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Bundesverwaltungsgericht 13.06.2007 E-4724/2006

June 13, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,477 words·~12 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-4724/2006 gyk/bec/sca {T 0/2} Urteil vom 13. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Richter Zoller, Richterin Schenker Senn Gerichtsschreiber Berger A._______, geboren _______, Demokratische Republik Kongo, _______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 6. September 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführerin verliess die Demokratische Republik Kongo eigenen Angaben zufolge am 7. August 2005, reiste auf dem Luftweg von Kinshasa über Belgien nach Italien und erreichte am 15. August 2005 die Schweiz, wo sie tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Am 22. August 2005 wurde sie im Empfangszentrum Kreuzlingen zu den Gründen für ihr Asylgesuch und zum Reiseweg befragt, worauf das BFM am 2. September 2005 eine direkte Bundesanhörung durchführte. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihre Freundin, mit der sie zusammen (Bezeichnung Arbeitstelle) gearbeitet habe, sei eine Konkubine dse B._______ gewesen und von diesem geschwängert worden. Der Beschwerdeführerin eigener Freund sei Vertrauter und Beauftragter für private Angelegenheiten B._______ gewesen. Zusammen mit ihrem Freund und der schwangeren Freundin sei sie in eine Klinik gefahren, wo die Schwangerschaft unterbrochen werden sollte. Ihre Freundin sei an diesem medizinischen Eingriff gestorben. Der Freund der Beschwerdeführerin habe sie in der Folge einen Monat lang versteckt gehalten und ihr zu verstehen gegeben, dass die Sache nicht zur Kenntnis der B._______ und so an die Öffentlichkeit gelangen dürfe. Als Mitwisserin stelle sie eine Gefahr dar und sei ihrerseits ihres Lebens nicht mehr sicher. Aus diesen Gründen habe ihr Freund ihre Ausreise organisiert. In der direkten Bundesanhörung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie allenfalls schwanger sei. Für die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 6. September 2005 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. Auf Einzelheiten in der Entscheidbegründung wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. C. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2005 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Rückkehr in ihr Heimatland. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um weitergehende Abklärungen und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 7. Oktober 2005 wurde unter Vorbehalt der

3 Nachreichung einer Fürsorgebestätigung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert angesetzter Frist ein ärztliches Zeugnis betreffend die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. E. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen ein. F. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2005 hielt das BFM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3.

4 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr Gesuch begründet, müssen zumindest glaubhaft sein. Glaubhaft sind sie dann, wenn sie von der urteilenden Behörde als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend erachtet werden. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Sie hat in der angefochtenen Verfügung die Gründe, die zu diesem Schluss geführt haben, überzeugend dargelegt. Insbesondere hat die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Kernvorbringen zu Recht als substanzlos und realitätsfremd erkannt. So wurde in der angefochtenen Verfügung unter anderem zutreffend festgestellt, die Ausführungen der Beschwerdeführerin reduzierten sich auf Allgemeinplätze, wenn sie nach der Gestaltung des Verhältnisses ihrer Freundin zu B._______ befragt lediglich anzugeben vermöge, sie seien jeweils miteinander ausgegangen. Auch ist schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Nachnamen ihrer Freundin und Arbeitskollegin nicht kennt. Im Weiteren hat die Vorinstanz richtigerweise Zweifel daran angebracht, dass sich die Beschwerdeführerin an keine Gespräche mit ihrer Freundin während der gemeinsamen Fahrt in die Klinik erinnern soll. Folgerichtig hat die Vorinstanz in Berücksichtigung des gesamten Aussageverhaltens die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gefährdungssituation im Anschluss an den angeblichen Tod ihrer Freundin als unglaubhaft erachtet und als Fazit zu Recht erwogen, dass es sich bei der Schilderung ihres zentralen Sachverhaltsvortrages um ein Konstrukt handeln müsse. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist im Übrigen vollumfänglich auf die weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 4.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften. Der Antrag auf eine zusätzliche Anhörung der Beschwerdeführerin ist abzuweisen, da die Aktenlage eine hinreichende Grundlage zur abschliessenden Beurteilung darstellt und die Beschwerdeführerin sich umfassend hat zur Sache äussern können. In der Rechtsmitteleingabe werden den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz jedoch keine substanzielle Gegenargumente entgegengehalten, die zu einem anderen Ergebnis führen könn-

