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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2009 E-4620/2006

October 26, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,528 words·~33 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-4620/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Oktober 2009 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, und ihre Kinder B._______, C._______, D._______, und E._______, Libanon, vertreten durch Ursula Gyr, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. März 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4620/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen H._______ nach Angaben der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2004 und gelangten über Syrien, die Türkei, Bulgarien und unbekannte Staaten am 29. Dezember 2004 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (damals Empfangsstelle) in Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. Am 31. Dezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin zu den Personalien, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen summarisch befragt. Sie machte geltend, palästinensischer Herkunft zu sein. Sie sei Tochter eines Palästinensers und einer Libanesin. Sie habe bis zum (...). Altersjahr mit ihren Eltern im palästinensischen Flüchtlingslager (...), und anschliessend mit ihrem libanesischen Ehemann in H._______ gelebt. Ihr Ehemann, I._______, sei bei der palästinensischen Fatah als bewaffneter Kämpfer aktiv gewesen. Islamisten, angeblich Angehörige der Jamaa-Islamiye, hätten ihn am (...) 2003 in (...) erschossen. Sie habe diesen Mord nicht bei der Polizei gemeldet, weil sich die Palästinenser bei den Tätern noch hätten rächen wollen. Sie habe ihren Mann auf dem Friedhof (...) bei (...) begraben. Anschliessend habe sich der Schwiegervater, der sie nicht gemocht habe, dafür eingesetzt, dass sie die libanesische Staatsbürgerschaft nicht erwerben konnte. Er habe mehrmals, letztmals am (...) 2004, Leute gesandt, um ihr die Kinder wegzunehmen. Da sie jeweils geweint und geschrien habe, sei es in der Folge zu einem Auflauf ihrer Nachbarn gekommen. Die vom Schwiegervater gesandten Leute seien daraufhin unverrichteter Dinge abgezogen. Zudem hätten Personen der Fatah versucht, ihre Kinder zur Zusammenarbeit mit der Organisation zu gewinnen. Weiter habe sie das ungeliebte Kopftuch nicht mehr getragen. Sie sei nie mit den Behörden in Konflikt geraten, nie inhaftiert worden oder vor Gericht gestanden. Sie habe sich nie politisch oder religiös betätigt. Andere Ausreisegründe gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin reichte ihren auf (...) lautenden, in (...) ausgestellten Flüchtlingsausweis vom (...) ein. A.b Das BFM führte mit der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2005 eine so genannte Lingua-Analyse durch, gemäss welcher sie eindeutig im Libanon in einem libanesischen – nicht einem palästinensischen – E-4620/2006 Milieu sozialisiert worden und sicher keine assimilierte Palästinenserin sei. A.c Mit Schreiben vom 4. Januar 2005 wurde ein Rechtsvertretungsverhältnis angezeigt. A.d In der Anhörung vom 12. Januar 2005 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Lingua-Analyse. Sie hielt daran fest, Palästinenserin zu sein und im Libanon gelebt zu haben; das Flüchtlingslager habe sie vor (...) Jahren verlassen, um sich ihren Kindern zu widmen. Sie habe nicht in Palästina gelebt, sondern im Libanon, was ihre Sprechweise erkläre. Sie befürchte, dass der Schwiegervater ihr die Kinder wegnehme bei einer Rückkehr in den Libanon. Am (...) 2004 sei sie vom Schwager bedroht worden. Er habe sie vor die Wahl gestellt, entweder ihm die Kinder zu überlassen oder erschossen zu werden. A.e Das BFM liess den eingereichten Ausweis für palästinensische Flüchtlinge vom Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich auf dessen Authentizität hin untersuchen. Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 teilte das Labor dem BFM mit, dass es die Echtheit des eingereichten Ausweises nicht beurteilen könne. A.f Am 13. Januar 2005 reichte die Rechtsvertreterin Fernkopien eines Ausweises der Beschwerdeführerin und einer Sterbeurkunde des Ehemannes ein. A.g Das BFM ersuchte am 19. Januar 2005 die Schweizer Botschaft in Amman unter Übermittlung der beiden Ausweise per Telefax um Zustellung allfälliger Visumsunterlagen der Beschwerdeführenden. Diese teilte gleichentags mit, die Beschwerdeführenden nicht zu kennen und ihnen keine Visa ausgestellt zu haben. Bei den beiden Ausweisen handle es sich um eine Spezialkarte für palästinensische Flüchtlinge und eine in H._______ ausgestellte libanesische Identitätskarte, beide lautend auf A._______, wohnhaft im Libanon. A.h Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 teilte die zuständige Behörde Deutschlands auf Anfrage des BFM gestützt auf eine daktyloskopische Abklärung mit, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland weder polizeilich noch ausländerrechtlich erfasst sei. E-4620/2006 A.i Am 21. Januar 2005 liess die Beschwerdeführerin ein weiteres Dokument in Kopie einreichen. A.j Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 gab die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) dem BFM auf Anfrage und nach Übermittlung der palästinensischen Flüchtlingskarte hin bekannt, dass eine Person namens (A_______) und ihr Vater (...) als palästinensische Flüchtlinge registriert seien. A.k Das BFM ersuchte mit Schreiben vom 2. Februar 2005 die Schweizer Botschaft im Libanon um Mitteilung, ob die Beschwerdeführenden ein Visum für die Reise in die Schweiz beantragt hätten, was die Botschaft tags darauf verneinte. A.l Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2005 zu den Asylgründen an. Sie bekräftigte, Palästinenserin zu sein und bis zum (...) Altersjahr in einem Flüchtlingslager gelebt zu haben. Die Verwandten ihres Ehemannes hätten sie nie als Ehefrau akzeptiert. Ihr Mann habe sie gegen den Willen seiner Familie geheiratet. Ihr eigener Vater habe sie erst nach grossen Bemühungen zur Heirat freigegeben. Nun beabsichtigten die (...) Schwäger, ihr die Kinder wegzunehmen. Ihr Schwager habe ihr am (...) 2004 mit dem Tod gedroht, falls sie sich weiterhin gegen eine Übergabe der Kinder auflehne. Sie habe sich bei einem libanesischen Richter über die rechtliche Situation erkundigt und erfahren, dass das Sorgerecht dem Grossvater väterlicherseits respektive bei dessen Ableben dessen Söhnen zufalle. Im Falle eines Rechtsstreits hätte sie keine Chancen, zumal die Familie des Verstorbenen vermögend sei. Weiter wolle die Fatah Einfluss auf ihre Kinder nehmen und sie ihr allenfalls wegnehmen. Sie kenne im Libanon niemanden, der ihr in ihrer Situation helfen könne. (...). Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen. B. B.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. Februar 2005 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Für das BFM stand fest, dass die Beschwerdeführerin die Asylbehörden über ihre Identität getäuscht habe. So sei es ihr nicht gelungen, die Abklärungsergebnisse des Lingua-Experten umzustossen. Daran hätten die eingereichten Identitätspapiere, über deren Authentizitität das Urkundenlabor nichts Relevantes sagen könne, nichts ändern kön- E-4620/2006 nen. Die Papiere würden aufgrund des erwähnten Gutachtens die Angaben der Beschwerdeführerin nicht stützen. Ebensowenig würden die Abklärungsergebnisse der UNRWA eine Identifizierung der Beschwerdeführerin ermöglichen. Ihre Aussagen, wonach sie eine alleinstehende Frau mit Kindern sei und ein fehlendes soziales Netz im Libanon habe, seien nicht glaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. B.b Mit Beschwerde vom 21. Februar 2005 beantragten die Beschwerdeführenden bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die Verfügung vom 10. Februar 2005 sei aufzuheben und die Sache ans BFM zur materiellen Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Offenlegung der wesentlichen Ergebnisse des Lingua-Gutachtens zum Zwecke einer Gegenexpertise oder Stellungnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, beantragt. Die Beschwerdeführenden vertraten die Ansicht, es dürfe nicht einzig die Lingua-Analyse als Beweismittel herangezogen werden. Dieses Vorgehen werde ihrem Fall nicht gerecht. Es brauche eine Gesamtbeurteilung aller Aspekte des Sachverhalts. Es sei im Lingua-Gutachten dem Umstand nicht Rechnung getragen worden, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem (...) Altersjahr mit einem Libanesen zusammengelebt habe und ihre eigene Mutter Libanesin gewesen sei. Ausserdem habe sie eine Identitätskarte und weitere Beweismittel vorgelegt. Sie sei bei der UNRWA registriert. Eine Rückreise sei für die alleinstehende Mutter mit den kleinen Kindern nicht zumutbar. Die Lage im Libanon sei unsicher. Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. B.c Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2005 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Verfahrensakten wurden dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt. B.d Mit Schreiben vom 10. März 2005 wies die Rechtsvertreterin das BFM darauf hin, dass sich die Familie der Beschwerdeführerin seit 71 Tagen in der Empfangsstelle aufhalte. Die Empfangsstelle sei für eine E-4620/2006 längere Betreuung der Familie nicht eingerichtet. Es werde um eine Kantonszuweisung oder um eine schriftliche Begründung deren Verweigerung ersucht. B.e Mit Telefonat vom 14. März 2005 teilte das BFM der Rechtsvertreterin mit, dass wegen eines formellen Mangels – Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs in Sachen Werdegang des Lingua-Experten – eine neue Verfügung zu verfassen sei. Es sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht sinnvoll, die Beschwerdeführenden einem Kanton zuzuordnen. Die Rechtsvertreterin verzichtete auf schriftliche Beantwortung ihres Gesuchs um Kantonszuweisung. B.f