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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2019 E-4548/2017

March 19, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,878 words·~29 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4548/2017

Urteil v o m 1 9 . März 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 / N (…).

E-4548/2017 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2015. Sie sei illegal in den Sudan, weiter durch die Sahara und anschliessend auf dem Seeweg nach Italien gereist, wo sie am (…) 2015 angekommen sei. (…) später, am (…) 2015, sei sie in die Schweiz eingereist und habe gleichentags ein Asylgesuch gestellt. A.b Am 4. August 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Befragung zur Person (BzP) statt. A.c Am 3. November 2015 beendete das SEM ein zuvor eingeleitetes Dublin-Verfahren und stellte fest, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin werde in der Schweiz geprüft. A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführerin in der Folge am 1. Dezember 2016 ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.e Im Wesentlichen führte sie zur Begründung aus, sie gehöre der Ethnie der Tigrinya an und stamme aus B._______. Sie sei seit dem Jahr 2011 geschieden. Sie habe im Zentrum von B._______ einen (…) geführt und so für sich und ihre (…) Kinder den Lebensunterhalt bestritten. Im (…) 2015 habe sie ein Aufgebot für eine militärische Ausbildung erhalten.

In der BzP führte sie dazu aus, das Aufgebot sei ihr von C._______, dem (…), ausgehändigt worden. Sie habe diesem erklärt, das Aufgebot nicht befolgen zu können, woraufhin er ihr (…) und ihr gedroht habe, sie in Haft zu nehmen, sollte sie sich weiterhin weigern, dem Aufgebot Folge zu leisten. C._______ sei in dieser Sache innerhalb von zwei Tagen zweimal bei ihr vorbeigekommen. Seine zweite Vorsprache sei an einem Vormittag erfolgt, am selben Abend habe sie dann den Ort verlassen.

In der Anhörung legte sie in diesem Zusammenhang dar, C._______ habe sie im (…) 2015 zum Absolvieren der militärischen Ausbildung aufgefordert. Zwei Tage nach dieser Aufforderung sei er erneut gekommen und habe die Beschwerdeführerin, die sich weiterhin geweigert habe, ins Militärcamp mitgenommen. Dort habe er sie zunächst den ganzen Tag in der prallen Sonne stehen lassen, bei Einbruch der Dunkelheit habe er sie mehrfach vergewaltigt. Auch die zweite Nacht habe er die Beschwerdeführerin bei sich eingeschlossen, allerdings sei ihr im Morgengrauen die Flucht aus dem Camp gelungen. Sie habe sich während des Tages versteckt und

E-4548/2017 sei in der Nacht und nur kurz nach Hause gegangen; von dort habe sie sich sofort in den Sudan aufgemacht. A.f Die Beschwerdeführerin reichte die Kopie des Identitätsausweises der Mutter, die Originale der Taufscheine ihrer (…) Kinder und ein Familienfoto zu den vorinstanzlichen Akten. A.g Am 6. Dezember 2016 reichte sie zwei Arztberichte des D._______, datierend vom 12. März 2016 und 21. Oktober 2016, zu den erstinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 – eröffnet am 19. Juli 2017 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM sowie die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.c Mit dem Rechtsmittel reichte sie eine Fürsorgebestätigung des Sozialamtes des E._______ vom 25. Juli 2017 ins Recht. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 verzichtete die vormalige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Mit gleicher Verfügung lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. D.b Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 1. September 2017 vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 18. Juli 2017 fest.

E-4548/2017 D.c Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 7. September 2019 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Bestimmungen (Art. 83 Abs. 1-4) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-4548/2017 1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe seien in zentralen Punkten nicht glaubhaft. 4.1.1 So habe sie in der BzP und in der Anhörung jeweils unterschiedliche Versionen der angeblich drohenden Einberufung in eine militärische Ausbildung dargelegt. Dass die Beschwerdeführerin die traumatischste Erfahrung – die Vergewaltigung – in der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt habe, sei vorliegend nicht nachvollziehbar, zumal es weitere diskrepante Kernelemente in ihren Schilderungen gebe; beispielsweise habe sie das angeblich erhaltene schriftliche Aufgebot bei der Anhörung nicht respektive erst erwähnt, als sie ausdrücklich danach gefragt worden sei. Allein

E-4548/2017 vor diesem Hintergrund sei zu schliessen, dass die Kernvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten könnten. 4.1.2 Es sei aus den Akten weiter nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie im Heimatstaat geblieben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit jeglichen staatlichen Verfolgungsmassnahmen hätte rechnen müssen. 4.1.3 Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise sei – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen – gestützt auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 (D-789/2015) festzuhalten, dass eritreische Staatsangehörige aufgrund der illegalen Ausreise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Sanktionen seitens des eritreischen Staates rechnen müssten, die ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden.

