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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2021 E-4585/2019

August 19, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,226 words·~16 min·4

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. August 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4585/2019

Urteil v o m 1 9 . August 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. August 2019 / N (…).

E-4585/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Dorf B._______ bei Kobane. Vor dem Bürgerkrieg arbeitete er als Schuhmacher in Aleppo. Nach eigenen Angaben verliess er Syrien Mitte September 2014 und lebte danach zunächst rund anderthalb Jahre in der Türkei, bevor er via Griechenland in die Schweiz reiste. B. Am 3. August 2016 reichte er am Flughafen C._______ ein Asylgesuch ein. Er reichte seine syrische Identitätskarte zu den Akten. Gleichentags wurde ihm ein Aufenthaltsort im Flughafentransit zugewiesen. Am 8. August 2016 wurde er am Flughafen C._______ zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (BzP). Bei den Akten befindet sich ferner der durch das Strassenverkehrsamt des Kantons C._______ sichergestellte syrische Führerschein des Beschwerdeführers (vgl. A17). C. Am 10. August 2016 wurde ihm die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches bewilligt; er wurde für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. D. Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 legitimierte sich ein Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle in C._______ als Rechtsvertreter. E. Am 18. Juli 2017 wurde der Wechsel in den Kanton C._______ bewilligt. Der Beschwerdeführer hatte am 25. April 2017 seine Verlobte, E._______, in C._______ geheiratet. Inzwischen hat das Paar zwei Kinder. F. Am 22. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er erklärte, er habe in Syrien von 2008 bis 2010 den regulären Militärdienst geleistet und sei dann aus der Armee entlassen worden. Anfang 2014 habe ihn der Mukhtar seines Dorfes informiert, dass er sich beim Aushebungsbüro in Kobane melden solle; er hätte im Bürgerkrieg als Reservist einrücken sollen. Da er nicht an den Kriegshandlungen habe teilnehmen wollen und weder für die syrische Armee noch für andere Gruppierungen habe kämpfen wollen, habe er sich zunächst zu Hause versteckt gehalten. Bis zum Angriff des sogenannten Islamischen Staates (IS)

E-4585/2019 am 15. September 2014 auf Kobane habe er mit Eltern und Geschwistern in seinem Dorf B._______ gewohnt. Das Haus der Familie sei jedoch bei einem Bombenangriff des IS zerstört worden, auch seien zwei seiner Brüder ums Leben gekommen. Die Familie habe dann Anfang September 2014 Syrien verlassen, sie seien zunächst gemeinsam geflüchtet, hätten sich dann aber in den grossen Menschenmengen an der syrisch-türkischen Grenze aus den Augen verloren; seither habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten. Im Fall der Rückkehr befürchte er, als Wehrdienstverweigerer streng bestraft, gefoltert und umgebracht zu werden. G. Mit Verfügung vom 8. August 2019 – eröffnet am 12. August 2019 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Das SEM erachtete es nicht als glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zum Reservedienst aufgeboten worden sei, weshalb er keine asylbeachtliche Verfolgung habe glaubhaft machen können. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beleg seines Vorbringens reichte er eine Kopie seines Militärbüchleins sowie die Kopie einer Bestätigung des Mukhtars ein und ersuchte um die Gewährung einer Frist für die Nachreichung dieser Bestätigung im Original sowie die Beibringung allfälliger weiterer Beweismittel. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Beleg seiner Mittellosigkeit vorzulegen sowie die Beweismittel (Dienstbüchlein und Bestätigung des Mukhtars) im Original samt Zustellcouvert nachzureichen, und wies ihn darauf hin, dass auch mögliche weitere Beweismittel im Original und – falls fremdsprachig – versehen mit einer Übersetzung in eine Amtssprache vorzulegen seien.

