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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2012 E-4696/2012

December 17, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,777 words·~24 min·2

Summary

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 8. August 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4696/2012

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Kenad Melunovic, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 8. August 2012 / N (…).

E-4696/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus der Nordprovinz von Sri Lanka stammender Tamile, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 18. Juni 2002 und gelangte am 28. Juni 2002 in die Schweiz, wo er am 1. Juli 2002 um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuches führte er an, er habe in (…) gelebt. Etwa im Jahre 1997 habe sein Vater die Familie verlassen, sich zwischendurch jedoch wieder bei der Mutter gemeldet. Im November 2000 sei das Dorf mit Artillerie beschossen worden. Viele Dorfbewohner, so auch er selbst, seine Mutter, sein Bruder, die Grossmutter und eine Tante hätten das Dorf verlassen. Seither seien seine Mutter und der Bruder verschwunden. Er habe in der Folge mit seiner Grossmutter und der Tante im Dorf (…) (Ostprovinz) gelebt und die sechste Klasse der dortigen Schule besucht. Die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) hätten in der Schule Versammlungen durchgeführt. Auf dem Schulweg sei er angehalten und aufgefordert worden, diesen beizutreten. Die Grossmutter habe ihm geraten, in die Schweiz zu einer Tante zu gehen, wo man in der Schule gut lerne. Sie habe mit einem Mann gesprochen und diesem das Geld für den Flug in die Schweiz gegeben. Der Mann habe ihn auf dem Flug begleitet und zu seiner Tante gebracht. B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaften nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Februar 2003 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme festzustellen. Die ARK hiess die Beschwerde mit Urteil vom 26. Mai 2003 gut und wies das BFF an, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung wurde angeführt, der Wegweisungsvollzug erweise sich unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls und insbesondere unter gebührender Berücksichtigung des Kindeswohls als nicht zumutbar. D. Gestützt auf dieses Urteil entschied das Bundesamt mit Verfügung vom

E-4696/2012 10. Juni 2003, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. E. Aufgrund von Anträgen der B._______ vom 18. Januar 2011 und vom 16. März 2011 prüfte das nunmehr zuständige BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers, nachdem dieser wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Mit Schreiben vom 21. September 2011 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Die eingeschriebene Postsendung wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt. Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. August 2012 Stellung. F. Mit Verfügung vom 8. August 2012 – eröffnet am 10. August 2012 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme auf, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das Bundesamt unter Hinweis auf die Stellungnahmen des C._______ vom 17. Januar 2011 an, der Beschwerdeführer habe längere Zeit auf der Strasse gelebt, verfüge aktuell über keine Arbeitsstelle, und habe am Integrationsprojekt, für das ihn der Sozialdienst angemeldet habe, nur unregelmässig teilgenommen, weshalb der Abbruch des Projekts ins Auge gefasst worden sei; er sei wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten und eine Verhaltensänderung sei nicht erkennbar. Die weitere Stellungnahme des C._______ vom 28. September 2011 ergebe, dass er sich bisher nicht gut habe integrieren können; er habe seine Berufslehre abgebrochen, alle Stellenbemühungen hätten zu keinem Erfolg geführt und er habe eine berufliche Integration über D._______ abgebrochen. Dem Betreibungsregisterauszug könne entnommen werden, dass er Schulden habe. Während eines Jahres sei er untergetaucht. Zur Zeit lebe er in einer Asylunterkunft und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Der Beschwerdeführer habe keine Familie in der Schweiz und seine Verwandten hätten sich von ihm abgewandt.