Andere glaubhafte Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Regierung als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich. 4.1.4 Zusammenfassend hielten die Vorbringen weder den Anforderungen an Art. 3 AsylG noch denjenigen an Art. 7 AsylG stand. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. 4.2 Im Rechtsmittel wendet die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung und das Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM (Stand 1. Mai 2015, letzte Änderung 15. Oktober 2018) ein, die Glaubhaftigkeit nachgeschobener Vorbringen sei in einer Gesamtabwägung im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Die Tatsache, dass einzelne Aussagen erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens vorgebracht würden, mache die Vorbringen nicht zwingend unglaubhaft. So würden traumatische Erlebnisse unter Umständen erst in der Anhörung geschildert. Gemäss Rechtsprechung gelte als wissenschaftlich etabliert, dass schwer traumatisierte Personen über das Erlebte nicht spontan, vollständig und widerspruchsfrei Auskunft geben könnten. Vielmehr bestehe die Tendenz, alle damit verbundenen Gedanken und Gefühle zu unterdrücken. Dies könne bis zur völligen oder

E-4548/2017 teilweisen Unfähigkeit führen, sich an die wichtigen Aspekte des betreffenden Zeitraums zu erinnern. Es sei daher die Glaubhaftigkeit von Vorbringen über psychisch belastende Ereignisse in Zusammenhang mit einer verspätet geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung nicht einfach von der Hand zu weisen, sondern eine individuelle und nuancierte, alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Überprüfung vorzunehmen. 4.2.1 Dem Anhörungsprotokoll sei zu entnehmen, dass sie Opfer einer Vergewaltigungshandlung sei und daher ein traumatisches Erlebnis gehabt habe. Als sie der geschilderten Situation entkommen sei, habe sie sich schmutzig und nicht wie ein Mensch gefühlt. Die körperliche Erinnerung an das Erlebte sei ein einziger Schmerz gewesen, sie habe sich danach gesehnt, aus ihrer Haut fahren zu können. Sie sei nicht mehr sie selber gewesen, habe jedoch der Kinder wegen versucht, das Erlebte zu vergessen. Sie habe sich für das Geschehene geschämt und habe darüber weder nachdenken noch reden können; dies falle ihr bis heute schwer. 4.2.2 Sie habe bereits in der Anhörung gesagt, sie sei in der BzP nicht in der Lage gewesen, dieses Erlebnis zu schildern. Ausserdem habe sie in der BzP auch nicht wirklich Gelegenheit dazu erhalten. So sei sie entgegen der Auffassung des SEM in der BzP nicht explizit nach den Problemen mit C._______ gefragt, von der befragenden Person unterbrochen und auf die nachfolgende Anhörung verwiesen worden. Diese Vorgänge habe die Vorinstanz allesamt ausser Acht gelassen.

In der BzP sei zudem alles sehr schnell gegangen. Wäre ihr damals mit mehr Empathie begegnet und ihr mehr Zeit gewährt worden, wäre ihr eher ermöglicht worden, über das grauenhafte Erlebnis zu sprechen. Diese Schwierigkeiten habe das SEM nicht berücksichtigt. Dass sie weiterhin emotional leide, scheine demgegenüber völlig irrelevant zu sein. 4.2.3 Insgesamt seien ihre Schilderungen als glaubhaft zu werten, sie habe namentlich in der Anhörung sehr ausführlich und detailliert geantwortet und die Erlebnisse gefühlsecht und nachvollziehbar geschildert. Das traumatische Erlebnis sei auch deswegen als glaubhaft anzuerkennen, da es nicht ungewöhnlich sei, dass sich ein solcher Sachverhalt in Eritrea abspiele. Auch Human Rights Watch, amnesty international und das US Department of State würden berichten, dass Frauen im Rahmen des Nationaldienstes einem massiven Risiko von sexueller Gewalt durch Befehlshaber und Kameraden ausgesetzt seien, deren Konsequenzen verheerend seien.

E-4548/2017 Die Vergewaltigungshandlungen seien von C._______, einem militärischen Ausbilder begangen worden, weil sie sich geweigert habe, eine militärische Ausbildung zu absolvieren. Dieses ganze Ereignis passe in den logischen Kontext und die gelebte Wirklichkeit in Eritrea und sei folglich als glaubhaft zu werten. 5. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen.

Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, E- MARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vor diesem Hintergrund Folgendes fest: 5.2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihre zentralen Asylgründe in der BzP und in der Anhörung in unterschiedlichen Versionen dargelegt. So hat sie in der Erstbefragung auch nicht ansatzweise die angeblich massiven Probleme

E-4548/2017 mit besagtem C._______ vorgebracht. Sie erwähnte dort lediglich, dieser habe ihr ein Schreiben übergeben, gemäss dem sie eine militärische Ausbildung hätte absolvieren sollen. Sie führte weiter aus, sie habe schon vorher Probleme mit diesem Mann gehabt. Auf diesbezügliches Nachfragen beschrieb sie diese Probleme dahingehend, sie habe C._______ – dem militärischen Ausbilder (…) – einmal gemeldet, dass (…) mit einer Waffe herumgelaufen und geschossen habe. C._______ habe jedoch nichts unternommen. Seither habe es zwischen ihnen Spannungen gegeben (vgl. Protokoll A4/12 F/A 7.01). Die Frage nach weiteren Gründen für Ihr Asylgesuch verneinte sie (vgl. a.a.O F/A 7.03). In der Anhörung führte sie einerseits neu aus, C._______, (…) der militärischen Ausbildung, habe sie trotz ihres wiederholten Einwandes, sie müsse allein für ihre (…) Kinder sorgen und könne diese nicht allein lassen, zum Einrücken zwingen wollen. Er habe ihr zwei Tage Bedenkzeit gegeben. Die Beschwerdeführerin sei jedoch auch nach diesen zwei Tagen bei ihrer Antwort geblieben. Diesmal habe jener sie zu sich ins Camp mitgenommen, sie zuerst den ganzen Tag in der prallen Sonne stehen lassen und in der folgenden Nacht vergewaltigt (vgl. Protokoll A18/19 F/A 14 f.). Sie sei insgesamt zwei Nächte festgehalten worden. Am zweiten Tag habe sie fliehen können. Sie habe sich bis am Abend im Wald versteckt; erst gegen neun Uhr abends sei sie nach Hause gegangen. Sie sei mit Familienangehörigen und einigen Nachbarn bis spät zusammen im Haus geblieben. Sie habe dabei ihre Fluchtgedanken geäussert, worauf ein junger Mann aus der Nachbarschaft – dieser sei aus dem Militärdienst desertiert – spontan erklärt habe, er komme auch mit (vgl. a.a.O. F/A 19). 5.2.2 Diese Aussagen divergieren in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht erheblich von denjenigen in der BzP. Die Beschwerdeführerin wendet hierzu ein, die Glaubhaftigkeit nachgeschobener Vorbringen sei in einer Gesamtabwägung im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Namentlich traumatische Erlebnisse würden unter Umständen erst in der Anhörung geschildert und es sei wissenschaftlich erwiesen, dass schwer traumatisierte Personen das Erlebte unter Umständen nicht spontan, vollständig und widerspruchsfrei benennen könnten (vgl. auch oben Ziff. 4.2).

Es trifft grundsätzlich zu, dass bei einem traumatisierenden Erlebnis wie einer Vergewaltigung sogenannte Verdrängungsmechanismen eine Rolle spielen und ein erst nachträgliches Vorbringen eines solchen Ereignisses erklären können. Allerdings müssen auch bei einer nachträglich vorgebrachten Vergewaltigung die weiteren Aussageelemente bezogen auf das neue Vorbringen als überwiegend glaubhaft wirken:

