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Bundesverwaltungsgericht 27.07.2007 E-4697/2006

July 27, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,762 words·~24 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Verfügung des BFM vom 5. Juli 2005 i.S. Asyl und W...

Full text

Abtei lung V E-4697/2006 luc/vem {T 0/2} Urteil vom 27. Juli 2007 Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Monnet, Richter Stöckli Gerichtsschreiber Vena X._______, Türkei, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro TIMUR, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 5. Juli 2005 i.S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde yezidischen Glaubens aus A._______- verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 5. Juni 2005, reiste über nicht näher bezeichnete Staaten am 13. Juni 2005 in die Schweiz ein und stellte am selben Tag in der Empfangsstelle (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum) des BFM in Basel ein Asylgesuch. Am 22. Juni 2005 wurde er in der Empfangsstelle des BFM in Chiasso summarisch zu den Gründen für sein Asylgesuch und zum Reiseweg befragt, worauf das BFM am 28. Juni 2005 eine direkte Bundesanhörung durchführte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Sympathisant der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) und habe sich zwischen 1993 und 2004 für PKK-Militante in den Bergen als Kurier betätigt. Im August 1994 sei er erstmals festgenommen worden. Er sei 15 Tage lang festgehalten und dabei schwer gefoltert worden; es sei ein Strafverfahren vor dem Staatssicherheitsgericht von Diyarbakir eröffnet worden, das bis 1999 angedauert habe. Da er die ihm vorgehaltenen Taten nicht eingestanden habe, sei er freigesprochen worden; andere Mitangeklagte seien dagegen verurteilt worden. Er besitze entsprechende Gerichtsakten - in Kopie, Originale würden von den Gerichten nicht ausgestellt - und könne diese nachreichen. Überdies sei er auch Sympathisant der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi; Volkspartei der Demokratie), habe in deren Kreisen verkehrt und an Demonstrationen teilgenommen. Im Jahre 2002 sei er von Angehörigen der JITEM an einen ihm unbekannten Ort abgeführt worden, wo er durch Todesdrohungen und Beschimpfungen psychisch unter Druck gesetzt und zur Zusammenarbeit gedrängt worden sei; man habe von ihm Informationen über die PKK und Leute aus seinem Bekanntenkreis verlangt, was er jedoch verweigert habe. Nach einer Woche sei er wieder freigelassen worden. Aus Furcht davor, von Seiten des Geheimdiensts getötet zu werden, sei er schliesslich aus der Türkei geflüchtet. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er verhaftet; über ihn bestehe nämlich ein Datenblatt. B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2005 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG beziehungsweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. Auf Einzelheiten in der Entscheidbegründung wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. August 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er sinngemäss ein Gesuch

3 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, indem er darauf hinwies, dass er von der öffentlichen Fürsorge abhängig sei und gestützt darauf um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurden zwei türkischsprachige Dokumente (in Kopie) zu den Akten gereicht, bei welchen es sich gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift um eine Anklageschrift vom (Datum) beziehungsweise ein Gerichtsurteil vom (Datum) handle, welche die vom Beschwerdeführer erwähnte Einleitung eines Strafverfahrens belegen würden. D. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 11. August 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen; entsprechend wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. In seiner Vernehmlassung vom 19. August 2005 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 6. September 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. G. Mit Eingaben vom 21. April 2006 und vom 18. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer einen Artikel aus der türkischen Zeitung (Zeitungsname) vom (Datum) beziehungsweise die Kopie eines türkischen Gerichtsurteils vom (Datum) samt deutscher Übersetzung zu den Akten, die belegen sollen, dass ein Cousin namens Y._______ Vorsitzender des kurdischen Vereins B._______ verhaftet worden sei; gleichzeitig wies er darauf hin, dass ein weiterer Cousin, Z._______, ein aktiver PKK-Militant sei. H. Mit einer weiteren Eingabe vom 9. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Bestätigung der Psychiatrischen Klinik C._______ vom 21. Dezember 2006 zu den Akten, aus der hervorgeht, dass er vom (Datum) bis zum (Datum) in der betreffenden Klinik hospitalisiert gewesen sei. I. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 wiesen die Behörden des Kantons D._______ auf verschiedene, den Beschwerdeführer betreffende Vorfälle zwischen dem 13. Juni 2006 und dem 11. Mai 2007 hin und ersuchten um prioritäre Behandlung der hängigen Beschwerde.

