Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4578/2011 Urteil v om 5 . O k t ob e r 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (…), Kolumbien, p.A. Schweizerische Botschaft Bogotá, Kolumbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2011 / N (…).
E4578/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte mit Eingabe vom 29. Januar 2011 an die Schweizerische Botschaft in Bogotá um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er lebe in B._______. Sein Vater sei von der paramilitärischen Organisation Jesus Ignacio Roldan Perez ermordet worden. Er selbst sei von den Paramilitärs zum militärischen Ziel erklärt und bedroht worden. B. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 überwies die Schweizerische Botschaft die eingereichten Akten an das BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. Im Begleitschreiben führte die Vertretung aus, aus Kapazitätsgründen sei eine Befragung nicht möglich. Beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um eine national bekannte Persönlichkeit. Er habe den Wohnort gewechselt. Er habe keine Beziehung zur Schweiz und spreche auch keine schweizerische Landessprache. C. Mit Schreiben vom 1. April 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den entscheidwesentlichen Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches als erstellt. Eine Anhörung auf der Botschaft erweise sich deshalb nicht als notwendig. Unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zustehenden weiten Ermessenspielraums erwäge es, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es vorliegend die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte das BFM dem Beschwerdeführer Frist. D. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 seine Antwort zu den Akten. Diese übermittelte die Schweizerische Botschaft dem BFM mit Schreiben vom 24. Mai 2011. E. Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 eröffnet.
E4578/2011 F. Mit Eingabe vom 9. August 2011 an die Schweizerische Botschaft (Eingang: 11. August 2011) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 19. August 2011 beim Gericht ein. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Zertifikat des C._______ vom 9. Dezember 2010 sowie ein Schreiben der D._______ vom 18. Mai 2011, ein Schreiben von E._______ vom 13. Juli 2011 und ein undatiertes Schreiben der F._______ ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E4578/2011 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 5.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3AsylG). 5.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
E4578/2011 Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.4. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, einem Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, der glaubhaft macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.5. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, E. 2.e. g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 6. 6.1. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei von den Paramilitärs zum militärischen Ziel erklärt worden. Indes handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit. Es sei daher davon auszugehen, dass die Verfolger ihn nicht an jedem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Da sich der Beschwerdeführer immer in B._______ aufgehalten habe, könne davon
E4578/2011 ausgegangen werden, dass für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe und er sich von den Verfolgern schützen könne. Der Beschwerdeführer bedürfe demnach nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. Weiter führt die Vorinstanz aus, das Asylgesuch könne auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden. Gemäss diesem Artikel könne ein Asylgesuch eines sich im Ausland befindenden Ausländers abgelehnt werden, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Dabei sei das Vorhandensein enger Bindungen zur Schweiz eines der wesentlichen Kriterien, welches zur Erteilung einer Einreisebewilligung führe. Der Beschwerdeführer mache keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend. Unter diesen Umständen sei es ihm zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien. Die meisten Staaten Südamerikas hätten das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert und würden sich gemäss den Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen halten. So seien beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela seinerseits habe das Abkommen selbst nicht ratifiziert, indes das Protokoll. Diese Länder würden über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen. Namentlich Argentinien und Brasilien würden über ein im Allgemeinen formelles und gesichertes Asylverfahren verfügen. Zudem hielten sie sich gemäss den Erkenntnissen des BFM grundsätzlich an das Gebot des Non Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung habe festgestellt werden müssen, dass es in den Grenzgebieten insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sei. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spreche im weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtliche umliegende Länder Kolumbiens sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt würden. Diese Staaten würden überdies aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näherliegend als die Schweiz erscheinen. Hinzu komme, dass das UNHCR in diesen
E4578/2011 Ländern vor Ort sei und während der ersten Monaten wirtschaftliche Unterstützung an Asylsuchende und Flüchtlinge gewähre. Dem Beschwerdeführer sei es somit zumutbar, sich in einem anderen Staat um Schutz zu bemühen. 6.2. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das BFM habe ihm zu Unrecht die Einreise nicht bewilligt und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Das BFM habe seine persönliche Situation sowie den bewaffneten Konflikt, welcher sich über das ganze Land erstrecke, nicht richtig bewertet. Sein Vater, ein einfacher und politisch nicht aktiver Bauer, sei ermordet und seine Familie seinerzeit vertrieben worden. Die Nachbarländer hätten ihm keine Garantie für seinen Schutz angeboten. 6.3. Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht nicht auschliessen, dass der Beschwerdeführer seitens der Paramilitärs bedroht wurde und noch wird. Indes gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einerseits zutreffend festgestellt hat, dem Beschwerdeführer würde eine valable innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Andererseits hat es ausführlich dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer, entgegen der von ihm vertretenen Ansicht, zumutbar und möglich ist, sich in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens um Schutz vor allfälliger Verfolgung zu bemühen. An diesen Feststellungen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Namentlich legt er nicht substantiiert dar, weshalb ihm eine Ausreise in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens nicht zumutbar sein soll. Der sinngemässe Hinweis auf mangelnde finanzielle Mittel genügt jedenfalls nicht. Sodann legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch nicht dar, inwiefern er einen Bezug zur Schweiz hat. Demnach ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass es ihm zuzumuten ist, in einem anderen Land als der Schweiz um Asylgewährung nachzusuchen. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist, noch die Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. An diesem Schluss vermögen auch die auf
E4578/2011 Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das BFM hat dem Beschwerdeführer demnach zur Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E4578/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Bogotá. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: