Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4678/2014
Urteil v o m 8 . März 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Syrien, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 22. Juli 2014 / N (…).
E-4678/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Aleppo – suchten am 4. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Kurzbefragung vom 24. Januar 2014 und der einlässlichen Anhörung vom 20. Mai 2014 trugen sie im Wesentlichen folgendes vor: A.b Sie hätten bis ungefähr im September respektive Oktober 2012 im Quartier (…) in Aleppo gewohnt. Dort sei der Beschwerdeführer ungefähr seit Mai 2012 wiederholt in die Kontrollen an den zahlreichen, unausweichlichen Checkpoints des syrischen Militärs geraten und habe jeweils seine Identitätskarte vorweisen müssen. Da zwei seiner Cousins – einer von ihnen habe gleich geheissen wie er, der andere habe denselben Nachnamen wie er gehabt – aufgrund ihrer oppositionellen Aktivitäten von der syrischen Regierung gesucht und schliesslich ermordet worden seien, und weil der Beschwerdeführer aus D._______ in der Provinz E._______ – einem Ort, aus dem viele Oppositionelle und Anhänger der Freien Syrischen Armee (FSA) kämen – stamme, sei er immer wieder verhört, beschimpft, erniedrigt und gar geschlagen worden. Er sei jeweils gefragt worden, mit wem auf Seiten der Opposition er zusammenarbeite, wie oft er nach D._______ gereist sei und wie die Oppositionellen die Waffen besorgten, obwohl er mit diesen Aktivitäten nichts zu tun gehabt habe. Nach einer bis eineinhalb Stunden sei er jeweils wieder freigelassen worden. Wieso, wisse er nicht, glaube aber, dass der Grund dafür gewesen sei, dass er seinen Wohnsitz in Aleppo und nicht in D._______ gehabt habe. Einmal, als er mit seiner Ehefrau und seinem damals neugeborenen Sohn unterwegs zum Arzt gewesen sei, sei er erneut angehalten worden. Die Soldaten hätten ihm verboten, sich zum Arzt zu begeben. Gegen Ende August, Anfang September 2012 habe er sich entschlossen, das Haus wegen der Schikanen und Misshandlungen an den Checkpoints und seiner damit einhergehenden nervlichen Probleme nicht mehr zu verlassen. Auch die Beschwerdeführerin sei jeweils an den Checkpoints in Aleppo angehalten worden. Wegen des Namens ihres Vaters ([…] auch der Name eines bekannten Mitglieds der Hisbollah), der auf ihrer Identitätskarte vermerkt sei, sei sie jeweils an den Checkpoints der FSA verhört und beschimpft worden. Mehr sei indes jeweils nicht passiert. Aus Syrien ausgereist sei sie in erster Linie wegen der Verfolgung ihres Mannes und wegen der Kriegszustände. So sei einmal eine Bombe in der Nähe ihres Hauses
E-4678/2014 in Aleppo explodiert, deren Splitter ihren Sohn im Gesicht verletzt hätten. Aufgrund dieses Ereignisses habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten. Im November 2012 seien die Beschwerdeführenden – nachdem sie im September respektive Oktober 2012 zunächst vom Quartier (…) ins Quartier (…) und dann vom Quartier (…) in ein Quartier mit Namen (…) geflohen seien – von Aleppo in die Türkei gereist. Nach gut einem Monat sei der Beschwerdeführer alleine nach Syrien zurückgekehrt, um seinen Sohn dort – zwecks Nachweis, dass er sein Kind sei – registrieren zu lassen. Auf dem Weg nach E._______ sei er, wegen seiner Herkunft aus D._______ und seinem Namen, erneut an einem Kontrollposten von der syrischen Armee festgenommen und für etwas mehr als einen Monat inhaftiert worden. In Haft sei er von Beamten des Geheimdienstes immer wieder nach seinen oppositionellen Aktivitäten befragt und auch gefoltert worden. Zudem