Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4709/2018
Urteil v o m 3 0 . August 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 10. August 2018 / N (…).
E-4709/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 4. Juli 2018 auf dem Luftweg nach B._______ und ersuchte am folgenden Tag bei der Flughafenpolizei B._______ um Asyl. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Juli 2018 und der Anhörung vom 13. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach C._______ und D._______ gewährt. Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe bis 2015 in E._______, Distrikt Vavuniya, zusammen mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester gelebt. Dort sei er auf dem Landwirtschaftsland seiner Familie tätig gewesen. Im Jahr 2012 sei sein Bruder verdächtigt worden, in seiner Schultasche eine Bombe für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geschmuggelt zu haben. Er (Bruder) sei gesucht worden und habe sich deshalb bei Verwandten verstecken müssen. Am 23. Juli 2013 habe er anlässlich des Geburtstags der Schwester nach Hause kommen wollen, sei dort aber nie angekommen. Er (Beschwerdeführer) vermute, dass das Criminal Investigation Department (CID) seinen Bruder mitgenommen habe. Die Familie habe daraufhin bei der Polizei Anzeige erstattet, welche jedoch nicht entgegengenommen worden sei. Seiner Familie sei vorgeworfen worden, den Bruder zu verstecken, woraufhin er (Beschwerdeführer) im Jahr 2014 für zirka eine Woche vom CID mitgenommen, befragt und geschlagen worden sei. Ungefähr drei Monate später sei er erneut für einen Monat inhaftiert worden. Ende 2014 seien Mitglieder des CID wieder bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn beschuldigt, Waffen auf dem Grundstück der Familie zu verstecken. Im Dezember 2014 sei er nochmals für einen Monat eingesperrt worden. Nach diesem Vorfall sei er von zu Hause fortgegangen und habe in der Folge bei Verwandten und Bekannten gelebt. Das CID habe in der Folge noch mehrmals bei ihm zu Hause nach ihm und seinem Bruder gesucht. Am 30. Juni 2018 sei er legal mit seinem eigenen Pass von Colombo nach C._______ geflogen und von dort weiter in die Schweiz.
E-4709/2018 C. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Wegweisungsvollzug nach D._______ an. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka wurde ausgeschlossen. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4371/2018 vom 6. August 2018 gut. Die vorinstanzliche Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese sei zu Unrecht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. D. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 10. August 2018, eröffnet tags darauf, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Wegweisungsvollzug. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht am 17. August 2018 Beschwerde (vorab per Fax, Eingang der Originalbeschwerde am 20. August 2018; Anträge auf Deutsch, Begründung der Anträge auf Tamilisch) und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 20. August 2018 ging beim Gericht die in Auftrag gegebene Übersetzung der tamilischen Beschwerdebegründung ein. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Tagen angesetzt, um eine Beschwerdeverbesserung – Unterzeichnung der Beschwerde – einzureichen. Diese ging fristgerecht ein.
E-4709/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-4709/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und an die Asylrelevanz nicht genügend. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sein Bruder sei im Jahr 2013 vom CID entführt worden. Ab dem Jahr 2014 sei er selbst vom CID intensiv zum Verbleib seines Bruders befragt und deswegen auch gefoltert worden. Sein Erklärungsversuch, das CID habe mit diesem Vorgehen versucht, die illegale Entführung seines Bruders zu verschleiern, wirke konstruiert und nicht einleuchtend. Auch der Grund für seine dritte Verhaftung bleibe unklar; seinen Ausführungen lasse sich nicht entnehmen, wie das CID von den versteckten Waffen auf dem Grundstück der Familie erfahren habe. Der Vorwurf des Waffen-Versteckens wirke umso unerklärlicher, als er angegeben habe, seine Familie habe keine Verbindungen zu den LTTE und er sei nie politisch aktiv gewesen oder habe Probleme mit den Behörden gehabt. Seine äusserst vagen Vermutungen, jemand sei vielleicht festgenommen worden und hätten das CID über die versteckten Waffen informiert, würden die angebliche Anschuldigung des Waffenbesitzes nicht glaubhaft zu machen vermögen. Bei den Festnahmen und Folterungen handle es sich um schwerwiegende Erfahrungen, die einen tiefgreifenden Eindruck bei einer betroffenen Person hinterlassen würden, so dass darüber erlebnisbasiert und detailliert berichtet werden könne. Den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers fehle es jedoch an Substanz und persönlicher Betroffenheit. Seine Darstellungen würden keine Realkennzeichen aufweisen, zudem sei er unverbindlich und plakativ geblieben. Seine Schilderungen würden auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes hinweisen. Am 29. September 2017 sei sein Reisepass auf offiziellem Weg ausgestellt worden, und er habe Sri Lanka mit diesem ohne Probleme verlassen können. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn er tatsächlich unter der scharfen Beobachtung des CID gestanden hätte. Nach Kriegsende im Jahr 2009 habe er noch neun Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermögen. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
