme gekommen sei, deren Grund sie aber nicht kenne. Anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft reichte die Beschwerdeführerin folgende weitere Dokumente zu den Akten: ein DTP-Formular; eine DTP-Karte; eine angeblich ihren Bruder B_______ abbildende Fotografie; zwei englischsprachige Berichte des Sonderberichterstatters der früheren Menschenrechtskommission (heute: Menschenrechtsrat) der Vereinten Nationen beziehungsweise der Türkischen Menschenrechtsstiftung (Türkiye Insan Haklari Vakfi, TIHV) über einen Vorfall in einem Gefängnis in Diyarbakir vom 24. September 1996; verschiedene Artikel in türkischer Sprache, in denen nach Angaben der Beschwerdeführerin unter anderem über Ehrenmorde berichtet wird. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 - eröffnet am 15. Juni 2007 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab, dies mit folgender Begründung: Die von der Beschwerdeführerin angeführte Festnahme im Jahre 1996 beziehungsweise 1997 liege zeitlich zu weit zurück, um den Anforderungen an die Aktualität einer Verfolgung zu genügen. Weiter mache sie nicht geltend, im Zusammenhang mit der von ihr vorgebrachten Unterstützung der PKK in der Vergangenheit bereits Verfolgungsmassnahmen der heimatlichen Sicherheitskräfte erlebt zu haben; aus diesem Grund könne sie aus diesem Umstand auch für die Zukunft keine begründete Furcht vor einer Verfolgung gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ableiten, da davon auszugehen sei, dass die heimatlichen Behörden keine Kenntnis von diesen Aktivitäten hätten. Überdies führe sie an, wegen ihres Bruders B______, welcher der PKK angehöre, von den heimatlichen Sicherheitskräften unter E-4752/2007 Druck gesetzt zu werden. Gemäss ihrer eigenen Schilderung seien aber die Übergriffe in einer Nacht im Juli 2006 und die anschliessenden anonymen Anrufe und die Beschattung von unbekannten Personen ausgegangen, weshalb eine staatliche Beteiligung beziehungsweise ein Einfluss der türkischen Sicherheitskräfte in diesem Zusammenhang nicht feststehe. Die Befragung durch zwei Zivilpolizisten anlässlich eines Gefängnisbesuches sowie der angebliche Zwang durch einen Polizisten, ihren Platz neben ihm bei der Newroz-Feier nicht verlassen zu dürfen, stellten aufgrund ihrer Art und Intensität noch keine Massnahmen dar, die eine Schutzbedürftigkeit zu begründen vermöchten. Im Weiteren handle es sich bei den geschilderten Übergriffen und Behelligungen offensichtlich um lokal begrenzte Massnahmen, die sich aus der Bekanntheit ihrer Familie durch die Brüder der Beschwerdeführerin ableiten würden und denen sie sich durch eine Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil der Türkei erfolgreich entziehen könne. Es könne somit offen gelassen werden, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin überhaupt glaubhaft seien. Was ihre innerfamiliären Probleme angehe, sei darauf hinzuweisen, dass ihr Ehemann bereits im Jahre 2001 verstorben sei. Dass sie trotz der angeblichen Drohungen im Zusammenhang mit der von ihr verweigerten Wiederverheiratung "immer noch unversehrt und am Leben" sei, rufe einige Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen hervor. Weiter könnten die betreffenden Drohungen nicht auf eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zurückgeführt werden. Es handle sich vielmehr um eine Form von häuslicher Gewalt, welche an sich nicht einreiserelevant sei, zumal sie sich diesbezüglich an die heimischen Behörden wenden könne, die in diesen Fällen im Rahmen der naturgemäss beschränkten Eingriffsmöglichkeiten schutzwillig und auch schutzfähig seien. Daneben gebe es auch verschiedene, von Nichtregierungsorganisationen betriebene Einrichtungen zum Schutz gefährdeter Frauen, deren Anrufung ihr leicht fallen sollte, da sie gemäss eigenen Angaben regelmässig für die DTP-Frauenbewegung in Diyarbakir aktiv sei. C. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Juli 2007 beim Bundesverwaltungericht an. Sie beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und - in Feststellung einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Gefährdung - die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. In verfah- E-4752/2007 rensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juli 2007 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend stellte es zudem fest, dass die von der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer türkischen Rechtsvertreterin an die Schweizer Botschaft in Ankara gerichteten Schreiben nichts enthielten, was die Verfügung vom 31. Mai 2007 zu ändern vermöchte. Die Vernehmlassung des BFM ging am 3. August 2007 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin. F. Am 29. August 2007 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-4752/2007 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 im Rahmen seiner Zuständigkeit die Beurteilung der bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel übernommen. Es wendet neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die E-4752/2007 Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. zum Ganzen die in diesem Zusammenhang nach wie vor massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f., 2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Missachtung der behördlichen Untersuchungspflicht unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und ihr angebotene Beweismittel zu Unrecht nicht abgenommen hat sowie ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. 