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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2015 E-4735/2014

March 18, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,171 words·~21 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4735/2014

Urteil v o m 1 8 . März 2015 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, Eritrea, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2014 / N (…).

E-4735/2014 Sachverhalt: A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tigrinerin aus Asmara, ersuchte gemeinsam mit zwei Halbgeschwistern mit Schreiben ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 3. Juli 2011 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. A.b Mit Schreiben vom 8. Februar 2012 teilte das BFM ihr und ihren Geschwistern mit, die schweizerische Botschaft im Sudan sei aufgrund des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Aus diesem Grund ersuchte es die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Angaben zur Person und um Beantwortung konkreter Fragen betreffend das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten, die Asylgründe, die Situation in Eritrea und den Aufenthalt im (Süd-)Sudan. Ferner forderte es die Beschwerdeführerin und deren Geschwister auf, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen. Schliesslich wurde den Gesuchstellenden für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen eingeräumt.

A.c Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 6. März 2012 vernehmen und machte am 26. April 2012, am 7. April 2013 und am 19. Dezember 2013 ergänzende Ausführungen.

B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei bei der (…) Rekrutierungsrunde der eritreischen Armee im Jahre (…) ausgehoben worden. Trotz der zwischenzeitlichen Geburt ihrer (...) habe sie nach dem Ausbruch des Krieges gegen Äthiopien weiter Dienst leisten müssen. Ab dem Jahr 2000 sei sie für einen geringen Lohn im Dienst des (…)ministeriums gestanden. Es sei für sie sehr schwierig gewesen, da ihre Kinder und ihre Mutter finanziell von ihr abhängig gewesen seien. Im Juli 2010 beziehungsweise im Jahr 2011 habe sie Eritrea anlässlich eines militärischen Urlaubs gemeinsam mit zwei ihrer Halbgeschwister illegal verlassen und sei nach Juba (Südsudan) gereist. Die Lage dort sei aber äusserst prekär. Es gebe weder eine effiziente Polizei noch eine Justiz

E-4735/2014 noch eine Ausländergesetzgebung. Zudem biete die Volkswirtschaft keinen Raum für die Integration von Ausländern, insbesondere gebe es für diese keine Arbeitsplätze. Sie und ihre Geschwister würden derzeit finanziell durch ihren in der Schweiz lebenden Halbbruder (anerkannter Flüchtling mit Schweizerischer Staatsangehörigkeit) unterstützt. Dieser erziele jedoch selbst nur ein bescheidenes Einkommen und habe eine (…) Familie zu ernähren. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihr Folter und Haft unter lebensbedrohlichen Bedingungen. Ein Verbleib im Südsudan oder eine Ansiedelung im Nordsudan seien unzumutbar. Im Südsudan drohe ihr erniedrigende und unmenschliche Behandlung, da sie schutzlos Übergriffen ausgeliefert sei. Dies gelte umso mehr, als ihr (…) im Jahr 2010 in Juba ermordet worden sei, wobei die Täter unbehelligt und straflos geblieben seien. Es sei ihr daher durch die Schweiz, zu welchem Land sie nebst den genannten die engste persönliche Beziehung aufweise, Schutz zu gewähren. C. Mit Eingabe vom 11. Januar 2014 erhoben die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister Rechtsverzögerungsbeschwerden beim Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht hiess die Beschwerden mit Urteil vom 12. März 2014 (E- 152/2014 / E-153/2014 / E-154/2014) gut und wies das BFM an, die Asylverfahren beförderlich abzuschliessen. D. Die Beschwerdeführerin machte mit Eingaben an die Vorinstanz vom 18. März 2014 und vom 10., 14. und 29. April 2014 ergänzende Ausführungen und reichte zwei eigenhändig verfasste Schreiben (Nachreichung des eigenhändigen Asylgesuchs) samt Übersetzung sowie Berichte zur Lage im Südsudan ein (US Department of State [USDOS], Country Reports on Human Rights Practices for 2013 – South Sudan und Sudan [Auszüge]; Artikel der Neuen Zürcher Zeitung [NZZ]) vom 13. März 2014 [Auszug]; Bericht der NZZ am Sonntag vom 27. April 2014). E. Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 – eröffnet am 26. Juli 2014 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies deren Asylgesuch ab.

