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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2008 E-4584/2008

July 16, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,211 words·~11 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-4584/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juli 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, angeblich Zimbabwe, vertreten durch Felicity Oliver, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008/ N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4584/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2008 verliess und am 22. Mai 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass im (...) am 12. Juni 2008 die Erstbefragung stattfand, bei welcher der Beschwerdeführer geltend machte, er sei am (...) in Zimbabwe geboren, dass er weiter angab, seine Eltern hätten ihn im zweiten Lebensjahr aus Angst, dass er einem Orakel zum Opfer fallen könnte, zu einem Englisch sprechenden Weissen ins Dorf (...) gebracht, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, dass der Beschwerdeführer einen Monat vor seiner Ausreise auf der Strasse angegriffen und verletzt worden sei, worauf ihm der Weisse erklärt habe, er werde noch immer wegen des Orakels gesucht, dass er aus diesen Gründen ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere einreichte, dass am 17. Juni 2008 ein vom BFM beauftragter Experte der Fachstelle LINGUA mit dem Beschwerdeführer eine sprachlich-länderkundliche Herkunftsanalyse durchführte und gestützt darauf einen Bericht über die Herkunft (LINGUA-Analyse) desselben verfasste, dass er in seinem Bericht vom 18. Juni 2008 zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer spreche ein westafrikanisches Englisch, wie es in Nigeria gesprochen werde, und stamme mit Sicherheit nicht aus Zimbabwe, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2008 das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei an seiner Herkunft aus Zimbabwe festhielt und angab, er sei nicht in Nigeria gewesen, dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 3. Juli 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom E-4584/2008 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe die Behörden über seine Identität getäuscht, dass die vom Beschwerdeführer für das vorliegende Asylverfahren gemachten Angaben, wonach er aus Zimbabwe stamme und dort seit seiner Geburt gelebt habe, in der von der Fachstelle LINGUA erstellten Herkunftsanalyse nicht bestätigt worden sei, dass dem Beschwerdeführer zu den Feststellungen der LINGUA-Analyse das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei er nicht in der Lage gewesen sei, seine fehlenden Kenntnisse zum angeblichen Herkunftsstaat zu erklären, dass er darauf beharrt habe, aus Zimbabwe zu stammen, wobei er seinen Stamm beziehungsweise seine Ethnie nicht kenne, kein Shona spreche und seine Englischkenntnisse bei einem Weissen erworben habe, dass die Vorinstanz festhielt, diese Angaben würden nicht erklären, weshalb der Beschwerdeführer ein westafrikanisches Englisch spreche, wie es in Nigeria üblich sei, dass die fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers betreffend den Strassenverkehr, die Währung, die Flüsse, Provinzen, Distrikte und Dörfer nicht mit der Begründung, er habe die Schule nur eine Woche besucht, erklärt werden könnten und diese Erklärungsversuche als realitätsfremde, unbehelfliche Schutzbehauptungen einzustufen seien, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Feststellungen der LINGUA-Analyse zu entkräften und die geltend gemachten Fluchtgründe, die sich ausschliesslich auf Zimbabwe beziehen würden, jeglicher Grundlage entbehren würden, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden über seine Identität getäuscht habe und demnach auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass das BFM hinsichtlich der Wegweisungsfrage festhielt, der diesbezügliche Untersuchungsgrundsatz finde seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, wobei es nicht Sache der Asylbehör- E-4584/2008 den sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Vollzug der Wegweisung möglich sei, selbst wenn ein Asylsuchender seine wahre Identität oder Nationalität verheimliche, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-4584/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin gültige Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E.2.1), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass vorliegend auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Nachweis der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ohne vernünftige Zweifel feststehen muss (vgl. die weiterhin gül- E-4584/2008 tige Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a sowie die nachfolgend zur Thematik der Identitätstäuschung angeführten, nach wie vor massgebenden EMARK-Urteile), dass entsprechend der auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweisregel von Art. 8 ZGB die Behörde den Nachweis zu erbringen hat, dass der Asylsuchende die Behörden im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG über seine Identität getäuscht hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 3.2), dass der Begriff der Identität neben Namen und Vornamen die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort sowie das Geschlecht umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1), dass das BFM den Beschwerdeführer über seine Fachstelle LINGUA einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlicher Anhaltspunkte unterzogen hat, dass diese Analyse ergeben hat, das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch sei Nigeria zuzuordnen, wobei auch weitere Punkte dagegen sprechen würden, dass der Beschwerdeführer aus Zimbabwe stamme, dass das BFM dem Beschwerdeführer dazu am 1. Juli 2008 das rechtliche Gehör gewährt hat, dass in der Beschwerdeschrift eingewendet wird, im vorliegenden Fall sei wegen des auf westafrikanische Dialekte spezialisierten LINGUA- Experten von einer Vorverurteilung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer immerhin in der Lage gewesen sei, den Namen des aktuellen Präsidenten, das Jahr der Unabhängigkeit und den früheren Namen Zimbabwes sowie die Namen der zwei Parteien und deren Präsidenten zu nennen, dass das Bundesverwaltungsgericht die LINGUA-Analyse des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihr indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten E-4584/2008 wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34), dass der vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, dass aus der detaillierten und sorgfältig redigierten Analyse hervorgeht, dass der Beschwerdeführer eingehend zu den Themen Stamm, Geburtsort, Heimatdistrikt, Wohnort, Dauer seines Aufenthaltes, Angaben zu seinem Ziehvater, Schulbesuch, Beruf, Herkunft seiner Eltern, Speisen, Einkaufen, Entfernungen und Örtlichkeiten, Währung, Verkehrssystem in Zimbabwe und anderes befragt worden ist, wobei der Experte festhielt, der Beschwerdeführer spreche eindeutig ein westafrikanisches Englisch, was eine Herkunft aus Zimbabwe ausschliesse, dass der im Einklang mit der Rechtsprechung stehende und in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ergangene Nichteintretensentscheid des BFM auch einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhält, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 1. Juli 2008 zahlreiche weitere, die Schlussfolgerungen der LIN- GUA-Analyse bestätigende Begründungselemente hinsichtlich dessen Unkenntnissen zu seinem angeblichen Heimatstaat darlegte, dass es insbesondere zutreffend darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe falsche Angaben zum Links-Rechtsverkehr in Zimbabwe gemacht, habe die Währung nicht beschreiben können, und bloss wenige Angaben zu Flüssen, Provinzen, Distrikten und Dörfern machen können, dass das BFM die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Erklärungen, welche zum Teil in der Beschwerdeschrift wiederholt werden, zu Recht als falsch sowie als realitätsfremde und unbehelfliche Schutzbehauptungen gewürdigt hat, dass das BFM daher zu Recht feststellte, den gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf Zimbabwe sei die Grundlage entzogen und es stehe daher fest, dass dieser die schweizerischen Asyl- E-4584/2008 behörden über seine Identität getäuscht habe (vgl. EMARK 1999 Nr. 19, E. 3d S. 125 f.; 2003 Nr. 27 S. 174 ff.), dass hinsichtlich der weiteren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hinreichenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass die LINGUA-Analyse entgegen den Einwendungen in der Beschwerdeschrift durch einen, wie sich aus den in den Akten befindlichen 'Angaben zu einem Gutachter' ergibt, von einem qualifizierten Experten erstellt worden ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 E-4584/2008 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4584/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref. Nr. N_______) - Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 10

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