4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-

5 chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Befund, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Die Beschreibung seines Sukkurses für die PKK zwischen 1993 und 2004 sei "sehr dünn" ausgefallen, weshalb die betreffenden, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aktivitäten in diesem langen Zeitraum unwahrscheinlich seien. Auch stünden diese Aktivitäten im Widerspruch zu seinen neusten Ängsten, wieder vom "GTIM" (so die Schreibweise in der angefochtenen Verfügung wie auch in den Protokollen der Empfangsstellenbefragung bzw. der Bundesanhörung, recte wohl: JITEM [Jandarma Istihbarat ve Terörle Mücadele], der Nachrichtendienst der türkischen Gendarmen, dessen Existenz von offizieller Seite allerdings geleugnet wird) verhaftet oder sogar getötet zu werden - ein Risiko, das ein Familienvater kaum auf sich nehmen würde. Weiter habe er auch nicht präzise angeben können, wann im Jahre 2002 er eine Woche lang inhaftiert gewesen sei; ob diese Festnahme glaubhaft sei, könne "angezweifelt" werden, sei aber ohnehin "nicht asylbeachtlich", da die Vorbringen, die sich auf die Jahre 1994 bis 2002 erstreckten, wegen des fehlenden Kausalzusammenhangs in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht "asylrelevant" seien. Der Beschwerdeführer sei nämlich erst am 5. Juni 2005, also knapp drei Jahre nach der behaupteten Festnahme durch den "GTIM", ausgereist. Daneben habe sich der Beschwerdeführer "in seiner Asylgeschichte in Allgemeinplätzen und Plattitüden verloren", als er die allgemeine Lage in Diyarbakir angeschnitten habe, aber dabei jede persönliche Involvierung habe vermissen lassen. Hinweise auf eine konkrete Bedrohung seien nicht hinreichend vorhanden. Begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung sei nicht gegeben. 4.2 Dem wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten: Das BFM verkenne, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied der PKK, sondern ein Sympathisant sei. Es sei bekannt, dass sich die PKK beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation Kongra-Gel (Kongra Gele Kurdistan; Volkskongress Kurdistans) nur dank massiver Unterstützung seitens grosser Teile der kurdischen Bevölkerung über Jahre hinweg gegen die starke Übermacht der türkischen Armee habe behaupten können. Diese Sympathisanten hätten auf vielfältige Weise Hilfe geleistet. Während die Aktivisten der PKK mit grosser Härte verfolgt, vor Gericht gestellt und zu langjährigen Haftstrafen verurteilt würden, komme bei mutmasslichen Sympathisanten ein anderes "Repressionsmuster" zur Anwendung. Durch "repressive Mittel gegen Sympathisanten" solle auch "der gewöhnliche Bürger, die gewöhnliche Bürgerin ermahnt werden, für oppositionelle Parteien keinen Finger krumm zu machen". Das BFM führe mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer beschriebenen Hilfeleistungen aus, dass es kaum wahrscheinlich sei, dass ein Familienvater ein solches Risiko auf sich nehmen würde; dabei gebe es unzählige Beispiele von kurdischen Familienvätern und -müttern, die noch viel höhere Risiken auf sich genommen hätten. Auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers hätten Mitglieder der JITEM bei seiner Ehefrau mehrmals vorgesprochen und sich nach seinem Verbleib erkundigt, woraus zu schliessen sei, dass die JITEM ihn festneh-