seien ihm die Augenbinden während acht Tagen nicht abgenommen worden. Nachdem die FSA das Gebiet, in dem er inhaftiert gewesen sei, erobert habe, sei er befreit worden. Da die FSA Fotografien von der Befreiung des Gefängnisses gemacht und diese auf YouTube gestellt habe, wisse er nun, dass er im [Name und Ort des Gefängnisses] gesessen und [Anfang] 2013 befreit worden sei. Nach seiner Befreiung habe er sich zunächst während gut einem Monat (vgl. B12/15, F92) respektive bis Anfang März 2013 (vgl. B4/11, Rz. 5.02) an der Grenze zur Türkei medizinisch behandeln lassen, bevor er zu seiner Frau und seinem Sohn zurückgekehrt und mit diesen über (…) mit dem Flugzeug in die Schweiz eingereist sei. A.c Zur Untermauerung dieser Vorbringen wies der Beschwerdeführer die Vorinstanz während seiner Bundesanhörung auf zwei Videos auf YouTube hin. Gemäss Befragungsprotokoll ist auf dem einen ein verletzter oder toter Mann, nach Angaben des Beschwerdeführers sein erschossener Cousin, sowie der Vermerk, D._______, E._______, der Märtyrer (…), (…) 2011, zu sehen. Auf dem anderen ist – gemäss Befragungsprotokoll – die Befreiung der Gefangenen aus dem [Name und Ort des Gefängnisses] [Anfang] 2013, nach Angaben des Beschwerdeführers durch die FSA, zu sehen. Ferner reichten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin ihre syrischen Pässe und Identitätskarten ein (vgl. B12/15, F103). B. Am 4. Januar 2014 teilte [eine Ärztin] dem Durchgangszentrum in (…) mit, dass der Beschwerdeführer an Panikzuständen und Atemnot aus Panik
E-4678/2014 leide und es für ihn aufgrund dieser Probleme schwer sei, in einem Vierbettzimmer, wo das Licht systematisch abgelöscht werde, zu schlafen (B3/1). C. C.a Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 – eröffnet am 24. Juli 2014 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung, nahm sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. C.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht Stand hielten. So widerspreche es der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns, dass die syrischen Behörden eine Person, die in ihr Visier geraten sei, über mehrere Monate täglich neu befragen und schlagen würden, statt die Person festzunehmen und entsprechend zu belangen. Auch vor dem Hintergrund der Erklärungen des Beschwerdeführers, sonst nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, sei das von ihm beschriebene behördliche Vorgehen nicht nachvollziehbar. Ferner habe er bezüglich der Dauer seiner Haft im Dezember 2012 keine verbindlichen und detaillierten Angaben machen können, habe er an einer Stelle doch von mehr als einem Monat gesprochen, um an anderer Stelle einen Monat und sieben Tage anzugeben. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auch keine Angaben zum Sicherheitsposten machen können, zu dem er angeblich nach der vorgebrachten Festnahme im Dezember 2012 gebracht worden sei. Die Vorbringen in der Bundesanhörung, er sei vor seiner Ausreise behördlich gesucht und anlässlich seiner Verhaftung im Dezember 2012 gefoltert worden, wirkten überdies nachgeschoben, da sie in der Befragung zur Person nicht erwähnt worden seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, an Checkpoints kontrolliert und beschimpft worden zu sein, wobei darüber hinaus keine weiteren Behelligungen erfolgt seien, seien mangels der erforderlichen Intensität nicht asylrelevant. Auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Auswirkungen des syrischen Bürgerkrieges, wie die Bombardierung ihres Hauses, unter denen sie gelitten hätten, seien mangels Gezieltheit nicht asylrelevant.