E-4548/2017 5.2.3 Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin die nachträglich angeführte Vergewaltigung in der Erstbefragung auch nicht ansatzweise erwähnt hat, hat sie die Umstände, wie es zu dieser gekommen sein soll, unstimmig dargelegt. In der BzP hat sie beispielsweise von einem ihr ausgehändigten Schreiben gesprochen, in welchem sie zur militärischen Ausbildung aufgeboten worden sei. Dieses Dokument – notabene ein wichtiges Beweismittel für ihre Vorbringen – habe sie zurückgelassen (vgl. Protokoll A4/12 F/A 7.01). Zutreffend hat die Vorinstanz hierzu festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung dieses angeblich erhaltene schriftliche Aufgebot erst erwähnte, als sie danach gefragt wurde. Auf der anderen Seite hat sie in der BzP mit keinem Wort erwähnt, dass der besagte Verwalter sie tatsächlich mitgenommen und einmal den ganzen Tag über mit auf dem Rücken gefesselten Händen in der sengenden Hitze habe stehen lassen und ihr erst nach dieser Mitnahme die Flucht gelungen sei. Vielmehr erklärte sie bei der Erstbefragung, einer drohenden Mitnahme durch sofortige Flucht zuvorgekommen zu sein. Es ist jedoch keineswegs plausibel und vorliegend nicht erklärbar, dass sie einen einschneidenden und einprägsamen Vorfall wie die Mitnahme und besonders das erzwungene Ausharren in der Hitze erst in der anschliessenden Anhörung vorgebracht hat. Ihre diesbezüglichen Schilderungen fügen sich auch sonst inhaltlich und zeitlich nicht ineinander: Gemäss BzP sei (…) am zweiten Tag (…) worden, noch am selben Abend sei sie von Daheim weggegangen. Dazu habe sie sich mit einem jungen Mann in Verbindung gesetzt, dem sie vorgeschlagen habe, sie zu begleiten (vgl. Protokoll A4/12 F/A 7.01). Gemäss Angaben in der Anhörung will sie drei Tage vor ihrer Wegreise zur militärischen Ausbildung aufgefordert worden sein. C._______ habe ihr beim ersten Vorsprechen Zeit zum Nachdenken gegeben. Zwei Tage später sei er wieder gekommen und am dritten Tag sei sie dann weggegangen (vgl. Protokoll A18/19 F/A 75). Was ihre angebliche "Reisebegleitung" betrifft, hat sie abweichend ausgeführt, der besagte junge Mann habe von ihrer Ausreiseabsicht vernommen und ihr gesagt, er komme auch mit (vgl. a.a.O. F/A 19). 5.2.4 Auch die Ereignisse in Zusammenhang mit der Vergewaltigung sind unstimmig geblieben: So hat sie einmal ausgesagt, C._______ sei gekommen und habe ihr befohlen, zu ihm zu kommen. Als sie zu ihm gegangen sei, habe dieser sie nicht vor Gericht gebracht, sondern zu sich nach Hause genommen und dort vergewaltigt. Später führte sie aus, von Soldaten auf Geheiss von C._______ ins Camp geführt, dort tagsüber der sengenden Hitze ausgesetzt und erst am Abend in sein Haus gebracht worden zu sein (vgl. a.a.O. F/A 71, 74).

E-4548/2017 5.2.5 Insgesamt nicht plausibel ist, dass die Beschwerdeführerin in der BzP die drohende Einberufung in eine militärische Ausbildung als einziges Kernelement ihrer Ausreise beschrieben hat. Auf die Frage nach weiteren Problemen beschrieb sie nur vergangene Probleme mit (…) und führte aus, C._______ habe damals (…) nach dessen Fehlverhalten (Schussabgaben aus einer Waffe) nicht wie von ihr verlangt festgenommen, und es gebe seither zwischen ihnen Spannungen. Weitere Gründe habe sie nicht (vgl. Protokoll A4/12 F/A 7.03). Gefragt nach gesundheitlichen Problemen liess sie festhalten, es gehe ihr gut (vgl. a.a.O. F/A 8.02). Dieses Erstprotokoll hat die Beschwerdeführerin in Kenntnis der ihr obliegenden Mitwirkungsund Wahrheitspflichten als korrekt, vollständig und der Wahrheit entsprechend unterzeichnet (vgl. a.a.O. einleitend "Mitwirkungspflicht" S. 2). In der Anhörung demgegenüber führte sie als Erstes zentral aus: "Ich bin wegen C._______ hier. Ich wurde gezwungen, meine Kinder zurückzulassen…In Eritrea ist es schwierig zu arbeiten und zu leben…" (vgl. Protokoll A18/19 F/A 60). Zu C._______ führte sie zudem aus, dieser habe früher immer wieder Streit mit (…) gehabt (vgl. Protokoll A18/19 F/A 37 ff.); mit ihr habe er kein Problem gehabt, erst im (…) 2015 hätten ihre Probleme mit diesem begonnen (vgl. a.a.O. F/A 63, 66, 67 f. und 79). 5.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vorliegend die für die Ausreise als zentral geschilderten Gründe den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin ihre angeblichen Fluchtgründe in divergierenden Versionen, teilweise zeitlich unstimmig und zum Teil nur oberflächlich dargelegt. Ihr Aussageverhalten wirkt insgesamt nicht plausibel und lässt Realitätskennzeichen vermissen. 5.3.1 In diesem gesamten Kontext kann entsprechend die erst nachträglich geltend gemachte Vergewaltigung nicht als überwiegend glaubhaft beurteilt werden. Der Einwand, das erst nachträgliche Vorbringen dieses traumatischen Erlebnisses sei vorliegend entschuldbar, überzeugt nach dem oben Gesagten nicht. Der Einwand der Beschwerdeführerin im Rahmen des mündlich gewährten rechtlichen Gehörs und im Rechtsmittel, sie habe in der BzP weitererzählen wollen, es sei jedoch nur nach Problemen mit der Verwaltung gefragt (vgl. Protokoll A18/19 F/A 118 f., Rechtmittel Bst. i) und sie sei unterbrochen worden, findet einerseits in den Akten keine Stütze und erweist sich andererseits als nicht zutreffend. So wurde aufgrund ihrer Antwort explizit nach weiteren Problemen mit dem betreffenden Verwalter, C._______, gefragt (vgl. Protokoll A4/12 F. 7.01). Zudem erhielt

