Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4742/2017
Urteil v o m 2 5 . Juni 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2017 / N (…).
E-4742/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in Mazar-i-Sharif, Provinz Balkh verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben Ende 2015 illegal auf dem Landweg, zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen Kindern. An der iranisch-türkischen Grenze habe er seine Frau und die Kinder jedoch aus den Augen verloren; sie seien dann wieder nach Afghanistan zurückgeschickt worden. Am 4. Januar 2016 gelangte der Beschwerdeführer in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 18. Januar 2016 summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5/15 und am 22. Mai 2017 (erste Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A22/13) sowie ergänzend am 28. Juni 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (zweite Anhörung; Protokoll in den SEM- Akten: A26/16). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Taliban geltend. Er führte im Wesentlichen aus, nach seinem Studium habe er (…) eine Stelle beim (…) in B._______, Provinz Balkh angenommen und sei deshalb mit seiner Ehefrau, seinen Kindern, seinen Eltern und vier seiner Geschwister von Mazar-i-Sharif dorthin gezogen, wo sie für zwei Jahre zusammengewohnt hätten. Gegen Ende des Jahres (…) sei sein Vater, ein ehemals langjähriger Mitarbeiter der C._______, vor dem Haus in B._______ von einem Motorradfahrer – vermutlich einem Talib – erschossen worden, wahrscheinlich weil er (Vater) für die D._______ gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe sich zum Tatzeitpunkt im Haus aufgehalten und sei etwa zehn Minuten nachdem er Schüsse gehört habe nach draussen gegangen, wo er seinen Vater tot aufgefunden habe. Am nächsten Tag habe die Beerdigung stattgefunden. Zudem seien der Sicherheitskommandant von B._______ sowie zwei Offiziere und drei Soldaten zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ihm die Möglichkeit gegeben über den Vorfall zu berichten, woraufhin er den Verdacht geäussert habe, der Taliban-Kommandant E._______. stecke hinter dem Mord an seinem Vater. Der Sicherheitskommandant habe erwidert, dieser Verdacht sei nicht angebracht, da E._______ ein angesehener Mann sei. Die Ermittler hätten ihm sodann standardmässig mitgeteilt, dass sie das Dossier überprüfen, den Täter ausfindig machen und ihn bestrafen würden. Er bezweifle aber,
E-4742/2017 dass die staatlichen Behörden gegen den von ihm verdächtigten Taliban- Kommandanten vorgehen könnten, da dieser tue was er wolle. Aus Angst vor Repressalien seitens der Taliban wegen der Äusserung seines Verdachts gegenüber den Sicherheitsbehörden, und auch, weil er selber für die (…) tätig gewesen sei und sich gefürchtet habe, sei er zusammen mit seiner Familie eine Woche nach dem Vorfall nach Mazar-i-Sharif zurückgekehrt. Persönlich habe er jedoch nie Probleme mit den Taliban gehabt. Nach seiner Rückkehr nach Mazar-i-Sharif hätten ihm seine Nachbarn gesagt, dass unbekannte Personen nach ihm gefragt hätten. Infolge dieser Ereignisse habe er schliesslich – etwa ein bis eineinhalb Monate nach dem Tod seines Vaters – Afghanistan verlassen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass die Taliban, etwa einen Monat nach seiner Ausreise, einen an ihn gerichteten Drohbrief ins Haus seiner Familie geworfen hätten. Einige Tage danach sei seine Familie von maskierten Personen heimgesucht worden. Sie hätten das Haus durchsucht, seinen Bruder geschlagen sowie seine Familie nach dem Verbleib des Beschwerdeführers befragt. Aufgrund dessen sei seine Familie zum (…) des Beschwerdeführers nach F._______, eine grosse Ortschaft in der Nähe von Mazar-i-Sharif, gezogen. Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, er sei in G._______ geboren und noch sehr jung gewesen, als er mit der Familie nach Mazar-i-Sharif gezogen sei. Dort habe er die Schule während 12 Jahren besucht und etwa im Juli (…) sein (…)studium an der (…) abgeschlossen. Während des Studiums sowie ungefähr eines weiteren Jahres sei er im (…) tätig gewesen. Anschliessend habe er für zwei Jahre beim (…) gearbeitet. Seine Mutter, seine fünf Geschwister, seine Ehefrau und seine zwei Kinder lebten bei seinem (…) in der Nähe von Mazar-i-Sharif. Seine Familie besitze ausserdem ein Haus in Mazar-i-Sharif, welches seinem Onkel übergeben worden sei. Auch zwei seiner Onkel und eine Tante seien in Mazar-i-Sharif wohnhaft. Je fünf Onkel und Tanten sowie die Eltern seiner Ehefrau lebten in G._______ und die Grossmutter seiner Ehefrau wohne in H._______. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: seine Tazkera (im Original), Kopien der Tazkera seiner Ehefrau und der beiden Kinder, seinen Eheschein im Original, seinen Berufsausweis der (…) (im Original), sein Maturzeugnis vom 15. Juli (…) (im Ori-
