Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.09.2018 E-4700/2018

September 6, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,015 words·~20 min·6

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4700/2018

Urteil v o m 6 . September 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2018 / N (…).

E-4700/2018 Sachverhalt: A. Am 8. August 2017 stellte der gleichentags auf dem Luftweg in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. In der Folge wurde er in Anwendung der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen. Er mandatierte am 16. August 2017 die dort ansässige und ihm zugewiesene Rechtsberatungsstelle zur Rechtsvertretung im Asylverfahren und tags darauf wurde er zu seinen Personalien befragt. Der Beschwerdeführer machte von Beginn weg auf ein medizinisches Problem insbesondere mit seiner (…) aufmerksam und ist deshalb seit dem 9. August 2017 in Behandlung in der Schweiz. Am 25. August 2017 erklärte er anlässlich eines persönlichen Gesprächs zum medizinischen Sachverhalt gegenüber dem SEM, dass er an der Krankheit (...) leide, welche in Georgien im Jahre 2013 diagnostiziert und seither dort behandelt worden sei. Anlässlich der Anhörungen vom 13. September und vom 1. Dezember 2017 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, habe die Mittelschule abgeschlossen und als gelernter (…) meist selbstständig gearbeitet. Er habe nie Probleme mit Behörden oder Privaten gehabt, sei nie politisch tätig gewesen und nie festgenommen oder inhaftiert worden; dies gelte auch für die übrigen Familienangehörigen. Er sei aber krank. Anfänglich habe der Verdacht auf (...) bestanden. Im Jahre 2013 sei bei ihm aber (...) diagnostiziert und seither in Tiflis behandelt worden. Auf ärztliche Anweisung hätte er nicht mehr auf seinem Beruf arbeiten sollen, was er aber missachtet habe, da er seine Frau, seine (…) Kinder und seine Eltern hätte durchbringen müssen und die Behandlung sehr kostspielig und nicht durch seine Krankenversicherung gedeckt gewesen sei. Immerhin seien auch seine Frau und sein Vater bis heute zeitweise arbeitstätig. Die letzten drei Monate vor der Ausreise – zuvor habe er zwei (...)entzündungen durchgemacht – sei eine weitere Erwerbstätigkeit für ihn aus gesundheitlichen Gründen aber nicht mehr möglich gewesen, da er sich kaum noch habe bewegen können. Nebenwirkungen der zahlreichen Medikamente hätten zudem seine Organfunktionen beeinträchtigt. Ein ärztlicher Vergleich der 2013 und 2017 gemachten Computertomographien habe trotz Behandlung eine drastische Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ergeben. Er sei in die

E-4700/2018 Schweiz gekommen, um sich hier auf einem fortgeschritteneren medizinischen Standard und mit besseren Medikamenten behandeln zu lassen. Er möchte wenigstens eine verlässliche Diagnose und Prognose erhalten und den körperlichen Zerstörungsprozess mittels Behandlung stoppen lassen. Belastend käme hinzu, dass er in seiner Heimat von den Leuten gemieden werde, obwohl seine Krankheit gar nicht ansteckend sei. Seine gesundheitliche Situation, die Ungewissheit über den weiteren Krankheitsverlauf und das Behandlungsprozedere würden auch auf seine Psyche schlagen. Nach seiner Gesundung werde er zu seiner Familie nach Georgien zurückkehren. Der Beschwerdeführer gab im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten: Seinen am 20. Juli 2017 ausgestellten Reisepass im Original (mit Ausreisestempel Tiflis und Einreisestempel Genf je vom […] 2017), einen Arztbericht der (…) in C._______ vom 9. August 2017, einen Arztbericht des „(…)“ in D._______ vom 13. Oktober 2017 (inkl. diverse Laborberichte), diverse formalisierte „Medizinische Informationen“ des „(…)“ (vom 11. und 23. August, 6. September, 24. Oktober und 21. November 2017), vier Arztberichte des „(…)spitals (…)“ in D._______ (vom 16. August, 26. September, 2. Oktober und 3. November 2017) sowie medizinische Unterlagen aus Georgien (ärztliche Medikamentenliste vom 30. März 2017 und Arztbericht vom 28. Juni 2017). Zwei vom Beschwerdeführer weiter vorgelegte CD‘s mit medizinischen Unterlagen aus Georgien wurden dem Beschwerdeführer im Hinblick auf weitere medizinische Untersuchungen in der Schweiz retourniert. Im Weiteren liegt ein vom SEM erstelltes „Medizinisches Consulting“ vom 8. September 2017 (betreffend Behandelbarkeit von [...] und Verfügbarkeit konkret bezeichneter Medikamente in Georgien) bei den Akten. B. Mit Zwischenentscheid des SEM vom 4. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund weiteren Abklärungsbedarfs in das Verfahren ausserhalb der Testphase und in der Folge einem Kanton zugewiesen. Am 5. Dezember 2017 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. C. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.