E-4696/2012 Der Stellungnahme des C._______ könne entnommen werden, dass sich das Verhalten und die Integrationsbemühungen nicht gebessert hätten. Der Beschwerdeführer sei fürsorgeabhängig. Seit Anfang Mai 2012 erscheine er nicht mehr an den Besprechungsterminen beim Sozialdienst. Die ihm zur Verfügung gestellte Wohnung habe der Sozialdienst geräumt. Er befinde sich seit 6. Juni 2012 bis voraussichtlich im September 2012 in Untersuchungshaft. Bei der Staatsanwaltschaft (…) sei ein Strafverfahren hängig. Folgende Strafbestände seien aktenkundig:  Verzeigung wegen Diebstahls und schwerer Körperverletzung am 6. Juli 2012;  vorläufige Festnahme am 6. Juni 2012 wegen Verdachts auf vorsätzliche, schwere Körperverletzung, begangen am 3. Juni 2012;  Verzeigung wegen Sachbeschädigung, begangen am 13. April 2012;  Verurteilung zu einer Busse von Fr. 150.- wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz am 29. Dezember 2011;  Verurteilung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Tagen und einer Busse von Fr. 200.- am 27. Oktober 2011;  Verzeigung wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz am 27. Oktober 2011  Verzeigung wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz am 19. Juli 2011;  Verurteilung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.und einer Busse von Fr. 300.- wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie geringfügiges Erschleichen einer Leistung; Umwandlung und Vollzug der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe vom 31. Oktober 2011 bis 18. Dezember 2011;  Verzeigung wegen Fälschung von Ausweisen sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte beim Bahnhof am 2. März 2011;

E-4696/2012  Ausgrenzung von (…) mit Verfügung vom 14. März 2011;  Verurteilung zu einer Busse von Fr. 60.- wegen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis am 2. November 2010;  Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.- wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren vom 2. September 2010;  Verurteilung zu einer Busse von Fr. 60.- wegen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis am 31. August 2010;  Verurteilung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 30.sowie einer Busse von Fr. 200.- wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Trunkenheit und Verweigerung der Angabe von Personalien am 23. August 2010;  Verzeigung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz am 2. Juli 2010;  Verurteilung wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 200.-;  Verzeigung wegen sexueller Handlung mit/vor Kindern am 27. April 2010;  Verzeigung wegen Körperverletzung am 19. April 2010;  Verurteilung wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.- am 28. Januar 2010. Der Beschwerdeführer habe in den vergangenen zweieinhalb Jahren regelmässig und wiederholt gegen die gesetzliche Ordnung verstossen. Er habe sich wegen schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung, Diebstahl und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wiederholt strafbar gemacht und besonders wertvolle Rechtsgüter wie Leib und Leben verletzt und gefährdet. Damit seien die Anforderungen von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes

E-4696/2012 vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt. Seit dem 6. Juni 2012 befinde er sich wegen Verdachts auf schwere Körperverletzung bis voraussichtlich im September 2012 in Untersuchungshaft. Aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit müsse geschlossen werden, dass er nicht gewillt sei, sich an die grundlegenden gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Es sei nicht nur ein regelwidriges Verhalten, sondern auch die Tendenz zur wiederholten Deliktsbegehung zu beobachten. Ein Wille zur Besserung könne ihm daher nicht attestiert werden. In Anbetracht der wiederholten und zum Teil schwerwiegenden Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung könne weder von einer fortgeschrittenen, noch von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. Angesichts der ungünstigen Prognosen sei ein weiterer Verbleib in der Schweiz für die zukünftige persönliche Entwicklung negativ zu beurteilen. Gemäss Einschätzung des C.______, der für seine Betreuung zuständig sei, seien sämtliche bisherigen Integrationsversuche gescheitert. Seine Berufslehre habe der Beschwerdeführer abgebrochen, ein Programm zur beruflichen Eingliederung habe er nur unregelmässig besucht und schliesslich habe dieses abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer müsse von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden, da er bis heute keiner geregelten Arbeit nachgegangen sei. Ausserdem seien Betreibungen in der Höhe von Fr. 26 000.- und Verlustscheine in der Höhe von Fr. 14 500.- offen. Angesichts dessen könne – entgegen der Einschätzung seiner Rechtsvertretung – auch nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Verhaltensweise ändern werde. Was die in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 3. August 2012 geltend gemachten privaten Interessen anbelange, so treffe es zu, dass dieser sich seit dem 1. Juli 2002, also seit zehn Jahren, in der Schweiz aufhalte. Er habe somit einen Grossteil seines bisherigen Lebens im Lande verbracht. Bekanntlich seien aber Tamilen in der Schweiz unter sich gut organisiert und würden viel Wert auf die Bewahrung und Pflege ihrer Kultur legen. Vor diesem Hintergrund dürfte er mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut sein. Im Asylentscheid vom 15. Januar 2003 sei zudem die Wegweisung aus der Schweiz verfügt worden, da er zahlreiche Verwandte in den Distrikten Trincomalee und Jaffna habe. Diesen Umstand habe auch die ARK in ihrem Urteil vom 26. Mai 2003 nicht in Frage gestellt, habe sie doch die vorläufige Auf-