E-4585/2019 J. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer die beiden in Kopie vorliegenden Beweismittel – Mukhtar-Bestätigung und Militärdienstbüchlein – im Original nach. Ausserdem reichte er eine Asylfürsorgebestätigung vom 10. September 2019 ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie lud das SEM zur Vernehmlassung ein. L. In seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 hielt das SEM an seinem Entscheid fest. Selbst wenn nicht in Abrede gestellt werde, dass der Beschwerdeführer den regulären Militärdienst geleistet habe, so sei die eingereichte Mukthar-Bestätigung vor dem Hintergrund seiner vagen und wenig glaubhaften Aussagen nicht geeignet, seine Einberufung als Reservist zu belegen. M. In der Replik vom 12. November 2019 hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest. Das SEM hingegen habe die von ihm vorgelegten Beweismittel nicht gewürdigt, sein Entscheid beruhe auf pauschalen Unterstellungen. Es seien keine konkreten Gründe ersichtlich, die gegen seine Einberufung sprächen. N. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ersuchte um eine beförderliche Behandlung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin beantwortete das Schreiben am 21. Mai 2021.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-4585/2019 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und, gegebenenfalls, die Gewährung von Asyl. Wird kein Asyl gewährt, ist zudem die Wegweisung zu prüfen. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

E-4585/2019 unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 3.3 Art. 3 Abs. 3 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge seien. Diese einschränkende Bestimmung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den ausdrücklichen Hinweis auf den – rechtsdogmatisch selbstverständlichen – Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert. Entsprechend ist die Rechtsprechung betreffend Wehrdienstverweigerung und Desertion – wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist –, weiterhin gültig (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1, 5.7.2 und 5.9 m.w.H.). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Einberufung in den aktiven Reservedienst im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen zur Einziehung in den Militärdienst seien sehr wenig detailliert ausgefallen; auch die Angaben http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57 http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/3 http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/3

E-4585/2019 zu den Umständen des Aufgebots durch den Dorfvorsteher seien selbst auf wiederholte Nachfrage vage geblieben. So habe er keine Einzelheiten zum Zeitpunkt der Mitteilung oder zu Einrückungsort und -datum nennen können, beziehungsweise diese Angaben erst im Zuge der Befragung geliefert. Seine Schilderungen seien zudem sehr allgemein und ohne persönliche Details ausgefallen. Da der Beschwerdeführer überdies nach der angeblichen Einberufung noch rund acht Monate im Dorf geblieben sei und der Dorfvorsteher angeblich sein Nachbar gewesen sein solle, sei anzunehmen, dass es zu weiteren Kontakten und Aufforderungen hätte kommen müssen, was der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht habe. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass er situativ die Fragen beantwortet habe, aber nicht von sich aus über die vorgebliche Einberufung in den Reservedienst berichtet habe. Den Ausführungen fehle es somit an konkreten und substantiierten Hinweisen darauf, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise in den aktiven Reservedienst aufgeboten worden sei. Was schliesslich den Angriff des IS auf Kobane betreffe, sei dem Beschwerdeführer und seiner Familie dadurch fraglos grosses Leid zugefügt worden; indessen habe es sich nicht um einen gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Angriff, sondern um Ereignisse im Rahmen des Krieges und einer Situation allgemeiner Gewalt gehandelt. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, Anfang 2014 von den syrischen Militärbehörden als Reservist aufgeboten worden zu sein. Dies habe ihm der Vorsteher seines Dorfes mitgeteilt. Er habe von diesem auch eine entsprechende Bestätigung erhalten, die er vorlegen könne. Er habe von Anfang an glaubhaft und plausibel dargelegt, dass er nicht habe kämpfen wollen, weder für die syrische Armee, noch für «andere» (kurdische) Gruppen (vgl. act. A25/21 F70, 110); deshalb habe er sich nach der Information durch den Mukthar zunächst für längere Zeit versteckt gehalten und das Haus weniger verlassen (vgl. act. A25/21 F98). Nach dem Angriff des IS auf Kobane am 15. September 2014 habe die Familie schliesslich das Dorf verlassen, da das Haus bombardiert worden sei und zwei seiner Brüder getötet worden seien. Der Angriff des IS müsse entgegen der Auffassung des SEM als gezielt gegen ihn gerichtete und damit asylrelevante Verfolgung gelten. Ferner sei bekannt, dass die syrischen Behörden mit äusserster Brutalität gegen Deserteure, Militärdienstverweigerer und gesuchte Personen vorgehen würden. Im schlimmsten Fall drohe Deserteuren die Exekution. Auch das UNHCR stufe Militärverweigerer als Risikogruppe des Syrienkonflikts