E-4742/2017 ginal), seinen Studiennachweis (im Original), diverse Arbeitszertifikate seines Vaters (teils im Original und teils in Kopie), ein Drohbrief der Taliban (in Kopie), eine Anzeige des (…) des Beschwerdeführers bezüglich des Todes des Vaters des Beschwerdeführers zuhanden des Sicherheitskommandanten der Provinz Balkh sowie eine entsprechende Empfangsbestätigung zuhanden der Stelle für Terrorismusbekämpfung vom (…) (in Kopie) und ein Bestätigungsschreiben eines Parlamentariers der Provinz Balkh vom 18. Mai 2017 (in Kopie). B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 – eröffnet am 26. Juli 2017 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 4. Januar 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 23. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilagen legte der Beschwerdeführer nebst der Vollmacht und einer Kopie der angefochtenen Verfügung diverse Berichte zur Sicherheitslage in Mazar-i-Sharif zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer dürfe sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Am 21. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit des Kantonalen (…) vom 14. September 2017 zu den Akten.
E-4742/2017 F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2019 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung fest. G. Mit Replik vom 19. März 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz und legte einen online-Zeitungsartikel vom 14. März 2019 zur Lage in Mazar-i-Sharif sowie ein Update eines EASO (European Asylum Support Office) Country of Origin Information Report zur Sicherheitslage in Afghanistan vom Mai 2018 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
E-4742/2017 Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 – 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-4742/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Asylrelevanz als genügend. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als zulässig, zumutbar und möglich. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen erwog das SEM im Wesentlichen, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Todeszeitpunkt seines Vaters seien ungenau und widersprüchlich ausgefallen, obwohl er den Tod seines Vaters als Ursache für seine Ausreise bezeichnet habe. So habe er in der BzP angegeben, sein Vater sei ungefähr Mitte Oktober (…) verstorben. Hingegen habe er bei der ersten Anhörung von November (…) gesprochen. Sodann habe er bei der zweiten Anhörung kein genaues Todesdatum mehr nennen können, sondern lediglich erwähnt, er sei vier bis sechs Wochen nach dem Tod seines Vaters aus Afghanistan ausgereist. Ferner sei es dem Beschwerdeführer, trotz wiederholter Nachfragen durch das SEM, nicht gelungen, die Einzelheiten zu den Umständen des Todes seines Vaters zu schildern. Insbesondere habe er nicht erklären können, weshalb sein Vater vor das Haus getreten sei, wer den Tod seines Vaters festgestellt und den Leichnam ins Haus getragen habe, sowie wie die eintreffenden Verwandten vom Tod seines Vaters erfahren hätten, und wie der weitere Abend verlaufen sei. Im Weiteren überzeugten die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Hintergründen des Todes seines Vaters nicht. Zum einen seien sie nicht nachvollziehbar ausgefallen. Zum anderen seien diese Aussagen nicht mit den eingereichten Beweismitteln, namentlich mit der Anzeige seines (…) zuhanden der Sicherheitskommandantur der Provinz Balkh inklusive der entsprechenden Empfangsbestätigung zuhanden der Stelle für Terrorismusbekämpfung vom (…) vereinbar. So halte