E-4696/2012 nahme ausschliesslich wegen der damaligen allgemeinen Lage angeordnet, ausgelöst durch den Krieg zwischen den tamilischen Rebellen und der sri-lankischen Armee im Norden und Osten des Landes. Der mittlerweise (…)-jährige Beschwerdeführer sei in einem Alter, in dem er grundsätzlich in der Lage sein sollte, sich auch nach einer längeren Landesabwesenheit in einem neue Umfeld zu integrieren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Das BFM komme daher zum Schluss, dass aufgrund der Interessenabwägung ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung und damit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gegeben sei. Ausserdem könne er sich aufgrund der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG nicht auf Art. 83 Abs. 4 AuG und damit auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berufen. Es bleibe zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig sei. Da er die Flüchtlingseigenschaft gemäss der Verfügung vom 10. Juni 2003 nicht erfülle, greife der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend nicht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt als verdächtig erscheinen könnte. So sei er als (…)jähriges Kind in die Schweiz gekommen und gehöre keiner der im publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE E-6220/2006) aufgeführten Risikogruppen an. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Eine Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich nach dem Gesagten im asylund völkerrechtlichen Sinn als zulässig. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2012 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm sei weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung in der Person des Vertreters, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

E-4696/2012 Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies seinen Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2012, welche dem Beschwerdeführer am 24. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte die Vorinstanz ohne weitere Begründung die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und

E-4696/2012 die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer wurde vom BFF mit Verfügung vom 10. Juni 2003 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Verbindung mit Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten und gleichzeitig das ANAG aufgehoben worden (Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG vorläufig aufgenommen sind, gilt gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG neues Recht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mithin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers nach dem AuG gegeben sind. 2.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. Ausserdem kann das Bundesamt eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundesamts für Polizei aufheben, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme aufgehoben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c).

E-4696/2012 3. 3.1 Das BFM stützt seinen Entscheid auf die Bestimmung von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 b AuG, welcher Aufhebungsgrund namentlich voraussetzt, dass eine Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führt, es bedarf vielmehr einer gewissen Intensität. Somit genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. 3.2 Vorliegend ist angesichts der umfangreichen und über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren umfassenden Strafakten festzustellen, dass der Beschwerdeführer erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dazu auch Bst. F. vorstehend). Bei den vorstehend erwähnten Straftaten des Beschwerdeführers, welche in der Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2012 explizit anerkannt werden, handelt es sich nicht um Bagatelldelikte. Zwar sind einzelne Delikte – insbesondere die Verurteilungen wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren oder wegen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis – für sich isoliert betrachtet, nicht als gewichtig zu beurteilen. Sie fügen sich aber in eine lange Reihe von Straftaten ein, was auf eine nicht geringe kriminelle Energie schliessen lässt. So ist der Beschwerdeführer trotz aller Bemühungen der Behörden, ihn zu integrieren, seit rund drei Jahren laufend in Justizverfahren verwickelt gewesen und für sein wiederholt deliktisches