Am 15. März 2005 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Werdegang und zur Qualifikation des Lingua-Experten im Rahmen einer Anhörung gewährt. Sie machte geltend, der Sachverständige habe keine Kenntnisse über den Libanon; er habe sie über Palästina befragt, was sinnlos sei, zumal sie im Libanon geboren sei. Der Experte verdiene keinen Respekt. C. Mit Verfügung vom 16. März 2005, der Rechtsvertreterin eröffnet am 17. März 2005, hob das BFM seine Verfügung vom 10. Februar 2005 auf und erliess an ihrer Stelle erneut einen Nichteintretensentscheid, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingaben vom 22. (Telefax) und 23. März 2005 (Postaufgabe) reichten die Beschwerdeführenden bei der ARK auch gegen die neue Verfügung Beschwerde ein. Sie beantragten die Übernahme aller ihrer Anträge und der Begründung in der Eingabe vom 21. Februar 2005 gegen die Verfügung vom 16. März 2005. Gleichzeitig ersuchten sie um eine Weisung an die Vorinstanz, die Kantonszuweisung der Beschwerdeführenden unverzüglich vorzunehmen. E. Mit Beschluss der ARK vom 30. März 2005 wurde die gegen die Verfügung vom 10. Februar 2005 eingereichte Beschwerde wegen E-4620/2006 Wegfalls des Anfechtungsobjekts unter Ausrichtung einer Parteientschädigung als gegenstandslos abgeschrieben. F. F.a Mit Zwischenverfügung der ARK vom 1. April 2005 wurde die Eingabe der Beschwerde bestätigt und festgestellt, dass für Kantonszuweisungen grundsätzlich das BFM zuständig ist; letzteres wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F.b Am 5. April 2005 wies das BFM die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zu. F.c Mit Schreiben vom 5. April 2005 legte die bisherige Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. F.d Mit Vernehmlassung vom 28. April 2005 und Nachtrag vom 12. Mai 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Es hielt an den Resultaten der Lingua-Analyse fest. Die Abklärungen bei der UNRWA würden die angebliche Identität der Beschwerdeführerin nicht stützen. Auch das Argument des hohen Assimilationsgrades der Beschwerdeführerin an das libanesische Milieu überzeuge nicht. Die eingereichten Ausweise seien nicht von der UNRWA ausgestellt worden. Ein anderes Dokument sei durch das Innenministerium Libanons ausgestellt worden, was ebenfalls aufzeige, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin mit der Faktenlage nicht übereinstimmen können. Es seien Abweichungen zum Vergleichsmaterial des BFM feststellbar, die darauf hinweisen könnten, dass die eingereichten Karten nicht authentisch seien. Weiter sei das BFM der Auffassung, dass gemischt-ethnische Abstammung der Beschwerdeführerin ein überprüfbares Identitätsmerkmal sei. Eine Offenlegung des Amtswissens über das Vergleichsmaterial erachte das BFM angesichts der bekannten Hinweise in der Anhörung vom 12. Januar 2005 und der Formulierung in der Vernehmlassung vom 28. April 2005 als nicht sachgerecht. F.e Am 25. Juli 2005 traf bei der ARK ein anonymes Denunziationsschreiben mit diversen fotokopierten Ausweisen ein. F.f Mit zweiter Vernehmlassung vom 8. August 2005 hielt das BFM an seiner bisherigen Beurteilung fest und sprach den von unbekannter Seite eingereichten Ausweiskopien jeden Beweiswert ab. E-4620/2006 G. Am 2. November 2005 ersuchte die damalige Instruktionsrichterin der ARK die Schweizer Botschaft in Beirut um Abklärungen und legte diverse Aktenstücke in Kopie bei. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 teilte die Botschaft mit, sie habe in erwähnter Angelegenheit innerhalb der letzten Monate wiederholt von anonymer Seite Informationen erhalten. Aus den eingereichten Belegen gehe jedenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerin und deren Kinder die libanesische Staatsbürgerschaft besitzen würden. H. Mit Schreiben vom 10. November 2005 teilte das zuständige kantonale Migrationsamt der ARK mit, es habe kürzlich eine anonyme Zuschrift erhalten, wonach die Beschwerdeführenden nicht palästinensischer, sondern libanesischer Herkunft seien. In der Beilage reichte das Migrationsamt Kopien von libanesischen Reisepässen ein. I. Am 23. November 2005 ersuchte die ARK die Schweizer Botschaft in Beirut um weitere Abklärungen. Sie legte ihrem Ersuchen Belege der eingereichten anonymen Schreiben zur Verifizierung bei und erkundigte sich nach der Rechtslage in Sachen Sorgerecht für die Kinder. J. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 übermittelte das zuständige kantonale Migrationsamt der ARK ein weiteres Schreiben von unbekannter Seite, das es via die Kantonspolizei J._______ erreicht habe. K. Mit Schreiben vom 16. Februar 2006 zeigte eine neue Rechtsvertreterin gegenüber der ARK die Mandatsübernahme an. Gleichzeitig wurde die Kopie der UNWRA-Registrierungskarte für die Familie der Beschwerdeführerin eingereicht. L. Die Antwort der Schweizer Botschaft datiert vom 21. März 2006. Darin wird unter anderem die palästinensische Herkunft der Beschwerdeführerin bestätigt; mit der Heirat habe sie die libanesische Staatsangehörigkeit erworben. Weiter wurde bestätigt, dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden am (...) 