Abtei lung V E-4613/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juli 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Guinea, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4613/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben aus Conakry, Guinea, stammend und der Ethnie der Susu zugehörend, zu ihrem am 29. Juni 2008 in der Schweiz gestellten Asylgesuch anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, ihr Schwager, bei dessen Familie sie zusammen mit einer weiteren Schwester gelebt habe, sei für das Militär tätig gewesen und eines Tages unvermittelt verschwunden, ohne dass jemandem der Grund hiezu bekannt gewesen sei, E-4613/2009 dass eines Nachts Angehörige des Militärs erschienen seien und die Beschwerdeführerin geschlagen und vergewaltigt hätten, dass einer Schwester die Flucht gelungen sei, während sie und die andere Schwester in ein Militärcamp gebracht worden seien, dass ihr nach zirka einer Woche ein Wärter zur Flucht verholfen und ihr Geld mitgegeben habe, dass sie nach einem längeren Aufenthalt in (...) ein Kind geboren habe, dass sie mit Hilfe eines weissen Mannes ihr Heimatland Richtung Elfenbeinküste habe verlassen können und auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt sei, dass bezüglich der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung bisher keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin habe trotz entsprechender Aufforderung innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reiseoder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 abgegeben und zum Fehlen solcher Papiere keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen können, dass sie auch weder die Voraussetzungen von Art. 3 oder Art. 7 AsylG erfülle noch weiterer Abklärungsbedarf zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder zum Wegweisungsvollzug erkennbar sei, dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland der Beschwerdeführerin durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei, E-4613/2009 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 einreichte und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu erteilen und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in formeller Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht der Einforderung eines Kostenvorschusses ersucht wird, dass zudem beantragt wird, der Beschwerdeführerin eine rechtskundige Person als Rechtsvertretung beizuordnen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde, unter Vorbehalt nachfolgend aufgezeigter Einschränkung, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb der entsprechende Antrag gegenstandslos ist, E-4613/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1), dass jedoch die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-4613/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaubhaft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.), dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätspapieren geltend und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die blosse Entgegnung in der Rechtmitteleingabe, sie wolle sich nun um deren Beschaffung bemühen, für das vorliegende Verfahren nicht hilfreich erscheint, dass sie auch nicht hinreichend zu erklären vermag, dass sie sich bis anhin ernsthaft um die Beschaffung von tauglichen Identitätspapieren bemüht hätte, E-4613/2009 dass aufgrund dieser Situation die Identität der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht feststeht, dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.6.6.), zumal sie in Bezug auf ihre angeblichen Erlebnisse in zentralen Aspekten weitgehend substanzlose, realitätsfremde und mithin unglaubhafte Angaben gemacht hat, dass auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden darf, sowohl in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte als auch hinsichtlich der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz, dass daran die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe im Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass in Würdigung der gesamten Aktenlage das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, sie leide seit ihren schrecklichen Erlebnissen an einer Art Traumatisierung, habe oft Mühe, sich gedanklich geordnet zu orientieren und könne sich nicht dagegen wehren, was ihr auch anlässlich der Anhörungen widerfahren sei, nicht zu überzeugen vermag, dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach es anlässlich der Anhörungen Übersetzungsschwierigkeiten gegeben habe, nicht gehört werden kann, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gab, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben (A4/9 S. 7), beziehungsweise anlässlich der zusätzlichen Befragung erklärte, diesen gut zu verstehen (A14/14 S. 2) und zudem je- E-4613/2009 weils die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle unterschriftlich bestätigte, dass die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdschrift angeführten Korrekturen von Protokollstellen in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht stichhaltig erscheinen, dass somit den wirklichen Ausreisegründen der Beschwerdeführerin nicht aktenkundige Ursachen zu Grunde liegen dürften, dass ihre Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen, dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind, dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK), E-4613/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auf die auch diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der zusätzlichen Anhörung geltend machte, sie leide an einer chronischen Sinusitis (A14/14 S. 12), dass die Beschwerdeführerin der Rechtsmitteleingabe ein "CONSTAT MEDICAL" der Genfer Universitätsspitäler (HUG) vom 16. Juli 2009 beilegt, in dem festgehalten wird, sie leide seit mehreren Jahren an einer chronischen Krankheit mit akut verlaufenden Episoden, befinde sich deshalb in regelmässiger Behandlung und es sei eine Kontrollkonsultation in etwa einem Monat vorgesehen, dass im Weiteren als Beilage die Einladung der Kontrolluntersuchung auf den 27. August 2009 beim Service ORL (d'Oto-rhino-laryngologie) der HUG zu den Akten gereicht wird, dass aufgrund dieser medizinischen Unterlagen nicht auf ein Wegweisungshindernis im Sinne eines unzumutbaren Vollzuges geschlossen werden kann, E-4613/2009 dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung durch das BFM vom 1. Juli 2009 ausführte, sie habe manchmal Kopfweh auf der ganzen Seite und immer eine verstopfte Nase, müsse oft niessen und habe machmal auch Schwierigkeiten beim Atmen, dass sie manchmal in Genf zur Kontrolle gehe, aber bisher diese Leute ihr noch keine Medizin gegeben hätten (A14/14 S. 12), dass jedoch eine fachärztliche Verschreibung geeigneter Medikamente zu erwarten wäre, falls von einer die Beschwerdeführerin konkret gefährdende Krankheit ausgegangen werden müsste, dass diesfalls auch im Rahmen des eingereichten "CONSTAT MEDI- CAL" ein entsprechender Hinweis des ärztlichen Personals zu erwarten gewesen wäre, zumal sich die Beschwerdeführerin schon mehrmals in diesem Zusammenhang in ärztliche Kontrolluntersuchungen begeben habe, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), was sie im Rahmen der Rechtsmitteleingabe denn auch zugesichert hat, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Begehren nicht aussichtslos erscheinen, E-4613/2009 dass sich die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als aussichtslos erwiesen haben, weshalb schon deshalb, das heisst ohne Prüfung der geltend gemachten Bedürftigkeit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist, dass mit vorliegendem Urteil auch die Anträge 6 und 7 der Rechtsmitteleingabe gegenstandslos sind. (Dispositiv nächste Seite) E-4613/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 12