5 ten. Bezüglich der Sachverhaltsfeststellung wird vorgebracht, es komme in der angefochtenen Verfügung nicht klar zum Ausdruck, dass B._______ die Freundin der Beschwerdeführerin geschwängert habe. Diese Sichtweise findet keine Stütze. Hingegen ist dem Vorhalt zuzustimmen, wonach die Vorinstanz in der Sachverhaltszusammenfassung ungenau feststellt, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, sie stelle eine Gefahr dar, weil sie allenfalls B._______ über die Umstände des Todes ihrer Freundin informieren könnte. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihr Freund habe befürchtet, sie könnte B._______ informieren. Diese Ungenauigkeit ist jedoch klarerweise nicht entscheidrelevant. Weitere Argumente der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vermögen nicht zu überzeugen. So kann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin unter einer Sprachstörung in Form des Stotterns leidet, die inhaltlichen Glaubhaftigkeitsmängel der Sachverhaltsschilderung nicht erklären. Auch der Einwand, es sei bei den Anhörungen zu verschiedenen Missverständnissen gekommen, ist nach Prüfung der Anhörungsprotokolle nicht stichhaltig. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, gerade gewisse Unkenntnisse zu spezifischen Umständen wiesen auf Realkennzeichen hin und zeugten somit von der Glaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung, so etwa auch der Umstand, dass sie nur den Vornamen ihrer Freundin kenne und sie anderenfalls irgendeinen Familiennamen hätte angeben können. Diese Argumentation vermag nicht zu verfangen, ist doch vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Nachnamen einer Arbeitskollegin im Bereich des (Bezeichnung Arbeitsstelle) kennt und die Einschätzung naheliegt, die Beschwerdeführerin wolle ihre Freundin nicht näher identifizieren, da ansonsten die Möglichkeit verlässlicher Nachforschungen eröffnet würde. Im Weiteren ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Bundesanhörung trotz mehrfacher Nachfragen nach präzisen Schilderungen der Vorkommnisse am Todestag ihrer Freundin in grösstenteils allgemeinen Aussagen verliert und die Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe auch in dieser Hinsicht nicht überzeugen. 4.3 In Berücksichtigung der gesamten Aktenlage kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin keinen Sachverhalt glaubhaft zu machen vermag, der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnte. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6. Die Beschwerdeführerin besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht ihre Weg-

6 weisung verfügt hat (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] sowie für die in dieser Hinsicht weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176). 7. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückführung der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo ist unter dem Aspekt des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulementprinzips (Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] bzw. Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zulässig, weil sie dort - wie vorstehend dargelegt - keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK) ausgesetzt wäre. Ferner hält der Vollzug der Wegweisung auch vor Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stand, bestehen doch angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass ihr bei einer Rückführung in ihre Heimat eine gemäss dieser Norm verbotene Strafe oder Behandlung konkret drohen würde (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Rep. 2001-I S. 303 und i.S. H.L.R. gegen Frankreich Rep. 1997-III S. 758 mit weiteren Hinweisen). Andere völkerrechtliche Wegweisungsvollzugsschranken (Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [IPBPR, SR 0.103.2]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) gehen im vorliegenden Zusammenhang in ihrer Tragweite nicht über die Garantien von Art. 3 EMRK hinaus (vgl. BGE 124 I E. 2a S. 235 f.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Weiter erscheint der Wegweisungsvollzug mit Blick auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in der Demokratischen Republik Kongo sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar. Aufgrund einer eingehenden Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo kam die ARK Ende 2004 zum Schluss, dass nicht landesweit von einer Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne; vielmehr erachtete die ARK den Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich zumutbar, wenn abgewiesene Asylsuchende, die keiner besonders verletzlichen Bevölkerungsgruppe angehörten, ihren letzten Wohnsitz vor der Ausreise in Kinshasa beziehungsweise in einer Flughafenstadt im Westen des Landes hatten, oder aber dort zumindest über intakte soziale Beziehungen verfügten (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 33). Das Bundesverwaltungsgericht stellt ebenfalls auf diese Lageanalyse ab, die nach seiner Einschätzung auch für die Zeit nach dem Jahre 2004 im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält. Die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen von Juli beziehungsweise Oktober 2006 (vgl. dazu im Einzelnen Human Rights Watch, World Report 2007) haben zu keiner grundlegenden Änderung der innenpolitischen Situation geführt,

7 die eine neue Lageanalyse erforderlich machen würde. Was die persönliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, kann den Akten entnommen werden, dass sie aus Kinshasa stammt, wo sie seit ihrer Geburt gelebt hat und nach wie vor mehrere Familienangehörige wohnen; im Weiteren verfügt sie über Berufserfahrung in ihrem Heimatland. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stellen gemäss Aktenlage offenkundig kein Vollzugshindernis dar. Mit am 19. Oktober 2005 eingereichtem Arztzeugnis wird attestiert, dass die Beschwerdeführerin wegen Bauchbeschwerden bei einer Allgemeinmedizinerin in Behandlung steht und eine gynäkologische Kontrolle vorgesehen sei. Im Zeugnis wird die Reisefähigkeit bejaht und angenommen, dass eine Behandlung im Heimatland möglich ist. Weitere medizinische Unterlagen wurden seitdem nicht zu den Akten gereicht. 7.3 Überdies ist der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 14a Abs. 2 ANAG möglich. 7.4 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 gutgeheissen, weil sich die Begehren der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsmitteleingabe als nicht geradezu aussichtslos erwiesen. Es ist zudem weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, sodass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten erfüllt sind. Dispositiv nächste Seite

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand am:

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