6 men wolle, wahrscheinlich in der Hoffnung, mit ihren "berüchtigten Methoden" Informationen über die aktuellen Tätigkeiten des Kongra-Gel "herauspressen" zu können. Das BFM habe in seinem Entscheid ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer vor Jahren schon einmal in ein Strafverfahren wegen Unterstützung der PKK verwickelt gewesen sei; dies sei von Bedeutung, auch wenn das Verfahren schon Jahre zurück liege und mit einem Freispruch geendet habe. Es sei bekannt, dass es in der Türkei bei politischen Delikten zu "Kaskaden-Verfahren" komme. Dies bedeute, dass auch nach einem mangels Beweisen eingestellten Verfahren die Ermittlungen der Sicherheitsdienste in der Regel weiterliefen und das abgeschlossene Verfahren mit neuen Beweisen wieder eröffnet werden könne. Die im gleichen Strafverfahren angeschuldigten Personen seien im Jahre 1999 teilweise zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden oder seien heute noch auf der Flucht. Nachdem der Kongra-Gel den bewaffneten Kampf wieder aufgenommen habe, habe der "riesige türkische Repressionsapparat" seine Aktivitäten massiv intensiviert, und es komme wieder zu ungezählten Verhaftungen von Verdächtigen, bei denen es sich in vielen Fällen um Leute handle, die bereits früher einmal in Verfahren wegen Unterstützung der PKK verwickelt gewesen seien und die nun verdächtigt würden, ihre Aktivitäten für den Kongra-Gel wieder aufgenommen zu haben. Drei Mitangeklagte, die in den eingereichten Kopien von Gerichtsdokumenten aus den Jahren 1994 und 1999 neben dem Beschwerdeführer namentlich erwähnt seien, befänden sich heute noch in Haft. Die Familienangehörigen eines weiteren Mitangeklagten seien von Unbekannten verschleppt worden und seien seither verschwunden. In einem Asylentscheid müsse zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen die von der asylsuchenden Person befürchteten Eingriffe von den Asylbehörden in Ausübung ihres Ermessens nur als möglich, nicht als wahrscheinlich eingestuft würden, und wie bestehende Anzeichen für eine Gefährdung gewürdigt würden. Die von Art. 35 VwVG geforderte Begründung könne nicht durch Textbausteine ersetzt werden. Auch das Bundesgericht habe festgehalten, dass die Anforderungen an die Begründungsdichte "der Eingriffsintensität des Entscheides anzupassen" sei, was im Asylverfahren "eine relativ hohe Anforderung" bedeute. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, sie habe entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bloss ein Sympathisant der PKK sei, und sei in ihrem Asylentscheid auch von dieser Annahme ausgegangen. Dennoch könne vom Beschwerdeführer etwa Konkretes zur Inhaftierung im Jahre 2002 verlangt werden, was ihm nicht gelungen sei. Diese Inhaftierung sei deshalb - wie in der angefochtenen Verfügung bereits "angedacht" worden sei - unglaubhaft. Überdies solle ihm zwischen 2002 und 2005 nichts mehr zugestossen sein. "Aus dieser Perspektive" gebe es keine objektiven Gründe zur Annahme einer zukünftigen Verfolgung des Beschwerdeführers. Die eingereichten Beweismittel bezögen sich auf die Jahre 1994 und 1999, könnten aber den - wie bereits festgestellt - fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht auch nicht "heilen". Schliesslich genüge es nicht, Gerichtsdokumente als Beweismittel vorzulegen, in denen der Beschwerdeführer namentlich erwähnt werde, ohne sich in der Beschwerde inhaltlich damit auseinanderzusetzen.

7 4.4 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, er sei nicht in der Lage, die Aktualität seiner Verfolgung in der Türkei zu belegen, da er etwa für seine Festnahme im Jahre 2002 durch den militärischen Geheimdienst JITEM keine Haftbestätigung erhalten habe. Da er "auch in den vergangenen zwei Jahren" die PKK beziehungsweise den Kongra-Gel auf verschiedene Weise aktiv unterstützt habe und zudem verschiedene Personen aus seinem Umfeld von der Gendarmerie festgenommen worden seien, habe auch er eine Verhaftung befürchten müssen. Er mache einen "unerhörten psychischen Druck" geltend, der seit Jahren auf ihm laste und dem er nicht mehr habe standhalten können. Überdies sei er als Yezidi "doppelt" unterdrückt, was in der Begründung seines Asylgesuchs zu wenig zum Ausdruck gekommen sei. 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Missachtung der behördlichen Untersuchungspflicht unvollständig und unrichtig festgestellt und ihren Entscheid ungenügend begründet hat. 5.1 5.1.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Asylbehörden haben aufgrund dieser Untersuchungspflicht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, wie dies etwa auch dann der Fall ist, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wurde und diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wurde. Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die Asylsuchenden trifft indessen nicht nur eine Mitwirkungspflicht, sie haben vielmehr auch einen Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Gerade diese behördliche Untersuchungspflicht schliesst im Übrigen eine die Asylsuchenden allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1 u. 6.4.2 f. S. 209 u. 212 f. mit weiteren Hinweisen). 5.1.2 Die Vorinstanz hat zwar den zeitlichen Umfang der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten für die PKK unter Hinweis auf seine "dünn" ausgefallene Beschreibung in Zweifel gezogen. Grundsätzlich nicht bestritten wurde allerdings, dass gegen diesen im Jahre 1994 gerade wegen seiner Aktivitäten für die PKK ein Strafverfahren eröffnet worden sei, das mit einer zweiwöchigen, mit schweren Folterungen verbundenen Inhaftierung einhergegangen sei und 1999 mit einem Freispruch mangels Beweisen seinen Abschluss gefunden habe. Angezweifelt wurde wiederum, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2002 von der JITEM