E-4742/2017 sein (…) in dieser Anzeige fest, dass der Vater des Beschwerdeführers einige Male von den Taliban zur Mitwirkung aufgefordert worden sei, und da er keine Folge geleistet habe, sei er von diesen ermordet worden. Es sei daher fraglich, weshalb der (…) des Beschwerdeführers etwas wisse, worüber der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP und Anhörungen nicht Bescheid gewusst habe. Dies sei umso unverständlicher, als der Beschwerdeführer angegeben habe, die eingereichten Beweismittel, somit auch die Anzeige seines (…), seien auf seinen (Beschwerdeführer) Wunsch hin ausgestellt worden. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Beschwerdeführers, der jahrelang für eine (…)-Organisation tätig gewesen sei, erst nach seiner Pensionierung von den Taliban umgebracht worden sein solle. Diese Zweifel verstärkten sich durch die erheblichen Widersprüche zum Zeitpunkt der Pensionierung des Vaters. Hinsichtlich der geltend gemachten persönlichen Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban hielt das SEM fest, dass seine diesbezüglichen Aussagen nicht mit dem Inhalt des Drohbriefes, der Anzeige seines (…) und der dazugehörigen Empfangsbestätigung übereinstimmten. Denn der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er habe persönlich keine Probleme mit den Taliban gehabt, und sie hätten ihn nie kontaktiert und auch sonst nichts mit ihm zu tun gehabt. Gemäss dem Drohbrief der Taliban sei der Beschwerdeführer jedoch bereits vorab von ihnen um Unterstützung gebeten worden, habe indes nicht darauf reagiert, weshalb er mit dem besagten Schreiben nochmals verwarnt worden sei. Ferner sei der Anzeige seines (…) sowie dem Bestätigungsschreiben eines Parlamentariers zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, wodurch er gezwungen gewesen sei, das Land zu verlassen. Unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Hinblick auf eine heutige Rückkehr nach Afghanistan stellte das SEM die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die (…) und damit für die afghanische Regierung nicht in Abrede. Jedoch sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Mazar-i-Sharif aufgrund dieser ehemaligen Tätigkeit Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban ausgesetzt sein werde. Denn für die Regierung tätige Personen stünden nicht mehr im Visier der Taliban, wenn sie mit ihrer Tätigkeit aufhörten und/oder in eine grosse Stadt zögen, wo die Möglichkeiten der Taliban, solche Personen zu verfolgen, beschränkt seien. Diese Situation treffe auf den Beschwerdeführer zu.
E-4742/2017 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Vorbringen seien sehr wohl glaubwürdig (recte: glaubhaft), zumal diese dem afghanischen Alltag entsprächen und widerspruchsfrei seien. Ferner leide er aufgrund seiner Fluchtumstände an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb er das Erlebte verdrängt und vergessen habe. Was die Ausführungen der Vorinstanz zu den Drohungen, welchen sein verstorbener Vater ausgesetzt gewesen sei, betreffe, so könne diesen nicht gefolgt werden. Denn für eine Ermordung brauche es nicht zwingend eine vorausgehende Drohung. Zudem sei die Tatsache, dass der Getötete (sein Vater) ein (…)-Mitarbeiter gewesen sei, bereits ein starker Beweis, dass die Taliban dafür verantwortlich seien. Sodann habe sein (…), der mit den Sicherheitskräften zusammengearbeitet habe, die Gefahren, welche dem Vater des Beschwerdeführers gedroht hätten, besser als der Beschwerdeführer einschätzen können. Im Weiteren sei es naheliegend, dass der Vater des Beschwerdeführers seinen (…) von seinen Problemen mit den Taliban habe verschonen und seine Familie von jeglicher Gefahr fernhalten wollen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer mit den bereits eingereichten Dokumenten nachweisen können, dass er verfolgt sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz und weitgehend auch an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Es kann auf die in den meisten Punkten zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 4.1) verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde vermögen keine andere Gesamteinschätzung zu bewirken. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit rund um die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers nicht überall überzeugt. Dies betrifft etwa den Vorhalt der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht detailliert schildern können, wer den Tod seines Vaters festgestellt und den Leichnam ins Haus getragen habe, sowie den Aspekt wie die eintreffenden Verwandten vom Tod seines Vaters erfahren hätten und wie der weitere Abend verlaufen sei. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung durchaus nachvollziehbar aus, nachdem sein Vater erschossen worden sei, hätten sich die Weissbärtigen und Oberhäupter seines Quartiers versammelt und den Tod seines Vaters festgestellt, denn in Afghanistan könne man nicht sofort einen Arzt oder eine Ambulanz rufen (vgl. A26 F30 f.). Sodann scheint auch