E-4678/2014 D. D.a Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. August 2014 (Poststempel) Beschwerde und beantragten, die Verfügung vom 22. Juli 2014 sei aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D.b Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die tatsächliche Praxis des syrischen Regimes nicht berücksichtigt habe. Auch habe sie ausser Acht gelassen, dass eine Person in Syrien nicht schuldig sein müsse, um ins Visier des Regimes zu geraten. In diesem Zusammenhang sei zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer an den Checkpoints in Aleppo deshalb erniedrigt worden sei, weil er aus D._______ stamme und die Leute von dort angesichts ihres revolutionären Engagements bei der Regierung im Verruf seien. Das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Dauer seiner Haft im Dezember 2012 keine verbindlichen und detaillierten Angaben machen können, habe er an einer Stelle doch von mehr als einem Monat, an anderer Stelle von einem Monat und sieben Tagen gesprochen, sei zudem nicht sehr überzeugend. So habe er während seiner Haft nicht einen Moment daran gedacht, dass er je einmal ein Asylgesuch in einem anderen Land stellen würde. Das einzige, was ihm durch den Kopf gegangen sei, sei der Moment seiner Exekution gewesen. Folglich habe er sich nicht auf die genaue Dauer seiner Festnahme konzentriert. Zudem stünden seine Aussagen, mehr als ein Monat respektive einen Monat und sieben Tage inhaftiert gewesen zu sein, gar nicht im Widerspruch zueinander. Auch sei eine entsprechend ungefähre Zeitangabe vor dem Hintergrund seiner Inhaftierung glaubhafter als eine genaue Angabe von deren Dauer. Bezüglich des Arguments der Vorinstanz, gewisse Elemente der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nachgeschoben, sei auszuführen, dass die Vorinstanz genau wisse, dass Asylsuchende anlässlich der Kurzbefragung nur eine Zusammenfassung ihrer Geschichte vortragen könnten. Zudem habe er, der Beschwerdeführer, im Rahmen der eingehenden Anhörung klar gesagt, dass er anlässlich der Kurzbefragung nicht alles habe vortragen können. Bezüglich der vorinstanzlichen Einschätzung der Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde auf Beschwerdeebene geltend gemacht, dass sie sich anlässlich der Anhaltungen an den Checkpoints je-
E-4678/2014 weils vor den Blicken der Wachposten gefürchtet habe. Es sei nicht verständlich, weshalb die vorgetragenen Behelligungen der Beschwerdeführerin an den Checkpoints nicht ausreichten, und fraglich, was denn genau hätte passieren müssen. Zusammenfassend fehle es dem angefochtenen Entscheid an Objektivität und Professionalität, würden darin doch, anstatt einer ganzheitlichen Beurteilung, selektiv Aspekte ihrer Verfolgungsvorbringen angeführt, mit dem Zweck, das Gesuch abzulehnen. Nachdem die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich zahlreiche syrische Asylsuchende kennengelernt hätten, die ebenfalls einen negativen Entscheid erhalten hätten, sei ihnen auch aufgefallen, dass die Vorinstanz ihre Verfügungen jeweils fast gleich begründe, was den Eindruck vermittle, dass ihre Entscheide eher politisch als juristisch motiviert seien. D.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen gaben die Beschwerdeführenden einen nicht mehr gültigen YouTube-Link an und machten dazu geltend, dass über diesen Link ein Video des toten Cousins des Beschwerdeführers, welcher von der syrischen Armee und dem Sicherheitsdienst erschossen worden sei, einsehbar sei. Da die Verwandten des Beschwerdeführers an der syrischen Revolution beteiligt seien, sei die gesamte Familie [Nachname von A._______], einschliesslich des Beschwerdeführers, zu einer Zielgruppe des syrischen Regimes geworden. E. In seiner Zwischenverfügung vom 27. August 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz verfügten und somit in jedem Fall den Ausgang des Verfahrens hierzulande abwarten könnten. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe bei der Vorinstanz vom 1. September 2014 – von dieser zwecks Bestellung des N-Dossiers ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet – ersuchten die Beschwerdeführenden diese um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. Nachdem das Gericht das N-Dossier mit Brief vom 9. September 2014 an die Vorinstanz übermittelt hatte, kam diese dem Ersuchen der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. September 2014 nach.
