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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2010 E-4729/2010

July 12, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,319 words·~17 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfü...

Full text

Abtei lung V E-4729/2010 und E-4733/2010/ame {T 0/2} } Urteil v o m 1 2 . Juli 2010 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. A._______, geboren (...), Syrien (E-4729/2010; Beschwerdeführer 1), B._______, geboren (...), Syrien (E-4733/2010; Beschwerdeführer 2), vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügungen des BFM vom 23. Juni 2010 / N (...) und N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4729/2010 und E-4733/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die minderjährigen Beschwerdeführer, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, gemäss eigenen Angaben ihren Heimatort C._______ (Syrien) Ende Mai 2010 gemeinsam verlassen haben und (gemäss Nachforschungen des BFM) per Flugzeug von Istanbul (Türkei) her kommend am 6. Juni 2010 am Flughafen D._______ landeten, wo sie Asylgesuche einreichten, dass das BFM mit gleichentags eröffneten Verfügungen vom 6. Juni 2010 den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und beiden für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass das BFM den Beschwerdeführer 2 am 8. Juni 2010 und den Beschwerdeführer 1 am 9. Juni 2010 kurz befragt sowie am 18. Juni 2010 im Beisein eines Beistands einzeln angehört hat, dass die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, viele Kumanci sprechende Kurden würden während des obligatorischen Militärdienstes in der syrischen Armee hingerichtet werden, dies sei in Syrien eine bekannte Tatsache, dass beide aus Furcht, den Militärdienst nicht zu überleben, das Land verlassen hätten, dass man mit 17 Jahren in Syrien das Militärbüchlein erhalte und von da an nicht mehr ausreisen könne, weshalb ihre Familien schon jetzt ihre Ausreise veranlasst hätten, dass die gleichaltrigen Beschwerdeführer deshalb Ende Mai mit der Hilfe eines Schleppers per Auto von C._______ (Syrien) nach Diyarbakir (Türkei) gefahren und von dort nach Istanbul weitergeflogen seien, dass sie von dort nach drei oder vier Tagen mit der Hilfe eines anderen Schleppers nach E._______ geflogen seien, dass sie für die gesamte Reise gemäss eigenen Angaben ihre eigenen Reisepässe benutzt hätten, welche ihnen indessen vom Schlepper abgenommen worden seien; die Kontrollstelle an der Grenze zur Tür- E-4729/2010 und E-4733/2010 kei habe sich problemlos passieren lassen, dafür hätte der Schlepper indes auch Geld bezahlt, dass das Bundesamt mit Schreiben vom 10. Juni 2010 die Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärung bezüglich der Beschwerdeführer ersuchte, dass in der Botschaftsantwort vom 20. Juni 2010 (per E-Mail) dem BFM im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass dem Beschwerdeführer 2 ein syrischer Reisepass ausgestellt worden sei, während der Beschwerdeführer 1 eine syrische Identitätskarte habe und einen syrischen Pass erlangen könne; beide seien syrische Staatsangehörige und von den syrischen Behörden nicht gesucht, dass das BFM mit (separaten) Verfügungen vom 23. Juni 2010 – gleichentags eröffnet – feststellte, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stelle nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seiner Weigerung, Dienst zu leisten, mit einer Strafe zu rechnen habe, welche im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) diskriminierend höher (als üblich) ausfalle oder an sich unverhältnismässig hoch sei, dass ebenfalls von einer Asylrelevanz nur dann gesprochen werden könne, wenn die Einberufung darauf abziele, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich unzulässige Handlungen zu verstricken, dass in den vorliegenden Fällen keine diesbezüglichen konkreten Hinweise vorhanden seien, da die Wehrpflicht in der syrischen Verfassung verankert sei und diese grundsätzlich für alle männlichen Staatsangehörigen gelte, E-4729/2010 und E-4733/2010 dass derjenige, der sich durch Ausreise ins Ausland der Wehrpflicht entziehe, zwar mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und einer Busse zu rechnen habe, dass dies hingegen weder als unverhältnismässig hoch noch als diskriminierend höher ausfallende Bestrafung zu qualifizieren sei, dass zudem nicht davon auszugehen sei, dass syrische Kurden im Rahmen ihrer Dienstleistung generell gezielt und systematisch Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien, dass deswegen keine subjektive Furcht der Beschwerdeführer vor der Leistung des Militärdienstes als objektiv begründet gewertet werden könne, dass im Weiteren ein Wegweisungsvollzug nach Syrien weder unzulässig noch unzumutbar noch unmöglich sei, dass im Falle einer Rückkehr nicht mit einer verbotenen Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu rechnen sei, dass auch die Minderjährigkeit der Beschwerdeführer kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle, zumal beide gemäss ihren Aussagen Eltern und Geschwister in ihrem Heimatdorf zurückgelassen hätten und somit über ein intaktes, tragfähiges Beziehungsnetz, das sie bei einer Rückkehr auffangen und stützen könne, verfügen würden, dass die Beschwerdeführer die Verfügungen der Vorinstanz vom 23. Juni 2010 durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter mit Beschwerden vom 30. Juni 2010 (Poststempel) anfechten liessen und dabei die Aufhebung der Verfügungen vom 23. Juni 2010, die Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragten; ferner sei beiden Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, E-4729/2010 und E-4733/2010 dass in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht der Erhebung des Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift geltend machten, im Falle einer Rückkehr müssten sie wegen Militärdienstverweigerung und illegaler Ausreise eine mehrmonatige bis mehrjährige Haftstrafe gewärtigen, dass diese Ausführungen zeigen würden, für die Beschwerdeführer bestehe bei einer Rückkehr ein "real risk" im Sinne der Strassburger Organe bezüglich Art. 3 EMRK; daher sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit nicht statthaft, und es sei die vorläufige Aufnahme für beide Beschwerdeführer anzuordnen, dass die Akten der Vorinstanz, zwar unvollständig, am 1. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren des Beschwerdeführers 1 (E-4729/2010) diesem mit Verfügung vom 2. Juli 2010 Gelegenheit gab, die Beschwerde hinsichtlich der Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, zu ergänzen, da der Rechtsmitteleingabe keine diesbezügliche Begründung zu entnehmen sei, dass im Weiteren der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistands (Art. 65 Abs. 2 VwVG) gutgeheissen wurden, wobei dem Beschwerdeführer Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, beigeordnet wurde, dass schliesslich auf den Antrag um Bewilligung der Einreise nicht eingetreten wurde, dass der Rechtsvertreter mit Eingaben vom 2. Juli 2010 in beiden Verfahren seine Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und im Verfahren des Beschwerdeführers 2 um Bewilligung der Einreise zurückzog, E-4729/2010 und E-4733/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 9. Juli 2010 die Verfahren der Beschwerdeführer vereinigte und feststellte, dass lediglich der Wegweisungsvollzug angefochten sei, weshalb die Dispositivziffern 1-3 (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) der angefochtenen Verfügungen in Rechtskraft treten würden, dass ferner beiden Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und dem Beschwerdeführer 2 der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeordnet wurde, dass der Rechtsvertreter mit Eingaben vom 8. Juli 2010 seine Kostennoten zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG), dass die Beschwerdeführer an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), E-4729/2010 und E-4733/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Ziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügungen, wie schon in den Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2010 festgestellt wurde, in Rechtskraft erwachsen sind, da sich die Beschwerden einzig gegen den Vollzug der Wegweisung richten (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom 2. Juli 2010), dass folglich im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen bleibt, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-4729/2010 und E-4733/2010 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat der Beschwerdeführer vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, weil rechtskräftig festgestellt wurde, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihnen im Heimatland drohen, dass die Beschwerdeführer in den Rechtsmittelschriften unter Hinweis auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zwar geltend machten, im Falle einer Rückkehr müssten beide wegen Militärdienstverweigerung und illegaler Ausreise eine mehrmonatige bis mehrjährige Haftstrafe gewärtigen, was für die Minderjährigen