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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2012 E-4721/2009

May 9, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,360 words·~22 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2009 / N

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4721/2009

Urteil v o m 9 . M a i 2012 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien

A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2009 / N (…).

E-4721/2009 Sachverhalt:

I. A. A.a. Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus der Provinz Kahramanmaras – stellte am 17. November 1993 ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 15. Juni 1994 anerkannte das BFM seine Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl. Mit Schreiben vom 10. November 2000 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl, worauf das BFM mit Verfügung vom 16. November 2000 den Asylstatus für beendet erklärte. A.b. Am 12. März 2001 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Wiederaufnahme des Asyls und des Flüchtlingsstatus' ein, welches das BFM mit – unangefochten gebliebener – Verfügung vom 15. März 2011 ablehnte. A.c. Am (…) 2002 teilte der Beschwerdeführer dem BFM schriftlich mit, er habe sich nun einen türkischen Reisepasse besorgt, worauf das BFM am (…) 2002 (erneut) das Erlöschen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft verfügte. B. Am (…) 2003 erhielt die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen eines ausländerrechtlichen Familiennachzugs durch die zuständige kantonale Behörde die Jahresaufenthaltsbewilligung (B). Der in der Schweiz geborene (…) des Beschwerdeführers ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung (C). C. Im März 2007 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz. Ende (…) 2007 wurde er beim Versuch, eine Gruppe von Personen von C._______ nach D._______ einzuschleusen, von den (…) Behörden verhaftet. Am (…) 2007 wurde er deswegen zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten verurteilt, die er in C._______ verbüsste; am (…) 2008 wurde er von D._______ in die Türkei zurückgeführt.

E-4721/2009 II. D. Am 15. Mai 2009 reiste der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in die Schweiz und stellte hier am 19. Mai 2009 ein zweites Asylgesuch. Am 25. Mai 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) durch das Bundesamt summarisch und am 2. Juni 2009 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe sich nach der Rückkehr in die Türkei Ende (…) 2008 in seiner Heimatprovinz niedergelassen. Am (…) 2008 habe er zum Gedenken an einen Märtyrer der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) an einer Veranstaltung teilgenommen. Auf dem Rückweg nach Hause sei er am Abend von vier Polizeibeamten verhaftet, in einen Wald in der Nähe (…) geführt und dort verhört und geschlagen worden. Dabei sei ihm auch gesagt worden, man habe Kenntnis davon, dass er in Europa als Schlepper PKK-Leuten geholfen habe. Gegen Mitternacht sei er freigekommen und habe sich am folgenden Tag zu einem Onkel nach (…) begeben. Am (…) 2008 hätten etwa zehn Personen frühmorgens das Haus des Onkels gestürmt. Sie hätten den Beschwerdeführer, (…) und (…) weitere anwesende Personen verhaftet. Der Beschwerdeführer sei von den Anderen getrennt und erneut in jenes Waldstück gebracht worden, wo man ihn wiederum verhört und massiv unter Druck gesetzt habe; gegen Mittag sei er freigelassen worden. Er habe daraufhin seine Heimatregion (…) 2008 verlassen und sich nach E._______ begeben, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Die türkischen Sicherheitskräfte hätten ihn in dieser Zeit – am (…), (…) und (…) 2008 – im Elternhaus gesucht und dabei jeweils Hausdurchsuchungen durchgeführt sowie den Vater bedroht. Aus Furcht vor weiteren Nachteilen habe er sich zur erneuten Ausreise aus der Türkei entschlossen. Die türkischen Sicherheitskräfte würden weiterhin intensiv nach ihm suchen. Ausserdem stehe der Militärdienst an, den er nicht absolvieren wolle, zumal seine Cousins zurzeit bei der PKK seien und er nicht gegen diese zum Einsatz kommen wolle. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Hausdurchsuchungsbefehl des Strafgerichts F._______ vom (…) 2008, ein Schreiben des Strafgerichts F._______ an die Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) 2008, einen Festnahmebefehl vom (…) 2008 und ein