E-4678/2014 G. Mit Schreiben vom 21. November 2014 teilten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht ihre neue Adresse in (…) mit. H. Mit Schreiben vom 13. März 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden das Gericht um Zustellung einer Kopie des Briefes vom 9. September 2014 (vgl. Bst. F). Am 17. März 2015 liess das Gericht den Beschwerdeführenden eine Kopie des gewünschten Briefes zukommen. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 bot das Gericht der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. In seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2015 – welche den Beschwerdeführenden zur Kenntnis zugestellt wurde – hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen, erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte, verwiesen. J. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis ihres Psychiaters vom 9. September 2015 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erlebnisse in Syrien – insbesondere wegen der von ihm erlittenen Inhaftierung – an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, welche sich durch eine [Symptome] kennzeichne. Die vor diesem Hintergrund durchgeführte Therapie setze sich aus [Art der Therapie und Madikation], zusammen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-4678/2014 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Das vorliegende Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentliche die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4678/2014 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller Akten zum Schluss, dass die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vor dem Hintergrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermag. 4.2 Bezüglich der geltend gemachten Behelligungen an den Checkpoints der syrischen Armee in Aleppo erscheint es zwar tatsächlich etwas übertrieben, dass es den Beschwerdeführer täglich getroffen haben soll. Indes ist nicht unplausibel, dass er wegen seines Namens und seines Heimatortes immer wieder vom syrischen Militär belästigt und nach wenigen Stunden jeweils wieder freigelassen worden ist. So sind Strassensperren geradezu charakteristisch für den Konflikt in Aleppo, wobei deren Anzahl über die Jahre 2012 und 2013 hinweg stetig zugenommen hat. Im vom syrischen Regime kontrollierten Westen der Stadt war die Dichte der Strassensperren in den Jahren 2012 und 2013 besonders hoch (vgl. American Association for the Advancement of Science [AAAS], Conflict in Aleppo, Syria: A Retrospective Analysis, ohne Datum, < http://www.aaas.org/aleppo_retrospective#Figure 12: Proliferation of roadblocks in Aleppo >, abgerufen am 16. Februar 2016; vgl. ferner Caerus, Mapping the conflict in Aleppo, Syria, Februar 2014, S. 19 ff.). Der auf der syrischen Identitätskarte des Beschwerdeführers vermerkte Heimatort D._______ war Anfang des Jahres 2012 zudem tatsächlich eine Rebellenhochburg, welcher deswegen wiederholt von der syrischen Armee angegriffen wurde (vgl. [Quellenangabe]). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Hinweis im Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers, auf dem von ihm angegebenen Video auf YouTube sei ein toter Mann und der Vermerk D._______, E._______, der Märtyrer (…), (…) 2011, zu sehen (vgl. B12/15, F103), erscheint sein Vorbringen, dass er wegen seines Namens und seiner Herkunft an den Checkpoints der syrischen Armee in Aleppo wiederholt angehalten und behelligt worden sei, nicht unwahrscheinlich. Dass er nach kurzer Zeit jeweils wieder freigelassen worden ist, ist ebenfalls nicht unplausibel. So ist kaum zu erwarten, dass an den häufig behelfsmässig aufgebauten Strassensperren (vgl. AAAS, a.a.O.; B12/15, F47) über die angehaltenen, aber wieder freigelassenen Personen Buch geführt worden ist, um zu verhindern, dass eine Person wiederholt untersucht würde. Ob die Behelligungen an den Checkpoints der Armee für sich alleine genommen einen genügend intensiven Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Indes untermauern sie das zweite Vorbringen des Beschwerdeführers, er