3.1 3.1.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Asylbehörden haben aufgrund dieser Untersuchungspflicht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden; unrichtig ist sie, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, wie dies etwa auch dann der Fall sein kann, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wurde und diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wurde. Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die Asylsuchenden trifft indessen nicht nur eine Mitwirkungspflicht, sie haben vielmehr auch einen Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Gerade diese behördliche Untersu- E-4752/2007 chungspflicht schliesst im Übrigen eine die Asylsuchenden allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1 u. 6.4.2 f. S. 209 u. 212 f. mit weiteren Hinweisen). 3.1.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin unter anderem insofern nicht auf ihre Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG hin geprüft, als diese eine Verfolgung durch den türkischen Staat wegen Aktivitäten anderer Familienangehöriger geltend gemacht hat. Die Vorinstanz hielt diese Vorbringen nämlich für ohnehin nicht flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG, was sie sinngemäss mit dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative innerhalb der Türkei begründete. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Einschätzung nicht anschliessen. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass sich in der Türkei - ungeachtet der Rechtsreformen im Hinblick auf eine Aufnahme in die Europäische Union - die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen, mit anderen Worten also die Gefahr einer sogenannten Reflexverfolgung, weiterhin nicht ausschliessen lässt, wobei hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen kann, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (vgl. dazu ausführlich EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S. 199 f. mit weiteren Hinweisen). Es versteht sich im Übrigen von selbst, dass die Gefahr einer Reflexverfolgung im Falle eines eigenen politischen Engagements der betroffenen Person als entsprechend höher einzuschätzen ist. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, wegen ihrer Nachforschungen zu ihrem Bruder B_______, der sich im Jahre 1993 der PKK angeschlossen habe, von staatlicher Seite bedroht worden zu sein; im Weiteren hat sie auf Festnahmen ihrer Schwester C_______ und ihres Bruders D_______ hingewiesen. Diese Vorbringen, zu deren Stützung die Beschwerdeführerin diverse Dokumente eingereicht hat, lassen sich nicht ohne weiteres als unglaubhaft bezeichnen. So kann etwa E-4752/2007 dem von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten, öffentlich zugänglichen Bericht des Sonderberichterstatters der früheren Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vom 24. Dezember 1997 entnommen werden, dass D_______ zu den Insassen des E-Typ-Gefängnisses von Diyarbakir zählte, die am 24. September 1996 zum Ziel eines bewaffneten Einsatzes von Sondereinheiten von Polizei und Armee wurden, bei dem unter den Gefangenen zahlreiche Tote und Verwundete zu verzeichnen waren. In dem in der Folge zur Aufklärung der Vorfälle vom 24. September 1996 eingeleiteten Strafverfahren sagte D_______ im (...) als Zeuge aus (vgl. ...). Die Vorinstanz begnügte sich im Weiteren mit Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfall im Juli 2006, als sie nachts von sechs Unbekannten zu Hause aufgesucht und misshandelt worden sein soll, mit der Feststellung, eine Beteiligung beziehungsweise ein Einfluss der türkischen Sicherheitskräfte stehe in diesem Zusammenhang nicht fest. Dabei verkennt sie allerdings, dass Vorbringen nach Art. 7 Abs. 2 AsylG bereits glaubhaft sind, wenn sie überwiegend wahrscheinlich erscheinen, und nicht erst dann, wenn sie zweifelsfrei "feststehen" (vgl. dazu ausführlich EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.,1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Zu Recht wird in der Beschwerdeschrift denn auch gerügt, es gehe nicht an, bei illiquider Sachlage vermutungsweise von einer nichtstaatlichen Urheberschaft der betreffenden Übergriffe auszugehen. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs erscheint es jedenfalls keineswegs abwegig, wenn die Beschwerdeführerin in den von ihr geschilderten Nachforschungen nach ihrem Bruder B_______ den Grund für den geltend gemachten nächtlichen Überfall sieht und dabei hinter jenen Unbekannten türkische Sicherheitskräfte vermutet. Die Gefahr einer Reflexverfolgung dürfte sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres eigenen politischen Engagements erhöht haben. An dieser Stelle kann dabei offen bleiben, ob die türkischen Behörden von der von ihr geltend gemachten Unterstützung der PKK tatsächlich keine Kenntnis hatten, wie dies von der Vorinstanz angenommen worden ist. Nicht unbekannt bleiben konnte den heimatlichen Behörden nämlich jedenfalls die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der DTP, die sie mit diversen Dokumenten belegt hat, aber auch - die Glaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen vorausgesetzt - ihre Aktivitäten innerhalb der Frauenbewegung dieser Partei. Bei der DTP handelt es sich um eine im Jahre 2004 gegründete, prokurdische Partei, welcher enge Beziehungen zur PKK nachgesagt werden; staatliche Interventionen gegen DTP-Mitglieder haben seit der E-4752/2007 Verabschiedung der Änderungen des Antiterrorgesetzes im Juni 2006 stark zugenommen. Sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Geschwistern B_______, D_______ und C_______ sowie zu ihrem eigenen politischen Engagement als glaubhaft zu erachten, kann nicht ohne weiteres vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Ist die Darstellung der Beschwerdeführerin nämlich glaubhaft, dürften bei den türkischen Behörden mit einiger Wahrscheinlichkeit politische Datenblätter über ihre Geschwister angelegt worden sein (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen UK Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, März 2007, Ziff. 30.05 ff.), deren Inhalt für die Polizeistellen in der Türkei ohne Aufwand zugänglich wäre, was aber auch für sie selbst - als politisch aktive Familienangehörige behördlich fichierter Personen - landesweit mit einer besonderen behördlichen Beobachtung verbunden wäre (EMARK 2005 Nr. 11 E. 5.1 und 5.2 S. 94 f.). 3.1.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist daher festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Geschwister B_______, D_______ und C_______ sowie betreffend ihre eigenen politischen Aktivitäten für die DTP beziehungsweise die PKK auf ihre Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG zu prüfen gewesen wären, weil ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG nicht mit dem blossen Hinweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative ausgeschlossen werden kann. Im Rahmen dieser Glaubhaftigkeitsprüfung wären weitere Abklärungen vorzunehmen gewesen, so insbesondere dazu, ob die Geschwister der Beschwerdeführerin und allenfalls auch diese selbst behördlich fichiert sind. Ebenfalls näher abzuklären gewesen wären Art und Umfang der Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die DTP; zu Recht wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, dass der Sachverhalt auch diesbezüglich lückenhaft ermittelt worden ist. Indem die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin könne offen gelassen werden, und weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang entsprechend unterliess, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und die behördliche Untersuchungspflicht nach Art. 12 VwVG missachtet. Im Übrigen erweist sich der Sachverhalt auch insofern als unvollständig festgestellt, als die Vorinstanz nicht näher geprüft hat, wie sich auf E-4752/2007 die persönliche Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin der Umstand ausgewirkt haben könnte, dass sie gemäss eigenen Angaben der armenischen Volksgruppe angehört. Nähere Fragen dazu blieben anlässlich der Befragung der Beschwerdeführerin aus; in der angefochtenen Verfügung wird auf diesen Aspekt ebenfalls in keiner Weise eingegangen. Zwar war es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht in erster Linie an der Beschwerdeführerin selbst, ihre Asylgründe anlässlich der Befragung vollständig anzugeben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG) und entsprechend auch auf allfällige Nachteile im Zusammenhang mit ihrer armenischen Volkszugehörigkeit hinzuweisen. Dies ändert aber gerade vor dem Hintergrund des länderspezifischen Kontextes in der Türkei und der jüngsten Übergriffe auf Angehörige der armenischen Gemeinschaft (hingewiesen sei etwa auf die Ermordung des armenischstämmigen Journalisten Hrant Dink am 19. Januar 2007) nichts daran, dass die Vorinstanz aufgrund ihrer Untersuchungspflicht weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen, nachdem die Beschwerdeführerin eingangs der Befragung erwähnt hatte, armenischer Volkszugehörigkeit zu sein. 3.2 3.2.1 Im Rahmen ihres sich unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Rechts auf Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts sind Asylsuchende insbesondere berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich auch abzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde darf von einer Abnahme angebotener Beweismittel - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - nur dann absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. EMARK 2004 Nr. 17 E. 8 S. 111 f., 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84). 3.2.2 Die Vorinstanz hat die Schreiben der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer türkischen Rechtsanwältin vom 2. August 2006, 13. Oktober 2006 und 20. Dezember 2006, bei welchen es sich um schriftliche Parteiauskünfte im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG und damit um von der Beschwerdeführerin angebotene Beweismittel handelt (vgl. E-4752/2007 EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1 S. 211 f. mit weiteren Hinweisen), in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise erwähnt, woraus in der Beschwerdeschrift der berechtigte Schluss gezogen wird, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den betreffenden Schreiben habe im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gar nicht stattgefunden. Diesen Schreiben, mit denen die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch stellte beziehungsweise näher begründete, war auch nach der Befragung vom 12. April 2007 durch die Schweizer Botschaft nicht von vornherein jede Bedeutung für die Erstellung des Sachverhalts abzusprechen. Vielmehr ist in ihrer nicht näher begründeten Nichtberücksichtigung durch die Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör zu erblicken. 