Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4719/2016
Urteil v o m 2 7 . September 2016 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Senegal, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2016 / N (…).
E-4719/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 6. August 2015 in die Schweiz ein, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 28. August 2016 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt. Am 28. Juni 2016 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers statt. Anlässlich dieser beiden Befragungen trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei senegalesischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens (vgl. A7/12, Rz. 1.09-1.13; vgl. ferner A1/1). Von seinem fünften respektive sechsten bis zu seinem siebten Lebensjahr habe er in B._______, Senegal, in einem christlichen Internat mit Namen (...) gelebt, wo er wiederholt geschlagen worden sei (vgl. A7/12, Rz. 2.01; A18/12, F9 ff. und F70 ff.). Als er sieben Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter gestorben. Seine Grosseltern hätten ihn schliesslich zu sich nach Gambia geholt und ihn dort zur Arbeit geschickt, wobei der Lohn dafür jeweils direkt an die Grosseltern ausbezahlt worden sei. Da der Beschwerdeführer, nachdem er dies erfahren habe, damit nicht einverstanden gewesen sei, sei er nicht mehr zur Arbeit erschienen und auch nicht mehr zu seinen Grosseltern zurückgekehrt, sondern habe fortan bei einem Freund übernachtet. Als zwei Wochen danach bei seinem ehemaligen Arbeitgeber eingebrochen worden sei, hätten sowohl dieser, als auch seine Grosseltern ihn beschuldigt, davon gewusst und die Täter gekannt zu haben. Dies habe dazu geführt, dass er von der Polizei festgenommen und für [mehrere] Monate inhaftiert worden sei. Dank der Hilfe eines Freundes sei er aus der Haft entlassen worden und eine Woche darauf, das heisst im Jahr 2014, aus Angst nochmals verhaftet zu werden, über Mali, Burkina Faso, Niger und Libyen nach Europa geflohen (vgl. A 18/12, F77 ff.). Identitätsdokumente habe er nie gehabt (vgl. A7/12, Rz. 4.01-4.03; A18/12, F4 ff.). Schliesslich gab er zu Protokoll, er leide an [gesundheitlichen Beschwerden] (vgl. A7/12, Rz. 8.02; A18/12, F91). B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 – mangels Rückschein in den Akten unbekannt, wann eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Senegal im Alter von sieben Jahren verlas-
E-4719/2016 sen, weil seine Mutter gestorben sei und seine Grosseltern ihn nach Gambia geholt hätten, nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sei. Auch seiner Aussage betreffend die schlechte Behandlung, die er im Internat in B._______ erlebt habe, sei keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu entnehmen. So bestünden keine Hinweise dafür, dass er hiernach je einer Bedrohung an Leib und Leben ausgesetzt gewesen sei. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Probleme in Gambia sei darauf hinzuweisen, dass er seinen eigenen Angaben zufolge senegalesischer Staatsbürger sei. Gemäss Art. 1 Bst. a Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) seien Verfolgungsmassnahmen, die er ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, erlitten habe, für die Beurteilung seines Asylgesuchs unwesentlich, es sei denn sie führten auch im Heimatstaat zu einer Verfolgung. Da weder die Aussagen des Beschwerdeführers noch die Aktenlage darauf schliessen lasse, dass er aufgrund der geltend gemachten Probleme mit seinen Grosseltern sowie aufgrund der [mehrmonatigen] Haft in Gambia auch in Senegal entsprechende Nachteile zu befürchten habe, könne darauf verzichtet werden, das von ihm in Gambia Erlebte im vorliegenden Asylentscheid zu thematisieren. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass weder die in Senegal herrschende politische Lage noch andere Gründe gegen eine Rückführung des Beschwerdeführers dorthin sprächen. So verfüge er aufgrund seiner Tätigkeit in Gambia über mehrjährige Berufserfahrung, weshalb anzunehmen sei, dass er in der Lage sei, auch in Senegal einer Erwerbstätigkeit nachgehen und so für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen zu können. Im Übrigen sei er alleinstehend und bei guter Gesundheit. Seinen Aussagen zufolge pflege er in Senegal ferner Kontakt zu einem Freund, weshalb von einem gewissen Beziehungsnetz ausgegangen werden könne, das ihn bei seiner Rückkehr empfange und bei der Wiederintegration unterstützen könne. C. Mit Eingabe vom 2. August 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter gegen die Verfügung des SEM vom 30. Juni 2016 Beschwerde erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ihm zumindest eine vorläufige Aufnahme einzuräumen. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eventualiter sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