E-4696/2012 Verhalten rechtskräftig verurteilt worden. Die wiederholte Delinquenz macht deutlich, dass er nicht willens oder fähig ist, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. Es ist zudem festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch besonders wertvolle Rechtsgüter wie Leib und Leben verletzt hat. Insbesondere die jüngsten – zwar noch nicht rechtskräftig erledigten, jedoch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen – Verzeigungen wegen Sachbeschädigung (mutwilliges Beschädigen eines Personenwagens durch mehrfaches Einschlagen von Fahrzeugscheiben mit einer Aluminiumstange), begangen am 13. April 2012, und wegen Diebstahls und vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, begangen am 3. Juni 2012, lassen auf eine zunehmende Gewaltbereitschaft gegenüber Drittpersonen schliessen. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer am 6. Juni 2012 fest- und in Untersuchungshaft genommen; aktuell befindet er sich in Sicherheitshaft. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art 83 Abs. 7 Bst. b AuG wiederholt in schwerwiegender Weise verletzt hat und die Delinquenz die zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erforderliche Intensität erreicht. 3.4 Ausgangspunkt der im weiteren durchzuführenden Prüfung ist die Praxis der ehemaligen ARK, wonach die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips – das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet, vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) – anzuwenden ist (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 3 E. 3a). Auch nach neuerer Praxis zu Art. 14a Abs. 6 ANAG ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu überwiegen vermag (vgl. BVGE 2007/32). Mit der Einführung des AuG wurde Art. 14a Abs. 6 ANAG durch den vergleichbar ausgestalteten Art. 83 Abs. 7 AuG ersetzt, weshalb die vorstehend aufgezeigte Praxis weiterzuführen ist. Die genannte Norm ist als "Kann"-Bestimmung formuliert, was bedeutet, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme fakultativ ist und der Feststellung von Aufhebungsgründen im Sinne von Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG in jedem Fall eine sorgfältige behördliche Interessenabwägung folgen muss (Art. 96 Abs. 1 AuG; PETER BOLZLI, in Marc Spescha/Hanspeter Thür/An-

E-4696/2012 dreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 6 zu Art. 84 AuG und N. 23 zu Art. 83 AuG). Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art der verletzten Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens. Steht nicht der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme, sondern die Aufhebung derselben zur Diskussion, wird auf Seiten des Ausländers im Rahmen der Interessenabwägung namentlich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nachteilen ein relativ hoher Stellenwert beizumessen sein (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/32 E. 3 S. 386 ff.; EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.3 S. 247 ff.). Zugunsten des Beschwerdeführers fällt seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ins Gewicht. Er hält sich seit dem 28. Juni 2002 – mithin seit 10 Jahren – in der Schweiz auf. Weiter ist zu seinen Gunsten zu gewichten, dass er im Alter von knapp (…) Jahren seine Heimat verlassen und damit einen Grossteil seines bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht hat. Indessen ergeben sich aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine entsprechende Integration respektive für eine gewisse Bindung des Beschwerdeführers an die Schweiz. Er hat seine Berufslehre abgebrochen, alle Stellenbemühungen – mit und ohne Hilfe des zuständigen Sozialdienstes – führten zu keinem Erfolg. Eine berufliche Integration über D._______ wurde abgebrochen, da er nicht regelmässig am Programm teilnahm. Es kann diesbezüglich auf die schriftliche Auskunft des C._______ vom 28. September 2011 verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund vermögen die Beteuerungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer gewillt sei, nach seinem Gefängnisaufenthalt möglichst rasch Arbeit zu finden und wieder ein geregeltes Leben zu führen, nicht zu überzeugen. Gemäss Schreiben des C._______ vom 28. September 2011 hat der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Familie und seine Verwandten haben sich von ihm abgewendet, nachdem er ihnen viele Schwierigkeiten bereitet hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach er wieder Kontakt zu seinen Verwandten in der Schweiz habe, diese seien bereits auf Arbeitssuche für ihn und würden ihn regelmässig im Gefängnis besuchen, es liege ihnen viel an seinem Verbleib in der Schweiz und sie würden ihn nach seinem Gefängnisaufenthalt wieder bei sich wohnen

