Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4593/2016
Urteil v o m 2 . August 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…) Eritrea, (…) Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016 / N (…).
E-4593/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 7. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Juli 2016 – eröffnet am 21. Juli 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Juli 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung vom 12. Juli 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersucht wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 27. Juli 2016 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass am 29. Juli 2016 eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit durch den kantonalen Sozialdienst sowie die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
E-4593/2016 sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
E-4593/2016 dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 16. Juni 2016 ausführte, sie habe sich vor der Weiterreise in die Schweiz mit ihren Kindern für kurze Zeit in Italien aufgehalten, was mit dem Ergebnis der Abklärungen des SEM in der Eurodac-Datenbank übereinstimmte,
E-4593/2016 dass das SEM – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs anlässlich der Anhörung – deshalb am 22. Juni 2016 die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13. Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 12. Juli 2016 zustimmten, dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, was von der Beschwerdeführerin an sich auch nicht bestritten wird, dass der Wunsch der Beschwerdeführenden um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene einwenden, die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien seien sehr schlecht und eine Rückkehr dorthin sei ihnen nicht zuzumuten, dass sie zusammen mit elf Personen in einem Zimmer einquartiert worden seien und die Kinder immer Hunger gehabt hätten, dass ein italienischer Beamter das jüngste Kind "stark auf den Kopf geschlagen" und dabei eine blutende Kopfwunde verursacht habe, worauf ihre Bitte nach ärztlicher Hilfe verweigert worden sei, dass alle Kinder unter einer parasitären Hauterkrankung (Krätze) leiden würden und die Mutter "schwer krank" sei (vgl. Beschwerde S. 2: "Personen, die wie ich schwer krank sind, riskieren…"), dass im Protokoll der vor rund eineinhalb Monaten durchgeführten BzP folgende Fragen und Antworten zum Gesundheitszustand aufgeführt sind: "D: Come sta lei di salute? R: lo sto bene. D: Come stanno i suoi figli? R: A._______ era malata quando siamo arrivati ma ora sta bene" (vgl. Befragungsprotokoll vom 16. Juni 2016 S. 11), dass die Beschwerdeführerin die angeblich durch einen italienischen Beamten begangene schwere Körperverletzung an ihrem heute eineinhalbjährigen Kind und die Verweigerung der medizinischen Behandlung einer blutenden (und gemäss Schilderung in der Beschwerde entzündeten)
E-4593/2016 Kopfwunde anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Überstellung nach Italien zweifellos erwähnt hätte, wenn es sich um tatsächliche Erlebnisse handeln würde, dass sie das aber nicht getan hat und die Beschwerdevorbringen auch sonst einen aufgebauschten und unglaubhaften Eindruck hinterlassen, dass die angebliche schwere Erkrankung in der Beschwerde in keiner Weise substanziiert wird und deshalb auf die vor kurzem protokollierte Aussage der Beschwerdeführerin abzustellen ist, sie sei gesund, dass im Übrigen Italien über eine hinreichende medizinische Infrastruktur verfügt und beispielsweise Hauterkrankungen zweifellos auch im Nachbarland der Schweiz behandelt werden könnten, dass die Vorbringen in der Beschwerde auf einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO abzielen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, einging und darin unter anderem ausführte, es müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
E-4593/2016 Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 [als Referenzurteil publiziert] zudem eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat und dabei zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkreten Zusicherungen unter Namensund Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Urteil E. 5.2), dass in Anwendung dieser Rechtsprechung somit auch vorliegend von hinreichenden Zusicherungen auszugehen ist, zumal die italienischen Behörden mit Schreiben vom 12. Juli 2016 die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") anerkannten und deren familiengerechte Unterbringung gemäss generellem Rundschreiben ausdrücklich garantierten, dass das Kindeswohl einer Überstellung ebenfalls nicht entgegensteht, da die Familienunterkünfte (SPRAR) gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 speziell auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden mit den allgemeinen Ausführungen zur Situation von Flüchtlingen in Italien kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
E-4593/2016 dass somit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass die Beschwerdeführenden auch nicht dargetan haben, die sie erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, und daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende Mutter handelt (vgl. Beschwerde S. 3), dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2009/11 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR), dass solches den Akten nicht zu entnehmen ist und die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass überdies die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen haben und die italienischen Behörden vorgängig auch in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. BVGE 2015/9),
E-4593/2016 dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung erkennbarerweise einbezogen hat, dass den Akten nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO zu entnehmen ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) ungeachtet der belegten Mittellosigkeit abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4593/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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