8 festgenommen worden sei, was damit begründet wurde, dass er den Zeitpunkt dieser Festnahme nicht präzise habe angeben können. Das Bundesverwaltungsgericht ist demgegenüber der Ansicht, dass die betreffende Festnahme im Jahre 2002 nicht allein wegen dieser zeitlichen Ungenauigkeit als unglaubhaft erachtet werden kann, zumal deren nähere Umstände bei der Befragung im Empfangszentrum und bei der Anhörung widerspruchsfrei beschrieben wurden und im Übrigen nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Ungenauigkeit in den zeitlichen Angaben gerade in der vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung angeführten, aufgrund der Akten nicht von vornherein unplausibel erscheinenden Beeinträchtigung seines psychischen Zustands begründet liegen könnte (A6 S. 4f., 8; vgl. dazu allgemein EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b S. 106). Beide Hauptphasen der Darstellung des Beschwerdeführers wurden aber im Rahmen des erstinstanzlichens Verfahrens nicht abschliessend auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung jedenfalls mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme im Jahre 2002 selbst eingeräumt hat, deren Unglaubhaftigkeit sie in der angefochtenen Verfügung - gemäss eigenen Worten - bloss "angedacht" habe. Die Vorinstanz hielt nämlich die Vorbringen, die sich auf die Zeit zwischen 1994 und 2002 bezogen, mangels eines in sachlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichenden Kausalzusammenhangs ohnehin für flüchtlingsrechtlich nicht erheblich. Dabei hat sie allerdings eine isolierte Betrachtung der einzelnen, vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse vorgenommen, die nicht angebracht erscheint. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach seiner Freilassung im Jahre 2002 bis Mitte 2005 mit seiner Ausreise aus der Türkei zugewartet hat, ist von der Vorinstanz nämlich unberücksichtigt geblieben, dass er aufgrund des Strafverfahrens, das im Jahre 1999 abgeschlossen worden sei, bei den Behörden mit einiger Wahrscheinlichkeit als "unbequeme Person" registriert gewesen sein könnte, werden doch in der Türkei in einem solchen Zusammenhang regelmässig entsprechende politische Datenblätter angelegt (vgl. dazu ausführlich UK Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, März 2007, Ziff. 30.05 ff., sowie zum entsprechenden Vermerk auf politischen Datenblättern und dessen Bedeutung - EMARK 2005 Nr. 11 E. 5.1 und 5.2 S. 94 f.). Bei einer solchen Fichierung wäre er auch in der Zeit nach 1999 - und umso mehr nach einer weiteren, nicht ohne weiteres auszuschliessenden Festnahme im Jahre 2002 - von vornherein einer besonderen behördlichen Beobachtung ausgesetzt gewesen, zumal er gemäss eigenen Angaben seine Hilfstätigkeiten für die PKK noch bis im Jahre 2004 fortgesetzt habe, weiterhin Sympathisant dieser Partei beziehungsweise ihrer Nachfolgeorganisation sei und schliesslich aufgrund der Akten mit Personen verwandt zu sein scheint, die auf verschiedene Weise bei separatistischen Gruppierungen aktiv sein sollen. Mit Blick auf den allgemeinen länderspezifischen Kontext ist schliesslich in Erinnerung zu rufen, dass die letzten vom Beschwerdeführer in seiner Heimat verbrachten Jahre vom Wiederaufflammen der Gewalt im Osten der Türkei geprägt waren, nachdem die PKK-Nachfolgeorganisation Kongra-Gel am 28. Mai 2004 den im September 1998 von der PKK verkündeten einseitigen Waffenstillstand aufgekündigt hatte (vgl. dazu im Einzelnen EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1 S. 195 ff.).