E-4548/2017 sie vor Abschluss der Anhörung nochmals die Gelegenheit, allfällige weitere Fluchtgründe darzulegen. Dass sie wegen der Anwesenheit eines Mannes (der befragende Sachbearbeiter in der BzP) nicht über die Vergewaltigung haben sprechen können, macht die Beschwerdeführerin demgegenüber nicht geltend; in der Anhörung wies sie in diesem Zusammenhang vielmehr grundsätzlich darauf hin, für sie spiele es keine Rolle, ob nun ein Mann oder einer Frau anwesend sei (vgl. a.a.O. F/A 17f.). 5.3.2 Letztlich ist festzustellen, dass namentlich in der Anhörung zwar gesundheitliche Probleme angesprochen worden sind und die Beschwerdeführerin explizit darauf hingewiesen worden ist, allfällige Belege betreffend ihren Gesundheitszustand – die Rede war namentlich von einer (…) und (…) – beizubringen und ihr dazu auch ein Umschlag mitgegeben worden ist. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge am 6. Dezember 2016 je einen vom 22. März und vom 21. Oktober 2016 datierenden ärztlichen Bericht zu den vorinstanzlichen Akten. In diesem wurde die Diagnose einer (…) gestellt und festgehalten, abgesehen von (…) gebe es keine pathologischen Befunde. Allfällige psychische Erkrankungen wurden nicht angesprochen, wobei die Beschwerdeführerin, im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflichten bis zum heutigen Urteilszeitpunkt dazu keine entsprechenden Unterlagen eingereicht hat. Es kann folglich im heutigen Urteilszeitpunkt von einer stabilen physischen und psychischen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, mit anderen Worten, es lassen sich auch aus diesen Sachverhaltselementen keine, die Vergewaltigung bestätigenden Erkenntnisse gewinnen. 5.3.3 Der Beschwerdeführerin ist es nach den obigen Ausführungen auch nicht gelungen, eine durch eine Vorladung erfolgte, konkret bevorstehende Einberufung in den eritreischen Militärdienst glaubhaft darzulegen. Demnach ist nicht davon auszugehen, sie sei dahingehend in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden. Es ist damit ebenso wenig davon auszugehen, sie werde wegen Regimefeindlichkeit in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und müsse begründete Furcht haben, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Furcht vor zukünftiger Verfolgung reicht es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, in Eritrea irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

E-4548/2017 5.4 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin illegal aus Eritrea ausgereist ist, mithin aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.4.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 5.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige entsprechende Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren würden und sich unter ihnen auch Personen befänden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hätten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5). 5.4.3 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.

E-4548/2017 5.4.4 Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise kann damit offen bleiben. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

E-4548/2017 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 7.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 7.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische

E-4548/2017 Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil E- 5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5). 7.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuellen Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8). 7.2.4.4 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 7.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E-4548/2017 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.3.2 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind bei der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. So handelt es sich bei ihr gemäss Aktenlage um eine erwachsene und, soweit den vorliegenden Akten zu entnehmen, gesunde Frau mit Berufserfahrungen, die sie aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit gewonnen hat. Zudem verfügt sie über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz im Heimatland: Unter anderem versorgt (…) zusammen mit den Eltern die (…) im Heimatstaat verbliebenen Kinder, es leben noch (…) Brüder und (…) im Heimatstaat und (…) (vgl. Protokoll 4/12 F/A3.01 und 3.03). Auch für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr doch noch den Militärdienst in Eritrea leisten müsste, vermöchte dies allein den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. auch

E-4548/2017 Beschwerdeergänzung vom 20. August 2018 und Referenzurteil E- 5022/2017, a.a.O., E. 6.2). 7.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. Dispositiv nächste Seite)

E-4548/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Eveline Chastonay

Versand:

E-4548/2017 — Bundesverwaltungsgericht 19.03.2019 E-4548/2017 — Swissrulings