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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2018 E-4683/2017

December 3, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,536 words·~13 min·5

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. August 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4683/2017

Urteil v o m 3 . Dezember 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. August 2017 / N (…).

E-4683/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2015 und gelangte über verschiedene Länder am 2. November 2015 in die Schweiz, wo er am 3. November 2015 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Dezember 2015 und der vertieften Anhörung vom 11. Mai 2017 machte er geltend, er sei in B._______, Provinz Faryab, geboren und habe dort bis im November (…) (A 5, Ziff. 1.17.04) die Schulen besucht. Später sei er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern nach Kabul gegangen. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei einmal auf dem Schulweg von den Taliban entführt worden. Sein Vater habe nach Verhandlungen gegen eine Geldzahlung von 50‘000 Dollar und unter der Bedingung, dass er seine Arbeitsbeziehung mit einer türkischen Familie einstelle, die Freilassung des Beschwerdeführers erwirken können. Währenddem der Beschwerdeführer bei der BzP angab, sein Vater und sein Bruder seien im Hauptsitz einer türkischen Firma namens C._______ in D._______, Provinz Dschuzdschan, tätig gewesen, machte er anlässlich der Anhörung geltend, sein Vater betreibe seit Jahren ein (…)- Unternehmen und habe mit einer türkischen (…)unternehmung namens C._______ zusammengearbeitet. Sein Bruder sei in der Buchhaltung der Firma beschäftigt gewesen. Die Taliban hätten seit Jahren die Einstellung dieser Zusammenarbeit mit den Türken gefordert. Sein Vater sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Eines Tages sei sein Bruder auf dem Nachhauseweg von den Taliban erschossen worden. Deswegen und wegen der anhaltenden Drohungen seitens der Taliban sei die Familie anfangs März (…) nach Kabul gezogen. Da der Beschwerdeführer als zweiter Sohn in den Fokus der Taliban gerückt sei, sei er für ein Jahr nach F._______ gegangen. Nach seiner Rückkehr nach Kabul habe er sich ein Visum für die Türkei ausstellen lassen und sei ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zum Nachweis seiner Identität sowie seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine afghanische Taskara (Original) sowie ein Bestätigungsschreiben von Dorfbewohnern zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 4. August 2017 – eröffnet am 8. August 2017 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,

E-4683/2017 wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug nach Kabul an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 21. August 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2017 wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, eine schriftliche Vertretungsvollmacht und eine Mittellosigkeitsbestätigung nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 28. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Vertretungsvollmacht und eine Fürsorgebestätigung ein. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. August 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung gut, setzte den vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das SEM wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. November 2017 – unter Hinweis auf den Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) – zur Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug nach Kabul fest.

E-4683/2017 I. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 22. November 2017 Stellung. J. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 wurde eine Kostennote eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Demnach ist die angefochtene Verfügung des SEM, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung als solche betrifft, unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E-4683/2017 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 4.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechts-

E-4683/2017 situation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen – auch im Sinne einer Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden. Trotz sicherheitsrelevanter Vorfälle seit dem kontinuierlichem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden, so dass an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Der zwar nicht aus Kabul stammende Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben in der BzP seit drei Jahren zusammen mit seiner Kernfamilie, Eltern und Geschwistern, dort gelebt. Sein Vater sei Inhaber und Chef einer nach wie vor operativ tätigen Firma. Er sei legal nach F._______ gereist und nach einjährigem Aufenthalt wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, was ausreichende finanzielle Mittel seiner Familie voraussetze. Er habe mit zwölf Jahren Schulbesuch eine solide Bildung, habe in der Firma seines Vaters gearbeitet beziehungsweise sei seinem Bruder zeitweilig zur Hand gegangen, so dass davon auszugehen sei, dass sein Vater ihm in seiner Firma eine Beschäftigung offerieren könne. Er sei zudem ein gesunder junger Mann, dem es zuzumuten sei, sich gelegentlich eine eigene Existenz aufzubauen. 4.3.2 Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Vorinstanz habe sich nicht mit der aktuellen Sicherheitslage in Kabul auseinandergesetzt und sich dabei auf eine veraltete Rechtsprechung gestützt. Unter Berücksichtigung aktueller Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und in den Medien stehe fest, dass der Wegweisungsvollzug nach Kabul derzeit aufgrund der veränderten Sicherheitslage unzumutbar sei.

