Abtei lung V E-4575/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . M a i 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, Türkei, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4575/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 28. November 2004 und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo er am 29. November 2004 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (damals Empfangsstelle) des Bundesamtes in B._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 1. Dezember 2004 summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 7. Dezember 2004 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz E._______ macht im Wesentlichen geltend, sein Bruder sei früher als Kämpfer bei der Revolutionären Volksbefreiungspartei (DHKP-C) gewesen und im Jahre (...) von den Sicherheitskräften (...) getötet worden. Deshalb sei seine Familie ständig schikaniert und unterdrückt worden. Er selber sei im Jahr 1996, als er noch das Gymnasium besucht habe, ein erstes Mal von Polizisten mitgenommen, an einen abgelegenen Ort gebracht, dort während einer Nacht festgehalten, verhört, gefoltert und mit dem Tod bedroht und am nächsten Morgen wieder freigelassen worden. Sein Vater habe daraufhin Anzeige erstattet, diese aber infolge massiver Behelligungen wieder zurückgezogen. Bis ins Jahr 2003 seien sechs bis sieben weitere Festnahmen gefolgt. Im Juli 2003 sei gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden. Er sei 40 Tage in Untersuchungshaft festgehalten und dann vom Richter mangels Beweisen freigesprochen worden. Danach sei er nach C._______ gegangen, um dort mit seinem Studium fortzufahren, sei indessen nie in Ruhe gelassen worden. Dann sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er aber als Terrorist abgestempelt gewesen sei. Deshalb sei er nach D._______ gegangen und habe dort gearbeitet. Doch auch in D._______ sei er von Beamten aufgesucht, beschattet und auf der Strasse bedroht worden. Er sei in sein Dorf zurückgekehrt und habe den Eltern bei der Feldarbeit geholfen. Am Festival von E._______ seien verschiedene seiner Kollegen von der Polizei angegriffen und festgenommen worden; er habe für einmal nicht dazu gehört. Daraufhin sei er zurück nach D._______ gegangen und sei von dort mit einem gefälschten Ausweis in die Schweiz gereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer verschiedene Gerichtsakten ins Recht. E-4575/2006 B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 – gleichentags eröffnet – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2005 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit der Beschwerde wurden verschiedene türkische Verfahrensdokumente, eine Bestätigung und einen Auszug aus einer Zeitschrift zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2005 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies für den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2005 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 12. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung der Vorinstanz gewährt. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2005 (Poststempel) – mit welcher die Faxkopie der Bestätigung eines türkischen Anwalts sowie aus dem Internet ausgedruckte E-4575/2006 Bilder und Texte zu den Akten gereicht werden – wird in den Erwägungen Bezug genommen. G. Mit Eingaben vom 6. Juni 2005 (Poststempel) und vom 26. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer das Original des bereits in Kopie eingereichten Schreibens seines Anwalts, verschiedene Internetausdrucke, Auszüge aus türkischen Zeitungen und aus einem Buch zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige E-4575/2006 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seinem ablehnenden Asylentscheid verneint das Bundesamt die asylrechtliche Relevanz der Ausführungen des Beschwerdeführers. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als Bruder eines ehemaligen Mitglieds der DHKP-C das Interesse einzelner Beamter auf sich gezogen habe. So könne es tatsächlich zu Schikanen und Behelligungen von Verwandten ehemaliger DHKP-C-Mitglieder kommen, insbesondere wenn diese selber verdächtigt würden, politisch missliebige Aktivitäten zu unterstützen. Im vorliegenden Fall könne aber nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ausgegangen werden, zumal einzig aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses mit einer ehemals gesuchten Person in der Türkei kein Strafverfahren eingeleitet werde. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben keiner Organisation oder Partei angehört, so dass für ihn die Gefahr einer erneuten Untersuchungshaft als sehr gering einzustufen sei. Bezeichnenderweise sei es in den eineinhalb Jahren vor E-4575/2006 seiner Ausreise zu keinen Festnahmen mehr gekommen. Zwar habe der Beschwerdeführer beklagt, nicht in Ruhe gelassen worden zu sein. Solche Belästigungen seien indessen asylrechtlich nicht relevant, weil sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein Leben in der Türkei nicht verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Auch die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Ausserdem habe der Beschwerdeführer lediglich eine Kopie seiner Identitätskarte, ein Auszug aus dem Geburtsregister und zwei Studentenausweise abgegeben. Diese Dokumente hätten einen geringen Beweiswert, zumal sie in dieser Form leicht zu fälschen seien. Es bestünden deshalb Zweifel an seiner Identität und aufgrund streckenweise oberflächlich gehaltener Angaben auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Das Bundesamt qualifiziert den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 Der Beschwerdeführer hält vorab in seiner Beschwerdeschrift fest, die Anhörung durch das Bundesamt habe ohne das Beisein einer Hilfswerksvertretung stattgefunden. Er habe sich nicht dazu äussern können, ob er trotzdem mit der Befragung einverstanden sei. Nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Dezember 2004 habe er von seinem Vater erfahren, dass ein zweites Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Diesbezüglich reicht der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ein: Ein Beschluss des DGM F._______ vom (Datum), gemäss welchem der Beschwerdeführer eine Lesegruppe der Zeitschrift „Brot und Gerechtigkeit“ der DHKP-C gegründet, für diese als Journalist gearbeitet und in dieser Funktion illegale Propaganda betrieben habe. Das ihn betreffende Dossier werde wegen Abwesenheit des Angeklagten vom Verfahren abgetrennt, gegen den flüchtigen Angeklagten bestehe ein Haftbefehl. Ausserdem legt der Beschwerdeführer das Protokoll einer Hausdurchsuchung vom (Datum) sowie ein „Datenblatt betreffend eine polizeilich gesuchte Person“ vom (Datum), welcher Mitgliedschaft bei und Unterstützung der illegalen terroristischen Organisation DHKP-C vorgeworfen werde, sowie eine Vorladung des Sicherheitsdiensts von E._______ vom (Datum) wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation ins Recht. Der Beschwerde waren zudem ein Schreiben einer dem Beschwerdeführer nicht bekannten Person sowie eine Fax-Bestätigung E-4575/2006 des Rehabilitationszentrums STK in C._______ vom 12. Januar 2005, in welchem seine Mitarbeit bei diesem Zentrum vom 11. Dezember 2002 bis zum 3. Juli 2003 bestätigt wird, beigelegt. In dieser Zeit sei er mehrfach in einem lokalen Fernsehsender aufgetreten und öffentlich als Terroristenhelfer bezeichnet worden. Dies habe zur 40-tägigen Inhaftierung im Sommer 2003 geführt. Weiter reicht der Beschwerdeführer die Kopie der Zeitschrift Ekmek Adalet mit einem Foto, welches anlässlich des Kulturfestivals in E._______ vom (Datum) aufgenommen und auf dem der Beschwerdeführer zu erkennen sei, sowie weitere, seinen Vater betreffende Beweismittel aus den Jahren 1995 bis 2000 zu den Akten. 4.3 In seiner Vernehmlassung äussert sich das BFM zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln. Das Urteil des DGM F._______ vom (Datum), das Datenblatt vom (Datum), die Vorladung des Sicherheitsdiensts von E._______ vom (Datum), sowie das Protokoll der Hausdurchsuchung vom (Datum) wurden beim BFM einer internen Dokumentenanalyse unterzogen und dabei auf ihre Echtheit überprüft. Die Analyse habe ergeben, dass es sich bei allen Dokumenten um Fälschungen handle. Sämtliche Dokumente enthielten Ungereimtheiten und wiesen Manipulationsspuren auf. Es sei ersichtlich, dass der Name des Beschwerdeführers nachträglich eingeklebt beziehungsweise eingefügt worden sei. Das Urteil des DGM sei ein Zusammenschnitt verschiedener Urteile und weise Unstimmigkeiten bezüglich Richterzuständigkeiten und Daten auf. Bei dem Datenblatt handle es sich um ein rein internes Dokument, weshalb höchst fraglich erscheine, wie der Beschwerdeführer überhaupt in dessen Besitz gelangt sei. Diese Abklärungen würden den Entscheid vom 13. Dezember 2004 bestärken, bei welchem die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits als zweifelhaft bezeichnet und aufgrund fehlender asylrechtlicher Relevanz keiner eingehenden Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen worden seien. Auf eine Untersuchung der zusätzlich eingereichten Beweismittel könne aufgrund der offensichtlichen Fälschungen verzichtet werden. 