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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2020 E-4647/2018

April 9, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,460 words·~17 min·6

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4647/2018

Urteil v o m 9 . April 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Janine Sert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018.

E-4647/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge etwa im August 2015 und reiste am 4. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 13. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 2. Mai 2016 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara und in B._______, Provinz C._______ geboren, wo er bis zu seinem zehnten Lebensjahr gelebt habe. Anschliessend habe er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in Mazar-i-Sharif gelebt. Nach Abschluss des zehnten Schuljahres, sei er als Soldat (Aussage anlässlich der BzP) beziehungsweise Polizist (Protokoll der Anhörung A19, F87f.) bei der Geheimpolizei (BzP) beziehungsweise im nationalen Sicherheitsdienst (A19, F88, 97, 101ff.) in D._______ engagiert worden und habe als Fahrer für einen Kommandeur gearbeitet. Zwei bis drei Monate nach Arbeitsbeginn habe der ehemalige Fahrer des Kommandeurs bei dessen Stellvertreter eine Beschwerde eingereicht, wonach der Beschwerdeführer das Fahrzeug auch für private Zwecke nutze, um seine Entlassung zu erwirken. Am darauf folgenden Tag sei er in eine andere Provinz versetzt worden, wo er zwei Monate geblieben sei. Mithilfe eines Freundes habe er sich zurück nach D._______ versetzen lassen können, und für einige Monate Dienst als Polizist geleistet. Der andere Fahrer habe jedoch immer wieder versucht, ihm Probleme zu bereiten. Eines nachts im Dienst habe er erfahren, dass der andere Fahrer ein Foto von ihm nach E._______/Provinz, wo dieser hergekommen sei, geschickt habe, so dass er (der Beschwerdeführer), wenn er das nächste Mal auf der Strasse unterwegs gewesen wäre, von den Taliban festgenommen worden wäre. Weil er sich mangels Beweisen nicht habe beschweren können, habe er entschieden, den Dienst zu verlassen. Für den Nowruz-Urlaub im Jahr 2015 sei er – aus Angst auf der Strasse von Taliban aufgegriffen zu werden – per (…) nach Hause gegangen, von wo aus er seine Ausreise organisiert habe. Als Beweismittel reichte er die Originale seines Führerausweises und seiner Taskera, sowie diverse Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug.

E-4647/2018 C. Mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 13. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerdeführer beschränkte seine Begründung auf den Wegweisungsvollzug. Der Beschwerde waren ein NZZ-Zeitungsartikel, Fotos seiner Familie, sowie die Kopie eines Schreibens der Gemeinde B._______ beigelegt. D. Am 16. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeeingang. E. Mit Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 23. August 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs gutgeheissen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert innert Frist eine Rechtsvertretung im Sinne der Erwägungen vorzuschlagen, sowie einen Bedürftigkeitsbeleg nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. F. Mit Schreiben vom 28. August 2018 erklärte sich der Rechtsvertreter bereit, sich als amtlichen Rechtsbeistand einsetzen zu lassen, und reichte einen Bedürftigkeitsbeleg nach. G. Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2018 wurde Ass. iur. Christian Hoffs als Rechtsbeistand eingesetzt und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. H. Mit Eingabe vom 10. September 2018 reichte die Rechtsvertretung das Original der mit Beschwerde eingereichten Kopie eines Schreibens der Gemeinde B._______ (inkl. Briefumschlag) nach.

