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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2020 E-4582/2018

November 26, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,188 words·~21 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4582/2018

Urteil v o m 2 6 . November 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Eritrea, alle vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2018 / N (…).

E-4582/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (…) Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom (…) und der Anhörung vom (…) machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie (die Beschwerdeführerin) sei in F._______ geboren und habe mit ihrem ersten Ehemann und ihren zwei (…) in G._______ gelebt. Nach der Scheidung von ihrem Mann im Jahr (…) sei sie diversen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, bis sie im Jahr (…) nach H._______ gezogen sei, wo sie im Jahr (…) ihren jetzigen Ehemann geheiratet und mit ihm zwei (…) gezeugt habe. Ihr Ehemann sei im Rahmen des Nationaldienstes Fahrer bei einer militärischen Einheit gewesen. Im Jahr (…) sei er für ein Jahr inhaftiert gewesen und habe nach seiner Freilassung wieder Dienst geleistet. Zu ihrem Ehemann pflege sie keinen Kontakt, gehe aber davon aus, er sei weiterhin als Fahrer in Eritrea tätig. Ihr (…) sei seit dem Jahr (…) gesundheitlich in schlechter Verfassung. Die erforderlichen Medikamente für sein (…) habe sie aus I._______ organisieren müssen. Weil sie eine (…) beherbergt habe, welche später beim Versuch der illegalen Ausreise erwischt worden sei, sei sie im (…) verhaftet worden. Dabei habe sie die älteren Kinder bei den Nachbarn/ Grosseltern lassen und ihre zwei kleinen (…) ins Gefängnis mitnehmen müssen. Sie sei einen Monat in der Polizeistation und einen Monat beim Geheimdienst inhaftiert gewesen, wobei sie beim Geheimdienst nach zwei Wochen Aufenthalt in Folge von Misshandlungen für zwei Wochen habe hospitalisiert werden müssen. Schliesslich sei sie gegen eine Bürgschaft von 15'000 Nakfa entlassen worden. In H._______ sei ihre Hütte, welche sie auf einem nicht offiziellen Grundstück gebaut habe, im Jahr (…) abgebrannt. Auf diesem Grundstück habe sie nach dem Brand ein Haus ohne Erlaubnis bauen lassen. Kurz vor Fertigstellung des Hauses im (…) hätten Soldaten das Haus abgerissen. Mit übriggebliebenen Backsteinen habe sie eine Hütte gebaut und sei dort mit ihren Kindern bis zur Ausreise im (…) verblieben. Weil sie so verbittert gewesen sei, sei sie schliesslich mit ihren vier Kindern mit Hilfe von Schleppern von H._______ über I._______ und J._______ illegal nach K._______ gereist. Ihre vier Stiefkinder hätten über einen anderen Weg ausreisen wollen, seien jedoch abgefangen und verhaftet worden. Ihr Ehemann, welcher ihnen habe nachreisen wollen, habe sich deshalb gegen die Ausreise entschieden.

E-4582/2018 Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte, ihren Eheschein und die Taufscheine der Kinder (alle im Original), eine Kopie der Scheidungsurkunde sowie – auf Anforderung – drei ärztliche Berichte zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers B._______ datiert auf den (…), den (…), den (…) und den (…) ein. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 10. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei infolge der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Am 13. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Schreiben vom 8. August 2018 (eingegangen am 17. August 2018) bestätigte das Amt für Migration und Zivilrecht L._______, dass die Beschwerdeführenden für die Bereiche Lebensunterhalt, medizinische Grundversorgung und Unterkunft vom Amt unterstützt werden. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte

E-4582/2018 Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein. G. Mit Beschwerdeergänzung vom 4. September 2018 unterrichteten die Beschwerdeführenden über den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers B._______. H. Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 und 4. August 2020 wandten sich Bekannte der Beschwerdeführenden mit Unterstützungsschreiben an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 – 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-4582/2018 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-4582/2018 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien oberflächlich, widersprüchlich und unplausibel ausgefallen und deuteten auf einen konstruierten Sachverhalt hin. Zu den Widersprüchen bringt sie vor, die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich des Haftgrundes ihres Mannes im Jahr (…) widersprochen. In der BzP habe sie die Desertion ihres Mannes und in der Anhörung den unerlaubten Transport von Händlerware als Haftgrund vorgebracht. Des Weiteren habe sie betreffend den Aufenthalt der Kinder während ihrer Inhaftierung in der BzP behauptet, sie seien von den Nachbarinnen betreut worden. In der Anhörung habe sie hingegen angegeben, ihre zwei kleinen (…) bei sich im Gefängnis gehabt zu haben. Zudem könne die familiäre und Wohnsituation in H._______ aufgrund bewusster Falschaussagen nicht gänzlich erstellt werden, da B._______ in der Anhörung – anders als sie − ausgesagt habe, seine Stiefbrüder hätten nicht bei ihnen gelebt. Auch die Vorbringen zum Abriss und Neubau der Behausung seien betreffend die Verwendung eines Bulldozers und die Wiederverwendung der Backsteine widersprüchlich. So habe sie zunächst die Verwendung eines Bulldozers verneint und später bejaht, wobei sie die Backsteine sofort eingesammelt habe. Anschliessend habe sie geschildert, die Soldaten hätten nur den oberen Teil des Hauses zerstört und seien dann weitergezogen, sodass sie die Backsteine habe sammeln können, bevor sie zurückgekommen seien und diese hätten zerstören können. Schliesslich habe sie betreffend die Haftzeit ihre Schilderungen oftmals revidiert. Beispielsweise habe sie zunächst behauptet, sie habe nie hinausgehen dürfen, später jedoch erklärt, sie habe die Zelle für die Notdurft verlassen können. Zudem habe sie die Aussage, wonach sie einen Monat beim Geheimdienst inhaftiert gewesen sei, revidiert und angegeben, sie habe nur zwei Wochen in der Zelle verbracht und sei dann zwei Wochen lang hospitalisiert worden. Das Vorgehen des Geheimdienstes, sie während zweier Wochen unbewacht in einem Spital zurückzulassen, sei fragwürdig. Zudem würden sich ihre Schilderungen, wonach sie in einer Einzelzelle festgehalten worden sei und als Häftling Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt habe, nicht mit den Inhalten öffentlich zugänglicher Quellen zu allgemeinen Haftbedingungen in Eritrea decken. Überdies scheine es fraglich, weshalb sie die Hütte an Ort und Stelle habe bauen lassen, wo der Abriss des Hauses stattgefunden habe, nur um wenige Monate später dennoch auszureisen. Des Weiteren scheine das Vorgehen der Behörden, wonach sie von Haus zu Haus ziehen und bloss den obersten Stock abreissen würden, bevor sie allenfalls zurückkehren würden, wenig lebensnah. Folglich seien zentrale Punkte ihrer Vorbringen widersprüchlich, unplausibel und würden auf einen