2003 verstorben sei und dass nach religiösem Recht die Kinder ab einem gewissen E-4620/2006 Alter zur Vaterfamilie gehörten. Der angebliche Anspruch der Fatah auf die Kinder wird angesichts der Nichtexistenz dieser Organisation im Libanon verneint. M. Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 gewährte die ARK den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Botschaftsanfragen und -antworten sowie den BFM-Vernehmlassungen. N. Am 30. Mai 2006 fand die Notiz eines (...) vom 1. Juni 2006 Eingang in die Beschwerdeakten, wonach die Beschwerdeführerin gegenüber der damaligen Zentrumsleitung K._______, wo die Beschwerdeführenden vom April 2005 bis Mitte Dezember 2005 wohnten, wiederholt behauptet habe, von einem Libanesen telefonisch bedroht worden zu sein. Im Spätsommer 2005 habe dieser Mann bekanntgegeben, sie lokalisiert zu haben, und gleichzeitig in Aussicht gestellt, nächstens bei ihr aufzutauchen; er habe sie bedrängt und bedroht; er beabsichtige, ihr die Kinder wegzunehmen. Die Zentrumsleitung habe daraufhin Sicherheitsmassnahmen ergriffen. O. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 legitimierte sich die aktuelle Rechtsvertreterin mit einer Vollmacht und nahm die mit Verfügung der ARK vom 16. Mai 2006 eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme wahr. Im Wesentlichen bestätigte die Beschwerdeführerin die Resultate der Botschaftsanwort. Der Bericht halte fest, dass sie palästinensischer Herkunft sei. Sie habe in M._______ mit ihrer Familie in einer Mietwohnung gelebt. Die Todesursache ihres Ehemannes sei eine (...) gewesen. Es treffe somit nicht zu, dass sie politisch verfolgt und ihr Ehemann infolge seiner politischen Aktivitäten bei der Fatah erschossen worden sei; dieses Konstrukt habe sie auf Rat eines Arabischsprechenden gewählt. Es treffe zu, dass sie und ihr verstorbener Ehemann den Lebensunterhalt mit (...) in H._______ verdient hätten. Für ihre Ausreise gebe es zwei Gründe: Sie sei von N._______, (...), bedrängt und bedroht worden; er habe sie unbedingt heiraten wollen. N._______ habe hohen Einfluss auf die Politik, und sie fürchte sich vor ihm. Ihre Angst sei so gross gewesen, dass sie ihre Habe verkauft oder verschenkt und das Land mit ihren vier Kindern im Alter von (...) bis (...) Jahren verlassen habe. Doch E-4620/2006 dieser Mann sei ihr bis in die Schweiz gefolgt. Sie sei sich sicher, dass er die Person sei, die immer wieder angerufen und sie bedroht habe und von der die anonymen Schreiben stammen. Das Asylzentrum, in welchem sie gewohnt habe, habe Sicherheitsmassnahmen veranlasst. Als Beweis wurde eine Zeugin bei der kantonalen Behörde angerufen. Der zweite Grund sei die Angst, dass die Familie ihres verstorbenen Ehemanns, namentlich der Schwager, mit dem sie zeitlebens kein gutes Verhältnis gehabt habe, ihr die Kinder wegnehme. Das Recht auf die Kinder stehe im Islam bei einem Todesfall des Ehemanns der Familie des Verstorbenen zu, wobei die Mutter bei ihren Kindern bleiben könne. Sie wolle aber weder die Kinder hergeben, noch als zweite Frau beim Schwager leben. Die Behauptung im Bericht der Botschaft, wonach der verstorbene Ehemann keinen männlichen (Rechts-)Nachfolger gehabt und deshalb die Familie dieses Recht nicht beansprucht habe, stimme nicht; sein Bruder (...) sei sein Nachfolger im hier gemeinten Sinn. Somit stehe sie unter einem enormen psychischen Druck und ersuche aus frauenspezifischen Gründen, die über das Mass hinausgingen, das andere Frauen im Libanon aufgrund der dortigen Situation erdulden müssten, um Schutz in der Schweiz. Die vielfachen anonymen Schreiben seien Hinweise für die Ernsthaftigkeit ihrer Situation. P. Mit Schreiben vom 21. September 2006 ersuchte die Rechtsvertreterin um Berichtigung der Personaldaten, wobei es sich bei den Namen lediglich um Transkriptionsvarianten (...) handelt. Q. Die ARK forderte im November 2006 von der Rechtsvertreterin Klarheit in Bezug auf die aktuellen Vertretungsverhältnisse der Beschwerdeführenden (Mehrfachvertretung oder neues Mandat anstelle der bisherigen Vertretung). Mit Schreiben vom 30. November 2006 teilte die vorherige Rechtsvertreterin mit, sie habe das Mandat niedergelegt. R. Mit Schreiben vom 19. April 2007 ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde. Sie beschrieb ihr Verhältnis zu N._______ und dessen Umfeld; sie zeigte auf, wie (...) den eingereichten Personalausweis von N._______ habe beschaffen können. N._______ sei (...). Nicht nur Angehörige ihres Ehemannes, sondern namentlich auch Leute wie E-4620/2006 N._______ und Personen der Hisbollah hätten sich nach dem Tod ihres Mannes bei ihr zu Hause eingefunden; aber man habe ihr eindringlich abgeraten, (...) mit Christen zusammen zu wohnen(...). Man habe ihr sogar Geld angeboten und es wurde gesagt, dass für ihre Kinder gesorgt werde. Sie habe aber diesen Leuten ausweichen wollen, zumal ihr klar gewesen sei, dass sie sich in grosse Abhängigkeit begeben hätte. Sie habe selber bestimmen wollen, wie ihre Kinder aufwachsen. Sie habe sich nach dem Tod ihres Mannes in einer psychisch-traumatischen Zwangslage befunden und ihr Heil und dasjenige ihrer Kinder in der Flucht gesucht. Die Beschwerdeführenden formulierten am Ende ihrer Stellungnahme folgende Rechtsbegehren: Aufhebung der Verfügung vom 16. März 2005, Überweisung der Stellungnahme vom 16. Juni 2006 und der Ergänzung vom 19. April 2007 als neues Asylgesuch an das BFM, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Berücksichtigung frauenspezifischer Gründe, Asylgewährung, eventualiter Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. S. In der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten dritten Vernehmlassung vom 14. Februar 2008 hielt das BFM an seinem Standpunkt fest und beantragte wiederum die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe die Asylbehörden mit der Behauptung, die libanesische Staatsangehörigkeit nicht zu besitzen, über ihre Identität getäuscht und gestehe ein, Tatsachenwidriges vorgetragen zu haben. Sie habe versucht, ihren letzten Wohnsitz zu verheimlichen, indem sie behauptet habe, im (...) H._______ gewohnt zu haben. Das Botschaftsergebnis habe ergeben, dass sie in M._______ (...) wohnhaft gewesen sei. Ausserdem sei sie – entgegen ihrer Darstellung – mit ihren Kindern legal (...) ausgereist. Die legale Ausreise mit ihren Kindern sei ein Indiz dafür, dass sie die elterliche Gewalt innehabe. Die generelle Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sei damit erschüttert. Die neu vorgebrachte Verfolgungssituation sei der Versuch, durch einen konstruierten Sachverhalt ein Vollzugshindernis zu schaffen. T. Mit Eingabe vom 3. März 2008 wies die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, in welch schwieriger psychischer Situation sie sich im Heimatland befunden habe. N._______ und ein Schwager hätten ihr nachgestellt und enormen Druck auf sie ausgeübt. Der Schwager habe E-4620/2006 ihr zu verstehen gegeben, dass er ein Recht auf sie und die Kinder habe. Sie habe vor ihrer Abreise mit ihrem Ehemann und den Kindern sowie nach dessen Tod erneut in H._______ gewohnt. Im letzten Jahr seiner (...) sei sie zu ihren Eltern nach M._______ und dort bald in eine eigene Wohnung gezogen. Sie habe in H._______, wo sie im (...)bereich tätig gewesen sei, die zwei jüngeren Söhne ins Heim O._______ gegeben, das sicher genug erschienen sei, um der Familie ihres Mannes den direkten Zugriff auf die Kinder zu verunmöglichen. Für die beiden älteren (...) habe sie gesorgt, indem sie deren Schulweg sicherer gemacht habe. Der Stress und die Furcht vor dem drohenden Schicksal ihrer Kinder habe sie nicht mehr ertragen. Sie habe ihre ganzen Ersparnisse für die Flucht eingesetzt. Mit Schreiben vom 13. März 2008 wurden Korrekturen an der vorerwähnten Eingabe angebracht und die Bestätigung des Heims im Libanon in Aussicht gestellt. U. Am 15. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin elf Bestätigungen in Bezug auf den Aufenthalt der jüngeren [Kinder] vor der Ausreise und die Schulbesuche ihrer älteren [Kinder] ein. V. In einer weiteren, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten vierten Vernehmlassung vom 28. Mai 2009 hielt das BFM an seiner ursprünglichen Stellungnahme fest. Es sei gewiss unsympathisch, dass Denunziationen eine wesentliche Rolle bei der Aufdeckung dieses Falles gespielt hätten. Anderseits hätten die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen die Argumentation der angefochtenen Verfügung nachträglich auch objektiv bestätigt. Die zuletzt von der Beschwerdeführerin eingereichten Bestätigungen des Vereins "(...)" betreffend Schulbesuch hätten kaum Beweiswert, zumal derartige Schreiben im Libanon leicht erwerbbar seien, namentlich auch von einer Person mit den Beziehungen und finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin. Im Übrigen habe sich die allgemeine Lage im Libanon wieder stabilisiert und es bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt. W. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2009 nahmen die Beschwerdeführenden zur letzten Vernehmlassung des BFM Stellung und ersuchten na- E-4620/2006 mentlich darum, ihre Anträge vom 16. Juni 2006 und vom 17. beziehungsweise 19. April 2007 gutzuheissen und ihre Aussagen vor dem 16. Juni 2006 nicht zu beachten. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Eingabe mit dem Umstand, dass das Ausmass des auf sie ausgeübten Druckes durch die Denunziationsschreiben augenfällig sei. Sie habe mit einer Ausnahme – Existenz eines Nachkommen von der Vaterseite ihres verstorbenen Ehemannes, der Anspruch auf die Kinder habe – die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen bestätigt, alle Fakten nach ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2007 wahrheitsgemäss den Asylbehörden offengelegt und sinngemäss die entscheidwesentlichen Teile ihrer Situation nachgewiesen. Ferner beleuchtete die Rechtsvertreterin diverse Aspekte der bisherigen und künftigen Integrationsanstrengungen der Familie in der Schweiz. Zum Nachweis der wirtschaftlichen und sozialen Integration reichte sie einen Anstellungsvertrag, eine Arbeitsbestätigung, ein Lohnblatt und einen Mietvertrag ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). E-4620/2006 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E 2.1). Somit ist auf das Gesuch um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive Gewährung des Asyls nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat indessen die Frage der Wegweisung und des Vollzuges materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Vorab sind die formellen Anträge auf Nichtbeachtung eines Teils der Vorbringen und Überweisung der Sache als neues Asylgesuch ans BFM zu behandeln. 4.1 Der Antrag der Beschwerdeführenden, es sei auf sämtliche Aussagen der Beschwerdeführerin, die diese vor dem Datum des 16. Juni 2006 gemacht habe, im vorliegenden Verfahren nicht abzustellen, ist abzuweisen. Ein solches Vorgehen würde dem Sinn und Zweck eines ordentlichen Asylverfahrens, in umfassender Weise den möglicherweise entscheidrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, zuwiderlaufen. Auch E-4620/2006 im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sind diese früheren Aussagen grundsätzlich von Bedeutung. 4.2 Ebenfalls abzuweisen ist das Gesuch, die Parteieneingaben ab dem 16. Juni 2006 dem BFM als neues Asylgesuch zu überweisen. Vorab steht eine ordentlich eingereichte Beschwerde zur Behandlung an. In diesem Verfahren geht es unter anderem gerade um die Frage, ob das BFM das Asylgesuch materiell zu prüfen hat. Das Anhängigmachen zweier Verfahren in derselben Angelegenheit ist nicht möglich. 5. 5.1 Das BFM stützt seine Nichteintretensverfügung auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG. Nach dieser Bestimmung wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Als Identität im asylrechtlichen Sinn gelten gemäss Wortlaut der einschlägigen Bestimmung in der Ausführungsverordnung: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht (Art. 1 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. Juni 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 5.2 In Bezug auf die Angaben und Aussagen der Beschwerdeführerin und die Stellungnahmen des BFM wird auf den Sachverhalt verwiesen. Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Einreise bis zur Einreichung der Stellungnahme vom 16. Juni 2006 unbestrittenermassen diverse Falschangaben gemacht. Erst als ihr Resultate aus Botschaftsabklärungen vorgelegt worden sind, hat sie sich zur Richtigstellung ihrer Angaben entschlossen. Die Angst, "mit der Angabe ihrer wahren Gründe kein Asyl zu erhalten" (vgl. Eingabe vom 16. Juni 2006, act. 26 S. 5), kann ebensowenig als Rechtfertigungsgrund für ihr Fehlverhalten dienen wie der angebliche Druck, unter welchem sie von seiten der Familie des verstorbenen Mannes und von N_______ stand (vgl. Eingabe vom 3. März 2008, act. 38 S. 1). Im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid sind lediglich ihre Falschangaben zur Identität massgebend. Sie hat ab ihrer ersten Befragung im Empfangszentrum Kreuzlingen angegeben, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen, obwohl sie – wie sie nach Vorhalt der Botschaftsabklärungen zugab – durch Heirat libanesische Staatsangehöri- E-4620/2006 ge wurde. Ohne Nachprüfung im Libanon wären ihre Falschangaben geeignet gewesen, die Asylbehörden zu täuschen. Mithin waren die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG und in Verbindung mit Art. 1 Bst. a AsylV 1 (Identitätsmerkmal der Staatsangehörigkeit) gegeben. Daran ändert nichts, dass die der Beschwerdeführerin vom BFM abgesprochene palästinensische Herkunft bewiesen worden ist und sie keine weiteren Falschangaben zu ihrer Identität und derjenigen der Kinder – zu den Transkriptionen der Namen vgl. Sachverhalt sub P – gemacht hat. Das BFM ist demnach im Ergebnis zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom E-4620/2006 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2008/34 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. die noch zu Art. 14a Abs. 4 ANAG erfolgte und weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 6; zur Publikation bestimmtes Urteil vom 9. Juli 2009, D-3357/2006, E. 9.3.2). In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 31; Urteil D-3357/2006, a.a.O.). 