9 Unter diesen Umständen sprechen hinreichend Gründe dafür, dass die unmittelbare Ursache für die Ausreise des Beschwerdeführers tatsächlich - wie von ihm vorgebracht - in der Zunahme des psychischen Drucks nach dem in früherer Zeit Erlebten und in der damit verbundenen, anhaltenden Furcht vor weiteren Behelligungen gelegen haben könnte, was zur Annahme eines genügend engen Kausalzusammenhangs zwischen Furcht vor Verfolgung und Flucht führen müsste, soweit seine Vorbringen und insbesondere die Vorkommnisse in den Jahren 1994 / 1999 beziehungsweise 2002 bei einer abschliessenden Beurteilung als glaubhaft zu erachten wären. Die Vorinstanz hat diese Beurteilung - wie bereits dargelegt - nicht vorgenommen, weil sie die betreffenden Vorkommnisse für flüchtlingsrechtlich nicht erheblich hielt, und hat damit aber nach dem Gesagten den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. Weitere Abklärungen wären insbesondere mit Blick auf das vom Beschwerdeführer erwähnte Strafverfahren erforderlich und ohne weiteres auch möglich gewesen, zumal dieser selbst die Nachreichung entsprechender Gerichtsakten ausdrücklich in Aussicht gestellt hatte (vgl. A6 S. 2, 6, 8). Näher abzuklären gewesen wäre zunächst, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wegen Hilfstätigkeiten für die PKK angeklagt und schliesslich freigesprochen wurde, darüber hinaus aber auch, welche Weiterungen dieses allfällige Strafverfahren in der Folge noch hatte, so insbesondere, ob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behördlich fichiert wurde. Im Übrigen erweist sich der Sachverhalt insofern als unvollständig festgestellt, als die Vorinstanz nicht näher geprüft hat, wie sich beim Beschwerdeführer der Umstand ausgewirkt haben könnte, dass er gemäss eigenen Angaben der Glaubensgemeinschaft der Yeziden angehört. Nähere Fragen dazu blieben anlässlich der Anhörung des Beschwerdführers aus; in der angefochtenen Verfügung wird auf diesen Aspekt entsprechend in keiner Weise eingegangen. Die Schweizerische Asylrekurskommission war indessen in einem Grundsatzentscheid aus dem Jahre 1994 noch von einer Kollektivverfolgung der in der Türkei lebenden Yeziden ausgegangen (vgl. im Einzelnen EMARK 1995 Nr. 1). Die Vorinstanz hätte sich daher aufgrund einer aktuellen Lageanalyse näher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob und inwiefern die dem besagten Grundsatzurteil zugrunde liegende Lageeinschätzung im Entscheidzeitpunkt weiterhin noch als zutreffend bezeichnet werden konnte (vgl. für eine aktuelle Einschätzung der allgemeinen Situation der Yeziden in der Türkei das Urteil des deutschen Verwaltungsgerichts Darmstadt 7 E 2413/05.A vom 19. April 2007), was unter Umständen zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bereits allein aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit hätte führen können. 5.2 5.2.1 Im Rahmen ihres sich unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Rechts auf Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts sind Asylsuchende insbesondere berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich auch abzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde darf von einer Abnahme angebotener Beweismittel - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - nur dann absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt er-

10 scheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. EMARK 2004 Nr. 17 E. 8 S. 111 f.; 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84). 5.2.2 Indem die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung - also rund 15 Tage nach Einreichung seines Asylgesuchs - angebotenen Beweismittel nicht abnahm, das heisst zur Nachreichung der von ihm in Aussicht gestellten Gerichtsakten nicht zumindest gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG eine angemessene Frist ansetzte, sondern vielmehr knapp sieben Tage später bereits den angefochtenen Entscheid fällte, hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, da die betreffenden Beweismittel - wie dargelegt - nicht ohne weiteres als unerheblich bezeichnet werden konnten. 5.3 5.3.1 Im Rahmen der ebenfalls unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden behördlichen Begründungspflicht (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Entsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. ausführlich dazu EMARK 2004 Nr. 38). 5.3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nicht näher begründet, weshalb sie im Ergebnis eine antizipierte Würdigung der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel vorgenommen hat. Aufgrund der Ausführungen in der Vernehmlassung kann lediglich vermutet werden, dass sie von der Erhebung der betreffenden Beweismittel wohl deshalb absah, weil sie ohnehin - allerdings, wie erwähnt, zu Unrecht - von einem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht ausging. Darüber hinaus hat sie gewisse Entscheidgründe in der angefochtenen Verfügung selbst nicht mit hinreichender Klarheit genannt, sondern vielmehr - nach ihrer eigenen Wortwahl - bloss "angedacht", was eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör darstellt. 6. 6.1 Es stellt sich daher die Frage, ob die festgestellte Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Zwar kann eine Missachtung entsprechender Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken durchaus geheilt werden. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich unter anderem auch stark an Art und Umfang der Abklärungsmassnahmen orientieren müssen, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