E-4735/2014 F. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als weitere Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Internetausdruck von <http://www.wikipedia.org> über die United Nations Mission in the Republic of South Sudan (UNMISS), einen Internetartikel der Voice of America vom 28. Mai 2014 sowie einen undatierten Artikel der Wochenzeitung (WOZ) zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 18. September 2014 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Lage im Südsudan und legte weitere Beweismittel (Internetartikel der NZZ vom 17. September 2014 und von VICE News vom 16. September 2014) ins Recht. H. Mit Verfügung vom 19. September 2014 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. I. Das BFM führte mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2014 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. J. Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Oktober 2014 eine Replik ein. K. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 und vom 4. Dezember 2014 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut zu ihrer aktuellen Situation.

E-4735/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, einzutreten. Hinsichtlich ihrer in Eritrea lebenden Kinder, deren Identität nicht feststeht, ist anzumerken, dass diese durch die Vorinstanz zu Recht nicht als Gesuchstellende erfasst wurden. Da sie, anders als die Beschwerdeführerin, bei ihrer Grossmutter in Eritrea leben und im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Erscheinung getreten sind, kann ihre allfällige Gefährdungssituation – die mit der ihrer Mutter nicht zusammenhängt – nicht eingeschätzt werden. Soweit deshalb mit der vorliegenden Eingabe auch hinsichtlich der Kinder der Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben werden soll, ist darauf nicht einzutreten.

E-4735/2014 2. Im Rahmen der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 beschlossenen Asylgesetzrevision (AS 2013 4383; in Kraft getreten am 1. Februar 2014) wurde alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG – die Rüge der Unangemessenheit – ersatzlos gestrichen. Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann demnach im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG neu lediglich die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch, Über- und Unterschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG) (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil D- 103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 2.1). 3. 3.1 Das SEM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die erlittenen beziehungsweise drohenden Nachteile müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).

3.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128).

http://www.admin.ch/ch/d/as/2013/4375.pdf

E-4735/2014 3.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In je-dem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.

4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Indes sei es ihr zuzumuten, im Südsudan zu verbleiben und sich dort notwendigenfalls an das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) zu wenden.

Teile des Südsudans, insbesondere die nördlichen Provinzen Unity und Upper Nile, seien zwar nach wie vor von Kampfhandlungen betroffen. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe indessen die gesamte ansässige Bevölkerung in gleichem Masse. Die Hauptstadt Juba respektive der Bundesstaat Central Equatoria, wo sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge seit Juli 2011 aufhalte, befinde sich unter der Kontrolle der Regierungstruppen. Angesichts des bereits rund dreijährigen Aufenthalts im Südsudan sei davon auszugehen, dass aus objektiver Sicht kein Interesse ethnisch motivierter Gruppen an der Verfolgung der Beschwerdeführerin bestehe. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf diesbezügliche Bedrohungen ergeben würden.

E-4735/2014 Zusammenfassend hielt das BFM fest, die Beschwerdeführerin sei in Anwendung einer objektivierten Betrachtungsweise nicht akut gefährdet. Zudem sei der Tod ihres (…), auch wenn dieser für sie von grosser persönlicher Tragik sei, für ihre Person nicht einreiserelevant. Eine schwierige Lebenssituation, die ihr nicht abgesprochen werde, stelle schliesslich ebenfalls keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Sollten dennoch weitergehende Schwierigkeiten auftauchen, sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich an das im Südsudan und auch in Juba operierende UNHCR zu wenden. In deren Lager hätten öffentlichen Quellen zufolge eritreische Flüchtlinge genauso wie intern vertriebene Personen Zuflucht gefunden. Von Seiten der südsudanesischen Regierung bestehe überdies keine Absicht, eritreische Flüchtlinge in deren Heimatstaat zurückzuweisen. Schliesslich verfüge die Beschwerdeführerin mit ihrem Halbbruder zwar über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Dieser erscheine jedoch nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass gerade die Schweiz ihr den erforderlichen Schutz gewähren solle. Eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge, sei daher nicht gegeben.

4.2 Die Beschwerdeführerin hält den Ausführungen der Vorinstanz auf Beschwerdeebene insbesondere entgegen, der südsudanesische Staat, dessen Regierung nur Teile des Staatsgebiets kontrolliere und der weder eine systematische Gesetzessammlung noch Menschenrechte noch eine funktionierende Polizeigewalt und Verwaltung habe, sei weder schutzfähig noch -willig. Auch eine internationale Organisation könne nicht anstelle des Staates Schutz vor Verfolgung bieten. Die UNMISS etwa sei selber schon Opfer illegaler Waffengewalt geworden und nicht in der Lage, der Beschwerdeführerin die Rahmenbedingungen für ein Leben in minimaler Sicherheit und Würde zu bieten. Zudem müsse deren Mandat immer wieder erneuert werden. Im September 2014 habe die südsudanesische Regierung sodann ausländische Fachkräfte, darunter auch Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, massenhaft ausgewiesen, was die ausländischen Organisationen nachhaltig verunsichere.

Ihre Halbschwester befinde sich mittlerweile im Sudan. Zu ihrem Halbbruder (zuletzt ebenfalls wohnhaft in Juba) sei der Kontakt abgebrochen. Sie sei als alleinstehende Frau besonders von geschlechtsspezifischer Verfolgung bedroht, dies umso mehr, als allfällige Täter kaum riskieren müssten, von staatlicher oder privater Seite her sanktioniert zu werden. Ihr Schutzbedürfnis sei umso grösser, als sie wirtschaftlich und sozial schwach sei

E-4735/2014 und sich somit keinen Schutz erkaufen oder sonstwie erwirken könne. Die Vorinstanz habe diesen Umstand nicht mitberücksichtigt und damit Art. 3 AsylG und Art. 2 und 5 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (SR 0.108) verletzt. Es könne ferner nicht auf eine ausschliesslich objektivierte Betrachtungsweise abgestellt werden; bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Verbleibs beziehungsweise der Inanspruchnahme von Schutz in einem Drittstaat sei auch die individuell-konkrete Situation zu berücksichtigen. In ihrem Fall sei ihrer erhöhten Angst beispielsweise aufgrund der Ermordung ihres (...) Rechnung zu tragen.

4.3 Vernehmlassend hielt die Vorinstanz an ihrer Einschätzung fest. Ergänzend führte sie aus, dass angesichts des dreijährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Juba anzunehmen sei, dass sie dort ein tragfähiges soziales Netz habe aufbauen können, welches über die Beziehung zu ihrem verschollenen Halbbruder hinausgehe. Der Beschwerdeschrift seien sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich ihre Situation dahingehend verschlechtert hätte, dass sie auf den Schutz des UNHCR angewiesen gewesen wäre. Es werde erneut auf die Möglichkeit hingewiesen, notfalls bei dieser Organisation um Schutz zu ersuchen.

4.4 Replizierend sowie mit ergänzenden Eingaben führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe im Südsudan weder staatlichen noch von einer Organisation gewährten Schutz vor Verfolgung erhalten. Sie müsse nicht nur ihre Halbgeschwister entbehren. Vielmehr seien viele Eritreer und sonstige bisher in Juba weilende Ausländer in andere Länder geflohen, was ihren Aufenthalt im Südsudan noch prekärer mache. Sie sei bereits zweimal nachts in ihrer Unterkunft, die sie mit (…) Eritreerinnen und (…) Eritreern teile, von mehreren, mutmasslich südsudanesischen Männern bedroht worden, die unter Gewaltanwendung Geschlechtsverkehr verlangt hätten. Ihre eritreischen Mitbewohner hätten sie geschützt und seien deshalb verprügelt worden. Zudem sei im September 2014 der von ihr betriebene (…)stand zerstört und die Ausstattung entwendet worden. Mehrere Kolleginnen seien auf offener Strasse Opfer von Erpressungsversuchen geworden. Auch sie selbst sei Erpressungsversuchen von Gruppen und Banden sowie der drohenden Vergewaltigung ausgesetzt, wovor höchstens private Selbsthilfegruppen minimalen, unsicheren Schutz bieten würden. Funktionierende Staatsorgane, deren blosse Existenz abschreckend wirke, existierten weder in Juba noch im Rest des Landes, was deliktbereite Personen zusätzlich enthemme.

E-4735/2014 5. Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist und die Vorinstanz ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5.1 Vorgängig ist auf das Ersuchen um Akteneinsicht betreffend von der Vorinstanz verwendeter Quellen zur Einschätzung der Lage im Südsudan einzugehen. In ihrer Beschwerdeeingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz führe in der angefochtenen Verfügung keine Beweismittel betreffend die Effizienz beziehungsweise die Schutzfähigkeit des südsudanesischen Staats an. In diesem Zusammenhang ersuchte sie um Einsicht in die einschlägigen Beweismittel. Dieser Antrag ist abzuweisen. Eine Auflistung und Offenlegung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehörden ist weder üblich noch erforderlich. Im Übrigen hat das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe im Südsudan Schutz gefunden. Der Beschwerdeführerin war es demnach gestützt auf die Akten ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK). 5.2 Ob der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung droht, kann vorliegend offengelassen werden, da es ihr – wie vom BFM zu Recht festgestellt – trotz den aktuell schwierigen Lebensbedingungen im Südsudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 5.2.1 Seit Beginn des Jahres 2011 führen der am 9. Juli 2011 unabhängig gewordene Südsudan und der Sudan kriegerische Auseinandersetzungen im ölreichen Grenzgebiet zwischen den beiden Staaten. Die bewaffnete Auseinandersetzung hat, kombiniert mit einem Mangel an humanitärer Unterstützung, die Lebensbedingungen für die ansässige Bevölkerung massiv verschlechtert (vgl. dazu BVGE 2013/5 E. 5.3.1–5.3.3 und Die Welt, Republik Südsudan – eine gefährdete Staatsgründung, 8. Juli 2011, abrufbar unter <http://www.welt.de/13476031>, besucht am 27. Februar 2015). Am 15. Dezember 2013 begannen in Juba innerstaatliche Kämpfe, welche auf einen Machtstreit zwischen dem Staatspräsidenten Salva Kiir und dem ebenfalls nach dem Präsidentenamt strebenden früheren Vizepräsidenten

E-4735/2014 Riek Machar zurückzuführen sind, die Angehörige der beiden grössten Volksgruppen des Südsudans, Dinka und Nuer, sind (Kiir gehört den Dinka, Machar den Nuer an). Der politische Konflikt entwickelte sich innert weniger Tage zu einem ethnischen und forderte bis Anfang April 2014 bereits über 10'000 Todesopfer. Die Kämpfe breiteten sich in der Folge insbesondere auf die Bundesstaaten Jonglei, Unity und Upper Nile aus, deren Bevölkerung bis dato am stärksten in Mitleidenschaft gezogen wurde (vgl. International Crisis Group, South Sudan: A Civil War By Any Other Name, Africa Report No. 217, 10. April 2014, executive summary; Die Welt, Wer kämpft im Südsudan eigentlich gegen wen?, 19. Januar 2014, abrufbar unter <http://www.welt.de/123997561>, besucht am 27. Februar 2015). Seither flohen über 500'000 Einwohner des Südsudans in die Nachbarländer Sudan, Äthiopien, Kenya und Uganda. Gleichzeitig suchten mehrere hunderttausend Flüchtlinge aus den Nachbarländern, insbesondere aus dem Sudan, Schutz im Südsudan. Im selben Zeitraum wurden zudem mehr als 1.5 Millionen Südsudanesen intern vertrieben (vgl. UNHCR, South Sudan Emergency – Regional Overview Map, 12 Feb 2015, abrufbar unter <http://data.unhcr.org/SouthSudan/ documents. php?page=1&view=grid& Country5B5D=251> und UNHCR, South Sudan – Humanitarian Response Plan 2015, abrufbar unter <http://data.unhcr.org/SouthSudan/country.php?id=251> S. 81 ff., besucht am 26. Februar 2015). Trotz steter Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um eine Waffenruhe flammt der Konflikt immer wieder von Neuem auf; sämtliche bisher geschlossenen Waffenstillstandsabkommen wurden innert weniger Tage gebrochen. Zuletzt vermeldeten die Konfliktparteien am 2. Februar 2015 eine sofortige Waffenruhe und vereinbarten die künftige Machtaufteilung innerhalb der Regierung. Am 10. Februar 2015 begannen neue Kämpfe in der Ölstadt Bentiu (vgl. <vgl. NZZ, Ein trauriger Jahrestag, 14. Dezember 2014, abrufbar unter <http://www.nzz. ch/international/afrika/-ein-trauriger-jahrestag-1.18444540>; NZZ, Konfliktparteien einigen sich auf Machtaufteilung, 2. Februar 2015, abrufbar unter <http://www.nzz.ch/newsticker/konfliktparteien-einigen-sich-auf-machtaufteilung-1.18473821> NZZ, Rebellen greifen Regierungsstellungen an, 10. Februar 2015, abrufbar unter <http://www.nzz.ch/newsticker/ rebellen-greifen-regierungsstellungen-imsuedsudan-an-1.18480036>, alle besucht am 27. Februar 2015). 5.2.2 Die durch die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel bestätigen die angespannte Lage im Südsudan. Sie vermögen jedoch nicht in Frage zu stellen, dass zahlreiche Hilfsorganisationen unter der Federführung des UNHCR nach wie vor im Land und insbesondere auch in der Umgebung von Juba