E-4585/2019 ein. Es gebe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Das syrische Regime würde ihn aufgrund seiner Reservedienstverweigerung als politischen Gegner behandeln und unverhältnismässig schwer bestrafen. Bei einer Rückkehr drohten ihm Folter und Hinrichtung. Zudem sei auch seine Familie bedroht, da Angehörige von Dienstverweigerern häufig als Druckmittel gegen die Gesuchten eingesetzt würden. Die Vorinstanz habe in anderen Fällen die Flüchtlingseigenschaft wegen illegaler Ausreise aus Syrien und Verstosses gegen behördliche Ausreisebestimmungen anerkannt. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Dorfvorstehers von B._______ vor, welches auf den 7. September 2019 datiert ist; darin bestätigt der Mukhtar, er sei am 10. Januar 2014 von der Rekrutierungsstelle beauftragt worden, den Beschwerdeführer über die Einberufung zum Reservedienst zu benachrichtigen (vgl. Übersetzung Beschwerdebeilage 2); die Rekrutierungsstelle habe ihn informiert, dass der Beschwerdeführer für den Reservedienst «verlangt»/gesucht werde (vgl. Übersetzung in der Vernehmlassung des SEM); weiter schreibt der Mukhtar, es sei ein Rapport (beziehungsweise ein «Arrestierungsschreiben») betreffend den Beschwerdeführer erstellt worden, weil er sich ausserhalb Syriens befinde. Zudem legte der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein ins Recht, zum Beleg, dass er den Militärdienst absolviert habe. 4.3 Das SEM erachtete in der Vernehmlassung die vorgelegte Bestätigung des Mukthars als untauglich, um die Einberufung des Beschwerdeführers zu beweisen. Dies vor dem Hintergrund, dass seine Angaben zum Ablauf der angeblichen Einberufung unglaubhaft und vage ausgefallen seien, und entsprechende auf Nachfrage erstellte Bestätigungen in Syrien leicht käuflich zu erwerben seien, weshalb ihnen nur geringer Beweiswert zukomme, wenn sie nicht in Verbindung mit substantiierten Vorbringen vorgelegt würden. Selbst wenn er den regulären Militärdienst absolviert haben sollte, was durch die Einreichung des Militärbüchleins bestätigt werde, so habe er dennoch die Einberufung zum Reservedienst im Jahr 2014 nicht glaubhaft machen können. 4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer diesen Ausführungen entgegen, es gebe keine wirklichen Gründe, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung der Vorfälle sprechen würden. Das SEM habe seine Asylvorbringen pauschal und ohne weitere Abklärungen abgewiesen.

E-4585/2019 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit Ausbruch des Bürgerkriegs wiederholt mit der Asylrelevanz von Desertion und Refraktion im syrischen Kontext auseinandergesetzt und dazu eine gefestigte Praxis entwickelt. Gemäss Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 E. 5 des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart bestraft würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. BVGE 2020 VI/ 4 E. 6.2.4). 5.2 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass das Profil des Beschwerdeführers zusätzliche Faktoren aufweisen würde, welchen ihn in den Augen der syrischen Behörden als Gegner des syrischen Regimes ausweisen würden. Er hat vorgetragen, sein Land aufgrund des Bürgerkriegs verlassen zu haben und weil er als Reservist einrücken müsste, ansonsten er von den syrischen Behörden festgenommen würde. Er wolle sich nicht am Krieg beteiligen, niemanden töten oder getötet werden (so schon Protokoll BzP vom 8. August 2016, F 7.01 und 7.02). Da keine weiteren Anknüpfungspunkte vorgetragen wurden, wonach der Beschwerdeführer als Regimegegner angesehen werden könnte, ist mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Desertion und Dienstverweigerung im syrischen Kontext davon auszugehen, dass ihm im Fall der http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/3

E-4585/2019 Rückkehr keine Strafe droht, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen könnte (BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4). Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob er tatsächlich als Reservist aufgeboten wurde oder nicht, letztlich offenbleiben, da die alleinige Verweigerung des Reservedienstes in den syrischen Streitkräften praxisgemäss keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen vermag. 5.3 Die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Asylrelevanz der Kriegsereignisse rund um den Angriff des IS auf Kobane sind sodann zu bestätigen; entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 10) können diese Ereignisse nicht als gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG gelten. 5.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass er durch seine Ausreise oder sein weiteres Verhalten seither allenfalls Gründe für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne des Art. 54 AsylG geschaffen haben könnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers daher zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen; auch seine Ehefrau wurde in der Schweiz wegen des syrischen Bürgerkriegs vorläufig aufgenommen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 8. August 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E-4585/2019 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gut, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichtet ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-4585/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin : Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Bolz

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