7.2.1 Die Beschwerdeführenden sind im Dezember 2004 in die Schweiz eingereist. Die Familie hält sich demnach seit bald fünf Jahren hier auf. Im Zeitpunkt der Einreise waren die Kinder (...)jährig. Alle vier haben haben in der Schweiz die Schulen besucht. Die beiden Älteren haben die obligatorische Schulzeit hinter sich; gemäss Darstellung der Rechtsvertreterin in ihrem Schreiben vom 19. Juni E-4620/2006 2009 (act. 47 S. 2) ist B._______ auf der Suche nach einer Lehrstelle und C._______ befindet sich in einem Werkjahr. Die beiden Jüngsten sind in der Schweiz eingeschult worden; sie sollen inzwischen die (...) Primarklasse besuchen. Sie alle sind in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden. Es ist davon auszugehen, dass sie in den vergangenen Jahren ihr eigenes Beziehungsnetz aufgebaut haben, während dasjenige, das sie im Libanon hatten, zerrissen sein dürfte. Die beiden jüngeren Kinder werden kaum (mehr) über viel Kenntnis der arabischen Sprache und Schrift verfügen, was für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem im Libanon Voraussetzung wäre. Ihre Reintegration im Libanon wäre mit Sicherheit problembehaftet. Namentlich für die beiden Jüngeren besteht somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihnen weitgehend immer fremder werdende Kultur zu starken Belastungen in ihrer Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls – jedenfalls nach heutiger Sicht und Kenntnis der Aktenlage – kaum zu vereinbaren wären. Die beiden älteren Kinder stehen am Anfang des Berufsleben. Ein Wechsel des ganzen Umfeldes und das Wiedereintauchen in eine fremd gewordene Kultur dürfte in diesem Alter zu Assimilationsschwierigkeiten und Entwicklungsstörungen führen. 7.2.2 Von entscheidender Bedeutung ist aber über diese zu erwartenden Schwierigkeiten der Kinder hinaus die glaubhaft gemachte familiäre Zwangssituation. Als glaubhaft ist die Darstellung der Beschwerdeführerin zu erachten, wonach einerseits ihr Schwager ihr die Kinder wegnehmen wolle oder ihr die Alternative zum Einziehen in seiner Familie gemeinsam mit ihren Kindern angeboten habe, und anderseits (...) N._______ sie unbedingt heiraten wolle und sie deswegen dauernd – (...) – unter Druck setze (vgl. Sachverhalt sub Bst. O, R und T). Einmal zurück im Libanon würde die Beschwerdeführerin dem Druck beziehungsweise der Gewalt seitens der Familie ihres verstorbenen Ehemannes kaum standhalten können. Gegen ihren erklärten Willen bei der Familie ihres Schwagers einzuziehen oder ihre Kinder an ihn "abzutreten", ist weder für die Beschwerdeführerin noch für die vier (...) eine zumutbare Option. Die Beschwerdeführerin müsste angesichts der von der Schweizer Botschaft bestätigten Rechtslage damit E-4620/2006 rechnen, dass sie – wenn die Familienangehörigen des Verstorbenen väterlicherseits ihr Recht mit Unterstützung der zuständigen Gerichtsbehörden durchsetzen – die elterliche Gewalt und das Sorgerecht verliert. Ob sich die Beschwerdeführerin in einem solchen Fall, sei es den Kindern zuliebe oder um sich vor den nachgewiesenen Nachstellungen durch (...) N._______ zu schützen, in den Machtbereich des Schwagers und neuen Sorgerechtsinhabers begeben würde, einer Person, der sie bereits schon bedrängt und bedroht haben soll, kann offen bleiben. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sowohl die beiden noch schulpflichtigen Kinder, als auch die dem Erwachsenenalter entgegengehenden älteren [Kinder] in ihrer Entwicklung erheblich gestört würden. Ferner ist keineswegs auszuschliessen, dass (...) N._______ seine auf eine Heirat ausgerichteten Avancen und seinen Druck auf die Beschwerdeführerin mit Billigung der Verwandschaft ihres verstorbenen Ehemannes macht: Durch die Heirat der verwitweten Schwägerin würden die männlichen Rechtsnachfolger des verstorbenen Ehemannes ihrer traditionellen und rechtlichen Verantwortung für die Kinder der Beschwerdeführerin enthoben. Angesichts der Energie und Ausdauer von N._______, (...) (vgl. Sachverhalt sub F.e, G, J), und des Drucks, den er auf die Beschwerdeführerin mit (...) aufrecht erhält – an der Urheberschaft von N._______ ist angesichts des eng (...) verbundenen Inhalts und des Umstandes, dass (...) der Schriftstücke den handschriftlichen Vermerk "(...)" tragen (sub act. 19), nicht zu zweifeln –, kann abgeschätzt werden, wie schwierig oder unmöglich es für sie sein würde, sich im Libanon seinem Druck und den geltenden gesellschaftlichen und letztlich auch ökonomischen Zwängen zu widersetzen und zu entziehen. 7.2.3 Eine Rückkehr in den Libanon hätte für alle fünf Familienmitglieder mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass sie erneut entwurzelt und aus ihren heute geregelten Bahnen geworfen würden, dass sie in unerwünschte Beziehungen und familiäre Verhältnisse hineingezwungen würden und dass die Beziehung zwischen der Mutter und den Kindern erheblich gestört, wenn nicht gar unterbunden würde. Im Ergebnis ist festzustellen, dass für die ganze Familie der Vollzug der Wegweisung in den Libanon als unzumutbar zu beurteilen ist. 7.2.4 Einer vorläufigen Aufnahme zufolge unzumutbaren Wegweisungsvollzugs steht gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG unter anderen entgegen, wenn die weggewiesenen Personen erheblich oder wiederholt ge- E-4620/2006 gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Betreffend B._______, C._______ und D._______ liegen Akten von Strafuntersuchungsbehörden vor. Während es bei B._______ um einen geringfügigen Diebstahl ging und das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wurde, und D._______ wegen eines geringfügigen Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz mit einem Verweis bestraft wurde, hat sich C._______ im (...) 