E-4582/2018 konstruierten Sachverhalt deuten. Dabei seien sowohl die Schilderungen zum Abriss des Hauses als auch zur Haft unpersönlich, vage und ausweichend ausgefallen und hätten nur wenige Realkennzeichen aufgewiesen. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Allein aufgrund der illegalen Ausreise sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie sich mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würde, die ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Beschwerdeschrift, sie habe sich nicht widersprochen, sondern ihre Vorbringen präzisiert. Als sie behauptet habe, die Nachbarn hätten die Kinder betreut, habe sie damit gemeint, sie hätten ihr versteckt Milch für die Kinder gegeben, und dies auch so in der Anhörung präzisiert. Auch den genauen Aufenthalt der Kinder und Stiefkinder während ihrer Haftzeit habe sie präzisiert. Die Haftbedingungen habe sie ausführlich, präzise und wiederholt geschildert. Zudem sei es nicht erstaunlich, dass sie während der Haft medizinisch versorgt worden sei, da ihr Zustand lebensgefährlich gewesen sei. Dieses Vorgehen bestätige selbst die vom SEM zitierte Quelle. Da sie Eritrea illegal verlassen habe und den Behörden bekannt sei, könne eine zukünftige Inhaftierung bei einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden. Betreffend die Aussagen von B._______, wonach seine Stiefbrüder nicht bei ihnen gelebt hätten, sei auf die BzP hinzuweisen. Darin habe er bezüglich seines Stiefbruders «L._______» gesagt, dass er jetzt bei seiner Tante lebe und zuvor bei ihnen gelebt habe. Er habe sich aufgrund seines Alters im Asylzentrum von anderen beeinflussen lassen, welche gesagt hätten, es sei besser, seine vier Stiefbrüder nicht zu erwähnen. Ferner sei der Hausabriss nicht widersprüchlich, sondern glaubhaft dargelegt. Die Zerstörung des Hauses und der Wiederaufbau der Hütte hätten sich über mehrere Tage abgespielt. Sie habe präzisiert, die Soldaten hätten mit dem Bulldozer nur das oberste Stockwerk zerstört und seien dann weitergezogen. Danach habe sie zerstörte, aber noch brauchbare Backsteine retten können und damit eine Hütte gebaut. Diese Backsteine habe sie drei Tage nach dem Abriss abgeholt, was sie mit «sofort» gemeint habe, und das Haus danach selbst abgerissen. Sie habe auch präzisiert, dass das Haus von den Soldaten ganz abgerissen worden wäre, wenn sie es nicht gemacht hätte. Bei ihren Vor-

E-4582/2018 bringen handle es sich um eine präzise Beschreibung, welche von (…) bestätigt worden sei. Es sei nachvollziehbar, dass sie verbittert gewesen sei und sich entschlossen habe, auszureisen. Mit insgesamt acht Kindern sei es nicht einfach, das Land illegal zu verlassen, weshalb sie erst im (…) Eritrea habe verlassen können. Die illegale Ausreise sei folglich flüchtlingsrelevant, da es verschiedene Faktoren gebe, die sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet  im Gegensatz zum strikten Beweis  ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen (vgl. BVGE 2015/3 E.6.5.1 und Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin angesichts zahlreicher Realkennzeichen insgesamt als überwiegend glaubhaft gemacht. Nachfolgend wird auf die von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitselemente und die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich entgegneten Argumente beziehungsweise Aussagen eingegangen. 6.2.1 Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin zur vorgebrachten Haft nicht substanziiert ausgefallen seien, kann nicht gefolgt werden. So sind sowohl ihre Erzählungen zu den

E-4582/2018 Umständen, die zur Haft geführt hätten, als auch zu den Haftbedingungen kohärent, plausibel und weisen mehrere Realkennzeichen auf. Die Beschwerdeführerin erzählt nachvollziehbar, wie es zu der Beherbergung der (…) gekommen sei (A22 F89 – F90). Ausserdem beschreibt sie, wie sie ihre zwei (…) in der Haftzeit ernährt habe (A22 F101, F120). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz revidiert die Beschwerdeführerin ihre Aussagen, wonach sie nicht habe rausgehen dürfen, nicht. Auf die Frage, ob sie die Zelle verlassen durfte, um zum Beispiel in einem Innenhof zu verbleiben, antwortet sie, nur die Kinder seien nach draussen gebracht worden, um frische Luft zu schnappen (A22 F110 - F111). Später fragt der SEM-Mitarbeiter erneut, ob sie die Zelle «auch nicht für ganz kurze Zeit» habe verlassen dürfen (A22 F113), worauf die Beschwerdeführerin entgegnet, sie habe die Notdurft in Begleitung bei einem Fluss verrichten müssen. Dazu habe sie zwei Mal täglich die Zelle verlassen dürfen (A22 F113 - F114). Bei diesen Fragen der Vorinstanz handelt es sich um zwei unterschiedliche Fragen. Folglich kann der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden, dass sie diese unterschiedlich beantwortet habe. Es handelt sich daher nicht um eine Revidierung ihrer Aussagen, sondern um eine Präzision derselben. Die Beschwerdeführerin berichtet glaubhaft von den schwierigen Haftbedingungen, wie zum Beispiel von der Zelle (A22 F116 – 119), vom Verhalten der Polizisten (A22 F101, F109-110, F 112, F123) und von den Schwierigkeiten mit ihren Kindern (A22 F120). Beim Geheimdienst seien die Bedingungen zwar schlimmer, jedoch sei für sie der Aufenthalt im Polizeiposten am Schlimmsten gewesen, da sie da einen ganzen Monat lang eingesperrt gewesen sei. Zudem seien die Mitarbeiter beim Geheimdienst nicht so streng gewesen, weil sie aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes Mitleid mit ihr gehabt hätten (A22 F124). Insgesamt sind die Schilderungen zu der Haft mit vielen Realkennzeichen versehen, so zum Beispiel die Aussagen, sie hätten beim Geheimdienst Ziegen gezüchtet (A22 F101), die Kinder hätten rausgehen dürfen (A22 F111), es habe Sprichwörter an der Wand gehabt (A22 F119). Schliesslich sind ihre Schilderungen bezüglich ihres Aufenthalts in einer Einzelzelle und im Spital entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit den Inhalten der öffentlich zugänglichen Quellen zu den allgemeinen Haftbedingungen in Eritrea vereinbar (vgl. beispielsweise UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea (A/HRC/29/CRP.1), 05.06.2015, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf, abgerufen am 27.11.2020). Zudem ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet hat, sie sei nicht bewacht worden, sondern dass sie gegen Kaution entlassen wurde, weil man keine Wächter nur für sie habe aufstellen