E-4721/2009 Schreiben des Strafgerichts F._______ an die Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) 2008 zu den Akten. Seine Identität belegte er mit einem am (…) 2008 ausgestellten Nüfus. E. Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 – eröffnet am 23. Juni 2009 – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe (bezüglich des Militärdiensts in der Türkei zudem mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz dieses Vorbringens). F. Mit Eingabe vom 23. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung einreichen. Er beantragte, die Verfügung vom 17. Juni 2009 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die eingereichten Beweismittel seien über die Schweizer Botschaft auf ihre Echtheit hin überprüfen zu lassen. Mit der Beschwerde wurden ein Referenzschreiben und die Kopie des bereits eingereichten türkischen Haftbefehls samt deutscher Übersetzung zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das Doppel der Beschwerdeschrift einschliesslich der eingereichten Beweismittel der Vorinstanz zugestellt und diese zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. H. Das BFM hielt in seiner Stellungnahme vom 10. August 2009 vollumfänglich an seinen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Be-

E-4721/2009 schwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. August 2009 zur Kenntnis gebracht. I. Am (…) wurde (…) des Beschwerdeführers in der Schweiz geboren. J. J.a. Mit Verfügung vom 26. März 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die im Haushalt des Beschwerdeführers lebenden Angehörigen gemäss Akten über ausländerrechtliche Bewilligungen verfügen (Ehefrau und (…): Jahresaufenthaltsbewilligung; (…): Niederlassungsbewilligung) und insbesondere vor dem Hintergrund der Niederlassungsbewilligung des einen Kindes ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gegeben sein könnte. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert bis zum 5. April 2012 anzugeben und zu belegen, ob respektive dass er bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe. J.b. Mit Eingabe vom 5. April 2012 kündigte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an, er werde bis zum 10. Mai 2012 ein solches Gesuch bei seinem Wohnsitzkanton einreichen und das Bundesverwaltungsgericht davon umgehend in Kenntnis setzen. J.c. Mit Schreiben vom 12. April 2012 teilt der Rechtsvertreter mit, sein Mandant sei offenbar momentan im Zusammenhang mit einem (…) in Untersuchungshaft versetzt worden, wobei ihm Gehilfenschaft vorgeworfen werde. Bis zu einer allfälligen rechtkräftigen Verurteilung gelte die Unschuldsvermutung. Unter den gegebenen Umständen hätte er aber "keine Chance bei der zuständigen kantonalen Behörde", weshalb er vorübergehend darauf verzichte, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-

E-4721/2009 hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E-4721/2009 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung insbesondere aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angegebenen mehrstündigen Verhöre bei den Festnahmen vom (…) und (…) 2008 seien in ihrer Gesamtheit wenig differenziert, detailarm, unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen. Seine Verfolgungsvorbringen seien als offensichtliches Konstrukt zu bezeichnen. Die ins Recht gelegten Beweismittel seien auf den ersten Blick als Fälschungen erkennbar; ausserdem handle es sich um behördeninterne Dokumente, über welche der Beschwerdeführer gar nicht verfügen könne. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers seien nicht überzeugend. Um weiteren Missbrauch zu verhindern, würden die Dokumente eingezogen. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, die Asylvorbringen glaubhaft darzutun, womit sich eine Prüfung hinsichtlich der Asylrelevanz erübrige. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg auf das im ersten Asylverfahren gewährte Asyl hingewiesen. Nach seiner Rückkehr in die Türkei (Ende (…) 2008) habe sich der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz Kahramanmaras niedergelassen. Da er wegen seiner früheren politischer Probleme (vgl. Beschwerde S. 5) den Behörden bereits bekannt gewesen sei, habe er erneut Schwierigkeiten bekommen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er die bei den beiden Festnahmen erlebten Verhöre detailreich und eingehend geschildert. Die eingereichten Beweismittel würden von der Vorinstanz zu Unrecht als Fälschungen qualifiziert; die BFM-intern durchgeführte Dokumentenprüfung sei als ungenügend zu betrachten, da eine "interne Analyse keine hundertprozentige Sicherheit" bieten könne (vgl. a.a.O. S. 6). Der Beschwerdeführer sei jedenfalls davon überzeugt, dass die eingereichten Beweismittel echt seien. Die Vorinstanz sei daher zu verpflichten, diese Unterlagen zusätzlich über die Schweizer Botschaft in der Türkei überprüfen zu lassen.