E-4678/2014 sei im Dezember 2012 auf dem Weg nach E._______ wegen seinem Namen und seiner Herkunft aus D._______ von Regierungstruppen festgenommen und für ungefähr einen Monat inhaftiert worden. 4.3 So überzeugen denn auch die in der angefochtenen Verfügung gegen dieses zweite Vorbringen angeführten Argumente nicht. Bei den von der Vorinstanz für widersprüchlich befundenen Aussagen bezüglich der Haftdauer bezieht sich die aus der Bundesanhörung zitierte Zeitangabe von einem Monat und sieben Tagen (vgl. B12/15, F92) gar nicht auf die Haftdauer, sondern ist die Antwort auf die Frage, wie lange der Beschwerdeführer nach seiner Befreiung aus dem Gefängnis noch in Syrien geblieben ist. Bei einer Befreiung [Anfang] 2013 wäre der Beschwerdeführer somit letztmals Anfang März 2013 aus Syrien ausgereist, was mit seinen Angaben anlässlich der Kurzbefragung, er sei am 4. oder 5. März 2013 in die Türkei zurückgekehrt, übereinstimmt (vgl. B4/11, Rz. 5.02). Auch dass er keine Angaben über den Sicherheitsposten respektive das Gefängnis, in das er nach seiner Festnahme im Dezember 2012 gebracht wurde, machen konnte, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht unglaubhaft. So führte er anlässlich seiner Bundesanhörung aus, dass er noch im Rahmen seiner Festnahme am Checkpoint gefesselt worden sei und ihm die Augen verbunden worden seien. Folglich habe er nicht gesehen, wo er hingebracht worden sei. Er habe lediglich gemerkt, dass er eine Treppe heruntergeführt worden sei (vgl. B12/15, F82 f.). Das Argument der Vorinstanz, das Foltervorbringen des Beschwerdeführers wirke nachgeschoben, habe er dieses doch erst in der Bundesanhörung vorgebracht, ist zudem unstatthaft. So spricht es gerade nicht gegen die Glaubhaftigkeit einer Gewalterfahrung, wenn diese nicht von Beginn weg, sondern erst im Verlauf des Verfahrens geltend gemacht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1). Im Übrigen schilderte der Beschwerdeführer seine Festnahme und Haft im Dezember 2012 respektive Januar 2013 bereits anlässlich seiner Kurzbefragung relativ detailliert. So erwähnte er im Sinne eines Hinweises auf ein traumatisches Erlebnis denn auch, dass er seither an Atemproblemen leide und aus Angst vor der Dunkelheit nicht gut schlafen könne (vgl. B4/11, Rz. 7.01). Die Foltervorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner eingehenden Anhörung erscheinen denn auch vor dem Hintergrund der in den Akten liegenden Arztzeugnisse vom 4. Januar 2014 (vgl. Bst. B) und vom 9. September 2015 (vgl. Bst. J), wonach er unter typischen Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, plausibel.
E-4678/2014 Die vom Beschwerdeführer geschilderte Festnahme im Dezember 2012 ist in Würdigung aller Akten auch nicht aus anderen Gründen unglaubhaft. Es erscheint nicht abwegig, dass er, aus Angst, dass man ihm und der Beschwerdeführerin mangels Papieren nicht glauben würde, dass es sich bei C._______ um ihren Sohn handelt, zwecks dessen Registrierung nach [Syrien] zurückgekehrt ist, nachdem er seine Familie in der Türkei in Sicherheit gebracht hat (vgl. B12/15, F74 f.). So betonten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau anlässlich ihrer Befragungen, dass sie das Gefühl hatten, illegal von Syrien in die Türkei ausgereist zu sein, weil ihr Sohn weder Papiere hatte noch registriert war (vgl. B12/15, F21; B13/8, F15). Ferner weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Haft verschiedene Realkennzeichen auf. Er vermochte sich daran zu erinnern, dass er in einer Einzelzelle festgehalten wurde, in der es ein Fenster hatte, durch das Luft hereinkam (vgl. B12/15, F83). Weiter berichtete er im Zusammenhang mit seiner Befreiung durch die FSA von den Gedanken, die ihm dabei durch den Kopf gingen. So habe er, als er die Schüsse der Befreier gehört habe, zuerst gedacht, es würden wieder Häftlinge, die unter Folter standen, erschossen. Als er freigekommen sei, habe er an seine Ehefrau und seinen Sohn gedacht und zu weinen begonnen, weil er nie geglaubt habe, dass er lebend freikommen würde (vgl. B12/15, F91). Ferner führte er in der ohne Rechtsvertreter