E-4700/2018 D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Februar 2018 und Verbesserung vom 23. Februar 2018 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er deren Aufhebung, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus medizinischen Gründen. E. Mit Urteil E-985/2018 vom 9. April 2018 hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2018 betreffend deren Dispositivziffern 4 und 5 auf und die Beschwerde wurde insoweit gutgeheissen. Die Sache wurde unter Hinweis auf E. 6 des besagten Urteils zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend den Vollzug der Wegweisung und zur Neubeurteilung in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückgewiesen. Hinsichtlich der unangefochten gebliebenen Dispositivziffern 1 bis 3 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisungsanordnung als solche) stellte das Gericht in E. 1.4 des Urteils Folgendes klar (Zitat): „Die Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht wird sich daher im vorliegenden Urteil insbesondere auch nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob das SEM zurecht auf das ausschliesslich medizinisch begründete Asylgesuch eingetreten ist (vgl. Art. 31a Abs. 3 AsylG)“. F. Das SEM nahm in der Folge das erstinstanzliche Verfahren wieder auf, vervollständigte die Akten, aktualisierte das Aktenverzeichnis und nahm weitere Abklärungen hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und der Behandelbarkeit der bei ihm bestehenden Krankheiten (insb. der [...]) in Georgien vor. Auf Aufforderung des SEM vom 27. April 2018 hin reichte der Beschwerdeführer dem SEM zur Vervollständigung der Akten insbesondere den ausgedruckten Inhalt der beiden an der Anhörung vom 13. September 2017 anerbotenen und ihm wieder retournierten zwei CD’s (inkl. deutsche Übersetzungen der darauf befindlichen, auf computertomografischen Untersuchungen basierenden zwei Arztberichte vom 14. Januar 2013 und vom 27. Juni 2017), sämtliche in der Schweiz über ihn verfassten ärztlichen Berichte sowie ein ebenfalls in der Schweiz erstelltes Röntgenbild ein. Unter den Arztberichten befinden sich zwei neue vom 9. Februar 2918 des Kantonsspitals E._______ (betreffend [...]) beziehungsweise vom 21. Februar 2018 des (…)spitals (…) (betreffend [...], […] und [...]).

E-4700/2018 G. Mit neuer Verfügung vom 17. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch wiederum ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 16. August 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung vom 17. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht erneut Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 3 (Wegweisungsanordnung als solche) und 4 (Anordnung Wegweisungsvollzug mit Ausreisefrist), eventualiter seine vorläufige Aufnahme „als Flüchtling aus humanitären Gründen“ und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und – im Fliesstext der Beschwerde – Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;

E-4700/2018 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich nachfolgender E. 1.3 – einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. April 2018 (dort E. 1.4 und E. 7) klargestellt, dass die Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung vom 12. Januar 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, das Bundesverwaltungsgericht sich daher nicht mit der Frage auseinandersetze, ob das SEM zurecht auf das Asylgesuch eingetreten ist, und die vorzunehmende Neubeurteilung durch das SEM sich auf den Vollzugspunkt zu beschränken habe. Bei diesen Dispositivziffern 1-3 handelt es sich somit um eine rechtskräftig erledigte Sache, die nicht noch einmal zum Beurteilungsgegenstand erhoben werden kann (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016, insb. E. 2.1, m.w.H.). Es erweckt daher nicht geringes Erstaunen, dass das SEM ohne irgendwelche Veranlassung in der nunmehr angefochtenen Verfügung dennoch erneut über die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisungsanordnung als solche befindet. Unproblematisch ist dies vorliegend betreffend Asyl und Flüchtlingseigenschaft, da diese Dispositivziffern in der vorliegenden Beschwerde wiederum unangefochten bleiben. Der in der Laienbeschwerde gestellte Antrag betreffend vorläufige Aufnahme „als Flüchtling aus humanitären Gründen“ ist unter Berücksichtigung der Stellung als Eventualantrag und in Anbetracht der Beschwerdebegründung unzweifelhaft nicht als Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, sondern als blosser Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme (infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges) zu interpretieren. Unmissverständlich präsentiert sich dagegen der Antrag auf Aufhebung der Wegweisungsanordnung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten, weil – wie zuvor gesehen – die Frage der Wegweisungsanordnung definitiv und rechtskräftig entschieden ist und das SEM darüber gar nicht noch einmal hätte befinden dürfen; dem Beschwerdeführer fehlt daher diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse. Unbesehen des Erwogenen erstaunt am Rande im Übrigen nicht nur, dass das SEM einen erneuten Entscheid über die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung fällt, sondern darüber hinaus, dass es auf den Asylantrag überhaupt – und nun zum zweiten Mal – eintritt, obwohl eine offensichtliche Nichteintretenskonstellation nach Art. 31a Abs. 3 AsylG (ausschliesslich medizinisch begründetes Asylgesuch) vorliegt.