E-4742/2017 nicht abwegig, dass sich der Tod des Vaters schnell herumgesprochen habe und die Verwandten vermutlich so über den Vorfall informiert worden seien. Die spontane Bemerkung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, es sei ihm persönlich sehr schlecht gegangen, erklärt durchaus, weshalb er die Verwandten nicht umgehend eigenständig über den Tod seines Vaters informiert habe (vgl. A26 F36). Ferner ist es dem Beschwerdeführer angesichts der vielen Leute, die vor Ort gewesen seien (vgl. A26 F38 f.) auch nicht anzulasten, dass er nicht alle Personen namentlich nennen konnte, die den Leichnam seines Vaters ins Haus getragen hätten. Zum weiteren Verlauf des Abends führte der Beschwerdeführer plausibel aus, wer von seinen Verwandten gekommen sei, wie andere Personen die weiteren Vorbereitungen für die Beerdigung getroffen hätten, und dass er getrauert habe (vgl. A26 F40 ff. und F84). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst daher nicht gänzlich aus, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich unter gewaltsamen Umständen ums Leben gekommen ist. 5.3 Allerdings gelingt es dem Beschwerdeführer weder glaubhaft darzulegen, dass tatsächlich die Taliban seinen Vater getötet hätten noch aus welchem Grund sie dies getan hätten. Denn zum einen konnte der Beschwerdeführer die Täter seines Vaters nicht beschreiben, zumal er sie nie gesehen habe (vgl. A26 F21 und F48), sondern er vermutete lediglich, dass ein Taliban-Kommandant hinter der Tat gestanden habe (vgl. A26 F23). Andererseits sind die Angaben des Beschwerdeführers zu den Motiven für den Tod seines Vaters, wie vom SEM zu Recht festgestellt, nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und basieren wiederum lediglich auf Vermutungen. So führte der Beschwerdeführer aus, niemand habe den Hintergrund des Todes seines Vaters gekannt und fügte an: «Es muss irgendetwas dahinter gesteckt haben, da wir ja dann den Brief bekamen.» (vgl. A26 F54). Er wisse jedoch nicht genau, weshalb sein Vater umgebracht worden sei. Möglicherweise hätten die Taliban Unterstützung von ihm verlangt, da sein Vater nach seiner Pension regelmässig an seinen alten Arbeitsort zurückgekehrt sei, um seine ehemaligen Arbeitskollegen zu besuchen (vgl. A26 F72 ff.). Indem der Beschwerdeführer versucht, seine Vermutung, die Taliban seien für den Tod seines Vaters verantwortlich, mit dem eingereichten Drohbrief zu stützen, vermag er auch damit seine Annahme nicht glaubhaft darzulegen. Vielmehr hat das SEM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der Anhörungen nicht gewusst habe, dass sein Vater vor seinem Tod einige Male von den Taliban zur Mitwirkung aufgefordert, und wegen Nichtfolgeleistung umgebracht worden sei, obwohl dies sein (…) in der Anzeige zuhanden der Strafverfolgungsbehörde so festgehalten habe. Soweit der Beschwerdeführer in seiner
E-4742/2017 Rechtsmitteleingabe nun behauptet, ein Mord erfordere nicht zwingend eine vorausgehende Drohung, widerspricht er mit dieser Aussage dem Inhalt der Anzeige seines (…), welcher eben gerade davon spricht, dass der Vater des Beschwerdeführers vor seinem Tod von den Taliban kontaktiert worden sei. Auch mit seiner Argumentation in der Beschwerde, sein (…) habe aufgrund der Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften die Gefahren, welche dem Vater (des Beschwerdeführers) gedroht hätten, besser einschätzen können als er (Beschwerdeführer), und sein Vater habe ihn wohl von seinen Problemen mit den Taliban verschonen wollen, vermag der Beschwerdeführer die Widersprüche zwischen seinen Aussagen und den Beweismitteln nicht zu erklären. Denn wäre der Vater tatsächlich von den Taliban zur Mitwirkung aufgefordert worden, hätte er wohl nach seiner Pensionierung nicht regelmässig seinen alten Arbeitsort aufgesucht, um seine Kollegen zu besuchen (vgl. A26 F76). Im Übrigen