verfassten Rechtsmittel-eingabe aus, dass er sich nicht auf die Dauer der Haft habe konzentrieren können, weil das einzige, woran er im Gefängnis habe denken können, der Moment seiner Exekution gewesen sei. Diese sehr subjektiv geprägten Schilderungen deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer die vorgetragene Festnahme nicht einfach erfunden, sondern selbst erlebt hat. Des Weiteren gab auch die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihr Ehemann sei von der Türkei aus nach E._______ gereist, um ihren Sohn registrieren zu lassen. Auf dem Weg dorthin sei er wegen seines Namens und seiner Herkunft aus D._______ an einem Kontrollposten festgenommen und inhaftiert worden. Nach eineinhalb bis zwei Monaten sei er wieder in die Türkei zurückgekehrt, nachdem er von der FSA befreit worden sei (vgl. B5/10, Rz. 5.02 und 7.01). Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin stimmen weitgehend mit jenen des Beschwerdeführers überein, wirken aber gerade deshalb besonders glaubhaft, weil aus ihnen die Distanz einer nicht unmittelbar beteiligten Person hervorgeht. Schliesslich wurde das Gefängnis in E._______, in dem der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sein soll, gemäss Medienberichten tatsächlich [Anfang] 2013 von Oppositionellen angegriffen, wodurch ein Teil der Insassen die Flucht ergreifen konnte (vgl. [Quellenangabe]). Einzig unklar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer im Rahmen
E-4678/2014 der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben hatte, er sei drei Monate im Gefängnis gewesen (vgl. B4/11, Rz. 5.02), während aus der Bundesanhörung hervorgeht, dass er im Dezember 2012 nach Syrien zurückgekehrt und festgenommen worden, [Anfang] 2013 aus der Haft freigekommen und etwas mehr als einen Monat an der syrisch-türkischen Grenze in medizinischer Behandlung gewesen sei (vgl. B12/15, F32, F74 ff.). Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz anlässlich der Bundesanhörung diesbezüglich keinerlei Rückfragen gestellt hat und der vorgetragene Sachverhalt im Übrigen keine weiteren tiefgreifenden Widersprüche aufweist, vermag diese unklare Aussage die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden jedoch nicht umzustossen. 4.4 Nach dem Gesagten ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile – in Form der glaubhaft gemachten Folter – im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt hat. Angesichts dieser Erlebnisse und angesichts der Tatsache, dass er nicht aus der Haft entlassen, sondern von der FSA befreit worden ist, vermögen seine Vorbringen den Anforderungen an eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu genügen. Folglich hat die Vorinstanz zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 4.5 Obwohl die Behelligungen der Beschwerdeführerin an den Checkpoints in Aleppo sie und ihren Ehemann verständlicherweise in Angst versetzt haben, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese mangels Intensität keine Asylrelevanz zu begründen vermögen. Auch ist der Vorinstanz bezüglich der zweifellos schrecklichen Auswirkungen des syrischen Bürgerkrieges auf die Beschwerdeführerin und ihre Familie beizupflichten, dass es diesen an der vom Asylrecht geforderten Gezieltheit mangelt. Indes sind die Beschwerdeführerin und der Sohn, C._______, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und ins Asyl des Beschwerdeführers einzubeziehen. 5. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juli 2014 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Beschwerdeführerin und der Sohn, C._______, sind gestützt auf Art. 51 AsylG ins Asyl ihres Ehemannes respektive Vaters einzubeziehen.
E-4678/2014 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht vertreten waren, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismässig hohen Kosten ihnen entstanden sein könnten, weshalb ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-4678/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juli 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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