E-4700/2018 1.4 Das Gesuch um Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung ist abzuweisen, da sich die formkorrekt eingereichte Beschwerde abgeschlossen präsentiert, das Gesuch gänzlich unbegründet bleibt und auch sonst keinerlei Anlass zur Einräumung einer Ergänzungsfrist (vgl. Art. 53 VwVG) erkennbar ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden

E-4700/2018 kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung begründet das SEM die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges damit, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine Hinweise ersichtlich seien, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Georgien herrschende politische Situation noch die (in den vergangenen Jahren verbesserte) Menschenrechtslage noch andere, insbesondere individuelle Gründe sprächen sodann gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer sei (…) Jahre alt, verfüge über Ausbildung und Berufserfahrung sowie ein unterstützungsfähiges soziales Beziehungsnetz. Auch die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme ([...]) sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Krankheiten könnten in Georgien adäquat behandelt werden, jene im Bereich der (…) wie bereits vor der Ausreise insbesondere in Tiflis und die anderen – auch psychische – im ganzen Land. Bei den dem Beschwerdeführer in der Schweiz aktenkundig verschriebenen Medikamenten handle es sich um Standard-Medikamente, die in Georgien zur Grundversorgung gehörten. Ausserdem stünden dort grundsätzlich alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, wonach er dort eine weniger adäquate Behandlung erhalten würde als in der Schweiz, beruhe auf einer rein subjektiven Einschätzung und sei zudem gemäss Rechtsprechung nicht relevant. Unbesehen einer Behandlung in der Schweiz oder in Georgien lasse sich gemäss Informationsblatt der (...) der Verlauf der (...) ohnehin kaum voraussagen und die Minderung persönlicher Stressmomente sei für den Genesungsprozess massgeblich, was deutlich für eine Behandlung im vertrauten Umfeld im Heimatstaat statt in der Schweiz mit dem hiesigen Akkulturationserschwernis spreche. Überdies stehe es dem Beschwerdeführer frei, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar.

E-4700/2018 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe richtet sich der Beschwerdeführer gegen die Zumutbarkeit seines Wegweisungsvollzuges nach Georgien. Die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 seien bei ihm entgegen der Auffassung des SEM erfüllt. Dieses lehne sich in seiner neuen Verfügung bei der Frage der Behandlungsmöglichkeiten von (...) an die Argumentation der ersten Verfügung an, ohne aber dem im Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts erteilten Auftrag zur tiefergreifenden Abklärung genügend nachzukommen. Zwar gehe es vertieft auf die medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien ein, nicht aber auf die konkreten infrastrukturellen Behandlungsmöglichkeiten im Bereich der (…). Er könne nunmehr ein fachärztliches Zeugnis vom 25. Juli 2018 vorlegen, gemäss welchem in seinem Fall eine langfristige Behandlung in der Schweiz indiziert sei, da er unter einer ausgeprägten (...) mit schwerer Einschränkung der (...)funktion und entsprechendem Verdacht auf (…) leide. Dem weiteren Argument verminderter Stressmomente bei einer Behandlung im vertrauten Umfeld in Georgien sei zu widersprechen, da er gemäss den Asylakten schon während der langen Behandlung in Georgien Stressmomente gehabt habe, die letztlich zur Ausreise geführt hätten. Solche würden bei einer Rückkehr höchstwahrscheinlich wieder auftreten und sich obstruktiv auf den Genesungsprozess auswirken. Gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG und die darauf basierende Praxis gemäss EMARK 2002 Nr. 11 habe er somit Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme aus humanitären Gründen. Den Rückweisungsantrag begründet der Beschwerdeführer mit der Rüge, dass die Vorinstanz es in Verletzung des rechtlichen Gehörs unterlassen habe, die Behandlungsmöglichkeiten von (...) in Georgien detailliert abzuklären, zu untersuchen und plausibel darzulegen. Er habe den Eindruck, das SEM habe die für ihn sprechenden Argumente und Beweise nicht ausreichend gewürdigt. 6. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte im Urteil E-985/2018 vom 9. April 2018 (vgl. dort E. 6) verschiedene, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs beschlagende Mängel in der Verfügung vom 12. Januar 2018, die letztlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung geführt haben (v.a. fehlerhafte Chronologie und ungenügende Eingangserfassung von Akten, teilweise nicht nachvollziehbare Codierung von Einsichtsverweigerungsgründen, unvollständige Beweismittelabnahme, Nichtbeachtung gebotenen weiteren Abklärungsbedarfes insb. betreffend das komplexe Krankheitsbild der […] und deren Behandelbarkeit in Georgien). Das Gericht wies das SEM im Rahmen der angeordneten

E-4700/2018 Rückweisung an, die Mängel zu beheben und die Frage des Wegweisungsvollzuges neu zu beurteilen. Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM diesem Auftrag in den wesentlichen Punkten nachgekommen ist. So wurden die Akten vervollständigt und neu geordnet sowie das Aktenverzeichnis, die Paginierung und die Codes der Einsichtsverweigerungsgründe nachgeführt und aktualisiert. Ferner hat das SEM sämtliche angebotenen und vom Beschwerdeführer neu eingeforderten Beweise abgenommen sowie weitere Abklärungen insbesondere hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten (...) (und Begleitkrankheiten) und ihrer Behandelbarkeit in Georgien vorgenommen. Die vorbestandenen und die neuen Akten hat es sodann einer umfassenden Würdigung insbesondere im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges zugeführt. Der Beschwerdeführer seinerseits ist der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht insbesondere bei der Aktenvervollständigung vollumfänglich nachgekommen. Trotz nach wie vor erkennbarer, jedoch als untergeordnet und jedenfalls nicht mehr kassationsauslösend einzustufender kleiner Mängel in der Aktenführung erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt nunmehr als rechtsgenüglich abgeklärt sowie festgestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtlichen Gehörs als gewahrt. Die in der vorliegenden Beschwerde vertretene gegenteilige Auffassung (Behandlungsmöglichkeiten von [...] in Georgien nicht detailliert abgeklärt, untersucht und gewürdigt; Eindruck einer unterlassenen Abwägung mit den für ihn sprechenden Argumenten und Beweisen) stellt nicht nur eine blosse und jegliche Konkretisierung vermissen lassende Behauptung dar; sie erscheint darüber hinaus angesichts der sich nunmehr präsentierenden und vervollständigten Akten sowie der umfassenden, breit abgestützten und durchaus ausgewogenen Begründung in E. III/2 der angefochtenen Verfügung gar haltlos. Weitere Rügen hinsichtlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in seinen verschiedenen Teilgehalten erhebt der Beschwerdeführer nicht; dabei ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass er zusammen mit der Entscheideröffnung Einsicht in die vervollständigten, editionspflichtigen Akten und in das aktualisierte Aktenverzeichnis mit Angabe punktueller Einsichtsverweigerungsgründe erhalten hat. Angesichts des Gesagten ist zusammenfassend der Sachverhalt als abgeklärt und erstellt und der Anspruch auf rechtliches Gehör als gewahrt zu betrachten. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass mehr. Unter Berücksichtigung der Erwägungen 1.4 und E. 3 oben ist das Beschwerdeverfahren im Übrigen spruchreif.