E-4735/2014 aktiv sind. So betreut das UNHCR aktuell über 250'000 registrierte Flüchtlinge an 19 Standorten und bietet eine Anlaufstelle und (begrenzt) Unterkunft sowie materielle Unterstützung in Form von Impfschutz, Nahrung, Wasser, non-food items und Schulbildung für intern vertriebene Personen (vgl. United Nations, South Sudan's Refugee Population Map – Jan 2015; UNHCR South Sudan Factsheet for January 2015, beide abrufbar unter <http://data.unhcr.org/SouthSudan/documents.php? page=1&view=grid&Country5B5D=251>, besucht am 25. Februar 2015). Im Bundesstaat Central Equatoria (Region Juba) betreibt es vier Anlaufstellen für Flüchtlinge (zwei refugee settlements und zwei urban refugee locations), ein Field Office und ein Country Office (vgl. United Nations, UN- HCR Presence in South Sudan's Central Equatoria State – Jan 2015, abrufbar unter <http://data.unhcr.org/SouthSudan/documents.php?page= 1&view=grid&Country5B5D=251>, besucht am 19. Februar 2015). Dabei arbeitet es eng mit anderen internationalen Organisationen und der Regierung, insbesondere der Kommission für Flüchtlingsfragen (Commission for Refugee Affairs), zusammen. Ende 2014 begann das UNHCR zusammen mit der Regierung, Flüchtlingen in zwei in Central und Western Equatoria gelegenen Flüchtlingsunterkünften (Lasu und Maridi) Identitätskarten auszustellen (vgl. UNHCR South Sudan Factsheet for January 2015, a.a.O.). 5.2.3 Die Beschwerdeführerin hält sich seit der Einreise in den Südsudan, dem sie in kultureller Hinsicht wesentlich näher stehen dürfte als der Schweiz, in der verhältnismässig ruhigen Region um Juba auf. Mangels Hinweisen auf ihren Aufenthaltsstatus ist davon auszugehen, dass sie dort zumindest geduldet wird und derzeit keine Ausweisung befürchten muss. Sie lebt mittlerweile seit gut vier Jahren in Juba und konnte sich – soweit aus den Akten ersichtlich – ein bescheidenes Leben aufbauen. Nicht gehört werden kann in diesem Zusammenhang der Einwand, vom Zeitablauf seit Beginn der Einreichung des Asylgesuchs dürfe nicht auf die Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs in einem Staat geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist als alleinstehende Frau zwar als besonders verletzlich anzusehen. Zudem wurde sie gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 20. Oktober 2014 im Südsudan Opfer von Drohungen, einer versuchten Vergewaltigung und Sachbeschädigung. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend feststellte, steht es der Beschwerdeführerin offen, sich beim UN- HCR in Juba als Flüchtling registrieren zu lassen und gegebenenfalls in die geschütztere Umgebung eines Flüchtlingscamps zu übersiedeln. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholung – insbesondere hinsichtlich der Deportationsgefahr – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E-4735/2014 5.2.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den benötigten Schutz im Südsudan erlangt hat beziehungsweise erlangen kann und nicht auf zusätzlichen Schutz der Schweiz angewiesen ist. Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass sie sich in einer existenziellen Notlage befindet beziehungsweise der weitere Aufenthalt im Südsudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer solchen führen wird. 5.3 Aufgrund des Dargelegten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Regelvermutung umzustossen, wonach sie im Sudan Schutz gefunden habe oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnte. Zudem erscheint es ihr als objektiv zumutbar, weiterhin dort zu verbleiben. Daran vermag auch der Aufenthalt ihres Halbbruders in der Schweiz nichts zu ändern. Dieser vermag keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass der Beschwerdeführerin gerade hier der erforderliche Schutz gewährt werden sollte. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der Akten kann von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Nachdem zudem die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

E-4735/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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