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Bundesverwaltungsgericht 08.08.2016 E-4684/2016

August 8, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,844 words·~9 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4684/2016

Urteil v o m 8 . August 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), angeblich Eritrea, vertreten durch J. Carruzzo, Centre Suisses-Immigrés, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016 / N (…).

E-4684/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 9. September 2014 machte er im Wesentlichen geltend, er habe den Sudan verlassen, weil er infolge fehlender Dokumente nicht habe arbeiten können und im Jahr 2005 festgenommen worden sei. Anlässlich der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 3. Mai 2016 machte er im Wesentlichen geltend, er habe den Sudan verlassen, weil sein Leben nach dem Wegzug seiner Eltern schwierig geworden sei und viele Menschen zwecks Organhandel entführt worden seien. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Erythrée: enlèvements au Sudan, Renseignement de l’analyse-pays de l’OSAR, Bern 2011 und Erythrée: enlèvements, demandes de rançons et trafic d’organes, Renseigement de l’analyse-pays de l’OSAR, Bern 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei auf seine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016 einzutreten, er als Flüchtling anzuerkennen und sein Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen, die Verfügung des SEM im Wegweisungspunkt aufzuheben und das SEM anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme zwecks Regelung des Aufenthalts zu verfügen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

E-4684/2016 – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.2 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-

E-4684/2016 sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 4. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Erklärungsversuchen und zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist seit September 2014 darüber informiert, dass er Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben und im Asylverfahren seine Identität offenzulegen hat (SEM-Akten, A4, S. 2; Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Dieser Mitwirkungspflicht ist er bis heute nicht nachgekommen. Hinzu kommt, dass er bei verschiedenen Behörden in der Schweiz verschiedene Identitäten (Namen und Geburtsdaten) angegeben hat (z. B. SEM-Akten, A1 und A3) und seine Aussagen zu Familienangehörigen widersprüchlich ausgefallen sind. So soll beispielsweise gemäss Erstbefragung sein Vater zwangsweise aus dem Sudan nach Eritrea abgeschoben worden und dort 2008 im Gefängnis gestorben sein (SEM-Akten, A4, S. 5, F3.01 und F4.03), wohingegen gemäss Zweitbefragung seine Eltern freiwillig nach Eritrea zurückgekehrt sein sollen, wo der Vater vermutungsweise in Haft starb (SEM-Akten, A18, S. 4, F24 ff. und S. 6, F42 ff.). Der Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht gewillt, seine wahren familiären Umstände und insbesondere seine Identität offenzulegen. Seinen Erklärungsversuchen ist nicht zu folgen. Auf Beschwerdeebene bringt er beispielsweise vor, er hätte für den Erhalt einer eritreischen Identitätskarte bis nach Khartum zur eritreischen Botschaft reisen müssen (Beschwerde S. 2). In Anbetracht der langen Reise bis in die Schweiz scheint diese Entschuldigung weit hergeholt. Sodann sind die auf Beschwerdeebene seitenweise geltend gemachten Übersetzungsprobleme den Protokollen nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit der Protokolle anlässlich der Rückübersetzungen unterschriftlich bestätigt (SEM-Akten, A4

E-4684/2016 und A18) sowie ein einwandfreies Verständnis des jeweiligen Dolmetschers in jeder Befragung bejaht (SEM-Akten, A4, S. 2, S. 8 und A18, S. 1). Somit kann ausgeschlossen werden, dass er – wie auf Beschwerdeebene aktenwidrig behauptet – manche Dinge nicht oder anders gesagt haben soll, die protokolliert sind. Die Beschwerde hält fest, Bilen sei die Muttersprache des Beschwerdeführers, was jedoch dessen eigenen Angaben in der Erstbefragung widerspricht (SEM-Akten, A4, S. 3, F1.17.01). Rein die Angabe Bilen zu sprechen, genügt für sich alleine ohnehin nicht, um eine eritreische Herkunft glaubhaft darzulegen. Auch kommt den Kopien von Dokumenten von angeblichen Familienmitgliedern kein Beweiswert zu. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im Flüchtlingslager geboren und aufgewachsen wäre und dort gelebt hätte, müsste ihm mindestens eine entsprechende Bestätigung vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität verheimlicht, ist auch seinen Fluchtgründen der Boden entzogen. Auch in Bezug auf diese erschöpft sich die Beschwerde in pauschaler Kritik zur Übersetzung. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Bei erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen ist vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (statt vieler BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). Das gilt für die Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG), die Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AuG) und die Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Wegweisungsvollzugs gleichermassen. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht erheblich verletzt hat. So hat dieser – ohne entschuldbaren

E-4684/2016 Grund – keine Reisepapiere oder Identitätsausweise eingereicht. Seinen spärlichen und widersprüchlichen Angaben ist ferner zu entnehmen, dass er auch nicht gewillt ist, über seine wahre Herkunft und Lebenssituation Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht im Asylverfahren in grober Weise verletzt (Art. 8 AsylG). Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen (BVGE 2014/12 E. 6). Es ist nicht Sache der Behörden bei fehlenden, gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist in solchen Fällen davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6, Urteil BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Eritreer ist. Die Beschwerde bestätigt selbst, dass der Beschwerdeführer nie in Eritrea war und auch kein eritreischer Staatsbürger ist (Beschwerde S. 2). Die auf Beschwerdeebene zitierten und beigelegten Berichte vermögen am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann (SEM-Akten, A4, S. 7). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht davon ausgeht, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar ist. 6.3 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-4684/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

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