E-4582/2018 können. Die Vorinstanz hat es hier versäumt, nachzufragen, wie das für den zweiwöchigen Spitalaufenthalt gelöst wurde, was der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden kann. Folglich sind die Schilderungen zu der Haft als glaubhaft zu erachten. Daran vermag der Widerspruch zu dem Aufenthalt ihrer Kinder während der Haft nichts zu ändern, zumal ihm in der Gesamtbetrachtung keine grosse Bedeutung zukommt. Demzufolge überwiegen in der Gesamtbeurteilung die Gründe, welche für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, wenn auch Zweifel tatsächlich bestehen bleiben. 6.2.2 Der Vorwurf des SEM, die Beschwerdeführerin habe zu dem Abriss und dem Neubau ihrer Behausung widersprüchliche Angaben gemacht, erweist sich auf den ersten Blick zwar als berechtigt. Bei genauerer Lektüre der entsprechenden Protokollstellen ergibt sich jedoch ein kohärenter, nachvollziehbarer Verlauf der Geschehnisse. Betreffend die Verwendung des Bulldozers ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht explizit behauptet, der Bulldozer sei nicht zum Einsatz gekommen. Vielmehr legt sie dar, dass die Soldaten bei den bereits abgerissenen Häusern nochmals mit einem Bulldozer vorbeigegangen sind, um dann die restlichen Backsteine zu zerstören (A22 F132). Demzufolge bestätigt die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen. Zudem enthalten ihre Aussagen lebensnahe Einzelheiten, wie zum Beispiel der Zustand des Wellblechs nach dem Abriss des Hauses und seine Weiterverwendung für die Tiere (A22 F145) oder der Zustand der Backsteine (A22 F153). Auch die Hoffnungslosigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Abriss wirkt authentisch (A22 F142, F143, F157). Ausserdem ist anzumerken, dass gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin der Bau von Hütten − im Gegensatz zum Bau von Häusern − von den Behörden toleriert worden sei (A22 F45 und F131). In Anbetracht dessen ist es nachvollziehbar, dass sie nach dem Hausabriss am gleichen Ort die Hütte gebaut hat. Weshalb das Vorgehen der Soldaten beim Abriss der Häuser wenig lebensnah sein soll, wird von der Vorinstanz nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. 6.2.3 Es ist der Vorinstanz zwar zuzustimmen, dass sich die Beschwerdeführerin betreffend den Grund der Inhaftierung des Ehemannes im Jahre (…) widersprochen hat. Die Haft des Ehemannes ist für ihre Vorbringen jedoch nicht wesentlich und ändert nichts an der Glaubhaftigkeit der Haft der Beschwerdeführerin und des Abrisses des Hauses. Dasselbe gilt für die Wohnsituation der Stiefkinder. Im Übrigen war B._______ zum Zeitpunkt der Anhörung noch sehr jung, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu berücksichtigen ist.

