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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2017 E-463/2017

July 13, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,432 words·~12 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-463/2017

Urteil v o m 1 3 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien

A._______, geboren am (…), (Beschwerdeführer 1) B._______, geboren am (…), (Beschwerdeführerin 2) C._______, geboren am (…), (Beschwerdeführer 3) D._______, geboren am (…), (Beschwerdeführer 4) Syrien, alle vertreten durch Yetkin Geçer, Anwaltskanzlei Y. Geçer, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (…).

E-463/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte zusammen mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) und seinem Sohn (Beschwerdeführer 3) am 27. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. Am (…) wurde der Sohn D._______ (Beschwerdeführer 4) geboren, der in das Verfahren seiner Eltern eingeschlossen wurde. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machten anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. August 2015 und der Anhörung vom 4. November 2016 zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Afrin, mit letztem Wohnsitz in Aleppo. Der Beschwerdeführer 1 habe in Aleppo als Taxifahrer gearbeitet. (…) habe er während zweieinhalb Jahren als Infanterist Militärdienst in Damaskus geleistet. Vor und während des Jahres 2011 habe er bis zu drei Mal an Demonstrationen teilgenommen, danach jedoch aufgehört, weil es zu gefährlich geworden sei. Es gäbe Bilder im Internet, auf denen er sichtbar sei, jedoch wisse er nicht, wie er diese finden könne. Im Jahr 2013 hätten die Behörden angefangen, Reservisten einzuberufen und hätten deshalb nach ihm gesucht. Um nicht in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er immer wieder die Wohnung innerhalb des Quartiers E._______ gewechselt. Der Cousin seines Cousins habe nach seiner Ausreise eine an ihn gerichtete Einberufung in den Militärdienst erhalten. Im Mai oder Juni 2015 habe er Syrien wegen des Krieges und weil er sich vor einer Einziehung in den Militärdienst gefürchtet habe, zusammen mit seiner Familie über Afrin illegal in Richtung Türkei verlassen. Am 27. Juli 2015 seien sie in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin 2 machte ihrerseits geltend, Syrien ebenfalls wegen des Krieges und der damit verbundenen Angst um ihren Sohn und ihren Ehemann verlassen zu haben. Dieser sei von der Regierung wegen seiner Reservedienstpflicht gesucht worden, weshalb sie immer wieder die Wohnung hätten wechseln müssen. Die Beschwerdeführenden reichten das Militärbüchlein des Beschwerdeführers 1, Identitätskartenersatz-Bestätigungen und das Familienbüchlein ein. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 – eröffnet am 22. Dezember 2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden

E-463/2017 und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 23. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wurde gleichzeitig Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.–. Dieser wurde am 6. Februar 2017 fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt

E-463/2017 und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-463/2017 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die allgemeinen Auswirkungen des Bürgerkrieges in Syrien und deren Begleitumstände seien nicht asylrelevant. Für eine unmittelbare Einberufung durch die Armee gäbe es keine Anhaltspunkte. Beim Vorbringen, der Beschwerdeführer 1 sei nach seiner Ausreise zum Dienst einberufen worden, handle es sich um eine blosse Behauptung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein an ihn gerichtetes Aufgebot an den Cousin seines Cousins hätte ausgehändigt werden sollen. Hätte der Beschwerdeführer 1 tatsächlich als Reservist eingezogen werden sollen, hätte er ein konkretes Aufgebot erhalten. Auch seine Befürchtungen, von der Opposition zwangsrekrutiert zu werden, seien vage und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Somit seien die Asylgesuche abzulehnen. 5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholen die Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer 1 sei vom Oberkommando der Armee und Streitkräfte der Arabischen Republik Syrien zur Wehrpflicht aufgeboten worden. Er habe die Einberufung (ausgestellt am [Sommer] 2016) nach Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides erhalten. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob er aufgrund der Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen hätte, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Aufgrund der aktuellen Lage sei das Leben der Beschwerdeführenden in Syrien konkret bedroht. Es könne ihnen nicht zugemutet werden, in die Heimat zurückzukehren. Die Beschwerdeführenden legen die Kopie eines Schreibens der Rekrutierungsabteilung F._______ vom [Sommer] 2016 sowie eine Übersetzung bei, in welcher festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer 1 als Reservist vorgeladen wird. 6. Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 oben kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer 1

E-463/2017 machte geltend, seit 2013 von den Behörden zwecks Leistung seiner Reservedienstpflicht gesucht worden zu sein. Gleichzeitig führte er aus, bis zu seiner Ausreise an keinem anderen Ort als im Quartier E._______ gelebt zu haben. Wäre er tatsächlich von den Behörden aus den vorgebrachten Gründen gesucht worden, wäre anzunehmen, dass er in einem Zeitraum von ungefähr zwei Jahren in einem derart kleinflächigen Gebiet – trotz regelmässiger Umzüge und Namensänderungen – von den Behörden gefunden worden wäre. Ferner fällt auf, dass er anlässlich der BzP erst nach mehrmaligem Nachfragen und lediglich am Ende der Befragung ausführte: „Ich habe gehört, dass das syrische Regime nochmals Reservisten verlangt“ (vgl. SEM-Akten A4, S. 8). Angesichts der Tatsache, dass dies das Kernvorbringen des Beschwerdeführers darstellt, wäre zu erwarten gewesen, dass er es in einem viel früheren Zeitpunkt der BzP und nicht erst nach mehrmaligem Nachfragen vorgebracht hätte. Dies lässt sich auch nicht mit allfälligen Verständnisproblemen mit dem Dolmetscher erklären (vgl. A27 F1). Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Beim von den Beschwerdeführenden eingereichten Schreiben, wonach der Beschwerdeführer 1 als Reservist im Jahr 2014 vorgeladen worden sei, handelt es sich um einen Statusbericht. Abgesehen von der Tatsache, dass dieser dem Gericht nicht im Original vorliegt und Dokumente dieser Art in Syrien käuflich erworben werden können, ist er angesichts der nachfolgenden Ausführungen als nicht beweistauglich zu erachten. Der Beschwerdeführer 1 befand sich zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Dokuments bereits im Ausland. Gemäss dem Verteidigungsministerium der Syrischen Arabischen Republik wird einem Wehrpflichtigen ein Statusbericht auf eine schriftliche Anfrage durch den Wehrpflichtigen selbst, ein Familienmitglied oder seinen Rechtsvertreter hin gewährt. Die Anfrage ist an das zuständige Kreiskommando zu richten zur Unterbreitung an die zuständigen Regierungsstellen. Eine Anfrage kann nur gestellt werden, wenn der Wehrpflichtige sein Einrücken nicht versäumt hat. Allerdings werden etwa für Staatsangehörige im Ausland, welche sich mit Erlaubnis des Generalkommandos an das Zivilstandesamt wenden, um eine Identitätskarte oder ein Familienbüchlein zu erhalten, Ausnahmen gewährt (vgl. Verteidigungsministerium der Syrischen Arabischen Republik, يان ضع ب ,undatiert ,[Statusbericht] و http://www.mod.gov.sy/index.php?node =556&cat =419&, besucht am 06.07.2017). Der Beschwerdeführer hätte somit einer Erlaubnis des Generalkommandos bedurft, um sich ein solches Dokument ausstellen zu lassen. Wäre er tatsächlich von den syrischen Behörden persönlich gesucht worden, ist nicht anzunehmen, dass ihm eine solche Erlaubnis

E-463/2017 erteilt worden wäre. Ferner machte er anlässlich der Anhörung geltend, nach seiner Ausreise sei dem Cousin seines Cousins ein an ihn gerichteter Marschbefehl ausgehändigt worden (vgl. A27, F43 und 45). Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer 1 hätte möglich sein sollen, den Statusbericht von den syrischen Behörden – trotz seiner geltend gemachten Dienstverweigerung - aus dem Ausland zu erhalten, jedoch nicht den Marschbefehl, welcher sich bereits in den Händen eines Familienangehörigen befunden haben soll. Insgesamt können den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, beim Beschwerdeführer 1 sei es zu einem ausschlaggebenden Kontakt mit den Militärbehörden im Hinblick auf eine in zeitlicher Hinsicht genau definierte Einberufung in die Armee gekommen. Entsprechend kann vorliegend entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht von einer Wehrdienstverweigerung gesprochen werden, weshalb sich Ausführungen zu einer allfälligen Asylrelevanz einer solchen erübrigen. Allein die blosse Möglichkeit, nach der Rückkehr allenfalls doch persönlich militärisch aufgeboten zu werden, vermag keine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer 1 kein bedeutsames politisches Profil aufweist. Die dreimalige Teilnahme an Demonstrationen kurz vor und während des Jahres 2011 vermag daran nichts zu ändern. Er selbst beschreibt sich als weder politisch noch religiös aktiv (vgl. A4 S. 8). Ferner hat er gemäss eigenen Angaben bereits im Jahr 2011 seine Teilnahmen an Demonstrationen eingestellt und den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er aufgrund dieser Tätigkeit konkreten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin 2 brachte anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens vor, Syrien wegen des Krieges und aus Sorge um ihren Ehemann und ihren Sohn verlassen zu haben. An dieser Stelle kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie auf das vorgehend Gesagte verwiesen werden. Anlässlich der BzP drückte sie Befürchtungen vor Vergewaltigungen durch Kämpfer des Islamischen Staates (IS) aus. Anlässlich der Anhörung gab sie jedoch zu Protokoll, nie persönlich einem Kämpfer des IS begegnet oder von einem solchen bedroht worden zu sein (vgl. F46 und F48). Die von der Beschwerdeführerin 2 geäusserte Angst ist im Kontext der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien nachvollziehbar, stellt jedoch keinen asylrelevanten Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar, sondern vielmehr eine tragische Begleiterscheinung des Bürgerkrieges. 7.

E-463/2017 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden verkennt, dass die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, nachdem der Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit bereits durch die Vorinstanz aufgeschoben und die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; 2014/32 E. 9.2). Weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich somit. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 6. Februar 2017 geleistete Kostenvorschuss in selber Höhe ist zu deren Bezahlung zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-463/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Maria Wende

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