Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4618/2019
Urteil v o m 1 6 . August 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Cyril Treichler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. August 2019 / N (…).
E-4618/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 5. Dezember (…) in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 14. Dezember 2016 wurde er summarisch zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/19) befragt. Gleichentags gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehört betreffend die kantonale Zuweisung. Am 16. August 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A20/10). B. Im Wesentlichen brachte er zur Begründung seines Asylgesuchs vor, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und in C._______ in der Provinz AI-Hasaka geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe an einer höheren Schule (…) studiert und stamme aus einer politisch aktiven Familie. Seine Angehörigen seien sowohl gegen das syrische Regime als auch gegen terroristische Organisationen in Syrien aktiv. Seine (…) sei (…) der lokalen Sektion der Partiya Yekitiya Demokrat (PYD). Auch sein (…) und mehrere (…) hätten führende Funktionen innerhalb der Partei inne und seien Teil der Koalition der Demokratischen Streitkräfte Syriens. Einige Familienmitglieder seien als Märtyrer gefallen oder verletzt worden. Es gebe zudem in der Familie Offiziere der kurdischen Peshmerga aus dem Nordirak. Er selber habe in den Neunzigerjahren verdeckt an Parteiaktivitäten teilgenommen, sei aber nach aussen nicht in Erscheinung getreten. Beim Aufstand in Kamishli 2004 sei er ebenfalls vor Ort gewesen. Er habe auch manchmal für die PYD Wache gehalten in seiner Stadt, allerdings ohne Waffen; Mitglied der Partei sei er nicht. Seine Familie sei aufgrund dieser Aktivitäten im Fokus terroristischer und dschihadistischer Bewegungen. Zwischen (…) und (…) habe er den obligatorischen Militärdienst in den syrischen Streitkräften geleistet. Nach seiner Entlassung sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe dort, in unmittelbarer Nachbarschaft zum Laden seines Vaters, als selbstständig Erwerbender ein Geschäft mit (…) betrieben. Am (…) habe er seine Partnerin geheiratet. In den Jahren (…), (…) und (…) seien ihre gemeinsamen Kinder D._______, E._______ und F._______ geboren. Er vermute im Übrigen, dass die politische Haltung seiner Familie Grund dafür gewesen sei, dass seine Frau nur schwerlich und schliesslich mittels Bestechung eine Arbeitsstelle erhalten habe, obwohl sie über die notwendigen Qualifikationen verfügt habe.
E-4618/2019 Im Frühjahr (…) sei der Code auf seiner Reservistenkarte (G._______) in Radio und Fernsehen aufgerufen worden. Zusätzlich seien die Behörden zu seinem Vater in den Laden gekommen und hätten diesem seine Reservistenkarte ausgehändigt, damit er (Beschwerdeführer) sich bei der zuständigen Rekrutierungsstelle in H._______ melde. Dies habe er unterlassen und mit der Hilfe seines Schwagers mittels Bestechung einen Reisepass für sich organisiert. Zu dieser Zeit sei die Situation in Syrien sehr schlecht gewesen. Jeden Tag sei es zu Explosionen gekommen und die Kinder hätten sich aufgrund der gefährlichen Situation draussen nicht frei bewegen können. Auch in der Nähe seines Geschäfts sei es zu Anschlägen gekommen. Seine Schwester sei bei einem solchen verletzt worden. Er selbst sei nicht vor Ort gewesen, jedoch sei sein Geschäft beschädigt worden. Am (…) sei er über den Nordirak in die Türkei eingereist. Seine Ehefrau und seine drei Kinder seien ihm kurze Zeit später dorthin gefolgt. Gemeinsam seien sie am (…) 2016 nach Griechenland weitergereist. Neun Monate später sei er alleine mithilfe eines Schleppers und unter Vorweisung eines vermutlich bulgarischen Reisepasses auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist. Zum Beleg seiner Identität und Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: – Seinen syrischen Pass (Fotokopie); ausgestellt am 30. August (…) in Damaskus, gültig bis zum 29. August (…); – seine syrische Identitätskarte (im Original); ausgestellt am (…) 2004; – einen Eheschein (Fotokopie); ausgestellt am (…) 2003; – das Familienbüchlein (Fotokopie); ausgestellt am (…) 2003; – drei Auszüge aus dem Zivilregister betreffend seine Kinder; – eine rote Reservistenkarte mit handschriftlichen Einträgen (im Original); – sein Militärbüchlein (im Original); ausgestellt am (…) 1993.
C. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder reisten am (…) im Rahm eines Wiederaufnahmeverfahrens in die Schweiz ein (Wiederaufnahme in der Schweiz; Schreiben in den SEM-Akten A21/2). Am 16. Juli 2019 wurde die Ehefrau, I._______, und die erwachsene Tochter, F._______, angehört (Anhörungen; Protokolle in den SEM-Akten A38/11 beziehungsweise A39/10).
E-4618/2019 D. Mit Verfügung vom 12. August 2019 – eröffnet am 14. August 2019 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihre drei Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit schob sie indes den Vollzug der Wegweisung auf und ordnete die vorläufige Aufnahme der Familie in der Schweiz an. E. Mit Eingabe vom 12. September 2019 erhob der Beschwerdeführer für sich alleine Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reicht er Fotokopien vierer Fotos zu den Akten. Gemäss eigner Aussage zeigen drei der Fotos die Schäden nach einer Explosion in der Nähe seines ehemaligen Geschäfts in Syrien. Das vierte Foto soll die verletzte (…) des Beschwerdeführers zeigen. F. Der Eingang der Beschwerde wurde am 16. September 2019 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Sie begründete diesen Entscheid mit den fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde und erhob einen Kostenvorschuss. H. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 14. Oktober 2019 geleistet.
E-4618/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in der Regel – so auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist eine Totalrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-4618/2019 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im Falle des Beschwerdeführers werde das Erfordernis einer gezielten Verfolgung in asylrelevanter Intensität nicht erfüllt. Die geschilderten Explosionen in seiner Heimatregion seien vielmehr das Resultat des bewaffneten Konflikts in Syrien. Auch bestünden keine Anzeichen für eine Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten seiner politisch aktiven Familie. Der Beschwerdeführer habe sich ausser an einer Kundgebung in Kamishli 2004 zu keinem Zeitpunkt in exponierter Stellung für die Anliegen der Kurden eingesetzt. Die von ihm geschilderten Schwierigkeiten seiner Frau, in Syrien eine Anstellung zu finden, seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung. Zwischen seiner politischen Betätigung in den Neunzigerjahren und seiner Teilnahme an den Demonstrationen in Kamishli 2004
E-4618/2019 einerseits sowie seiner Flucht aus Syrien (…) andererseits fehle der erforderliche zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang, weshalb die Ereignisse flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Weiter seien Befürchtungen einer Einberufung in die syrische Armee nur dann asylrechtlich relevant, wenn sie aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich erfolgen sollte. Die syrische Regierung habe sich aber im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die PYD und deren militärischer Arm, die YPG (Yekineyen Parastina Gel), die Kontrolle in diesen Gebieten übernommen. Daher habe die syrische Regierung prinzipiell die Einberufung von kurdischstämmigen Personen zum Militärdienst gestoppt, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Demnach erscheine es unwahrscheinlich, dass das syrische Regime zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitpunkt noch Rekrutierungsmassnahmen in den kurdischen Gebieten Nordsyriens durchgeführt habe. Daran vermöge auch die zu den Akten gereichte Reservistenkarte nichts zu ändern. Die Beweiskraft solcher Dokumente sei allgemein als gering einzuschätzen. Zudem handle es sich bei ihr um keine Vorladung, sondern um eine reine Bestätigung für die Absolvierung des militärischen Grundwehrdienstes und der Zuteilung an die Reserve, die unter gegeben Umständen einrücken müsste. Weiter sei zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in den aktiven Reservedienst einberufen worden sei. Wäre er tatsächlich einer solchen Vorladung nicht gefolgt, hätte er kaum an seinem Wohnort vom Regime unbehelligt weiterleben und arbeiten sowie schliesslich einen Reisepass für sich erhältlich machen können. Eine Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen sei nur dann asylrelevant, wenn die begründete Annahme bestehe, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Das Alter des Beschwerdeführers habe bei seiner Ausreise Ende (…) knapp unter der Altersgrenze der syrischen Wehrdienstpflicht von (…) Jahren gelegen. Seine subjektive Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Syrien in den aktiven Reservedienst einrücken zu müssen, sei daher anhand einer objektiven Betrachtungsweise nicht gerechtfertigt. Schliesslich könne der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Status eines Reservisten sein Heimatland verlassen habe, jedoch nicht zum aktiven Dienst einberufen worden sei, nicht als Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden.