E-4647/2018 I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. September 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und führte aus, weshalb der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Mazar-i- Sharif nicht glaubhaft machen konnte. J. Mit Schreiben vom 20. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Einsetzung der neu zuständigen Instruktionsrichterin mitgeteilt. K. Am 2. Oktober 2018 ging innert der mit der Instruktionsverfügung vom 20. September 2018 angesetzten Frist eine Replik des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher er ausführte, dass seine Familie mittlerweile in B._______ lebe und die Vorinstanz die Arbeitstätigkeiten seiner Brüder falsch wiedergegeben habe. Er verfüge nicht mehr über ein gesichertes Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif und auch die finanzielle Unterstützung von Verwandten aus dem In- und Ausland sei nicht gesichert. Zudem reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben des Sozialamtes (…) sowie zwei ärztliche Berichte zu den Akten, welche Auskunft über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geben. M. Am 20. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Schreibens vom 20. Dezember 2019.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-4647/2018 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt nachstehender Erwägung einzutreten. 1.5 Die vorliegende Beschwerde richtet sich zwar in den vorgedruckten Rechtsbegehren der Formularbeschwerde gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs, die Anordnung der Wegweisung, sowie den verfügten Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers. Die handschriftliche Begründung der Beschwerde bezieht sich hingegen nur auf den Wegweisungsvollzug. Unter dem Punkt der Flüchtlingseigenschaft sind lediglich formelle Begehren aufgeführt. Es ist somit davon auszugehen, dass implizit nur der verfügte Wegweisungsvollzug angefochten wurde. Dies umso mehr, dass sich der Rechtsvertreter in seinen Eingaben jeweils lediglich zum Wegweisungsvollzug geäussert hat. Auf das vorgedruckte materielle Rechtsbegehren Ziffer 2 die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betreffend ist demnach nicht einzutreten. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sind damit in Rechtskraft erwachsen. 2. Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen kommen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes zur Anwendung, weshalb sich die Kognition der Beschwerdeinstanz vorliegend aus Art. 112 Abs. 1 AIG (SR 142.20) in Verbindung

E-4647/2018 mit Art. 49 VwVG ergibt. Die zulässigen Rügen umfassen demzufolge die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 3.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung im Wesentlichen an, dieser sei durchführbar. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gelange vorliegend gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung und es würden sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Unter Berücksichtigung des Grundsatzurteils BVGE 2011/49 vom 30. Dezember 2011 und des Referenzurteils D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 erachte das SEM den Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif nur unter besonders begünstigenden Umständen als zumutbar. Vorliegend seien diese besonders begünstigenden Umstände zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe seit seinem zehnten Lebensjahr in Mazar-i-Sharif gelebt, wo seine Familie ein zweistöckiges Haus besitze. Seine Familie verfüge ferner über genügend Land sowie ein Auto, um sich den Lebensunterhalt zu finanzieren. Ein Bruder arbeite als Warentransporteur, ein anderer Bruder studiere. Ausserdem habe der Beschwerdeführer Onkel und Tanten in B._______ und in der Schweiz. Es sei somit von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen, welches ihn bei einer Rückkehr auch finanziell unterstützen könne. Er habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und verfüge über Berufserfahrung als (…) und Fahrer bei der Polizei. Somit würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Mazar-

E-4647/2018 i-Sharif sprechen. Schliesslich sei der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde im Wesentlichen, dass seine Familie nicht mehr in Mazar-i-Sharif lebe, sondern im Jahr (…) nach B._______ zurückgekehrt sei, von wo die Familie stamme. Die Familie sei davon ausgegangen, dass eine Rückkehr nach B._______ möglich sei, da sich die Lage entspannt habe. Mittlerweile herrsche dort aber – mit Verweis auf einen NZZ-Artikel vom 14. August 2018 – erneut Krieg. Kurz nach Erhalt seines Asylentscheids habe er seine Familie noch kontaktieren können, seither sei der Kontakt wegen den Kämpfen um C._______ abgebrochen. Ferner reichte er einige ausgedruckte Fotos ein, die seine Familie im Hof des Hauses seiner Grossmutter im Dorf F._______, in B._______, zeigen würden, sowie eine Bestätigung der Gemeinde vom 8. August 2018 (afghanischer Kalender: 17.5.1397) ein, aus welcher hervorgehe, dass seine Familie dort wohnhaft sei. Da seine Familie somit nachweislich nicht mehr in Mazar-i-Sharif lebe, sei eine Rückkehr nach Afghanistan für ihn unzumutbar. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass der Umzug der Familie des Beschwerdeführers nach B._______ ausgerechnet nach der Anhörung aus einem, gemäss seinen eigenen Angaben, sicheren Quartier in Mazar-i-Sharif, wo sie ein eigenes Haus besitzt hätten und ein Bruder gearbeitet habe, nicht nachvollziehbar sei. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos könnten überall aufgenommen worden sein und würden einen festen Wohnsitz seiner Familie nicht zu belegen vermögen. Die ebenfalls auf Beschwerdeebene eingereichte Bescheinigung der Gemeinde könne die Rückkehr seiner Familie ebenfalls nicht belegen, zumal Dokumente in Afghanistan allgemein leicht käuflich erwerblich seien. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Familie des Beschwerdeführers nach B._______ zurückgekehrt sei, sei anzunehmen, dass er in Mazar-i-Sharif über ein Beziehungsnetz ausserhalb der Familie verfüge und es ihm mit finanzieller Unterstützung der Familie im In- und Ausland möglich sein müsste, dort wieder Fuss zu fassen. 4.4 In der Replik entgegnete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der Grund für den Wohnortswechsel dessen Familie im Jahr (…) sei die sich zu entspannen scheinende Sicherheitslage in B._______ gewesen. Die Familie habe wieder an ihrem Heimatort leben wollen, inmitten anderer Hazaras. Der Bruder, der als Warentransporteur arbeite, lebe in G._______. Der Bruder, der mit der Familie in Mazar-i-Sharif gelebt habe,

E-4647/2018 habe als Elektriker Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Der Beschwerdeführer habe seine Familie gebeten, weitere Fotoaufnahmen zu machen, die sie an einem wiedererkennbaren Ort in B._______ zeigen würden. Er verfüge über kein gesichertes Beziehungsnetz mehr in Mazar-i-Sharif. Ferner sei eine finanzielle Unterstützung von Verwandten im In- und Ausland nicht gesichert, zumal er zu dem in H._______ lebenden Onkel, der Sozialhilfe beziehe, und zu dem in I._______ lebenden Cousin kaum Kontakt habe. 4.5 Im Rahmen der ergänzenden Eingabe des Rechtsvertreters führte dieser aus, der Beschwerdeführer mache sich, wie auch den beigelegten Arztberichten zu entnehmen sei, Sorgen um seine Zukunft. Die lange Verfahrensdauer trage zur Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes bei, was wiederum zu körperlichen Beschwerden führe. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). 5.2 Die asylrechtlichen Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen gegeben ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Da sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall – wie nachstehend aufgezeigt – als unzumutbar erweist, erübrigt sich demnach eine weiter gehende Prüfung der Zulässigkeit und Möglichkeit (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetzt über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBI 2002 3818).

E-4647/2018 5.4 Im Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht die veränderte Lage in Mazar-i-Sharif aktualisiert. Dabei kam es zum Schluss, dass Mazar-i-Sharif im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans trotz verschlechterter Sicherheitslage immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten gehöre. Die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin verneinte es und bestätigte die Aussagen in BVGE 2011/49 dahingehend, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen ist (vgl. Referenz-Urteil des BVGer D- 4287/2017 E. 6.2.3.5). Im Vergleich zu Kabul, wo das Gericht die Lage grundsätzlich als existenzbedrohend und damit unzumutbar einschätzt und von der Annahme einer konkreten Gefährdung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände abweicht (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4), ist demnach in Mazar-i- Sharif von einer verhältnismässig besseren Lage auszugehen. 5.5 Gemäss der in der vorangehenden Erwägung 5.6 dargelegten aktuellen Rechtsprechung ist grundsätzlich – ausgenommen unter gewissen Umständen die Grossstädte Kabul und Mazar-i-Sharif (die Frage des Wegweisungsvollzugs nach Herat wird vorliegend ausdrücklich offen gelassen, nachdem der Beschwerdeführer keinerlei Bezug zu dieser Stadt hat) – von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan und damit auch in den angeblichen Herkunftsort des Beschwerdeführers (F._______, Distrikt B._______, Provinz C._______) auszugehen. Ein Wegweisungsvollzug dorthin käme somit ohnehin nicht in Frage. 5.6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers die notwendigen begünstigenden Umstände vorliegen, die einen Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif für ihn als zumutbar erscheinen lassen. 5.6.1 Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2). Solche können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen gesunden Mann handelt. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt. Unabdingbar ist in jedem Fall ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie

E-4647/2018 Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können (vgl. Referenz-Urteil des BVGer D-4287/2017 E. 7.3.1). 5.6.2 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Verschlechterung der Gesundheit des Beschwerdeführers spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Den eingereichten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass die Verschlechterung seines psychischen und körperlichen Gesundheitszustands vor allem auch mit den Unsicherheiten hinsichtlich des Aufenthaltsstatus in der Schweiz zusammenhängt. In der Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2019 wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer deswegen bei der J._______ angemeldet sei und bald einen ersten Termin habe. Seither sind indes beim Bundesverwaltungsgericht keine weiteren ärztlichen Berichte eingegangen. Auch wenn nicht bestritten werden soll, dass der Beschwerdeführer unter gewissen psychischen Beschwerden leidet, ist aufgrund der Akten im heutigen Zeitpunkt nicht von einer derart schwerwiegenden Erkrankung auszugehen, dass deshalb nicht mehr von begünstigenden Umständen auszugehen wäre. 5.6.3 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Replik zu Recht, dass das SEM fälschlicherweise davon ausgegangen sei, ein Bruder habe in Mazari-Sharif als Warentransporteur gearbeitet. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung lebt der Bruder, der Waren transportiert, in G._______. Ein Bruder, der mit der Familie in Mazar-i-Sharif lebte, erledigte Gelegenheitsarbeiten als (…), ein anderer war Student (A19, F63 ff.). Trotzdem ist davon auszugehen, dass seine Familie insgesamt finanziell gut aufgestellt ist (A19, F39 f.). Im Rahmen der Anhörung vom 2. März 2016 brachte der Beschwerdeführer bereits vor, dass seine Familie entschieden habe, nach B._______ zurückzugehen (A19, F190 f.). Dass er auf Beschwerdeebene vorbringt, seine Familie sei im Jahr (…) von Mazar-i-Sharif weggezogen, entspricht folglich seinen damaligen Aussagen. Angesichts der sich im Jahr (…) verschlechternden Sicherheitslage in Mazar-i-Sharif (vgl. Referenz-Urteil D-4287/2017 E. 6.2.3.2) ist auch nachvollziehbar, dass seine Familienangehörigen diese Stadt im Laufe des Jahres (…) verlassen haben. Die eingereichte Bestätigung der Gemeinde, wonach seine Familie in B._______ lebt, ist – trotz dem leicht käuflichen Erwerb solcher Dokumente – als Bestätigung der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zu werten. Die Annahme der Vorinstanz anlässlich ihrer Vernehmlassung, der Beschwerdeführer habe sich in Mazar-i-Sharif auch ein Beziehungsnetz

E-4647/2018 ausserhalb der Familie aufbauen können, stellt hingegen keinen genügenden Hinweis auf ein tragfähiges Beziehungsnetz dar, zumal er damals noch sehr jung war und kurz nach seinem 10. Schuljahr in einer anderen Provinz (in der etwa 200 km entfernten Provinz D._______) im nationalen Sicherheitsdienst arbeitstätig wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass er über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif verfügt, zumal ein solches bei bloss losen Kontakten zu Bekannten nicht gegeben ist. An dieser Schlussfolgerung ändern auch die Ausbildung und die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers als (…) (A19, F74) sowie die offenbar guten finanziellen Verhältnisse der Familie nichts. 5.7 Zusammenfassend kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Mithin sind vorliegend nicht überwiegend begünstigenden Faktoren zu erblicken, welche es erlauben würden, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Mazar-i-Sharif zu bejahen. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die aktualisierte Kostennote des Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2018 erscheint angemessen. Darin wird ein Aufwand von 3,5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.–, insgesamt Fr. 730.– (inkl. Auslagen) ausgewiesen. Für die Eingabe vom 20. Dezember 2019 ist eine weitere halbe Stunde zu verrechnen. Der veranschlagte Stundenansatz bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Die Vorinstanz ist somit anzuweisen,

E-4647/2018 dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 830.– (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4647/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 werden aufgehoben. 3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 830.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Janine Sert

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