E-4582/2018 6.2.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung kann sich das Gericht den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Haft der Beschwerdeführerin und der Hausabriss unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien, nicht anschliessen. Generell wurden die Vorbringen – wenn auch Zweifel bestehen bleiben − kongruent und nachvollziehbar dargetan. Die Gründe, welche für die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen daher, so dass vom eingangs geschilderten Sachverhalt (Bst. A) auszugehen ist. 6.3 Es ist in der Folge der Frage nachzugehen, ob die Verhaftung und die Enteignung der Beschwerdeführerin eine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. 6.4 Vorab ist festzustellen, dass die geltend gemachte Haft zwar als glaubhaft erachtet wird. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch aus der Haft entlassen, weshalb die staatliche Verfolgung als abgeschlossen gilt. Des Weiteren ergeben sich aus der Anhörung keine weiteren staatlichen Behelligungen im Zeitraum zwischen ihrer Entlassung und dem Abriss ihres Hauses, welche auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lassen. Schliesslich war die Inhaftierung nicht kausal für die Ausreise. Einerseits hat sich die Beschwerdeführerin erst ein Jahr nach ihrer Entlassung entschieden, Eritrea zu verlassen, und anderseits war der Auslöser für die Ausreise der Beschwerdeführenden der Abriss ihres Hauses und nicht ihre Inhaftierung. Es handelt sich beim Abriss des Hauses allerdings nicht um einen ernsthaften Nachteil, der sich auf ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG stützt. Schliesslich ist anzumerken, dass der Bau des Hauses ohne Baubewilligung durchgeführt wurde, weshalb der Abriss ohnehin als rechtskonform zu gelten vermag. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen war. Das SEM hat demzufolge zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und die Wegweisung angeordnet (Art. 44 AsylG). 6.5 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat  etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen  eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche

E-4582/2018 subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.5.1 Zur illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.64.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 6.5.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt als unzutreffend. Die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise wurde von der Vorinstanz nicht bestritten und gilt aufgrund der stimmigen und hinreichend substanziierten Aussagen als gegeben. Wie in Erwägung 6.2 ausgeführt, ist es ebenfalls glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin unter dem Vorwurf, die (…) beim Versuch der illegalen Ausreise unterstützt zu haben, inhaftiert worden ist. Es ist anzunehmen, dass ihre bereits erfolgte (und abgeschlossene) Verfolgung durch die illegale Ausreise eine Aktualisierung erfährt, weshalb darin ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt zu erkennen ist, welcher zusammen mit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin zur Bejahung einer aktuellen Verfolgungsgefahr und folglich auch zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen hat. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 3 und 4 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 16. Juli 2018 sind aufzuheben und die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen. Das SEM ist anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AIG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E-4582/2018 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zu einem Drittel den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Nachdem in der Zwischenverfügung vom 20. August 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen. 8.3 Soweit die Beschwerdeführenden  zu zwei Dritteln  obsiegen, ist ihnen zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen. Der ausgewiesene Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren von 12 Stunden erscheint überhöht und wird auf 8 Stunden gekürzt. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 200. bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und die Pauschale für die Auslagen in der Höhe von Fr. 20.– erscheint angemessen. Das SEM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'080.– auszurichten 8.4 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist ihr für ihren Aufwand betreffend den abzuweisenden Teil der Beschwerde ein amtliches Honorar zu entrichten, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht praxisgemäss bei nicht-anwaltlichen Vertreterinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist folglich – analog zur Berechnung der Parteientschädigung – zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von gerundet Fr. 407.- zu entrichten.

E-4582/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt. Das SEM wird angewiesen, sie vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1080.– auszurichten. 5. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 407.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: