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Bundesverwaltungsgericht 18.10.2012 E-4668/2011

October 18, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,982 words·~15 min·1

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4668/2011

Urteil v o m 1 8 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2011 / (…).

E-4668/2011 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus Jaffna – bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er und seine Eltern seien im Jahre 1990 von ihrem Heimatort aufgrund der Aktivitäten der SLA (Sri Lanka Army) vertrieben worden. Sie hätten an verschiedenen Orten gelebt, zuletzt im Vannigebiet und dann in Vavuniya/Nordprovinz. Sein Bruder sei im Vanni verschwunden. Weiter sei sein Auge im Krieg anlässlich einer Beschiessung verletzt worden und, obwohl er deswegen im Spital in Vavuniya behandelt worden sei, lebe er seither in ständiger Angst, Anspannung und Unsicherheit. Zurzeit lebe er zusammen mit seiner Mutter in Vavuniya, sein Vater lebe im IDP (Internally Displaced Person, Intern vertriebene Personen) Transit Camp in B._______. B. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 forderte die Schweizer Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, zu den darin aufgelisteten Fragen detailliert und schriftlich bis am 4. August 2009 Auskunft zu geben und entsprechende Beweismittel beziehungsweise Belege für seine Identität einzureichen. Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen dahingehend, dass die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) während seines sechsjährigen Aufenthaltes im Vanni auf verschieden Art und Weise versucht hätten, ihn in ihre Bewegung zu absorbieren bzw. ihn zum Waffentraining zu zwingen. Als er sich geweigert habe, hätten sie versucht, ihn zu entführen. Danach habe er sich mit seiner Familie im Jahr 1998 vom Vanni-Gebiet nach Vavuniya begeben. Die LTTE würden nun aus Rache nach ihm suchen, da es ihm gelungen sei, ihnen zu entkommen, und weil er sich geweigert habe, sich ihrem bewaffneten Kampf anzuschliessen. Weil er von Vanni gekommen sei und sich am Auge verletzt habe, hätten die Sicherheitskräfte und die Polizei in Vavuniya ihn indes verdächtigt, für die LTTE gekämpft zu haben bzw. diesen nun als Informant zu dienen. Der Geheimdienst der Armee habe ihn einmal verhaftet und zu ihrem Camp mitgenommen, wo er befragt worden sei. Einige Male sei er bei militärischen Kontrollen mitgenommen und auf Intervention von Freunden seines Vaters wieder freigelassen worden. Er habe sich bei der Human Rights Commission

E-4668/2011 und beim UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees/Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) beschwert. Eine Flucht in einen anderen Landesteil sei unmöglich, da es die Polizei und Sicherheitskräfte den Tamilen aus den Nord- und Ostprovinzen nicht erlauben würden, in anderen Teilen Sri Lankas zu leben. Überdies sei es keine einfache Sache an einem neuen Ort ein neues Leben aufzubauen. Als Beleg seiner Identität reichte er Kopien des Originals des Geburtsregisterauszuges vom (…) 1993 sowie dessen englischen Übersetzung nach. Mit Schreiben vom 27. August 2009 überwies die Schweizer Botschaft das Asylgesuch an das BFM. Sie begründete den Verzicht auf die Durchführung einer Befragung einleitend mit einem personellen Engpass. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, er habe innerhalb des letzten Jahres ernsthafte Todesdrohungen erhalten, bzw. habe er in seinem Asylgesuch keine substantiierten Informationen zur Verfolgungssituation (Motive, Täterschaft) geliefert. Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör; da der Sachverhalt erstellt sei, könne auf eine Anhörung in der Schweizer Botschaft verzichtet werden. Ferner gedenke das Bundesamt, das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. Mit Schreiben vom 21. März 2011 nahm der Beschwerdeführer zum Vorgenannten wie folgt Stellung: Er sei am 12. Februar 2010 von einer Gruppe von unbekannten Personen festgehalten und zu einem geheimen Ort im Dschungel gebracht und dort brutal behandelt worden. Am 3. August 2010 habe er zu Hause bei sich eine Stimme gehört, die seinen Namen gerufen habe. Als er aus dem Haus getreten sei, habe ihn eine Gruppe unbekannter Personen angegriffen, seine Brille weggeworfen, ihn zu Boden geworfen und ihn gegen seinen Kopf und seine Brust getreten. Aufgrund seines Sturzes habe er sich schwer an den Ellbogen verletzt und das Bewusstsein verloren. Schliesslich sei er einmal, als er mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei, von zwei ihm unbekannten Männern auf einem Motorrad angegriffen worden. Dabei habe er sich die Hand und Finger verletzt. Er fürchte um sein Leben und in Sri Lanka gebe es für ihn keinen Schutz vor den ihm unbekannten Feinden. C. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni

E-4668/2011 2011 die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Im Wesentlichen begründete es seinen Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz: Zum Einen sei vor dem Hintergrund der veränderten Lage in Sri Lanka die landesweite Verfolgung einer Person durch die LTTE oder andere bewaffnete Gruppen auszuschliessen. Zum Anderen gelte der Staat in Sri Lanka als schutzfähig und könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. August 2011 (Poststempel: 2. August 2011), welche am 5. August 2011 bei der Schweizer Botschaft in Colombo einging, Beschwerde. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er vor drei Monaten erneut von einer Gruppe von ihm unbekannten Personen entführt und angegriffen worden sei, und rügte damit die vom BFM festgestellte Schutzfähigkeit bzw. den Schutzwillen des sri-lankischen Staates.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-4668/2011 1.3 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2011 wurde durch die schweizerische Vertretung in Colombo mit Schreiben vom 6. Juli 2011 gemäss vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichter Empfangsbestätigung der sri-lankischen Post am 8. Juli 2011 weitergeleitet und dürfte dem Beschwerdeführer somit frühestens am 9. Juli 2011 eröffnet worden sein (Poststempel unleserlich). 1.5 Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 1. August 2011, welche am 5. August 2011 bei der Schweizer Vertretung in Colombo einging (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 25. August 2011), erfolgte somit fristgerecht an die diplomatische Vertretung der Schweiz in Sri Lanka. 1.6 Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. August 2011 ist nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst. Das Bundesverwaltungsgericht ist indessen aus prozessökonomischen Gründen, ohne präjudizierende Wirkung, bereit, diese ohne Übersetzung entgegenzunehmen. 1.7 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-4668/2011 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und es handelt sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, 4. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Neben organisatorischen oder kapazitätsmässigen Engpässen kann sich eine Befragung auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint. Diesbezüglich ist der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2007 Nr. 30 E. 5.7). Der Verzicht auf eine Befragung ist vom BFM zu begründen (vgl. EMARK 2007 Nr. 30 E. 5.6). Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch sowie einen – falls vorhanden – ergänzenden Bericht dem BFM, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Botschaft in Colombo nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er hat seine Vorbringen in seinem Asylgesuch und dessen Ergänzungen schriftlich dargelegt und erhielt danach mit Schreiben des BFM vom 24. Februar 2011 die Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe; gleichzeitig wurde ihm auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Er hat von seinem Recht auf Stellungnahme Gebrauch gemacht, und der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung

E-4668/2011 zutreffend ausgeführt hat – angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g; 2004 Nr. 20 E. 3b; 2004 Nr. 21 E. 2; 2005 Nr. 19 E. 4). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bezug auf die allgemeine politische Lage in Sri Lanka in seiner letzten Analyse (vgl. BVGE 2011/24) festgehalten, die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit der Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 erheblich verbessert und stabilisiert. Die LTTE seien militärisch vernichtend geschlagen worden und von ihnen gehe keine Verfolgungsgefahr mehr aus (E. 7.1 und 7.6). Die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich demgegenüber verschlechtert, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und

E-4668/2011 Pressefreiheit (E. 7.6). Indessen seien lediglich Personen, die gewissen Risikogruppen angehören würden, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (E. 8). Zu diesen würden namentlich der politischen Opposition verdächtigter Personen (E. 8.1), kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter (E. 8.2) gehören, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse geworden seien oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten würden (E. 8.3), sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt (E. 8.4) bzw. die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen würden (8.5). 5.3 Vor dem Hintergrund dieser letzten Lageanalyse und in Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht – wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt – zum Schluss, dass das BFM im Ergebnis zu Recht die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneinte. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die LTTE geltend gemacht hat (vgl. Prozessgeschichte Bst. B), kann eine solche aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden, nachdem die LTTE gemäss weitgehend übereinstimmenden Quellen im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gilt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 7.1). Ferner fällt der Beschwerdeführer mit seinem Profil – keine politischen, regimekritischen oder journalistische Tätigkeiten bzw. keine beträchtlichen finanziellen Mittel – vorliegend offensichtlich nicht unter eine der in BVGE 2011/24 definierten und oben erwähnten Risikogruppen. Er erfüllt auch nicht das Profil einer Person, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse, welche während oder vor dem Konflikt begangen worden sind, geworden ist oder diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet hat (vgl. E. 8.3), da er lediglich geltend machte, als zufälliges Opfer einer Beschiessung eine Augenverletzung erlitten zu haben. Es mag sein, dass er aufgrund dieser Augenverletzung und der Tatsache, dass er damals direkt aus dem Vanni-Gebiet gekommen war, verdächtigt wurde mit der LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu sein. Es besteht aber kein Grund zur Annahme und den Akten ist auch nichts Derartiges zu entnehmen, dass die srilankischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt noch Interesse an seiner Person haben könnten. Er bringt denn auch nicht vor in den letzten Jahren von Behördenseite behelligt worden zu sein. Somit ist

E-4668/2011 festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils keiner erhöhten (staatlichen) Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Die vorgebrachten Übergriffe durch ihm unbekannte Personen sind somit als von Privaten ausgehende Verfolgungshandlungen zu betrachten, deren Verfolgungsmotiv dem Beschwerdeführer indes unbekannt sind. Folglich kann er nicht glaubhaft darlegen, dass er aus asylrelevanten Gründen gemäss Art. 3 AsylG, d.h. wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen, von diesen ihm unbekannten Personen verfolgt wird. Auch fällt auf, dass er seit der Beschwerdeeingabe vom 1. August 2011 keine weiteren Nachteile mehr mitteilte. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe müssen als Folgewirkungen des im Mai 2009 zu Ende gegangenen bewaffneten Konfliktes in Sri Lanka angesehen werden. Die Ausnutzung einer Nachkriegssituation durch Personen mit kriminellen Absichten ist nämlich eine bedauerliche "Nebenfolge" eines jeden Bürgerkrieges. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann also insgesamt nicht auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit des Beschwerdeführers aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG geschlossen werden (Art. 20 Abs. 3 AsylG). Bei dieser Sachlage kann offengelassen werden, ob der bei nichtstaatlichen Verfolgungen durch den Heimatstaat zu gewährleistende Schutz gemäss der Schutztheorie im vorliegenden Fall als ausreichend zu qualifizieren ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 und 10.3). 6. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten keine aktuelle Gefährdung beziehungsweise konkreten Hinweise auf eine künftige asylrechtlich relevante Verfolgung darzulegen vermochte. Die von ihm geltend gemachte Furcht vor Übergriffen durch unbekannte Feinde erscheint nicht derart zu sein, dass ihm im asylrechtlichen Sinne der Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden könnte (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG). Überdies hat er keine persönliche Beziehungsnähe zur Schweiz dargetan. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-4668/2011 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von diesen Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4668/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong

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