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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2010 E-4741/2010

July 14, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,113 words·~11 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2010 / N

Full text

Abtei lung V E-4741/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juli 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._____, geboren (...), und deren Sohn B._____, geboren (...), Somalia, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4741/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin Somalia eigenen Angaben zufolge am (...) 2008 verlassen hat und am (...) 2008 in die Schweiz gelangt ist, wo sie am (...) 2008 im C._____ um Asyl nachgesucht hat, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom (...) 2008 und den Anhörungen zu ihren Asylgründen vom 5. März 2010 und 25. Mai 2010 zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend machte, sie sei somalische Staatsangehörige und Mitglied des Clans D._____ mit letztem Wohnsitz in E._____, wo sie geboren und aufgewachsen sei, dass sie als F._____ auf dem Markt gearbeitet habe und aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen wiederholt in ein anderes Quartier von E._____ umgezogen sei, dass sie im Jahre 1999 auf dem Nachhauseweg von vier Männern angehalten, nach Geld gefragt und, da sie kein Geld bei sich gehabt habe, (...) sei, dass die al-Shabaab („die Jugend“, eine aus dem radikalen und militanten Flügel der „Union islamischer Gerichte“ hervorgegangene, islamistische militante Bewegung, Anm. BVGer) im Herbst 2008 alle Frauen gezwungen habe, sich zu verschleiern, dass sie im Oktober 2008 von Anhängern der al-Shabaab festgenommen und zu zwanzig Peitschenhieben verurteilt worden sei, weil sie dem Verschleierungsgebot aufgrund ihrer Tätigkeit als F._____ keine Folge geleistet habe, dass ihr Ehemann, mit dem sie aus Somalia ausgereist und in die Schweiz gelangt sei, ebenfalls Probleme mit der al-Shabaab gehabt habe, weil er sich geweigert habe, bei der Bewegung mitzumachen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nebst ihrer eigenen Geburtsurkunde auch Geburtsurkunden ihrer fünf Kinder in Somalia und ihres Ehemannes, eine Heiratsurkunde und Fotos ihre Kinder in Somalia zu den Akten reichte, http://de.wikipedia.org/wiki/Union_islamischer_Gerichte

E-4741/2010 dass die Beschwerdeführerin am (...) 2009 in der Schweiz einen Sohn zur Welt brachte, dass das BFM den Ehemann der Beschwerdeführerin mit separater Verfügung vom 23. Februar 2010 in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 31. Mai 2010 feststellte, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche vom 3. November 2008 ablehnte, deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete und sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, dass sie insbesondere bei der Erstbefragung als Hauptgrund für ihre Ausreise angegeben habe, ihr Ehemann sei von der al-Shabaab zur Mitarbeit aufgefordert worden, was dieser abgelehnt habe, dass sie anlässlich der ersten Anhörung (5. März 2010) zu ihren Asyl gründen neu geltend gemacht habe, sie sei im Jahr 1999 von unbekannten Männern (...) und im Oktober 2008 von Aktivisten der al- Shabaab festgenommen sowie zu zwanzig Peitschenhieben verurteilt worden, weil sie sich geweigert habe, sich zu verschleiern, dass von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen wäre, dass sie die erst anlässlich dieser Anhörung geltend gemachten Ereignisse bereits bei der Kurzbefragung erwähnt hätte, zumal ihr dort die Gelegenheit geboten worden sei, ihre Asylgründe zumindest zusammengefasst darzulegen, dass sie indessen im EVZ auf entsprechende Nachfrage ausgesagt habe, sie habe alle Asylgründe nennen können und sie sei weder jemals inhaftiert noch vor Gericht gewesen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung sehr oberflächliche Angaben zu den Umständen gemacht habe und beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei, die vier Männer zu beschreiben, den Wortwechsel wiederzugeben oder ihre Reaktion auf die behauptete (...) zu beschreiben, E-4741/2010 dass sie diesbezüglich vorwiegend stereotype Angaben gemacht habe, indem sie nicht von sich selbst berichtet, sondern erzählt habe, wie solche Überfälle und (...) normalerweise abliefen und was andere Personen erlebt hätten, dass somit individualisierte Angaben fehlten, die ihre persönliche Betroffenheit zum Ausdruck brächten und charakteristisch für tatsächlich erlebte Situationen seien, dass es der Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme durch Aktivisten der al-Shabaab trotz Nachfragen nicht gelungen sei, den Ablauf der angeblichen Festnahme und Auspeitschung in detaillierter Weise zu schildern, dass sie vielmehr den Fragen zu ihrem persönlichen Empfinden immer wieder ausgewichen sei und sich in Allgemeinplätzen verloren habe, obwohl erfahrungsgemäss Personen mit solchen Erlebnissen in der Lage seien, sehr anschaulich und ausführlich darüber zu berichten, dass zudem realitätsfremd sei, dass es ihrem Schwiegervater zwecks Finanzierung der Ausreise gelungen sei, seine Plantage in wenigen Tagen zu verkaufen und einen Erlös von 24 000 Dollar zu erzielen, dass des Weiteren das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen wiederholt den Wohnort wechseln müssen, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöge, weil den von einer bürgerkriegsbedingten Situation betroffenen Personen gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung kein Asyl gewährt werde, dass demzufolge die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei, dass die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen sei, weil der Wegweisungsvollzug in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbar sei, E-4741/2010 dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Juni 2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs und zur Vornahme weiterer Abklärungen beantragte, dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-4741/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzustellen ist, dass das BFM das Asylgesuch materiell geprüft hat, weshalb es sich erübrigt, auf den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs und zur Vornahme weiterer Abklärungen einzugehen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde darauf beschränken, die Authentizität der mündlichen Aussagen (Befragung und Anhörungen) E-4741/2010 zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in sub-stanziierter und detaillierter Weise zu den von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen, dass sich die Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weder auf ihre fehlende Schulbildung noch auf ihren geringen Wortschatz zurückführen lassen, zumal für das Gericht feststeht, dass auch Personen ohne Schulbildung in der Lage sind, ihre ausreisebegründenden Erlebnisse bei erster Gelegenheit darzutun und zudem imstande sind, diese in einer detaillierten und in einer auf subjektive Wahrnehmung zurückzuführende Weise zu schildern, dass den Aussagen zu den Ausreisegründen im EVZ angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dass indessen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Vorbringen - wie vorliegend - der Umstand zu berücksichtigen ist, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), dass sich die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin habe bei der Kurzbefragung nicht gewusst, wie detailliert sie über die Geschehnisse berichten müsse, sie sei davon ausgegangen, die wirkliche Befragung finde zu einem späteren Zeitpunkt statt, angesichts der Tatsache, dass sie die Frage im EVZ, ob sie alle Gründe für ihr Asylgesuch genannt habe, ausdrücklich bejahte und die Frage, ob es andere als die erwähnten Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Somalia sprächen, ausdrücklich verneinte (Akten BFM A1/9 S. 5), als haltlos erweist, dass zwar weite Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und der verschiedenen Milizen sowie Clans betroffen sind und die davon ausgehende Unsicherheit die gesamte Bevölkerung betrifft, E-4741/2010 dass aber gemäss Praxis und Rechtsprechung allein aufgrund einer bürgerkriegsbedingten Situation den Betroffenen nicht Asyl gewährt wird, dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass das BFM der aktuellen Situation in Somalia mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes Rechnung getragen hat, weshalb sich vorliegend Ausführungen zu allfälligen Vollzugshindernissen erübrigen, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt E-4741/2010 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4741/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 10

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