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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2010 E-4697/2010

July 8, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,432 words·~7 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung...

Full text

Abtei lung V E-4697/2010 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juli 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._____, Mauretanien, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 2. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4697/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 27. Oktober 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 22. März 2010 letztinstanzlich abwies, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Mai 2010 an das BFM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 20. Januar 2010 im Vollzugspunkt ersuchte, dass zur Begründung angeführt wurde, der Beschwerdeführer würde bei einer zukünftigen Hämoptyse (Bluthusten) einem konkreten Risiko ausgesetzt, weil für deren Heilung eine hochspezialisierte Behandlung notwendig sei, welche in Mauretanien nicht zur Verfügung stehe, dass zur Stützung der Vorbringen ein Bericht des Spitals Tiefenau (Bern) vom 7. April 2010, ein Überweisungsschreiben von Dr. med. B._____ (Arzt für innere Medizin, (...) Bern) vom 7. Mai 2010 an den Rechtsvertreter und mehrere Ausdrucke aus dem Internet zu den Akten gereicht wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2010 das Wiedererwägungsgesuch abwies und feststellte, die Verfügung vom 20. Januar 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar, dass das Bundesamt gleichzeitig eine Gebühr von Fr. 600.− erhob und darauf hinwies, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass zur Begründung angeführt wurde, die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfolge stets zum Zeitpunkt des Asylentscheides, dass sich aufgrund der aktuellen Aktenlage ergebe, der Beschwerdeführer sei gesund und bedürfe zur Zeit keiner weiteren, zwingend notwendigen Behandlung, E-4697/2010 dass im Bericht des Spitals Tiefenau vom 7. April 2010 denn auch festgehalten werde, der Beschwerdeführer sei beschwerdefrei und es seien keine Hämoptysen mehr aufgetreten, dass der Verweis auf eine mögliche zukünftige, jedoch wenig wahrscheinliche Erkrankung an einer Hämoptyse an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermöge, weshalb die diesbezüglich eingereichten Unterlagen das Wiedererwägungsgesuch nicht in einem anderen Licht erscheinen liessen, dass somit keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Januar 2010 beseitigen könnten, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme von Amtes wegen die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juni 2010 beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht den umgehenden Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) für die Dauer des Beschwerdeverfahrens, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er zur Stützung der Vorbringen mehrere Dokumente (Kopien des bereits im ordentlichen erstinstanzlichen Asylverfahren eingereichten ärztlichen Berichts von Dr. med. (...) vom 15. Dezember 2009, ein Dokument betreffend Folgen von Hämoptysen nach Tuberkulose ohne adäquate Behandlung, eine E-Mail der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. Juni 2010 betreffend medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Mauretanien und auszugsweise Kopien aus einem „Lehrbuch der Psychodynamik/Die Funktion der Dysfunktionalität psychischer Störungen“) einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, E-4697/2010 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), E-4697/2010 dass eine Durchsicht der Vorakten ergibt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 20. Mai 2010 und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente offensichtlich nicht auf eine massgebende Veränderung der Sachlage schliessen lassen, die zu einer Anpassung der ursprünglichen Verfügung des BFM führen könnte, dass sich insbesondere aus dem Bericht des Spitals Tiefenau vom 7. April 2010 ergibt, dass sämtliche vom Beschwerdeführer im Februar 2010 geäusserten Beschwerden und Symptome nach einer probatorischen, antibiotischen Behandlung mit Avalox verschwunden und seither keine Hämoptysen mehr aufgetreten sind, dass der Beschwerdeführer beschwerdefrei ist, sich in einem guten Allgemeinzustand befindet, seine Atemgeräusche normal sind und kein Pneumothorax besteht, dass er keine weitere medizinische Behandlung benötigt, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die im Bericht erwähnte, für den 26. Oktober 2010 vorgesehene klinische und konventionellradiologische Nachkontrolle könne nicht auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers durchgeführt werden, dass der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf eine allfällige zukünftige Erkrankung an einer Hämoptyse und auf eine fehlende adäquate Behandlungsmöglichkeit in Mauretanien rein hypothetischer Natur und deshalb nicht geeignet ist, eine konkrete Gefährdung darzutun, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den zu dessen Stützung eingereichten Dokumenten erübrigt, dass an dieser Beurteilung auch das nicht weiter substanziierte, erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei zur Zeit in ambulanter (...) Behandlung, nichts zu ändern vermag, dass dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, dass Ausländer, deren Asylgesuche abgelehnt werden oder die in lang andauernder Ungewissheit über ihren Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in (...) verfallen können, E-4697/2010 dass angesichts dieser Sachlage im Urteilszeitpunkt kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei auf eine dauernde medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen, dass es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls unbenommen bleibt, beim Bundesamt einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass überdies keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation, dass sich nach dem Gesagten mangels Erheblichkeit eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe erübrigt und zusammenfassend festzuhalten ist, dass er keine in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung neuen erheblichen Tatsachen geltend gemacht oder entsprechende Beweismittel beigebracht hat, welche ein Rückkommen auf die rechtskräftige Vefügung der Vorinstanz vom 20. Januar 2010 zu rechtfertigen vermöchten, dass das BFM folglich das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Verfahrensanträge hinfällig geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-4697/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 7

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