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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2009 E-4725/2006

April 27, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,505 words·~18 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-4725/2006/sca {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . April 2009 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. September 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4725/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im Dezember 2000 und gelangte via den Sudan, wo er sich fast 5 Jahre aufgehalten habe, am 18. August 2005 in die Schweiz. Am 19. August 2005 ersuchte er in der damaligen Empfangsstelle des BFM in (...) um Asyl nach. B. Am 29. August 2005 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle (...) zu seinen Asylgründen und zum Reiseweg befragt. Am 9. September 2005 erfolgte eine einlässliche Anhörung durch das BFM. C. Mit Verfügung vom 15. September 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, seine Vorbringen genügten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise jenen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. D. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte sinngemäss deren Aufhebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2005 forderte die ARK den Beschwerdeführer einerseits zur Beschwerdeverbesserung (Unterschrift im Original) und andererseits zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 31. Oktober 2005 auf. F. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung sowie eine vom 23. Oktober 2005 datierende Beschwerdeergänzung zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise um Gewährung der Ratenzahlung von E-4725/2006 Fr. 20.-- pro Monat. Seiner Eingabe legte er unter anderem den Beleg über die Einzahlung von Fr. 20.-- an die ARK bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2005 hiess die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In seiner Vernehmlassung vom 30. November 2005, welche dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2005 zur Kenntnis gebracht wurde, führte das BFM aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Mit Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen vollumfänglich festgehalten werde, beantragte es die Abweisung der Beschwerde. I. Im November 2006 orientierte die ARK den Beschwerdeführer, dass sein Verfahren nach dem 31. Dezember 2006 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werde und dass die Verfahrensakten an dieses übergeben würden. J. Am 13. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter Angabe der neuen Geschäftsnummer mit, dass sein Verfahren von der ARK übernommen worden sei und von der Abteilung V behandelt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und E-4725/2006 ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). E-4725/2006 3. 3.1 Anlässlich der Kurzbefragung und der Direktanhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am (...) in Addis Abeba geboren. Sein Vater sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Muttersprache und seine Mutter sei äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie. Der Beschwerdeführer selber sei äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie. Am 2. Dezember 1998 seien der Vater und der ältere Bruder des Beschwerdeführers gestützt auf die eritreische Herkunft des Vaters nach Eritrea ausgeschafft worden. Als sich der Beschwerdeführer im Dezember 2000 in Addis Abeba eine Identitätskarte habe ausstellen lassen wollen, sei ihm gesagt worden, dass er sich als Sohn eines Eritreers illegal in Äthiopien aufhalte und deshalb das Land - wie sein Vater und Bruder verlassen müsse. Der Beschwerdeführer sei verhaftet, geschlagen und in einen grossen Saal gesperrt worden, von wo ihm am nächsten Tag zusammen mit einer anderen verfhafteten Person die Flucht gelungen sei. Unmittelbar danach habe er sich zu seiner Mutter begeben, die ihn zu einem Mann gebracht habe, welcher als Händler im Sudan tätig gewesen sei. Dieser Mann habe ihn illegal in den Sudan gebracht, wo sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im August 2005 illegal aufgehalten und gearbeitet habe. Da er im Sudan indessen keine Bewilligung gehabt habe, es sehr schwierig gewesen sei, eine Bewilligung zu erhalten, und die sudanesische Polizei immer strenger geworden sei, habe er sich entschieden, den Sudan zu verlassen und sei mit der Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gereist. 3.2 Zur Begründung der das Asylgesuch ablehnenden Verfügung machte das BFM geltend, es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer - wie sein Vater - eritreischer Herkunft sei. In der Direktanhörung habe er präzisiert, dass er amharischer Ethnie sei, so dass er nicht von einer Deportation nach Eritrea betroffen wäre. Das Vorbringen, dass ihm wegen seiner gemischtethnischen Familie eine Deportation drohe, könne aufgrund unsubstanziierter Vorbringen nicht geglaubt werden. So habe er bei der Kurzbefragung nicht angeben können, welcher Ethnie sein Vater angehöre. Anlässlich der Direktanhörung habe er zwar präzisiert, sein Vater sei Eritreer und spreche Tigrinisch, er selber - der Beschwerdeführer - wisse aber nichts über Eritrea, was aber bezüglich der Frage nach der Ethnie seines Vaters eine unbefriedigende Antwort sei. Entgegen seinem Vorbringen, wonach er Tigrinisch verstehe, sei er sodann nicht in der Lage gewesen, E-4725/2006 