4.4 In seiner Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 26. Mai 2005 (Poststempel) wiederholt der Beschwerdeführer seine anlässlich der Befragungen gemachten Vorbringen. Mit den von der Vorinstanz festgestellten Fälschungsmerkmalen auf den eingereichten Beweismitteln setzt er sich nicht auseinander, sondern hält lediglich fest, die Beweismittel seien nicht gefälscht. Sein Anwalt in der Türkei E-4575/2006 werde ihm ein Dokument zustellen, welches belege, dass die eingereichten Beweismittel echt seien. Zudem reicht der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, ohne auf diese näher einzugehen oder zu konkretisieren, was er mit diesen zu belegen beabsichtigt. Es handelt sich dabei insbesondere um Fotos und Auszüge aus dem Internet in türkischer Sprache. 5. 5.1 Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, die Anhörung durch das Bundesamt habe ohne Beisein einer Hilfswerksvertretung stattgefunden, ist auf Art. 30 Abs. 3 AsylG zu verweisen, welcher ausdrücklich festhält, dass eine Anhörung auch dann volle Rechtskraft entfaltet, wenn die Vertretung der Hilfswerke der Einladung keine Folge leistet. Die Richtigkeit der Behauptung des BFM (vgl. Protokoll der Bundesanhörung vom 7. Dezember 2004 S. 1), die Hilfswerksvertretung sei korrekt eingeladen worden – was üblicherweise durch Aufnahme des Hilfswerks in den Kopieverteiler der Einladung der Asylsuchenden zur Anhörung geschieht –, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 5.2 In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz zum Schluss die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht erheblich und verzichtet auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit, weist aber explizit auf Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers hin. Die Schilderungen des Beschwerdeführers vermögen – ohne vorliegend eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen – auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. 5.2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf allgemeine Schilderungen beschränken, einen ausgesprochenen Mangel an Realitätsmerkmalen aufweisen und insgesamt nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchteten hinterlassen. 5.2.2 Zweitens und hauptsächlich kommt die von der Vorinstanz durchgeführte Dokumentenanalyse mit nachvollziehbarer Begründung zum Ergebnis, dass es sich bei den geprüften Dokumenten um Fälschungen oder Verfälschungen handelt. Beim Betrachten dieser Dokumenten fallen die plumpen Überschreibungen sofort auf; in seiner Stellungnahme verzichtet der Beschwerdeführer denn auch darauf auf die konkreten Fälschungsmerkmale einzugehen, sondern beschränkt sich E-4575/2006 auf die unbehelfliche Behauptung, die Beweismittel seien nicht gefälscht. Die in Aussicht gestellte und später eingereichte, dreizeilige Bestätigung eines türkischen Anwalts, die auf angebliche Verfahrenseckdaten Bezug nimmt, ist offensichtlich nicht geeignet, die klaren Fälschungsmerkmale plausibel zu erklären; dieses Beweismittel muss als blosses Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden (falls es sich dabei überhaupt um ein authentisches Dokument handelt). Die Authentizität der übrigen – fast ausschliesslich in Form leicht manipulierbarer Fotokopien – eingereichten Beweismittel erscheint bei dieser Aktenlage als äusserst fraglich; letztlich kann dieser Punkt, wie nachfolgend ausgeführt wird, aber offen bleiben. 5.2.3 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Beweismittel das Bild einer politisch äusserst aktiven Person wiedergeben, welche unter anderem eine Lesegruppe ins Leben gerufen habe und mehrfach in einem lokalen Fernsehsender aufgetreten sei. Anlässlich der beiden Anhörungen hat indessen der Beschwerdeführer sein politisches Engagement nicht in dieser Art und Intensität dargestellt und beispielsweise seine angeblichen Auftritte im Fernsehen mit keinem Wort erwähnt. 5.3 Bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft kann vorab im Wesentlichen auf die nachvollziehbaren Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 5.3.1 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wären bei unterstellter Glaubhaftigkeit der protokollierten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person einzelne kurzzeitige Festnahmen beispielsweise im Rahmen einer Durchsuchung des Studentenwohnheims oder eines Grossanlasses nicht auszuschliessen. Schliesslich stammt der Beschwerdeführer offenbar aus der Provinz E._______, einem Gebiet, in welchem bekanntlich aus Sicht der türkischen Behörden eine Vielzahl von Personen mit vermuteter regimekritischer Orientierung leben. Sollten die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Bruder zutreffen, wäre auch die Annahme relativ plausibel, dass ersterer durch die so genannt staatsfeindliche Aktivitäten des Bruders das Interesse der Behörden auf sich gezogen haben könnte. 