Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4700/2009 Urteil v om 2 3 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______ geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 / N (…).
E4700/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Juni 2008 verliess und am 18. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 4. August 2008 sowie der Bundesanhörung vom 17. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass es zwischen (…) und (…) zu einem (…)streit gekommen sei, auf Grund dessen unter den (…) eine Schlägerei stattgefunden habe, welche damit geendet habe, dass er und (…) verletzt und von Nachbarn ins Spital verbracht worden seien, dass (…) im Spital seinen Verletzungen erlegen sei und der Beschwerdeführer aus Furcht vor (...) das Spital verlassen und sich nach C._______ begeben habe, dass er sich auch in C._______ vor (...) nicht sicher gefühlt habe und in die Schweiz geflüchtet sei, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2009 (eröffnet am 7. Juli 2009) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des BFM seien gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) unglaubhaft, da sie wenig konkret, differenziert und detailliert dargelegt seien, zudem enthielten sie Widersprüche, darüber hinaus sei die Schilderung des Reisewegs unsubstanziiert und realitätsfremd, dem Vollzug der Wegweisung stünden keine Hindernisse entgegen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
E4700/2009 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass der Beschwerdeführer in jener Eingabe eine Terminbestätigung des Bezirksspitals D._______ vom 6. Juli 2009 zur medizinischen Untersuchung am 17. Juli 2009, eine Konsultationskarte und eine Entbindungserklärung vom 16. Juli 2009 (Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht) zu den Akten gab, dass mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (Parteiverbeiständung) abgewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit genannter Zwischenverfügung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschob, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellte, dass die nachgereichten ärztlichen Berichte zwar die geltend gemachte (…) dokumentierten, jedoch in Bezug auf den postoperativen Heilungsverlauf und die in der Rechtsmitteleingabe behauptete Notwendigkeit eines weiteren operativen Eingriffs kaum Hinweise enthielten, dass infolgedessen zur Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts dem Beschwerdeführer Frist angesetzt wurde, innert welcher er einen umfassenden ärztlichen Bericht eines Facharztes FMH der fraglichen Richtung beizubringen hatte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2009 (Poststempel) dem Bundesverwaltungsgericht einen Führerschein und die Information über seinen nächsten ärztlichen Konsultationstermin im Kantonsspital D._______ mit der Beilage eines Datenträgers (medizinische Untersuchungsdaten) zukommen liess und angab, an jenem Termin werde die bevorstehende Operation besprochen,
E4700/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. September 2009 feststellte, dass jene Eingabe den in der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 statuierten Anforderungen nicht genügte, und eine Nachfrist ansetzte für das Beibringen eines umfassenden ärztlichen Zeugnisses, welches neben einer Diagnose auch Informationen über die Möglichkeiten und die Notwendigkeit einer weiterführenden Behandlung sowie eine Prognose über den Heilungsverlauf zu enthalten hatte, dass mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 (Poststempel) das Kantonsspital E._______ einen medizinischen Bericht vom 29. September 2009 der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte einreichte, dass mit Eingabe vom 3. Januar 2011 die Kantonspolizei F._______ Kopien eines Polizeiberichts vom 21. Oktober 2010 und eines Strafurteils des Bezirksgerichts G._______ vom 9. November 2010 zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer in jenem Urteil wegen (…) verurteilt wurde, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 24. August 2011 an ihrer Verfügung festhielt und beantragte, die Beschwerde abzuweisen, mit der Begründung, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet seien, ihren Standpunkt zu ändern, insbesondere seien dem medizinischen Bericht vom 29. September 2009 keine Hinweise, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zu entnehmen, zumal die Behandlung abgeschlossen worden sei, dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. August 2011 zur Kenntnis gebracht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
E4700/2009 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
E4700/2009 oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, auch dann, wenn der Beschwerdeführer wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert, dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen, dass entscheidend ist, ob bei einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFM teilt, die Schilderung des (…)streits und der Schlägerei sei wenig konkret, detailliert und differenziert, die Beschreibung des Reisewegs sei undifferenziert und realitätsfremd und das Vorbringen, er sei auch in C._______ vor (...) nicht sicher, sei lebensfremd, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene zur Erklärung der vom BFM monierten Widersprüche nichts beizutragen vermag, zumal er vorgibt, sich an seine Aussagen in der Erstbefragung nicht mehr zu erinnern, und allfällige Abweichungen damit erklärt, er sei während der Erstbefragung sehr erschöpft gewesen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, seine Vorbringen zu substanziieren, und das BFM es zu Recht unterlassen hat, die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen, dass es dem Beschwerdeführer zusammengefasst nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
E4700/2009 Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
E4700/2009 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe (wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur) auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere aus der (…)verletzung des Beschwerdeführers kein Vollzugshindernis abzuleiten ist, zumal die Behandlung gemäss medizinischem Bericht vom 29. September 2009 abgeschlossen ist und jenem Bericht keine Hinweise auf ernste Komplikationen beim Heilungsverlauf oder die Notwendigkeit einer Nachbehandlung zu entnehmen sind, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E4700/2009 dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass die in der Beschwerde formulierten Begehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung als aussichtslos erscheinen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E4700/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse mittels beigelegtem Einzahlungsschein zu überwesien. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer