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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2017 E-4656/2017

September 20, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,378 words·~17 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4656/2017

Urteil v o m 2 0 . September 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sudan, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 / N (…).

E-4656/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juli 2015 und der Anhörung vom 20. Juni 2017 im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei sudanesischer Staatsangehöriger der Ethnie der Jamih und in B._______ in der Provinz Al Obeid (recte: Nord-Kordofan) geboren. Ab seinem elften Lebensjahr habe er in Khartum im Stadtteil C._______ bei seinem Onkel gelebt. Die Schule habe er acht Jahre lang besucht und danach mit seinem Onkel als (…) gearbeitet. Am 24. September 2014 hätten Demonstrationen gegen die steigenden Lebensmittelpreise stattgefunden und die Regierung habe willkürlich auf Demonstranten geschossen. Dabei sei auch sein Freund D._______ angeschossen worden und später im Spital verstorben. Der Beschwerdeführer habe diesen ins Krankenhaus begleitet und sei dort selbst festgenommen worden. Während rund 17 Tagen beziehungsweise während eines Monats sei er im Gefängnis E._______ inhaftiert gewesen. Mit Hilfe seines Onkels sei er freigekommen und habe den Sudan am 17. Juni 2015 verlassen. Beziehungsweise habe er nach dem Tod von D._______ gegen dessen Tötung demonstriert respektive habe er sich bei einem Komitee über die Tötung seines Freundes beschwert. Er sei deshalb ein zweites Mal bei sich zu Hause verhaftet worden. Nach ungefähr 17 Tagen sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Anschliessend sei er unter Beobachtung gestanden und habe deshalb seine Heimat verlassen. Die sudanesischen Behörden hätten sich seit seiner Ausreise mehrmals bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigt. Über Ägypten sei er nach Italien gelangt und von dort am 7. Juli 2015 in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017, eröffnet am 20. Juli 2017, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 18. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter

E-4656/2017 sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: einen Kurzbericht der Hilfswerkvertretung vom 22. Juni 2017, einen Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 17. August 2017, einen Arbeitsvertrag der G._______ vom 26. August 2016, ein Gesuch um Bewilligung für erwerbstätige Ausländer nicht EU-EFTA vom 27. August 2016, ein Zwischenzeugnis der G._______ vom 5. August 2017 sowie Lohnabrechnungen der Monate Oktober 2016 und Februar / April / Juli 2017. D. Mit Verfügung vom 22. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und teilte ihm mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

E-4656/2017 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das prozessuale Begehren betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zufolge einer mangelhaften Übersetzung und Protokollierung seiner Aussagen den rechtserheblichen Sachverhalt unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvollständig beziehungsweise unrichtig erhoben. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei ferner anzuweisen, den Beschwerdeführer nochmals zu den Asylgründen anzuhören. Bezüglich der Folterspuren sei eine ausführliche ärztliche Untersuchung gemäss Istanbul-Protokoll anzuordnen. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E-4656/2017 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor dem Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit relevanten Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, anlässlich der Anhörung habe es erhebliche Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin gegeben. Dies werde durch den Kurzbericht der Hilfswerkvertretung vom 22. Juni 2017 belegt. Die Dolmetscherin habe ihn in wesentlichen Momenten nicht verstanden. Aufgrund der Sprachprobleme habe der Sachverhalt nicht vollständig erstellt werden können. Es sei deshalb eine erneute Anhörung mit einem Dolmetscher aus seiner Heimatregion durchzuführen. Weiter führt