übermässig hart erscheine, zumal die humanitären Zustände in den (syrischen) Gefängnissen derart seien, dass ein Kind keinesfalls dieser Strafe ausgeliefert werden dürfe, dass diesbezüglich jedoch festzuhalten ist, dass gemäss den Aussagen der Beschwerdeführer sowie öffentlich zugänglichen Quellen in Syrien das Mindestalter für die Wehrpflicht 19 Jahre, im Kriegsfall 18 Jahre beträgt (E-4729/2010, A14/10, S. 4; E-4733/2010, A18/9, S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern, 20. August 2008, S. 14), dass sich in Syrien alle Männer mit 18 Jahren zu einer medizinischen Untersuchung für den Wehrdienst melden müssen, dass derjenige, der sich nicht meldet, als Wehrdienstverweigerer gilt und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden kann (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 14), dass die Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt aber erst (...) Jahre und (...) alt sind, weshalb sie gemäss dem soeben Ausgeführten bisher noch gar nicht die Pflicht hatten, sich zu einer medizinischen Untersuchung für den Wehrdienst zu melden beziehungsweise in den Wehrdienst einzurücken, E-4729/2010 und E-4733/2010 dass sie folglich - entgegen der Behauptung in den Beschwerden durch die Ausreise aus dem Heimatland gar keine Militärdienstverweigerung begehen konnten, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Syrien auch keine diesbezügliche Bestrafung zu befürchten haben, was durch die Botschaftsantwort der Schweizerischen Vertretung in Syrien vom 20. Juni 2010 bestätigt wird, zumal dort festgehalten wird, dass beide Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht werden, dass zudem die Behauptung der Beschwerdeführer in den Rechtsmit telschriften, wonach sie bei einer Rückkehr nach Syrien wegen illegaler Ausreise eine Bestrafung zu befürchten hätten, unglaubhaft ist, zumal die Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gaben, die Grenze zur Türkei legal passiert zu haben (E-4729/2010, A14/10, S. 5; E-4733/2010, A18/9, S. 6), was durch die Botschaftsantwort vom 20. Juni 2010 ebenfalls bestätigt wird, dass auch deren Aussage, wonach ihre Familien den Ruf hätten, viele kurdische Oppositionelle hervorzubringen und generell regierungsfeindlich eingestellt zu sein, was den Beschwerdeführern zum Verhängnis werden könne, um eine unbewiesene Behauptung handelt, die in den Akten keine Stütze findet, dass schliesslich festzuhalten ist, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt, dass sich der Vollzug der Wegweisung deshalb vorliegend auch unter dem Aspekt der Kinderrechte als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien insgesamt zum Schluss kommt, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint, E-4729/2010 und E-4733/2010 dass der Minderjährigkeit bei der Prüfung des Asylgesuches eine zentrale Bedeutung zukommt, da nach weiterhin gültiger Praxis (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4), dass die Asylbehörden insbesondere von Amtes wegen verpflichtet sind, die Situation, die unbegleitete Minderjährige realistischerweise bei einer Heimkehr zu erwarten haben, abzuklären; wobei auch die Lage der Eltern zu berücksichtigen ist, beziehungsweise ob das Kind konkret zu seinen Eltern zurückgeführt werden kann und ob diese fähig sind, die Bedürfnisse dieses Kindes abzudecken (EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4), dass deshalb die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der minderjährigen Beschwerdeführer zwar im Ergebnis als zutreffend zu bestätigen sind, zumal in den Beschwerden das soziale Netz der Beschwerdeführer in Syrien nicht bestritten wird, jedoch als sehr dürftig zu qualifizieren sind, dass die blosse Feststellung, die Eltern oder andere Angehörige würden im Heimatland leben und könnten die Kinder wieder aufnehmen, ungenügend ist (EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4), dass – wie weiter unten erläutert wird – angesichts des Alters der Be schwerdeführer, deren kurzen Landesabwesenheit und deren Aussagen im vorliegenden Fall indessen kein Anlass ersichtlich ist, weitere Abklärungen vor Ort zu tätigen, dass sich die Beschwerdeführer erst seit etwas mehr als einem Monat ausserhalb ihres Landes aufhalten, weshalb nicht anzunehmen ist, dass sie aufgrund ihrer Landesabwesenheit bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten konfrontiert werden beziehungsweise den Kontakt zu ihren Eltern nicht wieder aufnehmen könnten, E-4729/2010 und E-4733/2010 dass die Beschwerdeführer, bis auf den fünfmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 im Libanon, ihr ganzes bisheriges Leben in Syrien verbracht haben, wo sie Schulen besucht und gearbeitet haben, dass der Beschwerdeführer 2 vor der Ausreise eine Lehre als Coiffeur absolviert hat, während der Beschwerdeführer 1 den Beruf eines Automechanikers gelernt und als Coiffeur gearbeitet hat; weshalb anzunehmen ist, sie könnten sich in ihrer Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder eingliedern, dass gemäss den eigenen Angaben die Eltern sowie die Geschwister nach wie vor in C._______ leben, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimat über ein enges soziales Beziehungsnetz verfügen, welches eine Reintegration erleichtert, dass der Beschwerdeführer 2 in der Rechtsmittelschrift ferner geltend machte, er leide unter einer Herzerkrankung, was einem Wegweisungsvollzug entgegenstehe, dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass die medizinische Grundversorgung insbesondere in C._______, wo der Beschwerdeführer 2 von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt hat, grundsätzlich gewährleistet ist, dass hinsichtlich der behaupteten Herzerkrankung zudem festzustellen ist, dass es der Beschwerdeführer 2 – trotz zumutbarer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) – unterlassen hat, seine Behauptung durch ärztliche Berichte zu belegen, dass gegen das Vorhandensein einer solchen Erkrankung überdies der Umstand spricht, dass der Beschwerdeführer 2 damit rechnet, in Syrien in den Militärdienst eingezogen zu werden, obwohl ihm bekannt sein muss, dass in Syrien Männer mit medizinischen Einschränkungen von der Wehrpflicht ausgenommen sind (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O. S. 14), dass ausserdem festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer 2 anlässlich der Befragungen seine behauptete Herzerkrankung mit keinem Wort erwähnt hat, dass deshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer 2 die Herzerkrankung lediglich vorschiebt, um den Vollzug der Wegweisung E-4729/2010 und E-4733/2010 zu verhindern, weshalb darauf verzichtet werden kann, die in der Beschwerde beantragte medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers zu veranlassen (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; EMARK 2003 Nr. 13 S. 84), dass daher unter Würdigung aller Umstände der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Syrien auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten ist, zumal sich aus den Akten keine individuellen Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung in ihrem Heimatland ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.310.2]), wobei diese angesichts des vereinten Verfahrens zu reduzieren wären. Den Beschwerdeführern wurde im Rahmen des Instruktionsverfahrens jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb keine Kosten zu erheben sind, dass im Falle des Unterliegens dem behördlich eingesetzten Anwalt ein amtliches Honorar für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten ist, E-4729/2010 und E-4733/2010 dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Honorarnoten im Umfang von Fr. 815.75 für den Beschwerdeführer 1 und im Umfang von Fr. 732.75 für den Beschwerdeführer 2 einreichte, wobei er total für beide Verfahren 5 Stunden und 15 Minuten (à Fr. 300.-/Std.), Auslangen von Fr. 16.- und einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 109.50 verrechnete, dass angesichts der quasi identischen Verfahren und des Mehraufwands, der durch eigenes Verschulden verursacht wurde (vgl. Eingabe vom 2. Juli 2010/E-4733/2010: „in der Hitze des Gefechts (...) irrtümli cherweise“ und Eingabe vom 2. Juli 2010/E-4729/2010: „versehentlich nicht aus der Eingabe entfernt“), der in den Kostennoten ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand den vorliegenden, nicht übermässig komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint, dass deshalb unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen der zeitliche Vertretungsaufwand für die Beschwerdeverfahren auf insgesamt 3 Stunden festzusetzen ist, dass folglich dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE ein amtliches Honorar von Fr. 985.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) E-4729/2010 und E-4733/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 985.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, an das BFM, an die Flughafenpolizei D._______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: Seite 14

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