Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4587/2015
Urteil v o m 2 9 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2015 / N (…).
E-4587/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) und gelangte mit einem Schengenvisum – ausgestellt von der italienischen Vertretung in Kiew – auf dem Luftweg nach B._______. Am gleichen beziehungsweise am nächsten Tag sei sie zusammen mit ihrem (…) mit dem Zug nach C._______ gelangt, wo sie an einem (…) teilgenommen habe. Am 13. April 2015 sei sie dann mit dem Bus in die Schweiz gereist, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Dort fand am 23. April 2015 die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den Akten SEM: A6/12) statt, wobei der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde. Zur Begründung ihres Gesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie leide seit zehn Jahren unter (…). Bis letztes Jahr habe sie vom Staat (…) erhalten; seit einem halben Jahr sei dies jedoch in ihrer Herkunftsregion nicht mehr möglich. Sie habe es danach immer noch privat, etwa in Kiew, kaufen können. Seit ihrer Rückkehr aus den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) im März 2015, wo sie sich für ein halbes Jahr aufgehalten habe, sei aber auch dies nicht mehr möglich. So werde wegen der politischen Lage kein (…) mehr aus Norwegen geliefert. Ihre medizinischen Probleme seien der Hauptgrund, weshalb sie um Asyl ersuche. Darüber hinaus sei in ihrer Heimatstadt das Militär vor Ort, da die Region Donezk nicht weit weg sei. Kämpfe seien allerdings noch keine ausgebrochen. Zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in der Schweiz einen Freund, der ihr bei der Arbeitsbeschaffung behilflich sein könne. In Italien kenne sie hingegen niemanden. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem mehrere medizinische Unterlagen in fremder Sprache und Kopie ein. B. Am 11. Mai 2015 ersuchten die schweizerischen Behörden Italien um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf deren Aussagen, den Angaben aus ihrem Reisepass, in dem sich ein italienischen Schengenvisum mit Gültigkeit bis am (…) befindet sowie Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
E-4587/2015 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Ersuchen stimmten die italienischen Behörden am 10. Juli 2015 zu. C. Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO, nachdem die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Schweiz zugestimmt hätten. Aufgrund der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen rechtfertigen würden. Schliesslich herrsche in Italien keine Situation, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehe und es lägen auch sonst keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung vor. So läge es in der Kompetenz der italienischen Behörden, den Anspruch betreffend einer Arbeitsbewilligung zu prüfen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden hielt die Vorinstanz fest, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und das SEM werde die italienischen Behörden vor der Überstellung entsprechend benachrichtigen. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2015 (Poststempel: 23. Juli 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei sie anzuweisen ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten. In prozessualer Hinsicht begehrte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E-4587/2015 Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, als (…) sei sie auf regelmässige Kontrollen, eine ausgewogenen Ernährung, eine geregelte Wohnsituation sowie die Möglichkeit, sich fünf Mal am Tag (…), angewiesen. Dies sei in Italien nicht möglich. Italien sei mit der Flüchtlingssituation völlig überfordert und könne insbesondere für verletzliche Personen nicht genügend sorgen, zumal die medizinischen Versorgung, insbesondere für chronisch Kranke, nicht gewährleistet sei. Das SEM habe in seinem Entscheid keine Garantien abgegeben, dass sie eine medizinische Betreuung erhalten werde, sondern verweise lediglich auf die allgemeine Gesundheitsversorgung. Wenn sie über einige Zeit hinweg kein (…), habe das fatale gesundheitliche Folgen für sie. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Informationen zu (…), einen Arztbericht von Dr. med. D._______, Facharzt FMH, vom 23. April 2015 sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SHF) zum Thema "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien" vom Mai 2011 ein. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels einer Empfangsbestätigung nicht fest. Aufgrund der zeitlichen Umstände sowie angesichts dessen, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, S. 76 Rz. 2.112), ist zugunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit ihrer Rechtsmitteleingabe auszugehen.
