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Bundesverwaltungsgericht 11.09.2012 E-4549/2012

September 11, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,108 words·~6 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 22. August 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4549/2012

Urteil v o m 11 . September 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, B._______, C._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 22. August 2012 / N (…).

E-4549/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 stellte das BFM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nahm es die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in der Schweiz vorläufig auf. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. August 2011 ab. B. Am 13. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM eine als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei ihr zwischenzeitlich gelungen, eine Wohnsitzbestätigung der eritreische Behörde in D._______ zu beschaffen. Damit werde ihr vom BFM und Bundesverwaltungsgericht angezweifelter, langjähriger Wohnsitz dort nun belegt. C. Das BFM nahm die als Gesuch um Wiedererwägung bezeichnete Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 22. August 2012 – eröffnet am 24. August 2012 – trat es auf das Asylgesuch nicht ein und stellte fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 31. August 2012 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das bei ihr eingereichte Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Es sei festzustellen, dass es sich beim eingereichten Wiedererwägungsgesuch nicht um ein zweites Asylgesuch handle. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

E-4549/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdevoraussetzungen sind insoweit erfüllt. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln. 4. Der Dispositionsgrundsatz besagt unter anderem, dass die Partei zu bestimmen hat, mit welchem Rechtsschutzgesuch sie sich an die staatlichen Rechtspflegeorgane richten will. Die durch einen Juristen vertretene Beschwerdeführerin hat ausdrücklich ein Gesuch um Wiedererwägung (vgl. Bezeichnung der Eingabe und Rechtsbegehren) gestellt. Die Vorinstanz nahm die Eingabe indessen ohne Begründung als zweites Asylgesuch entgegen. Wohl vermittelt der Rechtsweg im zweiten Asylverfahren in der Regel mehr Verfahrensgarantien als im Wiedererwägungsverfahren. Die Vorinstanz hätte aber zumindest begründen müssen, weshalb sie das Wiedererwägungsgesuch als zweites Asylgesuch entgegennahm. Da eine entsprechende Begründung fehlt, verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht, weil ein (zweites) Asylverfahren einen entsprechenden Antrag der Partei voraussetzt hätte (Art. 18 AsylG).

E-4549/2012 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 22. August 2012 aufzuheben, womit die übrigen Anträge in der Sache gegenstandslos werden. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Im Asylverfahren sind zur wirksamen Beschwerdeerhebung in der Regel keine besonderen Rechtskenntnisse erforderlich. Da vorliegend weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten vorliegen, ist die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Rechte nicht auf einen Anwalt angewiesen. Das Gesuch ist abzuweisen. 5.3 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe entsprechen über mehrere Seiten den Darlegungen im Wiedererwägungsgesuch. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.– ist die Parteientschädigung daher auf Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4549/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 22. August 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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