E-4656/2017 er aus, während seinen Inhaftierungen anlässlich der durchgeführten Verhöre misshandelt und jeweils mit einer Eisenstange geschlagen worden zu sein. Von dieser Folter seien immer noch Narben ersichtlich. Diese Misshandlungen würden durch den eingereichten Arztbericht vom 17. August 2017 prima facie belegt, es sei jedoch zusätzlich eine ausführliche ärztliche Untersuchung anzuordnen. 4.5 Im Anhörungsprotokoll ist vermerkt, dass die Dolmetscherin an einigen Stellen Mühe hatte, den Beschwerdeführer zu verstehen (vgl. SEM-Akten A 17 F27, F68, F118). Am Ende der Anhörung bestätigte er jedoch auf Nachfrage, die Dolmetscherin insgesamt verstanden zu haben, obwohl sie verschiedene Dialekte sprechen würden (vgl. A17 S. 17). Den Inhalt des Protokolls verifizierte er unterschriftlich (vgl. A17 S. 20). Die Hilfswerkvertretung führte im Kurzbericht aus, der Beschwerdeführer und die Dolmetscherin hätten sich gut verstanden, lediglich bei ein oder zwei Dialektbegriffen aus dem (…) hätte es Schwierigkeiten gegeben. Der Beschwerdeführer habe die Wörter jedoch umschreiben können, so dass die Dolmetscherin schlussendlich verstanden habe, worum es gegangen sei (vgl. Beschwerdebeilage 2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise auf wesentliche Verständigungsprobleme des Beschwerdeführers und der Dolmetscherin ersichtlich. Eine erneute Anhörung ist nicht durchzuführen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 7), sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung und Freilassung als unglaubhaft einzustufen. Es erübrigt sich, aus diesem Grund eine ausführliche ärztliche Untersuchung anzuordnen. Der Sachverhalt ist, soweit erheblich, vollständig und richtig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ungenügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-4656/2017 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Anlässlich der BzP habe er nicht erwähnt, dass er zweimal inhaftiert gewesen sein soll. Uneinheitlich seien auch die Angaben zur Teilnahme an einer Demonstration und der daraufhin erfolgten Verhaftung. Zur Verhaftung selbst habe er keine Angaben gemacht und sei der Aufforderung, frei zu erzählen, nicht nachgekommen. Auch den Fragen zum Gefängnisaufenthalt sei er ausgewichen. Er habe keine persönlichen Erfahrungen geschildert, sondern allgemeine Aussagen zu einer angeblichen Drohung gegen ihn und zur Missachtung der Gesetze durch die Behörden getätigt. Seine Ausführungen zur zweiten Inhaftierung seien ebenfalls nicht substanziiert und unpersönlich ausgefallen. Die Erschiessung seines Freundes habe er hingegen spontan, chronologisch stimmig und nachvollziehbar geschildert. Diese Schilderung stehe in deutlichem Kontrast zu seiner Darstellung der übrigen Verfolgungsgeschichte und markiere einen Strukturbruch, welcher die glaubhaften Anteile seiner Darlegungen von den unglaubhaften Haftaufenthalten und Freilassungen trenne. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG sei wegen der fehlenden Flüchtlingseigenschaft nicht anwendbar und es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die herrschende politische Situation im Sudan noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. Der Vollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2 In seiner Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Asylvorbringen. Er sei bei der BzP aufgefordert worden,

E-4656/2017 sich kurz zu halten. Deshalb habe er gedacht, es reiche aus, den Grund für die Ausreise aus dem Sudan allgemein darzulegen. Anlässlich der BzP habe er die Demonstration sowie den Tod seines Freundes zusammengefasst dargelegt. Den genauen Ablauf der Ereignisse habe er an der Anhörung präzisiert. Es handle sich nicht um widersprüchliche, sondern um ergänzende Angaben. Bezüglich der Substanziiertheit der Vorbringen dürfe nicht auf das mangelhafte Protokoll der Anhörung abgestellt werden. Es sei sodann zu berücksichtigen, dass er nur über geringe Schulbildung verfüge. In einer Gesamtbetrachtung sei die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu bejahen. Aufgrund seiner politischen Anschauungen sei er an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar. Bei einer Rückkehr in den Sudan wäre er einer persönlichen Notlage ausgesetzt. Sein Onkel sei mittlerweile verstorben, weshalb dieser weder ihn noch seine Familie unterstützen könne. Arbeit habe er nur dank der Hilfe seines Onkels gefunden. Aufgrund der mehrjährigen Landesabwesenheit werde er ohne Unterstützung keine Arbeit mehr finden. Von seiner Familie habe zudem niemand eine Arbeit. Als Beweismittel reicht er die unter Buchstabe C. erwähnten Unterlagen ein. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die Erwägungen der Vorinstanz und auf die Zusammenfassung unter E. 6.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre lang die Schule. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in der Lage war, den Befragungen zu folgen. Im Arztbericht wird vermerkt, dass der Beschwerdeführer am Rücken längliche, bis fünf Zentimeter messende, in unterschiedliche Richtungen verlaufende Naben aufweise. Diese seien vor wenigen Jahren entstanden und könnten durch Schläge mit harten Gegenständen verursacht worden sein (vgl. Beschwerdebeilage 3). Der Beschwerdeführer machte anlässlich der BzP und der Anhörung nicht geltend, im Gefängnis mit harten Gegenständen geschlagen worden zu sein. Seine Ausführungen zu seinen Inhaftierungen waren sodann sehr oberflächlich und pauschal, obwohl er mehrfach dazu angehalten wurde, die genauen Umstände zu benennen (vgl.

E-4656/2017 A17 S. 8 f.). Aus dem Arztzeugnis lässt sich nicht ableiten, dass die Narben während seiner angeblichen Haft entstanden sind. In einer Gesamtbetrachtung erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung und Freilassung als unglaubhaft. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind hingegen die Ausführungen zum Tod seines Freundes D._______ im Jahr 2014 als glaubhaft einzustufen. Daraus kann der Beschwerdeführer allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es fehlt sodann am zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Verfolgungsgründen und der Ausreise des Beschwerdeführers. Nach der behaupteten zweiten Haftentlassung verweilte er noch etwa sechs bis sieben Monate im Sudan und ging einer Arbeit nach (vgl. A17 S. 15). 7.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im

E-4656/2017 Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. Weder die allgemeine Lage im Sudan noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und besitzt über Arbeitserfahrung auf dem (…), welche er in der Schweiz intensivieren konnte. Zudem verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei seiner Rückkehr wird unterstützen können. Seine Mutter half ihm sodann auch finanziell bei der Ausreise (vgl. A17 S. 15). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

E-4656/2017 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es kann darauf verzichtet werden, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

E-4656/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

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