E-4709/2018 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er gehe zufolge der Aussagen seines Schleppers davon aus, dass dieser die Behörden am Flughafen in Colombo bezahlt habe und deshalb eine problemlose Ausreise nach C._______ möglich gewesen sei. Ohne diese Zahlungen wäre er (Beschwerdeführer) am Flughafen festgenommen worden. Ebenfalls nur aufgrund von Zahlungen seines Vaters an die Behörden sei er aus der (dritten) Haft entlassen worden und diese hätten seinem Vater gesagt, er (Beschwerdeführer) solle ausreisen. Damals sei er festgenommen worden, weil es Bomben (gemäss Dolmetscher unklare Formulierung) gegeben habe. Die Personen, die diese auf dem Grundstück seiner Familie versteckt hätten, seien wahrscheinlich vom CID festgenommen worden und hätten dann die Informationen preisgegeben. Vielleicht hätten sie das Versteck nicht präzise beschrieben und er sei deshalb mitgenommen worden. Eine Gruppierung, die Verbindungen zum CID habe, hätte die versteckten Gewehre weiterverkaufen wollen. Er sei gefoltert worden, damit diese Personen mit dem Verkauf der Waffen hätten Geld verdienen können. Von diesem Versteck habe er jedoch nichts gewusst und auch den Ort nicht identifizieren können, weshalb er gefoltert worden sei. Er habe in Sri Lanka bleiben wollen, habe dort gearbeitet und genügend Geld verdient. Ausserdem habe er seine Mutter und seine Schwester nicht alleine lassen wollen. Drei Jahre lang habe er sich versteckt in der Hoffnung, die Probleme würden aufhören. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Sollte er nun zurückgeschickt werden, so müsste er sein restliches Leben versteckt leben. In seinem Alter könne er kein normales Leben wie die anderen führen. Erneut auszureisen habe er nicht vor; das Geld für die Ausreise könnten seine Mutter und seine Schwester anders besser verwenden. Er habe Angst, dass Angehörige des CID ihn erneut festnehmen und foltern würden. Bei einer Wegweisung nach Sri Lanka werde er Selbstmord begehen. 5.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sowie auf deren Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Inhaftierungen und den Folterungen blieben pauschal und oberflächlich. Auch nach mehrmaligem Nachfragen äusserte er sich dazu nicht detaillierter. Er konnte ebenfalls nicht benennen, wann er jeweils festgenommen worden sei. Bei solch einschneidenden Erlebnissen wäre jedoch davon auszuge-
E-4709/2018 hen, dass direkt Betroffene dazu präzise Angaben machen könnten. Hinsichtlich der Entlassung aus der dritten Haft macht er nun in seiner Beschwerde widersprüchliche Angaben. Anlässlich der Anhörung führte er aus, seine Mutter hätte den Behörden für seine Freilassung Geld bezahlt (vgl. SEM-Akten A18 S. 11 F93). Gemäss der Beschwerde soll sein Vater das Geld gezahlt haben und diesem sei mitgeteilt worden, er (Beschwerdeführer) solle ausreisen. Sein Vater starb gemäss seinen eigenen Angaben jedoch bereits im Jahr 2007 (vgl. A18 S. 3). Obwohl er vom CID 40 bis 50 Mal bei sich zu Hause aufgesucht worden sein soll (vgl. A18 F131), konnte er dennoch jeweils während vier bis fünf Tagen zu seiner Mutter zurückkehren (vgl. A10 S. 6), ohne dass er erwischt wurde. Die restliche Zeit will er sich bei Verwandten versteckt haben und das CID habe ihn dort nicht gesucht. Gegen ein Interesse des CID an ihm spricht sodann, dass er sich am 29. September 2017 auf offiziellem Wege einen Reisepass hat ausstellen lassen können und problemlos mit diesem über den Flughafen von Colombo ausgereist ist. In einer Gesamtwürdigung erscheinen seine Vorbringen als unglaubhaft. Risikofaktoren sind keine ersichtlich (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, er keine Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt und er auch nicht exilpolitisch tätig ist, erfüllt er keine der stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4709/2018 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4709/2018 E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Bezüglich der in der Rechtsmitteleingabe erstmals vorgebrachten Suizidabsicht bei einer zwangsweisen Überstellung ist festzuhalten, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Es obliegt der Vorinstanz, im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er jederzeit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 7.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise mit seiner Mutter und Schwester zusammen beziehungsweise bei weiteren Verwandten im Distrikt Vavuniya, Nordprovinz. Er ist jung, gesund, hat die Schule mit einem A-Level abgeschlossen und verfügt über Arbeitserfahrung als Landwirt (vgl. A10 S. 5 f. und S. 13). Seine Familie besitzt Ländereien und ein Haus
E-4709/2018 (vgl. A18 S. 3). Zahlreiche Verwandte leben ebenfalls im Distrikt Vavuniya und er verfügt somit über ein grosses tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Unter Berücksichtigung der bestehenden Aktenlage stellen diese keine Wegweisungsvollzugshindernisse dar. Insgesamt ist der Wegweisungsvollzug auch zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-4709/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast