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Bundesverwaltungsgericht 10.08.2016 E-4701/2016

August 10, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,962 words·~15 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4701/2016

Urteil v o m 1 0 . August 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 / N (…).

E-4701/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2015 erstmals um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass am 18. Juni 2015 die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen stattfand, bei welcher dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt wurde (vgl. Akten SEM A7 Rz. 8.01 S. 8), dass am 24. Juni 2015 im Spital B._______ eine radiologische Untersuchung der linken Hand des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, wobei der Befund ein (männliches) Skelettalter von 18 Jahren ergab (vgl. A12), dass dem Beschwerdeführer bei der Nachbefragung vom 29. Juni 2015 das rechtliche Gehör zu dem Resultat der Knochenaltersbestimmung sowie erneut zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt und ihm mitgeteilt wurde, dass er im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt und sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 1997 festgelegt werde (vgl. A14 und A15), dass Italien mit Schreiben vom 30. Juni 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) ersucht wurde, dass die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 1. September 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,

E-4701/2016 dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2015 von der Schweiz nach Italien überstellt wurde, dass das SEM nach erneuter Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz mit Verfügung vom 8. März 2016 gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) wiederum die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass er am 17. März 2016 mit der Eröffnung dieser Verfügung eine Beschwerdeverzichtserklärung unterzeichnete, dass er am 31. März 2016 erneut von der Schweiz nach Italien überstellt wurde, dass er am 4. Mai 2016 in der Schweiz abermals um Asyl nachsuchte und erstmalig als Beweis für seine Minderjährigkeit eine Geburtsurkunde zu den Akten reichte, dass das SEM ihn mit Schreiben vom 17. Mai 2016 aufforderte, sich insbesondere zur Ausstellung und zum Erhalt der eingereichten Geburtsurkunde zu äussern, dass er am 24. Mai 2016 zu den Fragen des SEM Stellung nahm, dass das SEM ihm mit Schreiben vom 27. Mai 2016 mitteilte, dass die eingereichte Geburtsurkunde nicht geeignet sei, seine angebliche Minderjährigkeit zu beweisen und ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährte, dass sich der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin am 7. Juni 2016 zur Beweiskraft der Geburtsurkunde äusserte, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 14. Juni 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO ersucht wurden, dass diese innert der gesetzlich festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juli 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wiederum auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, den Beschwerdeführer

E-4701/2016 aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und eine Gebühr von Fr. 600.– erhob, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten respektive sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, dass er in formeller Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass auf die Beschwerdegründe – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-4701/2016 dass dem Bundesverwaltungsgericht das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung nicht bekannt ist, aber aufgrund des Ausgangsstempels (22. Juli 2016) auf dem Verfügungsexemplars des SEM von einem fristgerechten Eingang der Beschwerde ausgegangen werden kann, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass der Beschwerdeführer geltend macht, minderjährig zu sein,

E-4701/2016 dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen hat, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen hat, da er die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.), dass die Vorinstanz von seiner Volljährigkeit ausging und dies damit begründete, der Beschwerdeführer habe anlässlich des ersten Asylgesuchs in der Schweiz geltend gemacht, noch minderjährig zu sein und angegeben, 16 Jahre alt beziehungsweise am 13. November 1999 geboren zu sein, seit dem Jahre 2010 mit seinen Eltern und Geschwistern im Sudan gelebt zu haben und keinerlei Ausweispapiere zu besitzen, dass er seine Eltern einmal nach seinem Alter gefragt habe und zur Antwort erhalten habe, er sei etwa 16 Jahre alt, dass die radiologische Handknochenanalyse ein (männliches) Skelettalter von 18 Jahren ergeben habe und der Beschwerdeführer anlässlich der rechtlichen Gehörsgewährung weitere widersprüchliche Angaben zum genauen Geburtsdatum und Alter sowie unglaubhafte Angaben zu seiner Schulbildung gemacht habe, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im aktuellen Asylverfahren eingereichte Geburtsurkunde als kein rechtsgenügliches Identitätsdokument qualifizierte, dass es über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfüge, vielmehr Zweifel an der Echtheit vorlägen, da drei verschiedene Handschriften erkennbar seien, der Name der Mutter auf der Geburtsurkunde nicht den Angaben des Beschwerdeführers entspreche und darüber hinaus nicht glaubhaft sei, wie der Beschwerdeführer zu diesem Dokument gelangt sei, dass bar jeglicher Logik sei, nach Europa gereist zu sein, ohne zu wissen, dass ein Identitätsnachweis notwendig sei, dass schliesslich solche Dokumente grundsätzlich leicht fälschbar und gegen Geld erhältlich seien,

E-4701/2016 dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten zu stützen sind und die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen, zumal im Wesentlichen an der Minderjährigkeit festgehalten und festgestellt wird, die Geburtsurkunde sei als Indiz für die Richtigkeit des angegebenen Alters zu werten und die Knochenaltersanalyse ergebe keine präzisen Resultate, ohne sich jedoch mit den einzelnen Argumenten der Vorinstanz substanziiert auseinanderzusetzen, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 1. September 2015 als volljährig erachtet worden war, dass die Handknochenanalyse als ein Indiz – wenn auch ein schwaches – gegen die Minderjährigkeit zu würdigen ist (vgl. zum Beweiswert der Handknochenanalyse EMARK 2000 Nr. 19, insbesondere E. 7 [Grundsatzentscheid, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und weiteren Entscheiden]), dass der Beschwerdeführer weder auf Beschwerdeebene noch im vorinstanzlichen (oder im ersten) Verfahren rechtsgenügliche Identitätsdokumente (Identitätskarte oder Reisepass) zu den Akten reichte, welche eine Überprüfung seines Geburtsdatums ermöglichen würden, dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, die eingereichte Geburtsurkunde weise keine Sicherheitsmerkmale sowie drei verschiedene Handschriften auf und der Name der Mutter auf der Geburtsurkunde stimme nicht mit jenem, welcher der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben habe, überein, dass darüber hinaus die Geburtsurkunde mit einer schlechten Druckqualität am 1. Februar 2016 er- und ausgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer im Übrigen im ersten Asylverfahren erklärt hatte, keine Ausweispapiere zu haben (vgl. Akten SEM A7/11 S. 6), er hingegen im aktuellen Verfahren angab, sein Vater habe gesagt, seine alte Geburtsurkunde sei verloren gegangen, er müsse zuerst eine neue beantragen (vgl. B7/1), dass bei einer Gesamtwürdigung angesichts der Rechtstatsache, dass die Beweislast beim Beschwerdeführer liegt, von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, zumal er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat,

E-4701/2016 dass infolgedessen der Beschwerdeführer aus seiner angeblichen Minderjährigkeit weder verfahrensrechtliche Ansprüche noch eine Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III- VO ableiten kann, dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner BzP im EVZ Kreuzlingen vom 18. Juni 2016 ausführte, er sei von Ägypten aus mit einem kleinen Boot nach C._______ (Italien) überschifft, von wo aus er via Mailand mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei (vgl. A7 Rz. 5.02), dass er sowohl bei der BzP als auch bei der Nachbefragung am 29. Juni 2015 zu Protokoll gab, dass sein Zielland die Schweiz sei und er nicht zurück nach Italien wolle (vgl. A7 Rz. 8.01 und A16), dass der Beschwerdeführer bereits zweimal (am 29. Oktober 2015 und am 31. März 2016) nach Italien überstellt wurde, dass das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO annahm, aufgrund dieses Sachverhaltes sei Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig und deshalb die italienischen Behörden am 14. Juni 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten, dass das Dublin-System Asylsuchenden grundsätzlich keinen Anspruch darauf einräumt, dass ihr Asylgesuch durch einen bestimmten Dublin-Staat geprüft wird (Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2013 C-394/2012 Abdulahi, ECLI:EU:C:2013:813, Rz. 62), die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs mithin durch die implizite Anerkennung der italienischen Behörden auf Italien übergegangen ist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass die Zuständigkeit Italiens aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO nur dann auf die Schweiz übergehen würde, wenn eine Überstellung nach Italien sich als unmöglich erweisen würde, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für

E-4701/2016 Antragssteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta (beziehungsweise Art. 3 EMRK) mit sich brächten (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragssteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, was unter anderem durch die jüngste Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK bestätigt worden ist (vgl. Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, §§ 35-38), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,

E-4701/2016 dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass die Behauptung in der Beschwerde, er sei anlässlich der Daktyloskopierung in Italien von sechs Polizisten zusammengeschlagen worden, einerseits durch nichts belegt ist, und andererseits, sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein, daraus nicht zu schliessen ist, dass er bei einer Wiedereinreise solches wieder erdulden müsste, und er im Bedarfsfall seine ihm zustehenden Rechte mittels eines Anwalts einfordern kann, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ebenso gegenstandslos erweist wie der Antrag auf Kostenvorschussverzicht, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus

E-4701/2016 den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4701/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Petra Vonschallen

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