E-4618/2019 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe glaubhaft dargelegt, in Syrien an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen zu haben sowie zum Reservedienst einberufen worden zu sein. Dies habe er aus politischer Überzeugung getan. Er sei als politischer Gegner registriert worden, werde aufgrund dessen bis heute in seinem Heimatland gesucht und sei deswegen an Leib und Leben gefährdet. Die syrischen Behörden würden Deserteuren und Militärdienstverweigerern grundsätzlich unterstellen, eine regierungsfeindliche Haltung zu haben. Es sei weiter allgemein bekannt, dass das syrische Regime mit extremer Brutalität gegen Regimegegner und Dienstverweigerer vorgehe. Auch nahe Verwandte und Familienmitglieder von Regimekritikern würden nicht verschont. Er zähle zu jener Gruppe von Personen, die vom Regime besonders hart bestraft werde. Es gebe genügend Anhaltspunkte, dass ihm auch künftig weitere Verfolgungsmassnahmen drohten. Die Vorinstanz habe seine Situation nicht den Tatsachen entsprechend beurteilt. Verkannt werde zudem, wie stark der Einfluss des Militärs auf die syrische Zivilbevölkerung sei und wie flächendeckend das syrische Regime seine Rekrutierungsmassnahmen durchsetze. Auch in den kurdischen Gebieten betreibe das Regime Rekrutierungsämter und Militärregister und habe sich nicht allgemein aus den grossen kurdischen Städten im Norden Syriens zurückgezogen. Die militärisch prekäre Lage habe Präsident Assad veranlasst, allen Männern im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ausreise ohne spezielle Bewilligung zu verbieten. Zudem sei für die Beantragung eines Passes eine Bewilligung des Militärs nötig. Reservedienstpflichtige müssten sich jederzeit bereithalten und innerhalb von 48 Stunden einrücken können (sogenannte sofortige Einberufung oder «Ehtijat»). Dabei erfolge nicht nur eine Code-Ausrufung, sondern eine explizite behördliche Aufforderung zum Einrücken in den Reservedienst. Der syrischen Armee würden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Wer in der syrischen Armee diene, beteilige sich zwangsläufig an solchen Taten. Die syrische Militärdienstpflicht könne nicht als legitime Bürgerpflicht, die vom Staat eingefordert werden könne, betrachtet werden. Der Wehrdienstentzug sei politisch wichtig, da so die Armee und mit ihr das Regime geschwächt werde. Auch er sei aufgefordert worden, in die Reserve einzurücken, sei dieser Aufforderung jedoch nicht gefolgt, da er sich von der syrischen Armee und deren Handlungen allgemein habe distanzieren wollen. Damit sei seine Einberufung jedoch nicht ungültig geworden und entfalte heute noch Wirkung. Die pauschale Behauptung der Vorinstanz, in Nordsyrien würde das syrische Regime keine Rekrutierungen mehr durchführen, sei nicht haltbar und widerspreche den Tatsachen.
E-4618/2019 Ebenso glaubhaft habe er den Kausalzusammenhang zwischen seiner politisch motivierten Verfolgung und seiner Flucht aus dem Heimatland dargelegt; die Vorinstanz habe diesen nicht beachtet. 7. Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die Einschätzungen der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen kann respektive eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat zu verneinen ist.
7.1 7.1.1 Zur Recht stellt das SEM fest, bei den sich aus der Kriegssituation in Syrien resultierenden Einschränkungen für den Beschwerdeführer und seine Familie sowie den allgemeinen Gewalthandlungen, namentlich den geschilderten Explosionen, handle es sich nicht um Vorfälle, die asyl- und flüchtlingsrechtlich beachtlich seien (vgl. Abschnitt II, E. 1 der angefochtenen Verfügung). Der mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand, der Anschlag sei sehr wohl gezielt erfolgt und von jemandem verübt worden, der gewusst habe, dass der Beschwerdeführer sein Geschäft dort gehabt und seine Schwester dort gearbeitet habe, überzeugt nicht. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau oder die gemeinsame Tochter hatten im Rahmen der Befragungen und Anhörungen je so etwas geltend gemacht. Mit der Beschreibung der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien und der Aussage, in der Nähe des Geschäftes sei es zu einer Bombenexplosion gekommen als er sich nicht dort befunden habe, seine Schwester aber schon, kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, die genannte Explosion hätten ihn oder seine Schwester zum Ziel gehabt; daran ändert der allgemeine Hinweis, die Terroristen hätten ihre eigenen Methoden, um Leuten Schaden zuzufügen, nichts (vgl. A20/10 F37). Ebenso wenig beschreibt die entsprechende Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers einen gezielten Anschlag auf den Beschwerdeführer beziehungsweise sein Geschäft, oder auf seine Schwester (vgl. A38/11 F27). Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel, die Bilder, die den Schaden am Geschäft und die verletzte Schwester zeigen würden, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal nicht der Anschlag für sich bestritten wird, sondern einzig der Umstand, dass er den Beschwerdeführer respektive Mitglieder seiner Familie konkret zum Ziel gehabt habe.