E-4721/2009 4.2.2 Bezüglich des Militärdiensts sei festzuhalten, dass dieser nicht der Grund für seine Flucht gewesen sei; dies habe er bei den Befragungen auch so zu Protokoll gegeben. 4.2.3 Es sei vorliegend davon auszugehen, dass nach dem Beschwerdeführer gefahndet werde und seine Befürchtung, bei einer Rückkehr weiterer staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden, sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde. Die übereinstimmenden Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen sowie auch denjenigen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten Akten zum Schluss, dass die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts in der Tat nicht genügen: 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er sei zuerst am (…) und daraufhin erneut am (…) 2008 unter dem Verdacht der PKK- Unterstützung festgenommen, jeweils einige Stunden festgehalten und verhört worden. Seine diesbezüglichen Schilderungen sind dabei oberflächlich geblieben und im Wesentlichen nicht über allgemein formulierte Gemeinplätze hinausgegangen. In diesem Zusammenhang hat das BFM zutreffend festgestellt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Verlauf der beiden angeblich mehrstündigen Verhöre nicht zu veranschaulichen vermögen (vgl. Protokoll Anhörung S. 5 ff.). Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer, hätten sie ihn tatsächlich der Kollaboration mit der PKK (so (…) und weiterer Aktivitäten für die Partei in Europa, vgl. a.a.O. S. 6 f.) verdächtigt, jeweils nach einigen Stunden freigelassen hätten, nur um wenige Tage später aus den gleichen Gründen ein Verfahren gegen ihn zu eröffnen. 4.3.2 Der Beschwerdeführer hat zum Beleg seiner Verfolgungssituation im erstinstanzlichen Verfahren vier Dokumente ins Recht gelegt: Zwei Schreiben des Strafgerichts F._______ an die Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) und (…) 2008, einen Hausdurchsuchungsbefehl vom (…) 2008 und einen Haftbefehl vom (…) 2008. Die Vorinstanz hat diese Dokumente als gefälscht qualifiziert. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich auch dieser Schlussfolgerung des BFM an: So handelt es sich bei den beiden Schreiben des

E-4721/2009 Strafgerichts F._______ an die Staatsanwaltschaft F._______ in der Tat um behördeninterne Akten, die grundsätzlich nicht an Aussenstehende gelangen; mithin können sie dem Beschwerdeführer (respektive seinem Vater) kaum und schon gar nicht im Original ausgehändigt worden sein. Der Beschwerdeführer legt jedenfalls nicht plausibel dar, wie eine solche Beschaffung von Behördeninterna durch Angehörige eines angeblichen Terrorverdächtigen gelungen sein soll. Bei den beiden anderen Dokumenten, dem Hausdurchsuchungsbefehl und dem angeblichen Festnahmebefehl, stechen formelle Mängel im Bereich der Stempel und Unterschriften und generell im Erscheinungsbild ins Auge, wobei einer detaillierten Offenlegung dieser Fälschungsmerkmale überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Verzicht auf eine Anleitung zur formalen Verbesserung zukünftiger Fälschungen). Immerhin kann hinsichtlich des Haftbefehls, der in Abwesenheit des Beschwerdeführers erlassen worden sei (vgl. das amtsinterne Schreiben vom (…) 2008) festgehalten werden, dass dazu von den zuständigen türkischen Untersuchungsbehörden ein entsprechendes Formular verwendet wird (vgl. auch Protokoll Anhörung S. 5), wobei verschiedene formale Kriterien definiert sind, die im vorgelegten Dokument nicht erfüllt sind. Ausserdem fällt auf, dass beim angeblichen Haftbefehl vom (…) 2008 als Deliktsdatum der (…) 2008 genannt ist, dies gemäss dem andern Dokument aber das Datum des Hausdurchsuchungsbefehls gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer hatte auch nicht geltend gemacht, am (…) 2008 mit den türkischen Sicherheitskräften konfrontiert worden zu sein, sondern jeweils ausgesagt, er sei am (…) und (…) 2008 von diesen festgenommen worden. Insgesamt lassen sich diese vier Dokumente nach dem Gesagten daher weder formal noch inhaltlich in Einklang mit seinen Aussagen bringen. Die Vorinstanz hat diese Beweismittel zu Recht als Fälschungen bezeichnet und gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Abklärungen bezüglich dieser Dokumente, namentlich eine Überprüfung vor Ort; der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 4.3.3 Schliesslich fallen bei Durchsicht der Akten zwei weitere klare Unglaubhaftigkeitsindizien auf: Erstens hatte der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 2. Juni 2009 zwar geltend gemacht, in der Türkei sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden, und angekündigt, er werde allfällige Verfahrensdoku-