5.3.2 Von einer speziell gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten, individuellen Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe ist indessen vorliegend nicht auszugehen. Vielmehr E-4575/2006 legen die Schilderungen des Beschwerdeführers den Schluss nahe, dass die Behelligungen und wiederkehrenden Kontrollen, allenfalls sogar kurzzeitige Festnahmen, welche subjektiv durchaus und verständlicherweise als Schikanen empfunden werden, eher zufällig erfolgt sind und ihn nicht in einer asylrechtlich relevanten Intensität beeinträchtigt haben. Auch eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten des angeblich im Jahr 1996 getöteten Bruders des Beschwerdeführers ist aufgrund der gesamten Verfahrensumstände zu verneinen. 5.4 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 5.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die geltend gemachte Teilnahme an Kundgebungen einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die türkischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 5.5.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufige aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 S. 141f. E. 5a mit weiteren Hinweisen). 5.5.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen hat. Er hat diesbezüglich eine Vielzahl von teils farbigen teils schwarz-weissen aus dem Internet ausgedruckten Fotografien eingereicht. Nach Durchsicht des gesamten eingereichten Materials ist bezüglich des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er auf den eingereichten Fotografien selbst bei maximaler Vergrösserung mehrheitlich kaum bis gar nicht erkennbar ist und fast ausschliesslich als Teil einer Gruppe zu sehen ist. Ausserdem wird der Beschwerdeführer auf der einschlägigen Internet-Seite auch nicht namentlich genannt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die türkischen Behörden die Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und auf dem Internet Nachforschungen vornehmen, erscheint vorliegend aufgrund der eingereichten Unterla- E-4575/2006 gen eine Identifizierung des Beschwerdeführers als höchst unwahrscheinlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der den protokollierten Angaben zufolge selber in der Türkei nicht oder nur in bescheidenem Ausmass politisch in Erscheinung getreten sein will, für die türkischen Behörden von derart grossem Interesse ist; dies umso weniger, nachdem eine Identifizierung, wie oben dargelegt, technisch ohnehin kaum möglich wäre. 5.5.3 Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat dort auch unter diesem Blickwinkel keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden hat. 5.6 Nach dem Gesagen hat das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt, da er die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorstehend erwähnten Gründen nicht erfüllt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). E-4575/2006 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerwei- E-4575/2006 se nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als „Gewalt- oder de-facto-Flüchtling“ qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Demnach ist es dem Beschwerdeführer aufgrund der vorangehenden Erwägungen zumutbar, sich wieder in der Türkei – sei es in seiner Heimatregion oder beispielsweise erneut in D._______, wo seine Schwester lebt – niederzulassen. Auch sprechen keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe gegen eine Rückkehr, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und, soweit aktenkundig, gesunden Mann handelt. Bei einer Rückkehr wird der Beschwerdeführer auf ein soziales Beziehungsnetz zurückreifen könne, was eine Reintegration zweifelsohne erleichtern wird. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig E-4575/2006 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Einreichung gefälschter Dokumente erweist sich die vorliegende Beschwerdeerhebung als mutwillige Prozessführung. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 VGKE werden die Verfahrenskosten daher verdoppelt und demnach auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-4575/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das G._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: E-4575/2006 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das G._______ (in Kopie) Seite 16