E-4587/2015 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen, sowie das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein.
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8
E-4587/2015 – 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
6.
E-4587/2015 6.1 Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der BzP an, mit einem italienischen Schengenvisum für die Teilnahme einer (…) legal nach Italien eingereist zu sein. Im Reisepass der Beschwerdeführerin befindet sich denn auch ein von den italienischen Behörde ausgestelltes Visum für den Schengen-Raum mit Gültigkeit vom (…). Die italienischen Behörden haben dem Gesuch des SEM um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO am 10. Juli 2015 zugestimmt.
Die Vorinstanz hat Italien demnach unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin erachtet. Die Beschwerdeführerin bestreitet die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens denn auch nicht. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 6.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde.
E-4587/2015 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin- Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstossen würde. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation, und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würde (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Aus den kürzlich ergangenen Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 39350/13] vom 30. Juni 2015; Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. 6.2.2 Im vorliegenden Einzelfall sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde der Beschwerdeführerin kein ausreichendes Asylverfahren zukommen lassen, zumal sie ein solches bisher nicht in Anspruch genommen hat und diesbezüglich keine Einwände vorbringt. Darüber hinaus ist insbesondere nicht ersichtlich, dass Italien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. http://links.weblaw.ch/BVGer-D-4751/2013 file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf
E-4587/2015 6.2.3 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin in Italien keinen Zugang zu den für sie notwendigen Medikamenten haben könnte. So liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, zumal sie erst auf Beschwerdeebene geltend macht, die medizinische Versorgung in Italien sei nicht gewährleistet und im Rahmen des rechtlichen Gehörs in der BzP zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens als einzigen Grund noch angab, sie wolle in der Schweiz bleiben, da sie hier einen Freund habe, der ihr bei der Arbeitssuche behilflich sein könne, wogegen sie in Italien niemanden habe. Dass sie allenfalls Schwierigkeiten haben würde, (…) zu erhalten, hat sie trotz ihres mehrtägigen Aufenthalts in Italien nicht erwähnt. Davon ist im vorliegenden Fall auch nicht auszugehen, hat das SEM doch zu Recht darauf hingewiesen, dass Italien zur Behandlung des vorgebrachten Krankheitsbildes über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Entsprechend schlägt auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz keine spezifischen Garantien, dass sie eine medizinische Betreuung in Italien erhalten werde, eingeholt habe, fehl, liegt doch vorliegend offensichtlich keine Konstellation im Sinne der EGMR- Rechtsprechung nach den Entscheiden A.S. vs. Schweiz oder Tarakhel vs. Schweiz vor (vgl. E. 6.2.1). Dagegen haben die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen, was sie in der angefochtenen Verfügung bereits ankündigten, und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die medizinische Umstände der Beschwerdeführerin zu informieren, worauf sie bereits hingewiesen haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Ergänzend ist das SEM darauf hinzuweisen, dass die italienischen Behörden darum ersuchen, ihnen medizinisch relevante Informationen mindestens 10 Tage vor der Überstellung mitzuteilen (vgl. Antwortschreiben des italienischen Dublin-Büros vom 10. Juli 2015). 6.3 Was schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO betrifft, so ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer
E-4587/2015 nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend, wo das SEM die individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin hinreichend geprüft hat, nicht der Fall. Abschliessend und hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie möchte in der Schweiz bleiben, weil sie hier einen Freund habe, der ihr bei der Arbeitssuche behilflich sein könne, ist festzuhalten, dass die Dublin- III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Italien angeordnet. Schliesslich ist festzuhalten, dass, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) – anders als das SEM dies (von der Systematik her) tut – nicht mehr zu prüfen sind. 8. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt jedoch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beurteilen. Dieses ist unabhängig von der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren aus den erwogenen Gründen bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen haben, wobei die
E-4587/2015 Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Erwägungen offensichtlich nichts Gewichtiges entgegenhielt. Die Verfahrenskosten sind demzufolge von der Beschwerdeführerin zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4587/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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