2006 der Nötigung und im (...) 2008 der unberechtigten Verwendung eines Fahrrades schuldig gemacht und ist mit einem Verweis beziehungsweise einer persönlichen Arbeitsleistung von einem Tag bestraft worden; ein weiteres Strafverfahren wurde zufolge Verzichts auf Strafantrag im (...) 2007 eingestellt. Die Beschwerdeführerin selber hat sich ein halbes Jahr nach der Einreise in der Schweiz eines geringfügigen Vermögensdelikts – Diebstahl von Kosmetikartikeln am (...) 2005 – schuldig gemacht. Alle diese Verfehlungen erreichen allerdings die Anforderungen an den Ausschlusstatbestand von Art. 83 Abs. 7 AuG deutlich nicht, da sie weder als erheblich noch als wiederholt einzustufen sind. 7.2.5 Damit steht der Regel von Art. 83 Abs. 1 AuG nichts entgegen; die Beschwerdeführenden sind zufolge Unmutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 7.3 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, brauchen die beiden andern nicht mehr geprüft zu werden. Der Vollzug der Wegweisung ist diesfalls undurchführbar, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln; gegen deren allfällige Aufhebung durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen wären (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 und EMARK 1997 Nr. 27). 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt zu Recht auf E-4620/2006 das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Wegweisung in den Libanon verfügt hat. Demgegenüber erweist sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. März 2005 ist daher betreffend die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre vier unmündigen Kinder vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Bruttolohn von rund Fr. 6'000.– pro Monat erzielt. Nach Abzug des Mietzinses von Fr. 1'510.– und der Fixabzüge verbleiben ihr somit mehr als Fr. 3'100.–. Damit ist sie nicht als prozessual bedürftig zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit abzuweisen. 9.2 Das Unterliegen im Eintretenspunkt und bezüglich Wegweisung und das Obsiegen im Wegweisungsvollzugspunkt ist als hälftiges Obsiegen zu gewichten. Entsprechend ist den Beschwerdeführenden die Hälfte der Gerichtsgebühr, mithin Fr. 300.–, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Von den durch die Botschaftsabklärungen entstandenen Kosten haben sie einen Anteil von Fr. 1'000.– zu tragen (vgl. Art. 6 des Reglements über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 [Gebr-BVGer, SR 173.320.3]), da es dem jahrelangen Festhalten an Falschaussagen seitens der Beschwerdeführerin zuzuschreiben ist, dass das Gericht ausführliche Abklärungen im Libanon und in der Schweiz veranlasst hat. Von den durch diese Abklärungen entstandenen Kosten ist ihr ein Anteil von Fr. 1'000.– aufzuerlegen (vgl. Art. 6 des Reglements über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 (Gebr-BVGer, SR 173.320.3). Die Kosten des Beschwerdefahrens sind mithin im Umfang von Fr. 1'300.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). E-4620/2006 9.3 Eine obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten; obsiegt sie nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachreichung einer solchen kann verzichtet werden. Da die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen ist und im Wesentlichen erst die Abklärungen des BFM, der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts im Libanon zur Klärung des Sachverhaltes und zur Teilgutheissung geführt haben, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen pauschal auf Fr. 500.– festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil). Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-4620/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Anträge auf Nichtbeachtung eines Teils der Vorbringen und Überweisung der Sache als neues Asylgesuch ans BFM werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird bezüglich des Vollzugs der Wegweisung gutgeheissen, und die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 16. März 2005 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 4. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'300.– (Gerichtsgebühr Fr. 300.–, Auslagenanteil Fr. 1'000.–) festgesetzt und den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 6. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 500.– auszurichten. 7. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und das zuständige kantonale Migrationsamt. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: E-4620/2006 (...) Seite 24

E-4620/2006 — Bundesverwaltungsgericht 26.10.2009 E-4620/2006 — Swissrulings