E-4683/2017 4.3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, in dem mittlerweile erschienenen Koordinationsurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 werde als Ergebnis einer aktuellen Lagebeurteilung festgehalten, dass die Lage in Kabul grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar zu qualifizieren sei. Von dieser Einschätzung könne nur, aber doch, abgewichen werden, wenn besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden. Dies treffe beim Beschwerdeführer zu. 4.3.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer demgegenüber aus, er stamme nicht aus Kabul. Kabul sei nur eine Aufenthaltsalternative und die Anforderungen seien besonders hoch. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe er die letzten drei Jahre nicht in Kabul gelebt. Er sei länger in F._______ gewesen. Er verfüge über keine grossen Berufserfahrungen. Er erfülle die hohen Anforderungen an ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul nicht. 4.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan, und insbesondere nach Kabul, im Koordinationsentscheid BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 beantwortet. Dabei stellte es nach eingehender Länderanalyse – im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation – eine klare Verschlechterung der humanitären Situation fest, führte aber gleichzeitig aus, ein Vollzug der Wegweisung könne bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen im Einzelfall dennoch zumutbar sein. Dabei sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise, unabdingbar. Bei Personen, bei welchen Kabul eine Aufenthaltsalternative darstelle, sei ein solch tragfähiges soziales Netz mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 8.4). 4.3.6 Der inzwischen (…) Jahre alte Beschwerdeführer stammt zwar aus der Provinz Faryab, lebte vor seiner Ausreise indes in der Hauptstadt Kabul, wobei unklar ist, wie lange er dort gelebt hat. So will er bis im November/Dezember (…) die Schule in E._______/Faryab besucht haben (vgl. Akten A5 S. 4 und A17 S. 5). In der BzP gab er zwar an, er habe in Kabul drei Jahre lang gelebt, wovon er sich ein Jahr lang in F._______ aufgehalten habe (vgl. Akte A5 S. 4 f.). Anlässlich der Anhörung führte er jedoch aus, er und seine Familie seien im März (…) nach Kabul umgezogen, wo sie zusammen gelebt hätten (A17 S. 6). Von Juni 2014 bis Juli 2015 sei er in F._______ gewesen (A17 S. 3 und 7). Das würde eine Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Kabul von mehreren Monaten bedeuten (März bis Juni […] sowie von Juli bis August […]). Überdies steht aufgrund seiner

E-4683/2017 Angaben fest, dass seine Familie (Eltern, ein Bruder und eine Schwester) seit ihrem Zuzug (d.h. mindestens seit März […]) an derselben Adresse in Kabul wohnen (A5 S. 4 und A17 S. 6). Somit kann der Beschwerdeführer in der Hauptstadt Kabul auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen und verfügt damit über eine gesicherte Wohnsituation. Zudem soll sein Vater seit sieben oder acht Jahren Inhaber und Chef einer nach wie vor operativ tätigen Firma sein (A5 S. 4; A17 S. 7 ff.). Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine solide Schulausbildung. Zwar machte er geltend, er habe keine grosse Berufserfahrung. Jedoch hat er gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung zumindest gewisse Tätigkeiten in der Firma seines Vaters ausgeführt. Dabei soll das Ziel gewesen sein, ihm dort die Arbeit beizubringen (A17 S. 9). Es darf davon ausgegangen werden, dass ihm sein Vater eine entsprechende Arbeit wird anbieten können. Zudem stammt der Beschwerdeführer offenbar aus einer wohlhabenden Familie (A5 S.7; A17 S. 3), wovon weiterhin auszugehen ist. Auch der Umstand, wonach er über ein eigenes Auto verfügt hat, legal mit Visum nach F._______ gereist ist, sich dort ein Jahr lang aufgehalten hat und wieder nach Kabul zurückgekehrt ist, lässt auf ausreichende finanzielle Mittel schliessen. 4.3.7 In Würdigung der gesamten Umstände liegen im Fall des Beschwerdeführers somit begünstigende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung vor, womit der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht – selbst im Sinne einer Aufenthaltsalternative – als zumutbar zu qualifizieren ist. 5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-4683/2017 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. August 2017 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist, nachdem mit gleicher Verfügung vom 30. August 2017 auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde, ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Der Rechtsvertreter wies in seiner Honorarnote vom 8. Januar 2018 einen zeitlichen Aufwand von 6 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 40.–, total ausmachend Fr. 1‘240.– aus. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erweist sich angesichts der Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren als angemessen. Vorliegend ist indessen von einem Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter von max. Fr. 150.– auszugehen. Dem Rechtsbeistand ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 940.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4683/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 940.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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