3.2.3 Auf die erwähnten Schreiben ist die Vorinstanz erst in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2007 eingegangen, nachdem sie von Amtes wegen deren Übersetzung veranlasste, wie sie nun bei den Akten liegt und als separates Aktenstück A 10 im Aktenverzeichnis aufgeführt wird. Der Umstand, dass die Vorinstanz die betreffenden Schreiben erst im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Schriftenwechsels übersetzen liess, bestätigt die Annahme, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht gewürdigt worden sind. In ihrer Vernehmlassung holt dies die Vorinstanz zwar nach, beschränkt sich dabei allerdings auf die Feststellung, die betreffenden Schreiben enthielten nichts, was die angefochtene Verfügung zu ändern vermöchte. Was die Vorinstanz zu dieser Annahme veranlasst, gibt sie nicht näher an, wodurch sie aber der behördlichen Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 38) auch in diesem Verfahrensstadium nicht genügend nachkommt und damit gleichzeitig den ebenfalls unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine behördliche Begründung verletzt. 4. 4.1 Es stellt sich daher die Frage, ob die festgestellte Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Zwar kann eine Missachtung entsprechender Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition E-4752/2007 des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken durchaus geheilt werden. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich unter anderem auch stark an Art und Umfang der Abklärungsmassnahmen orientieren müssen, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachzuholen wären, um eine noch fehlende Entscheidungsreife nachträglich herzustellen. Ob indessen die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz auch Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Von einer Kassation könnte vorab dann abgesehen werden, wenn sich aufgrund der Akten ohne weiteres feststellen liesse, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz bereits allein aufgrund der von ihr geltend gemachten innerfamiliären Probleme - und damit unabhängig von der Gefahr einer behördlichen Verfolgung wegen ihrer Geschwister oder ihrer eigenen politischen Aktivitäten - erfüllt wären. Dies ist indessen nicht der Fall. Vielmehr ist in allgemeiner Hinsicht festzuhalten, dass in der Türkei bei Gefahr einer Zwangsheirat oder eines Ehrenmords hinreichender staatlicher Schutz vorhanden ist. Aus den Akten lässt sich nichts entnehmen, das zur Annahme veranlassen würde, dass dieser staatliche Schutz gerade der Beschwerdeführerin - falls von ihr tatsächlich benötigt - verwehrt bleiben würde. In der Beschwerdeschrift wird in erster Linie die Schutzbereitschaft der türkischen Behörden angezweifelt, dies insbesondere mit Hinweis auf die armenische Volkszugehörigkeit und das politische Engagement der Beschwerdeführerin. Gerade diesbezüglich erweist sich aber der Sachverhalt - wie bereits dargelegt als unvollständig festgestellt, weshalb auch die Wahrscheinlichkeit einer allenfalls ethnisch oder politisch motivierten Schutzverweigerung der türkischen Behörden beim aktuellen Aktenstand nicht abschliessend beurteilt werden kann. 4.3 Sinn des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht kann es nicht sein, für eine vollständige Würdigung der Vorbringen und weiteren Beweismittel der asylsuchenden Person sowie für die Vornahme zusätzlicher, zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch nötiger Abklärungen zu sorgen, wenn dies - wie im vorliegenden Fall - bereits im vorinstanzlichen Verfahren möglich und angebracht gewesen wäre, aber ohne Grund unterblieben ist. Es hiesse E-4752/2007 denn auch weit über den prozessrechtlichen Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hinaus zu gehen, würden sämtliche im Falle der Beschwerdeführerin noch nötigen Sachverhaltsabklärungen vom Bundesverwaltungsgericht nachgeholt, ganz abgesehen davon, dass ihr durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Vielmehr rechtfertigt sich nicht zuletzt auch angesichts der festgestellten Verletzung der Begründungspflicht eine Kassation der angefochtenen Verfügung. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und ihren Entscheid nicht hinreichend begründet hat, wodurch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Da eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Mai 2007 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in der Sache neu zu entscheiden. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr Rechtsvertreter macht gemäss der am 29. August 2007 eingereichten Kostennote ein Honorar (inkl. Auslagen) von insgesamt Fr. 1'180.-geltend, das unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint, weshalb der Beschwerdeführerin eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung in entsprechender Höhe zuzusprechen ist (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). E-4752/2007 (Dispositiv nächste Seite) E-4752/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2007 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'180.-- (inkl. Auslagen) an die Beschwerdeführerin zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Mario Vena Versand: Seite 16