E-4721/2009 mente zu den Akten reichen (vgl. Protokoll S. 8), was in den fast drei Jaren seither – ohne jede Erklärung von seiner Seite – nicht geschah. Und zweitens hat er sich gemäss Akten im Zusammenhang mit der Registrierung der Geburt des zweiten Kinds am (…) durch eine Behörde des angeblichen Verfolgerstaats, konkret offenbar das Türkische Konsulat in G._______, eine Geburts- und eine Heiratsurkunde ausstellen lassen: Er scheint sich damit einerseits im Sinn der Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unter den Schutz des Heimatsstaats gestellt zu haben (vgl. hierzu auch Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG); andererseits ist schwer vorstellbar, dass ein in der Türkei angeblich wegen PKK-Unterstützung per Haftbefehl Gesuchter solche konsularischen Unterstützungshandlungen des türkischen Staats in Anspruch nehmen würde respektive könnte. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die angeblich im (…) 2008 erlebten Festnahmen sowie das im Anschluss daran angeblich erfolgte Strafverfahren nicht glaubhaft machen konnte, und sich zur Stützung dieser Aussagen gefälschter Beweismittel bediente. 4.5 Hinsichtlich des angeblich in der Türkei zu leistenden Militärdiensts ist davon Kenntnis zu nehmen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene angibt, dies sei nicht der Grund für das Verlassen des Heimatstaates gewesen. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass die Türkei die allgemeine Wehrdienstpflicht kennt und dabei eine allfällige Bestrafung wegen Nichtleistens des Militärdienstes, Wehrdienstverweigerung oder Desertion praxisgemäss grundsätzlich als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht zu beurteilen wäre. Zudem wäre gemäss Erkenntnissen des Gerichts die Wahrscheinlichkeit als sehr gering einzustufen, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdiensts in Krisenregionen gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt werden könnten. 4.6 Schliesslich hat der Beschwerdeführer bei seinen Anhörungen darauf hingewiesen, dass mehrere seiner Geschwister in der Schweiz leben. Eine Durchsicht der entsprechenden Daten der im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ergibt zwar, dass (…) Brüder und Schwestern in den (…)er-Jahren in der Schweiz Asylverfahren eingeleitet haben. Die-