E-4719/2016 Im Sinne einer Sachverhaltsergänzung wurde zunächst ausgeführt, dass sich die Grosseltern des Beschwerdeführers sehr daran gestört hätten, dass sich dieser vom muslimischen Glauben abgewendet und stattdessen dem christlichen Glauben zugewendet habe. Sie hätten es abgelehnt, dass er vor und nach dem Essen gebetet habe, wie er dies im Internat gelernt habe, und hätten ihm die Nahrung verweigert und ihn geschlagen. Oftmals habe er deswegen bei Freunden oder in der Taxi-Garage des Marktplatzes übernachten müssen. In der Nachbarschaft hätten Zwillinge gelebt, die Christen gewesen seien und mit denen ihn eine enge Freundschaft verbunden habe. Als er [an einem religiösen Fest im Jahr] 2013 die [Kirche] mit den Zwillingen und deren Eltern besucht habe und erst um 2.00 Uhr morgens zurückgekehrt sei, hätten die Grosseltern ihn und die Familie, die er begleitet habe, bei der Polizei verraten, weshalb sie festgenommen worden seien. Anlässlich ihrer Haft sei herausgekommen, dass die Grosseltern bereits zuvor zweimal Anzeige erstattet und behauptet hätten, die christliche Familie habe den Beschwerdeführer zum Glaubensübertritt gezwungen. Da der Beschwerdeführer die Polizei habe aufklären wollen, sei er selbst beschuldigt und mit dem Tod bedroht worden. Während die christliche Familie – mit der Auflage, keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer zu pflegen – nach zwei Tagen wieder freigelassen worden sei, sei der Beschwerdeführer weiterhin festgehalten worden, wobei er das ganze Polizeicamp habe reinigen müssen und misshandelt worden sei. Nach [mehreren] Tagen sei er unter der Bedingung, zu seinen Grosseltern zurückzukehren, regelmässig die Moschee zu besuchen und die islamischen Regeln einzuhalten, andernfalls ihm noch Schlimmeres widerfahren würde, entlassen worden. All dies habe er im vorinstanzlichen Verfahren nicht vortragen können, weil er an einer offensichtlichen Sprachstörung leide. So habe insbesondere die Hilfswerkvertretung, aber auch der Befrager bei der einlässlichen Anhörung vermerkt, dass der Beschwerdeführer ständig stottere. Diese Sprachproblematik habe es auch verhindert, verlässlich zu eruieren, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitze, habe er doch lediglich angeben können, wo er geboren worden sei (Senegal) und welche Staatsangehörigkeit seine Mutter gehabt habe (Gambia). Angesichts der vorgetragenen Umstände – er sei als uneheliches Kind einer gambischen Mutter und eines senegalesischen Vaters, den er aber nie gekannt habe, geboren worden und habe einen Grossteil seines Lebens vor seiner Flucht in Gambia verbracht – sei von der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da diese Defizite offensichtlich gewesen seien und zu einer bruchstückhaften Erfassung des Sachverhalts geführt hätten, sei sowohl der Untersuchungsgrundsatz als auch das rechtliche
E-4719/2016 Gehör verletzt. Auch seien die im vorinstanzlichen Verfahren nicht ermittelten Sachverhaltselemente asylrelevant, sei der Beschwerdeführer doch wegen seines Glaubensübertritts verfolgt worden. Zudem sei er in seiner Glaubensausübung beschränkt und ihm bei Nichtbefolgen der Anordnungen in Aussicht gestellt worden, dass er sonst erneut mit Nachteilen zu rechnen habe. Dies gelte sowohl mit Bezug zu Gambia, als auch mit Bezug zum Senegal, sei die Zahl der Christen doch in beiden Ländern klein. Auch der Umstand, dass er als Jugendlicher wie ein Arbeitssklave gehalten worden sei und, nachdem er seine Rechte geltend gemacht habe, von der Polizei verfolgt worden sei, sei asylrelevant. Ferner habe der Beschwerdeführer weder in Senegal noch in Gambia ein tragfähiges Beziehungsnetz. Auch verfüge er als Staatenloser über keine Aufenthaltsbewilligung. Sein wirtschaftliches Fortkommen sei