E-4700/2018 7. Das SEM ist in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung sowie umfassenden Aktenabstützungen und Quellenangaben zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme habe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den betreffenden Inhalt der angefochtenen Verfügung (dort E. III) und auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerdeeingabe führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die dortigen, sich auf die Zumutbarkeitsfrage beschränkenden Argumente entbehren, soweit sie nicht blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen darstellen, weitgehend ihrer substanziellen Verwertbarkeit und jedenfalls der nötigen Durchschlagskraft: Dass sich das SEM in seiner neuen Verfügung bei der Frage der Behandlungsmöglichkeiten von (...) an die Argumentation der ersten Verfügung anlehnt, ist nicht zu beanstanden, da gemäss Kassationsurteil vom 9. April 2018 weder der Aufbau noch die Logik oder der Inhalt der betreffenden Erwägungen des SEM die Rückweisung der Sache ausgelöst haben, sondern vielmehr die ungenügende Abklärungsgrundlage und die dadurch in der Begründung ungenügenden Schlussfolgerungen. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass das SEM in der neuen Verfügung vertieft auf die medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten in Georgien eingegangen sei. Entgegen seiner Auffassung trifft dies aber ebenso auf die infrastrukturellen Behandlungsmöglichkeiten im Bereich der (…) zu, zumal in der Verfügung konkrete, auf (...) spezialisierte Behandlungszentren genannt und die Erkenntnisse auf eine im Vergleich zur kassierten Verfügung breitere Abklärungsbasis abgestützt werden. Der Beschwerdeführer erbringt selber den Beweis bestehender infrastruktureller Behandlungsmöglichkeiten, indem er seine fachärztlichen Behandlungen in Georgien durch erstinstanzlich vorgelegte Beweismittel (ausgestellt von verschiedenen Behandlungszentren bzw. Ärzten) umfassend dokumentiert. Diesen Unterlagen lässt sich ein Untersuchungs- und Behandlungsstandart entnehmen, der durchaus auch westeuropäischen Massstäben gerecht wird (z.B. Computertomografien). Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass der behauptungsgemäss höhere medizinische Standard in der Schweiz im Vergleich zum sich immer noch krankheitsadäquat präsentierenden Behandlungsstandart in Georgien für die Zumutbarkeitsfrage nicht relevant ist, denn letztere beantwortet sich nach dem spezifischen Kriterium einer konkreten Gefährdung der betroffenen Person und nicht nach dem Grad des

E-4700/2018 Wohlergehens. Ein zusätzliches Vollzugshindernis lässt sich im Übrigen auch den im wiederaufgenommenen erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten neuen Arztberichten vom 9. und vom 21. Februar 2018 nicht entnehmen. Vielmehr geht aus diesen eine partielle Verbesserung beziehungsweise Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hervor und die Rückkehr nach Georgien wird mit dem Erfordernis einer langfristigen (…) Therapie mit lange wirksamen (…) und (…) ([...]) in Verbindung gesetzt. Solche sind gemäss den Abklärungen des SEM in Georgien unbestrittenermassen erhältlich. Das vom Beschwerdeführer nunmehr vorgelegte ärztliche Zeugnis vom 25. Juli 2018, gemäss welchem in seinem Fall eine langfristige Behandlung in der Schweiz indiziert sei, ist als Beweismittel für die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges untauglich: So handelt es sich vorliegend nicht um ein (…)-fachärztliches Zeugnis, sondern um ein solches eines Chirurgen und Allgemeinmediziners. Zudem wird im Zeugnis nicht die Notwendigkeit einer Weiterbehandlung in der Schweiz bestätigt, sondern die Notwendigkeit einer (...)fachärztlichen Weiterbehandlung in einer entsprechend spezialisierten Einrichtung. Solche sind aber wie gesehen in Georgien und insbesondere in Tiflis vorhanden und dort liess sich der Beschwerdeführer auch bereits behandeln. Schliesslich ist anhand der Befragungs- und Anhörungsakten durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit bereits in der Heimat Stressmomente psychosozialer Art gehabt hat. Sie gründen indessen, wie das SEM zutreffend erkannte, in seiner rein subjektiven Einschätzung dortiger ungenügender fachärztlicher Behandlung (vgl. z.B. vorinstanzliche Akte A23 F 65 f.). Dass sich ein Behandlungsfortschritt nicht im gewünschten Masse einstellen konnte, ist aber nicht auf fachärztliche und therapeutische Inkompetenz zurückzuführen, sondern offensichtlich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die körperlich anspruchsvolle und in seinem Fall gesundheitsschädigende Berufsausübung während der Behandlung trotz ärztlicher Anweisung nicht ausgesetzt hat (vgl. A23 F77). Schliesslich ist unter Bezugnahme auf das vom Beschwerdeführer angerufene und in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2002 Nr. 11 publizierte Urteil nicht zu erkennen, was er damit bezwecken will. Das Urteil befasst sich mit der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone nach dem Ende des dortigen Bürgerkrieges im Jahre 2002; medizinische Aspekte kommen nicht zur Sprache.

E-4700/2018 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus humanitären, medizinischen oder anderen Gründen fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem verfahrensabschliessenden Direktentscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – unbesehen der geltend gemachten, aber nicht ausgewiesen Mittellosigkeit – abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. Damit ist auch der nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zu beurteilende Antrag um Beiordnung einer (nicht konkret benannten) amtlichen Rechtsbeiständin abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4700/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Prozessantrag betreffend Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung wird abgewiesen. 2. Auf den Antrag betreffend Aufhebung der Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung (Wegweisungsanordnung) wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

E-4700/2018 — Bundesverwaltungsgericht 06.09.2018 E-4700/2018 — Swissrulings