kommt dem Schreiben eines Parlamentsmitglieds kein massgeblicher Beweiswert zu, zumal dieses auf Wunsch des Beschwerdeführers hin ausgestellt worden sei (vgl. A22 F6). Der Beschwerdeführer kann deshalb auch damit nicht glaubhaft machen, dass sein Vater von den Taliban umgebracht wurde. Im Weiteren ist angesichts des Bildungsstandes des Beschwerdeführers zumindest seltsam, dass er nicht in der Lage war, das genaue Datum des Todes seines Vaters zu nennen, zumal dieses eines der Hauptauslöser für seine Flucht aus Afghanistan gewesen sein soll. Ferner hat das SEM zutreffend auf die erheblichen Widersprüche hinsichtlich der Angaben zur Pensionierung des Vaters des Beschwerdeführers hingewiesen. So ergibt sich aus den Aussagen bei der BzP, dass der Vater (…) pensioniert worden sei (vgl. A5 Ziff. 7.02). Hingegen gab der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung zu Protokoll, sein Vater sei etwa (…) Monate vor seinem Tod in Pension gegangen (vgl. A22 F51). Dies würde, ausgehend vom geltend gemachten Todeszeitpunkt, bedeuten, dass der Vater erst im Sommer (…) pensioniert worden wäre. Wiederum in der zweiten Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei bereits vor einigen Jahren in Rente gegangen, als er (Beschwerdeführer) noch die (…) besucht habe (vgl. A26 F70 f.). Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Verfolgung, die mit der Tötung seines Vaters durch die Taliban in Zusammenhang stehe, glaubhaft zu machen. 5.4 Was die persönlich geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban betrifft, so ist auch diese nicht glaubhaft. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von den Taliban bereits vor seiner Ausreise
E-4742/2017 kontaktiert und mit dem Tod bedroht worden, wie dies in seinen anlässlich der ersten Anhörung eingereichten Beweismitteln festgehalten wird, hätte er bei der BzP die Kurzfragen über allfällige Probleme mit Privatpersonen Behörden, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonstigen Organisationen nicht verneint (vgl. A5 S. 11). Das SEM führte daher zutreffend aus, dass die Aussage des Beschwerdeführers, keine persönlichen Probleme mit den Taliban gehabt zu haben (vgl. A26 F88), im Widerspruch zu den eingereichten Beweismitteln stehe. Ferner ergeben sich auch aus der Aussage des Beschwerdeführers, als er nach dem Tod seines Vaters nach Mazar-i-Sharif zurückgekehrt sei, hätten ihm seine Nachbarn mitgeteilt, dass unbekannte Personen nach ihm gefragt hätten (vgl. A22 F36), offensichtliche keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban. 5.5 Was eine allfällige zukünftige Furcht vor Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Arbeitstätigkeit angeht, ist vorab festzuhalten, dass nicht gänzlich erhellt, weshalb eine solche nun begründet sein könnte – das heisst die Wahrscheinlichkeit aus objektiver Sicht beachtlich wäre, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte – nachdem er während seiner zweijährigen Tätigkeit auf dem (…) von den Taliban nie direkt verfolgt worden sei. Die Erklärung des Beschwerdeführers, die Taliban hätten früher keine Gelegenheit gehabt, ihn zu konfrontieren, überzeugt ebenso wenig wie die Rechtfertigung, dass deren Bewegungsfreiheit beschränkt gewesen sei, und sie sich beispielsweise nur in der Nacht bewegten (vgl. A26 F109). Unabhängig davon verneinte das SEM mit zutreffender Begründung das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban für die Zukunft. Auf die entsprechende Erwägung (vgl. angefochtene Verfügung, Abschnitt II, E. 2 S. 7) kann verwiesen werden. 5.6 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer somit nicht, eine Verfolgung durch die Taliban nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, respektive eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung darzulegen. Die Einwände auf Beschwerdestufe sowie die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dies gilt auch für den pauschalen und durch nichts belegten Einwand, der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ohne in Zweifel ziehen zu wollen, dass er von seinen Fluchterlebnissen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Familie, geprägt ist,
E-4742/2017 ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, diese Umstände könnten im Zusammenhang mit den erwogenen Unglaubhaftigkeitselementen eine wesentliche Rolle spielen. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demzufolge zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-4742/2017 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko („real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nachdem die geltend gemachte Verfolgung seitens der Taliban nicht glaubhaft ausgefallen ist, lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan für sich alleine den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zusammenfassend – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-4742/2017 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die letztmals im Jahr 2011 vorgenommene Lageanalyse in Bezug auf die Stadt Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49) überprüft und aktualisiert. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i- Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge, sondern es sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 6.2.3.5). 9.2 9.2.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz insbesondere aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann, der in Mazar-i-Sharif über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und – mit dortigem (…) – auch über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Ausserdem habe er ein (…)studium absolviert und sei berufserfahren, weshalb er über gute Voraussetzungen für eine erneute Eingliederung in den heimatlichen Arbeitsmarkt verfüge. Folglich ergäben sich aus den Akten keine individuellen Gründe, die gegen den Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif sprächen. Die für eine Zumutbarkeit erforderlichen Bedingungen zur Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien insbesondere auch in Berücksichtigung des aktuellsten Urteils D-4287/2017 des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt. 9.2.2 In seiner Beschwerde und der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die Sicherheitslage in Mazar-i-Sharif sei höchst prekär. So sei die Stadt aufgrund der täglichen Attentate, Explosionen, Entführungen, Vergewaltigungen und Ermordungen nicht mehr bewohnbar und reicht dazu diverse Berichte zur allgemeinen Situation dort zu den Akten. Auf Replikstufe
E-4742/2017 macht er neu geltend, er wisse nicht mehr, wo sich seine Familie aufhalte, zumal er jeglichen Kontakt zu ihr verloren habe. Von Dritten wisse er jedoch, dass sie aus Mazar-i-Sharif geflüchtet seien. Im Weiteren sei er psychisch angeschlagen. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich auch in der Provinz Balkh und in der Hauptstadt Mazar-i-Sharif die Sicherheitslage im Vergleich zur Lagebeurteilung aus dem Jahr 2011 verschlechtert hat. Dennoch ist die Lage in dieser Stadt im Vergleich zu anderen Städten und Regionen in Afghanistan als vergleichsweise stabil zu beurteilen. Die eingereichten Berichte vermögen an dieser jüngsten Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im erwähnten Referenzurteil D-4287/2017 nichts zu ändern. Das SEM ist in Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung zu Recht zum Schluss gelangt, beim Beschwerdeführer lägen begünstigenden Umstände vor. Insbesondere verfügt er über eine überdurchschnittlich gute Bildung und Arbeitserfahrung. Aufgrund dessen, dass er in Mazar-i-Sharif aufgewachsen, dort die Schule und (…) besucht und in der Provinz Balkh gearbeitet hat, ist ohne Weiteres davon auszugehen, er verfüge dort über ein soziales Beziehungsnetz über die engste Familie hinaus. Was die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers in der Replik betrifft, seine Familie halte sich nicht mehr in Mazar-i-Sharif auf, so vermag diese nicht zur Annahme führen, die oben im Sachverhalt unter A.b. umschriebenen Beziehungen zu Mazar-i-Sharif hätten sich wesentlich verändert, namentlich er verfüge dort überhaupt über kein familiäres Beziehungsnetz mehr, zumal er auch in keiner Weise präzisiert, wer genau denn weggezogen sei. Auch unter dem Aspekt einer allfälligen konkreten Gefährdung vermag der Beschwerdeführer schliesslich mit dem allgemeinen Hinweis, er sei psychisch angeschlagen, nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-4742/2017 11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4742/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
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