die ihm bei der Direktanhörung gestellte Frage zu verstehen. Aufgrund dieser Umstände könne ihm die geltend gemachte gemischtethnische Familienherkunft nicht geglaubt werden. Auch die Deportation seines Bruders sei nicht aus einer tatsächlichen Verfolgungssituation abzuleiten und daher unglaubhaft. Diese müsse aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien habe bleiben können, als eher freiwillig bezeichnet werden, um den Vater nach Eritrea zu begleiten. Der Beschwerdeführer habe sich sodann in Bezug auf die Festnahme, seinen Aufenthaltsort nach der Flucht sowie zum Verbleib seines Vaters und seines Bruders widersprochen. Bei der Kurzbefragung habe er geltend gemacht, alle Gefangenen seien in diesen Saal abgeschoben worden, er habe sich nach der Flucht eine Woche bei seiner Mutter aufgehalten, und er kenne den Aufenthaltsort seines Vaters und Bruders nicht. Dagegen habe er bei der Direktanhörung angegeben, er und sein Fluchtgefährte seien alleine in diesem Saal gewesen, die Woche nach der Flucht habe er beim Händler verbracht, und in Bezug auf die Aufenthaltsorte seines Vaters und Bruders habe er von Asmara und Sawe gesprochen. Weiter könne auch in Berücksichtigung der Machtübernahme durch die EPRDF im Mai 1991 und der damit einhergehenden Veränderungen nicht von einer Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Es lägen im Übrigen keine Informationen vor, wonach die tigrinische EPRDF-Regierung eine Politik der gezielten Verfolgung und der Verschleppung respektive der Vernichtung der Ethnie der Amhara verfolgen würde. Konktete Hinweise für eine Bedrohung des Beschwerdeführers seien ebenfalls nicht vorhanden, so dass eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung des amharischen Beschwerdeführers nicht gegeben sei. 3.3 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer bezüglich seiner Herkunft und Sprache unter anderem aus, er sei in Addis Abeba geboren und sei amharischer Muttersprache. Seine Mutter sei Amhara aber sein Vater sei aus Eritrea. Sein Vater habe indessen seine Heimat schon vor langer Zeit verlassen und habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Eritrea gehabt. Deshalb wisse er - der Beschwerdeführer - nicht viel über Eritrea. Seine Eltern hätten zu Hause immer amharisch gesprochen. Nur manchmal habe sein Vater Tigray mit ihm gesprochen, weshalb er auch angegeben habe, etwas Tigray zu verste- E-4725/2006 hen. Nicht geltend gemacht habe er indessen, dass er fliessend Tigray spreche. In Bezug auf die politische Situation und seine Gefährdungslage machte er geltend, dass im Moment keine Freiheit herrsche. Die Regierung verfolge, sperre ein, töte und misshandle. In seiner Situation sei es offensichtlich und klar, dass sein Leben bei einer Rückkehr nach Äthiopien in Gefahr wäre. Schliesslich rügte der Beschwerdeführer, dass die Übersetzerin Tigrinerin und ein Mitglied der momentanen Regierungspartei sei, was sie ihm selber gesagt habe. Sie sei daher keine unabhängige Übersetzerin. 3.4 In seiner ergänzenden Eingabe vom 23. Oktober 2005 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass er in Äthiopien wegen seinem Vater ein sogenanntes „Halbblut“ sei und daher nicht als Äthiopier, sondern vielmehr als „Gegner“ betrachtet werde. Deswegen könne er sich nicht frei bewegen, habe keine Identitätskarte, werde als Spion verdächtigt, erhalte keine Arbeit, können nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder studieren und sei in öffentlichen Schulen und Spitälern nicht zugelassen. In Bezug auf den ihm vorgehaltenen Widerspruch zum Aufenthaltsort seines Vaters führte er aus, dass sein Vater einen Brief an einen Bekannten in Kenia geschrieben habe, welcher ihn dann an die Mutter des Beschwerdeführers geschickt habe. Dies sei der Weg gewesen, wie sie kommuniziert hätten. Soweit den Umstand betreffend, dass er nicht mit seinem Vater und seinem Bruder nach Eritrea gegangen sei, machte der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit bei seiner Mutter gelassen worden sei. Bei einer allfälligen Ausreise nach Eritrea befürchte er, in den Militärdienst und damit in den Krieg geschickt zu werden, wo er gezwungen würde, für etwas zu kämpfen, woran er nicht glaube. Auch in Eritrea werde er zudem nicht akzeptiert, weil er „halb Äthiopier“ sei. E-4725/2006 3.5 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 3.5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Rüge der fehlenden Unabhängigkeit der Übersetzerin in den Akten keinen Halt findet und als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, zumal dies vom Beschwerdeführer lediglich behauptet wird, ohne dass auch nur ansatzweise geltend gemacht würde, in welchen Teilen eine nicht korrekte Übersetzung stattgefunden habe beziehungsweise inwiefern ihm dadurch konkret ein Nachteil erwachsen sein soll. Der Beschwerdeführer muss sich diesbezüglich sodann entgegen halten lassen, dass er zu Protokoll gab, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben und dass er die Vollständigkeit und Korrektheit der Anhörungsprotokolle unterschriftlich bestätigte, worauf er sich behaften lassen muss (vgl. A 1 S. 5 sowie A 6 S. 7). Schliesslich ergeben sich auch aus der Bestätigung der Hilfswerksvertreterin keine Hinweise hinsichtlich allfälliger Verständigungsprobleme oder anderweitiger Ungereimtheiten anlässlich der Direktanhörung durch die Vorinstanz. 3.5.2 In der angefochtenen Verfügung hat das BFM sodann rechtsgenüglich und - nach einlässlicher Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgungssituation, insbesondere die angebliche gemischtethnische Herkunft, die daraus resultierende Verhaftung, die Flucht aus der Haft sowie die unmittelbar daran anschliessenden Umstände widersprüchlich, unsubstanziiert und nicht plausibel ausgefallen sind. So vermochte der Beschwerdeführer insbesondere keine substanziierten und überzeugenden Angaben zur ethnischen Zugehörigkeit seines Vaters zu machen, auf welche er die ihm drohende Verfolgungsgefahr zurückführen will. Nicht nachvollziehbar erscheint sodann, dass er im Gegensatz zu seinem Bruder nicht zusammen mit seinem Vater nach Eritrea ausgeschafft worden sei, sondern bei seiner Mutter in Äthiopien habe bleiben dürfen. Die geltend gemachte Erklärung, wonach er aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit bei seiner Mutter belassen worden sei, erscheint vor dem Hintergrund des als bekannt vorauszusetzenden damaligen Vorgehens der äthiopischen Behörden im Zusammenhang mit der Ausschaffung von Personen eritreischer Herkunft als blosse Schutzbehauptung. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen kann auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in E-4725/2006 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, welche sich weitestgehend in einer knappen Wiederholung der zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen sowie in der sinngemässen Behauptung erschöpfen, diese seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz als glaubhaft zu erachten, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Im Weiteren enthält die Beschwerde keine neuen Vorbringen. Mit der Vorinstanz kann schliesslich festgehalten werden, dass die (blosse) Amhara-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers keine Verfolgung beziehungsweise begründete Frucht zur Folge hat, was indessen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit der vorinstanzlichen Einschätzung an, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt. 3.6 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Ausreisegründe nach Art. 3 AsylG hat nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich hinsichtlich Asyl und Flüchtlingseigenschaft abzuweisen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). E-4725/2006 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. E-4725/2006 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.1 Eine Situation, welche äthiopische Staatsangehörige generell als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Lage, trotz weiterbestehender Grenzkonflikte mit Eritrea, insgesamt nicht bejahen. 5.4.2 Auch individuelle Vollzugshindernisse werden aus den Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen Angaben aus Addis Abeba. Dort habe er seit seiner Geburt bis zur Ausreise in den Sudan gewohnt. Seinen Angaben in der Beschwerdeingabe zufolge hat er die ganze Schulzeit in Addis Abeba in amharischer Sprache absolviert. Als berufliche Tätigkeit wird im Protokoll vom 29. August 2005 "Anstreicher" ("imbianchino") angegeben (A 1 S. 2), wogegen er indessen bei der direkten Anhörung durch die Vorinstanz angegeben hat, bei einem Händler gearbeitet zu haben, welcher im Sudan E-4725/2006 äthiopische Kleider verkauft habe (A 6 S. 3). Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte, darf dennoch aufgrund der Gesamtumstände davon ausgegangen werden, dass er nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Festzustellen dazu ist, dass er die ersten 19 Lebensjahre - mithin den weitaus grössten Teil seines bisherigen Lebens, darunter auch die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend - im Heimatland verbracht hat, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist. So ist zu schliessen, dass dem jungen, ledigen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführer eine Rückkehrmöglichkeit nach Addis Abeba offen steht, wo er zum Zeitpunkt der Ausreise über seine Mutter sowie – gemäss den Angaben bei der Kurzbefragung – über weitere Verwandte verfügte ("Mia madre mi ha portato a casa di altri parenti"; vgl. A 1 S. 4). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich in der Zwischenzeit etwas daran geändert hätte. 5.5 Abschliessend bleibt festzustellen, dass eine allfällige Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz heute im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nicht mehr berücksichtigt werden kann, nachdem der massgebende Art. 44 Abs. 3 aAsylG (Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage) mit der Asylgesetzrevision vom 1. Januar 2007 ausser Kraft gesetzt wurde. 5.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung mithin als zumutbar. 5.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). E-4725/2006 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf die mit Verfügung vom 3. November 2005 gewährte unentgeltliche Rechtspflege ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die vom Beschwerdeführer am 24. Oktober 2005 geleistete Teilzahlung des Kostenvorschusses von Fr. 20.-- ist zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite) E-4725/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Die geleistete Teilzahlung des Kostenvorschusses von Fr. 20.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Zahlungsformular mit Couvert) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 14

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