11 nachzuholen wären, um eine noch fehlende Entscheidungsreife nachträglich herzustellen. Ob indessen die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz auch Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Sinn des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht kann es freilich nicht sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen - wie im vorliegenden Fall - nur infolge unsorgfältiger Verfahrensführung unterblieben sind. Die anlässlich der Anhörung vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Gerichtsdokumente wurden inzwischen - wie erwähnt - nachgereicht. Die Vorinstanz hat die Einladung zur Vernehmlassung nicht genutzt, um die betreffenden Beweismittel, die sie selbst hätte abnehmen können und müssen, zu würdigen, sondern hat dies vielmehr mit der Begründung abgelehnt, es genüge nicht, Gerichtsdokumente als Beweismittel vorzulegen, in denen der Beschwerdeführer namentlich erwähnt werde, ohne sich in der Beschwerdeschrift inhaltlich mit diesen Beweismitteln auseinanderzusetzen. Ganz abgesehen davon, dass diese Begründung bereits mit Blick auf die behördliche Untersuchungspflicht von vornherein fragwürdig erscheint, ist sie auch aktenwidrig, ist doch in der Beschwerdeschrift auf die betreffenden Beweismittel durchaus - wenn auch nicht sehr ausführlich - eingegangen worden (vgl. a.a.O. S. 4 sowie vorne E. 4.2). Vor diesem Hintergrund erschiene es nicht gerechtfertigt, wenn die betreffenden, von der Vorinstanz unberücksichtigt gebliebenen Beweismittel erstmals vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt würden, zumal sie nur in türkischsprachiger Fassung vorliegen und daher bereits aus diesem Grunde die erforderliche Entscheidungsreife zurzeit fehlt. Wie bereits ausgeführt, hätte sich die Vorinstanz unter Umständen gerade nach Würdigung der besagten Beweismittel gegebenenfalls auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob über den Beschwerdeführer in der Türkei ein politisches Datenblatt angelegt worden ist, was sich aber nur im Rahmen einer Botschaftsabklärung näher abklären liesse. Ob der Beschwerdeführer im Weiteren aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Yeziden zusätzlichem behördlichem Druck ausgesetzt gewesen sein könnte, wäre sinnvollerweise anlässlich seiner Anhörung zu ermitteln gewesen, was die Vorinstanz indessen unterlassen hat; jedenfalls hätte sie aber in der angefochtenen Verfügung näher ausführen müssen, weshalb sie die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu dieser Glaubensgemeinschaft für flüchtlingsrechtlich unerheblich hielt. Es hiesse weit über den prozessrechtlichen Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hinaus zu gehen, würden sämtliche noch notwendigen Sachverhaltsabklärungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Vielmehr ist bei dieser Sachlage eine Kassation angebracht. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und ihren Entscheid nicht hinreichend begründet hat, wodurch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Da eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich er-

12 scheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens die erwähnten Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen haben und darüber hinaus auch die Gefahr einer allfälligen Reflexverfolgung prüfen müssen (vgl. allgemein für die Türkei EMARK 2005 Nr. 21), wie sie vom Beschwerdeführer im Verlauf des vorliegenden Verfahrens substanziiert geltend gemacht worden ist (vgl. vorne Bst. G). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Juli 2005 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in der Sache neu zu entscheiden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE). Gestützt darauf ist dem Beschwerdeführer eine insgesamt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2005 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, nach Vornahme der notwendigen Sachverhaltsabklärungen in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) an den Beschwerdeführer zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vorinstanzakten (Ref.-Nr. [...]) und dem Beschwerdedossier (E-4697/2006) - das (kantonales Amt), zur Kenntnisnahme Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Mario Vena Versand am:

E-4697/2006 — Bundesverwaltungsgericht 27.07.2007 E-4697/2006 — Swissrulings