E-4696/2012 lassen, finden keine Entsprechung in den Verfahrensakten und sind vom Beschwerdeführer durch nichts belegt worden. Insbesondere hat er keine Stellenbemühungen und auch keine entsprechende Bestätigungsschreiben seiner Verwandten zu den Akten gereicht, was aufgrund der vorstehenden Beteuerung ohne weiteres zu erwarten wäre. Der Beschwerdeführer lässt in der Rechtsmitteleingabe weiter ausführen, er leugne seine zahlreichen Straftaten nicht und bereue das Geschehene zutiefst. Er werde für den angerichteten Schaden aufkommen und tätige Reue zeigen. Er wisse, dass er sich ändern müsse und sich nichts mehr zuschulden lassen kommen dürfe. Die Straftaten seien allesamt unter massivem Alkoholeinfluss verübt worden und er sei gewillt, von dieser Abhängigkeit loszukommen. Er wolle sich in professionelle Behandlung begeben. Gemäss den verschiedenen Polizeiberichten mag es zutreffen, dass die Ursache des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers im übermässigen Alkoholkonsum begründet ist. Es fehlen jedoch Tatbeweise für die Besserungsbeteuerungen des Beschwerdeführers. Nachdem er dem Gericht weder über eine zwischenzeitlich allenfalls in Angriff genommene Behandlung seines Alkoholproblems berichtet noch entsprechende Beweismittel eingereicht hat, wozu er gemäss Art. 90 AuG verpflichtet wäre, kann ihm keine günstige Prognose betreffend seinen Alkoholkonsum gestellt werden. Nach dem Ausgeführten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem Wegweisungsvollzug aus einem engen Beziehungsumfeld gegenseitigen Respekts und Vertrauens herausgerissen würde. Die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, bekanntlich seien Tamilen in der Schweiz unter sich gut organisiert und würden viel Wert auf die Bewahrung und Pflege ihrer Kultur legen, deckt sich mit den Strafakten. Diesen zufolge hat sich der Beschwerdeführer offensichtlich mehrheitlich in einem sri-lankischen Umfeld bewegt. Das Gericht geht deshalb ebenso wie die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut ist. Diese Schlussfolgerung wurde in der Rechtsmittelschrift im Übrigen auch nicht bestritten. Dem Einwand, der Beschwerdeführer verfüge in Sri Lanka über keinerlei Kontakte, ist entgegenzuhalten, dass er dort über Anknüpfungspunkte (seine Grossmutter und Tante, beide im Distrikt Trincomalee) beziehungsweise über deren Familien verfügt und es ihm als jungen, gesunden Mann vor obigem Hintergrund trotz längerer Landesabwesenheit möglich sein sollte, sich im neuen Umfeld zu integrieren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen; dass

E-4696/2012 damit grössere Probleme verbunden sein können, wird vom Gericht nicht verkannt, ist indessen vom Beschwerdeführer zu verantworten, der in der Schweiz alle behördlichen Bemühungen zu seiner Integration vereitelte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu mehreren Strafen verurteilt wurde und zudem wiederholt und in erheblichem Masse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, lässt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewichtig erscheinen. Die gesetzlichen Gründe für den Ausschluss respektive die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme erfüllen auch präventive Schutzinteressen; sie sind nicht nur darauf ausgerichtet, vergangene Straftaten zu sanktionieren, sondern wollen auch die Öffentlichkeit vor künftigen Delikten des Ausländers bewahren (vgl. BOLZLI, a.a.O., N. 22 zu Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG). Entsprechend den Ausführungen unter Erwägung 3.2 hiervor kann von einer Stabilisierung des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht die Rede sein. In Anbetracht seiner seit bald drei Jahren laufenden Delinquenz, bei welcher auch besonders wertvolle Rechtsgüter verletzt worden sind, und der insbesondere aufgrund der jüngsten Delikte festzustellenden Zunahme an Gewaltbereitschaft gegenüber Drittpersonen wie auch mangels Hinweisen auf Umsetzung seiner Besserungsbeteuerungen kann ihm insgesamt keine gute Prognose gestellt werden, die Gefahr neuerlicher Delikte für die nähere Zukunft kann nicht ausgeschlossen werden. 3.5 Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Es bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden wird. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiegt somit das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz klar. Der Wegweisungsvollzug erweist sich als verhältnismässig. 4. Es bleibt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung durchführbar ist.

4.1 Mit Verfügung des BFF vom 15. Januar 2003 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Daher kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-

E-4696/2012 rechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Sri Lanka drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Dieser Vorbehalt ist vorliegend erfüllt, weshalb es sich erübrigt, die materiellen Zumutbarkeitsvoraussetzungen zu prüfen und beispielsweise auf die aktuelle politische und humanitäre Lage in Sri Lanka oder auf Zumutbarkeitserschwernisse individueller Art einzugehen. 4.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewäh-

E-4696/2012 rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4696/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger

E-4696/2012 — Bundesverwaltungsgericht 17.12.2012 E-4696/2012 — Swissrulings