E-4721/2009 se sind in zwei Fällen (Verfahren N (…) und N (…)) in dem Sinn negativ verlaufen, dass die Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Die Verfahren (…) Brüder endeten zwar mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die erste respektive die zweite Instanz (Verfahren N (…) und N (…)); bei beiden Angehörigen wurde vom BFM im Jahr (…) (wie zuvor ja auch beim Beschwerdeführer) das Erlöschen des Asyls festgestellt und die Flüchtlingseigenschaft widerrufen. (…) verstarb offenbar im Jahr (…) in der Schweiz vor Abschluss seines Asylverfahrens (N (…)), das in der Folge durch das BFM abgeschrieben wurde. Unter diesen Umständen ergeben sich auch keine Hinweise auf die konkrete Gefahr einer so genannten Anschluss- oder Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer in der Türkei. Eine Solche wird denn auch von ihm nicht explizit behauptet. 4.7 Der Beschwerdeführer konnte nach dem Gesagten keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Hinsichtlich der Tatsache, dass die Ehefrau und (…) Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, die Ehefrau eine Jahresaufenthaltsbewilligung und das erste Kind eine Niederlassungsbewilligung hat, ist festzuhalten, dass diesbezüglich vom Beschwerdeführer allfällig geltend gemachte Ansprüche im Rahmen der ausländerrechtlichen Gesetzesbestimmungen und damit in kantonaler Kompetenz zu prüfen und würdigen wären (vgl. zu Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 S. 172 ff.). Mit Schreiben vom 12. April 2012 hatte der Beschwerdeführer mitteilen lassen, er verzichte momentan umständehalber darauf, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen. Wie in der Instruktionsverfügung vom 26. März 2012 angekündigt, ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, er verzichte auf das Geltendmachen entsprechender Wegweisungshindernisse im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Tatsache, dass dieser Verzicht angeblich im Zusam-

E-4721/2009 menhang mit einer gegen den Beschwerdeführer angeordneten Untersuchungshaft (wegen möglicher Verwicklung in einen (…)) steht, vermag den Eintritt dieser Säumnisfolge natürlich nicht zu verhindern. Es kann nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, dem Beschwerdeführer bei der Verwirklichung allfälliger ausländerrechtlicher Ansprüche behilflich zu sein, wenn er dabei selber bewusst untätig bleibt. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei dieser Aktenlage auf die Feststellung, dass vorliegend heute keine der in Art. 32 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) genannten Voraussetzungen für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG (nämlich: gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, Auslieferungsverfügung oder Wegweisungsverfügung nach Artikel 121 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) erfüllt sind. Ob es den Angehörigen des Beschwerdeführers tatsächlich möglich und zuzumuten wäre, mit dem Ehemann/Vater in die Türkei zurückzukehren, um das Familienleben auf diese Weise weiter zu leben (vgl. BFM-Verfügung S. 5 f.), kann nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren offen bleiben. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in

E-4721/2009 den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-

E-4721/2009 staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2.4 Mit Bezug auf den ausländerrechtlichen Status der Angehörigen des Beschwerdeführers in der Schweiz kann an dieser Stelle auf die Ausführungen in E. 5 verwiesen werden. 6.2.5 Der Wegweisungsvollzug erweist sich damit als völkerrechtlich zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Eine solche Situation, die den Beschwerdeführer als Gewalt- oder De-facto-Flüchtling qualifizieren würde, liegt nicht vor, zumal gemäss konstanter Praxis mit Bezug auf die südöstlichen Provinzen in der Türkei seit vielen Jahren nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. 6.3.2 Individuelle, über die allgemeine Situation hinausgehende Gründe für eine Unzumutbarkeit des Vollzugs hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht konkret aufgezeigt. So ist aufgrund seiner Angaben festzuhalten, dass er aus der Provinz Kahramanmaras stammt, wo seine Eltern und weitere Angehörige leben. Sodann leben mehrere Geschwister in C._______ und in (…). Der Beschwerdeführer verfügt über einen Grundschulabschluss und über mehrjährige Erfahrungen im Erwerbsleben. Es ist dem – soweit aktenkundig gesunden – Beschwerdeführer folglich zuzumuten, nötigenfalls anfänglich mit Hilfe der erwähnten Familienangehörigen, im Heimatland wieder Fuss zu fassen und sich eine Existenz aufzubauen. 6.3.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. An diesen Feststellungen vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte Referenzschreiben nichts zu ändern, das den Beschwerdeführer und seine Familie als gastfreundlich, integer, sympathisch und aufgeschlossen beschreibt.

E-4721/2009 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4721/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

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