E-4618/2019 7.1.2 Auch zutreffend ist die Erwägung des SEM, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass mehrere seiner Familienmitglieder, insbesondere seine (…), seit langem im Rahmen der PYD politisch aktiv seien, nicht ohne Weiteres eine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung für sich selbst ableiten kann, nachdem er keine konkreten und asylrelevanten Probleme mit dem Regime oder anderer Organisationen darzulegen vermochte(vgl. Abschnitt II, E. 2 der angefochtenen Verfügung).
Hinsichtlich der Teilnahme an den Kundgebungen in Kamishli 2004 verweist das SEM zu Recht auf den fehlenden sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise. Ausserdem ist – aus heutiger, massgeblicher Sicht – nicht davon auszugehen, er sei in diesem Zusammenhang als politisch aktiv oder oppositionell identifiziert worden. Eine reine Teilnahme beziehungsweise Teil der damals versammelten Massen gewesen zu sein, verleiht dem Beschwerdeführer kein exponiertes politisches Profil. Auch der waffenlose Wachdienst leistete der Beschwerdeführer im Rahmen von Sicherheitsmassnahmen für seine damalige Heimatstadt und ist nicht Manifestation einer politischen Aktivität. Parteimitglied in der PYD sei der Beschwerdeführer nicht gewesen und er gab sogar ausdrücklich zu Protokoll, zwar politisch tätig gewesen zu sein, aber nicht in einem Ausmass wie seine Familienangehörigen, nicht so, dass er hätte in Haft kommen können (vgl. A4/12 Ziff. 7.01). Weiter kann er auch mit dem Verweis auf seine im Kampf gegen den IS gefallenen Angehörigen keine Reflexverfolgung glaubhaft machen.
7.1.3 Auch sind die Erwägungen des SEM zu stützen, dass der Beschwerdeführer nicht vermag, eine Einberufung in den Reservedienst der syrischen Armee glaubhaft darzutun. Es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden. Allerdings war das Regime durchaus auch nach 2012 noch im Norden Syriens in gewissem Umfang aktiv, zog sich also nicht in dem absoluten Masse aus dieser Region zurück, wie vom SEM dargestellt. Entsprechend sind die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu relativieren (Abschnitt II, E. 4). Dennoch kann der Beschwerdeführer die Zweifel an seiner tatsächlichen Einberufung in den Reservedienst nicht soweit ausräumen, dass eine solche als glaubhaft erscheint, zumal er auf Beschwerdeebene selber bestätigt, grundsätzlich bedürfte es ein ausdrückliches Aufgebot und nicht einfach der Karte.
Mit dem in der Beschwerde vorgebrachten Einwand, das SEM habe es unterlassen, seine Vorbringen unter dem Blickwinkel der sogenannten sofortigen Einberufung zu prüfen, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts
E-4618/2019 für seinen Standpunkt bewirken. Die nationale Wehrdienstpflicht beziehungsweise die staatliche Aufforderung zur Erfüllung dieser Bürgerpflicht für sich alleine ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Fall von Syrien nicht asylrelevant, auch wenn die Hinweise des Beschwerdeführers auf die Verbrechen an der Zivilbevölkerung nicht relativiert werden sollen. Überzeugend ist zudem die Argumentation der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer nach der angeblichen Einberufung und bis zu seiner Ausreise unbestrittenermassen noch mehrere Monate von den Behörden unbehelligt in Syrien aufhielt und sogar einen Pass für sich beschaffen konnte. Zwar macht er geltend, diesen auch mit Hilfe von Bestechung erhalten zu haben. Gleichzeitig gab er auch an, persönlich zur entsprechenden Verwaltungsstelle in J._______ gegangen zu sein und dort die für einen Pass nötigen Formalitäten ausgefüllt zu haben (vgl. A20/10 F39). Aus heutiger Sicht ist sodann, so zutreffend das SEM, bereits aufgrund des Alters des Beschwerdeführers die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit eines drohenden Einzugs in die syrische Armee zu verneinen.
7.2 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) ebenfalls nicht anzunehmen, weshalb auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine politischen Aktivitäten in der Schweiz sind somit nicht weiter zu behandeln.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
E-4618/2019 einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus den Erwägungen hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und Asyl kann nicht gefolgert werden, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf den Bürgerkrieg in Syrien zurückzuführen. Die Vorinstanz hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer (sowie auch seine Familie) mit Verfügung vom 12. August 2019 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 14. Oktober 2019 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich mit seiner Beschwerde. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. (Dispositiv nächste Seite)
E-4618/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Cyril Treichler
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