zudem aufgrund seines Sprachfehlers eingeschränkt. Folglich sei eine Rückkehr nach Westafrika für ihn auch nicht zumutbar. D. Mit Eingabe vom 10. August 2016 liess der Beschwerdeführer in Ergänzung zur Beschwerdeschrift ein Schreiben [eines Psychiaters], vom 19. Mai 2016 einreichen, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer gravierenden Sprechhemmung leide, kaum einen längeren Satz formulieren könne und eine Logopädie angezeigt sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 2. September 2016 zugunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. zu leisten. Am 31. August 2016 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-4719/2016 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Vorliegend ist von der form- und fristgerechten Einreichung der Beschwerde auszugehen. So sind die Behörden bezüglich des Eröffnungsdatums grundsätzlich beweispflichtig. In den Akten des SEM findet sich indes kein Rückschein betreffend die Zustellung der Verfügung vom 30. Juni 2016 an den Beschwerdeführer. Seinen Angaben in der Rechtsmitteleingabe zufolge, wurde die angefochtene Verfügung am 2. Juli 2016 eröffnet. Folglich ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht auszuschliessen. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-4719/2016 politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorfluchtgründe sind dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst geltend, die Sachverhaltsabklärung im vorinstanzlichen Verfahren sei unrichtig und unvollständig ausgefallen, weil das SEM seinem Sprachfehler nicht mit gebührenden Massnahmen begegnet sei. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. So sind die Angaben des Beschwerdeführers anhand der Befragungsprotokolle gut verständlich und ergeben ein lückenloses Bild seiner Geschichte. Hinweise dafür, dass er wesentliche Elemente des Sachverhaltes wegen seiner Sprachhemmung nicht vortragen konnte, lassen sich den entsprechenden Dokumenten nicht entnehmen. Sowohl im Rahmen der Befragung zur Person vom 28. August 2015 als auch im Rahmen der eingehenden Anhörung vom 28. Juni 2016 erhielt er abschliessend die Gelegenheit, bislang noch nicht erwähnte Gründe gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat vorzubringen. In beiden Fällen trug er klar vor, es lägen keine weiteren solchen Gründe vor (vgl. A7/12, Rz. 7.03; A18/12 F96). Hätte er tatsächlich etwas anzufügen gehabt, dies aber aufgrund seiner Sprachprobleme nicht richtig formulieren können, wäre zu erwarten gewesen, dass zumindest Bruchstücke dieses Vorbringens vermerkt gewesen wären. Bezüglich der Abklärung seiner Staatsangehörigkeit, gelangt das Gericht zum Schluss, dass er im vorinstanzlichen Verfahren – nicht nur bezüglich seines Geburtsstaates, sondern auch bezüglich seiner Staatsangehörigkeit – konstant und eindeutig angegeben hat, er sei senegalesischer
E-4719/2016 Staatsbürger, so dass das SEM nicht an diesem Vorbringen zweifeln musste (vgl. A1/1; A4/23; A7/12, Rz. 1.09 und 1.11). Wäre er sich seiner Staatsangehörigkeit nicht sicher gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies geltend gemacht hätte. Daran hätte ihn wohl auch sein Sprachfehler nicht gehindert, da er die auf Beschwerdeebene behauptete Unsicherheit bezüglich seiner Staatsbürgerschaft ganz einfach mit „Senegalese oder Gambier“ oder mit „ich weiss es nicht“ hätte zum Ausdruck bringen können. Nach dem Gesagten ist der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid ans SEM zurückzuweisen, abzuweisen. 5.2 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse in Senegal – er sei im Internat (...) in B._______ misshandelt und nach dem Tod seiner Mutter von seinen Grosseltern nach Gambia verbracht worden – teilt das Gericht die Einschätzung des SEM, wonach es sich hierbei nicht um asylrelevante Vorbringen handelt. So sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass den bedauerlichen Misshandlungen im Internat und dem Verbringen des Beschwerdeführers nach Gambia asylrechtlich relevante Motive im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde gelegen haben. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse in Gambia gelangt das Gericht ferner zum Schluss, dass das SEM zu Recht argumentierte, der Beschwerdeführer sei senegalesischer Staatsangehöriger, weshalb Vorfälle, die sich ausserhalb von Senegal ereignet hätten mit Blick auf Art. 1 Bst. a Ziff. 2 FK von vorneherein nicht asylrelevant sein könnten. So überzeugt es nicht, dass der Beschwerdeführer – wie in der Rechtsmitteleingabe nachträglich gelten gemacht – seine Staatsangehörigkeit nicht kennt und auch Gambier oder gar staatenlos sein könnte, gab er – wie bereits in E. 5.1 erwähnt – im vorinstanzlichen Verfahren doch gegenüber verschiedenen Behörden konstant und eindeutig zu Protokoll, die senegalesische Staatsbürgerschaft zu besitzen (vgl. A1/1; A4/23; A7/12, Rz. 1.09 und 1.11). Darauf, dass er auch Gambier sein könnte oder seine Staatsangehörigkeit nicht genau kenne, wies er demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort hin. Im Übrigen erscheint es – vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers, auf dem Landweg durch verschiedene Länder Afrikas nach Europa geflohen zu sein – wenig plausibel, dass er nie irgendwelche Identitätspiere gehabt habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber einzig die gambische Staatsangehörigkeit hätte – was, wie zuvor gesagt, weder glaubhaft gemacht noch
E-4719/2016 belegt ist –, sind die von ihm vorgebrachte Ausnutzung als Arbeitskraft durch seine Grosseltern und die Inhaftierung im Zusammenhang mit dem Einbruch bei seinem ehemaligen Arbeitgeber nicht asylrelevant. So ist nicht ersichtlich, welche Motive im Sinne von Art. 3 AsylG diesen Handlungen zugrunde liegen könnten. Die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Jugendlichen stellt kein einschlägiges asylrelevantes Motiv dar, werden doch nicht nur Jugendliche – und wenn junge Menschen, dann nicht nur wegen ihrer Jugendlichkeit – als Arbeitskräfte ausgenutzt. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Verfolgung aus religiösen Motiven wirkt ferner nachgeschoben und somit unglaubhaft. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich wegen seiner Zuneigung zum christlichen Glauben verfolgt worden, hätte er dies – wie in E. 5.1 bereits ausgeführt – im vorinstanzlichen Verfahren wohl auch trotz seiner Sprachprobleme zumindest ansatzweise vorgetragen. Stattdessen weisen seine Angaben nicht einmal indirekt darauf hin, dass er sich dem Christentum näher fühlt, als dem Islam, ist auf dem Personalienblatt doch vermerkt, dass er Moslem sei (vgl. A1/1). Auch gab er anlässlich der Befragung zur Person eindeutig zu Protokoll, seine Religion sei der Islam (vgl. A7/12, Rz. 1.13). Ferner erstaunt es, dass sich der Beschwerdeführer der Religion, die ihm von denjenigen beigebracht wurde, die ihn geschlagen haben, stärker zugehörig fühlt, als der in der Gesellschaft und Familie dominanten Religion. 5.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
E-4719/2016 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 Wie in E. 5 wiederholt ausgeführt, ist das Gericht der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer senegalesischer Staatsangehöriger ist, weshalb die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in seinem Fall mit Bezug zum Senegal zu prüfen ist. 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Senegal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Senegal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
E-4719/2016 verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist nach dem oben Gesagten nicht gelungen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, sind aus den Akten keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. So sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([…]) nicht derart gravierend, dass er bei einer Rückkehr nach Senegal deswegen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Auch ist angesichts der langjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland trotz seines Sprachfehlers eine Arbeitsstelle finden und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Somit sprechen weder die allgemeine Lage in Sengal noch individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. 7.4.3 Mithin erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-4719/2016 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem entsprechend zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
E-4719/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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