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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2016 E-455/2016

February 4, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,109 words·~11 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-455/2016

Urteil v o m 4 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (…).

E-455/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine Yezidin aus Irak – ihren Heimatstaat ihren eigenen Eingaben zufolge im August 2013 verliess, am 9. November 2015 via Bulgarien und Deutschland unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und am 10. November 2015 um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person durch das SEM vom 19. November 2015 im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs zu einem Dublin-Verfahren und zur allfälligen Zuständigkeit Polens, Ungarns, Österreichs oder Deutschlands für die Behandlung ihres Asylgesuches erklärte, sie wolle mit ihrem Verlobten, mit dem sie eingereist sei, in der Schweiz bleiben, weil sie in den anderen Ländern bedroht werde, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Januar 2016 – eröffnet am 15. Januar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2016 (Eingabe und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und es im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu prüfen, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass ferner der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es der Beschwerdeführerin zu gestatten sei, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, und das Migrationsamt sei anzuweisen, für die

E-455/2016 Dauer des Verfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 27. Januar 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach de VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

E-455/2016 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 4. September 2013 in Bulgarien und am 28. September 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hatte, dass gestützt darauf das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die bulgarischen Behörden am 16. Dezember 2015 das Ersuchen mit der Begründung ablehnten, Deutschland habe die Frist für ein Übernahmeersuchen verpasst und sei gemäss Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO für das Asylund Wegweisungsverfahren zuständig geworden, dass gestützt darauf das SEM die deutschen Behörden am 18. Dezember 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 22. Dezember 2016 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,

E-455/2016 dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen einwendet, in Bulgarien und in Deutschland sei ihr Leben gefährdet, weil sie als Yezidin einen Moslem heiraten wolle und in diesen Ländern viele Yeziden leben würden, dass auch ihre in Deutschland lebende (…) diese Verbindung nicht wolle und sie sich von ihnen bedroht fühle, dass somit eine Wegweisung ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens gemäss Art 8 EMRK verletzen würde, dass dieser Einwand an der Zuständigkeit Deutschlands nichts ändert, da ihr Asylgesuch in Deutschland daktyloskopisch nachgewiesen ist, dass es nicht Sache der Beschwerdeführerin ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, zumal die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie wolle und könne nur in der Schweiz blieben, um hier heiraten zu dürfen und ein von anderen Yeziden ungestörtes Leben zu führen, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche

E-455/2016 oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich aus dem Hinweis auf Art. 8 EMRK entgegen der anderslautenden Ansicht auf Beschwerdeebene keine Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin ableiten lässt, da die subjektive Präferenz der Beschwerdeführerin für die Schweiz an der Zuständigkeit Deutschlands nichts zu ändern vermag, dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.), http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-281 http://links.weblaw.ch/BGE-135-I-143 http://links.weblaw.ch/BGE-135-I-143

E-455/2016 dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis angeschlossen hat (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2), dass die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch für sich ableiten kann, da ihr angeblicher Verlobter über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfügt und mit Urteil heutigen Datums nach Bulgarien weggewiesen wird, dass aufgrund dieser Erwägungen offen bleiben kann, ob überhaupt eine tatsächlich gelebte stabile Beziehung im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass die Beschwerdeführerin, falls sie sich tatsächlich vor ihren in Deutschland lebenden (…) fürchtet, die deutschen Behörden ersuchen kann, nicht dem gleichen Wohnort zugeteilt zu werden, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, http://links.weblaw.ch/BVGE-2012/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/24

E-455/2016 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-455/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

Versand:

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