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Bundesverwaltungsgericht 09.12.2009 E-4541/2006

December 9, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,442 words·~17 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-4541/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 9 . Dezember 2009 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. April 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4541/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 8. Oktober 2004 und gelangte am 11. Oktober 2004 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangszentrum in Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 14. Oktober 2004 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Aargau zugeteilt. Die Befragung durch die kantonale Fremdenpolizei fand am 15. November 2004 statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie gehöre der Ethnie der Oromo an und stamme aus Addis Abeba. Sie sei seit dem Jahre 1996 Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF). Sie habe einer Gruppe von Personen angehört, welche jeweils bei Parteianlässen Tänze aufgeführt habe, und habe zudem Flugblätter für die Partei verteilt. Am 9. September 2004 seien anlässlich einer Veranstaltung der OLF in B._______, an welcher sie mit ihrer Tanzgruppe aufgetreten sei, Angehörige der Sicherheitskräfte in das Veranstaltungslokal eingedrungen und hätten viele Anwesende verhaftet. Sie habe zu fliehen vermocht und sei per Anhalter nach Addis Abeba zurückgereist, wo sie sich bei der Mutter einer Freundin versteckt habe. Da sie ihre Identitätskarte in B._______ habe zurücklassen müssen, habe sie befürchtet, von den Behörden als OLF- Mitglied identifiziert und verhaftet zu werden, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe. Sie habe einen Bekannten zu ihren Eltern geschickt, um die notwendigen finanziellen Mittel zu beschaffen, und habe von diesem erfahren, dass sich die Behörden bei ihrer Familie nach ihr erkundigt hätten. Ein Schlepper habe ihr einen auf eine ihr nicht bekannte Identität lautenden Reisepass beschafft und sie sei am 7. oder 8. Oktober 2004 in Begleitung eines weissen Mannes per Flugzeug von Addis Abeba nach Rom gereist und darauf von ihrem Begleiter in einem Auto in die Schweiz gebracht worden. C. Mit Verfügung vom 25. April 2005 - eröffnet am 28. April 2005 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 E-4541/2006 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 18. Mai 2005 (Poststempel: 20. Mai 2005) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2005 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Nachreichung der in Aussicht gestellten Dokumente (Parteiausweis) eingeräumt. F. Mit Eingabe vom 23. Juni 2005 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es ihr nicht voraussichtlich nicht möglich sein werde, die in Aussicht gestellten Dokumente innert der eingeräumten Frist zu beschaffen, und ersuchte um Berücksichtigung allenfalls verspätet eingereichter Beweismittel. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2005 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin mit Sendung vom 16. August 2005 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 16. August 2005 (Poststempel) reichte die Beschwer- E-4541/2006 deführerin ein Bestätigungsschreiben der OLF vom 29. Juni 2005 inklusive Zustellcouvert ein. I. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt das BFM mit Vernehmlassung vom 27. September 2005 wiederum an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 3. November 2005 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2005 eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-4541/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, angesichts der unsubstanziierten und erfahrungswidrigen Angaben der Beschwerdeführerin sei die von ihr vorgebrachte Mitgliedschaft bei der OLF sowie der angebliche Vorfall vom 9. September 2004 als unglaubhaft zu erachten. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur OLF, zu deren Programm sowie zu ihren Aktivitäten für diese Partei seien erstaunlich oberflächlich und undifferenziert ausgefallen. Angesichts des Umstandes, dass die OLF eine illegale Partei sei, erscheine es unwahrscheinlich, dass sie Versammlungen in dem von der Beschwerdeführerin beschriebenen Umfang abhalte und dabei Auftritte von Tanzgruppen stattfinden würden. Auf einer einschlägigen Internetseite der OLF, auf welcher viele Meldungen über Verhaftungen von OLF-Mitgliedern veröffentlichet würden, sei keine Meldung über E-4541/2006 den von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfall vom 9. September 2004 gefunden worden. Im Weiteren seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht aus B._______ und ihrem darauffolgenden Aufenthalt in Addis Abeba undifferenziert ausgefallen. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass sie in dieser Zeit keinen Kontakt mit ihren Eltern gehabt habe und nichts unternommen habe, um zu erfahren, wie es ihnen gehe, sowie dass sie ihr Heimatland verlassen habe, ohne sich von ihnen zu verabschieden. Der Einwand, sie habe befürchtet, ihre Eltern könnten ihren Aufenthaltsort verraten, vermöge angesichts der bestehenden Familienbeziehungen und des Umstands, dass gemäss ihren Angaben ihre Eltern und ihr Bruder Sympathisanten der OLF seien, nicht zu überzeugen. 4.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer Beschwerde aus, ihre Kenntnisse der OLF würden denjenigen eines einfachen Parteimitglieds entsprechen. Immerhin habe sie den Vorsitzenden der Parteiversammlung benennen können. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen gelte ein reduzierter Massstab, wonach es genüge, wenn die Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben zu erachten sei. Sie versuche, eine Mitgliederkarte oder ein Bestätigungsschreiben der OLF zu beschaffen, was jedoch aus organisatorischen und finanziellen Gründen schwierig sei. Ferner habe es sich bei der Veranstaltung vom 8./9. September 2004 nur um ein regionales Treffen gehandelt, weshalb nicht erstaunlich sei, dass darüber auf der Website der OLF nicht berichtet worden sei. Zudem sei die OLF eine der grössten Oppositionsparteien und verfüge somit über genügende finanzielle Mittel, um Tanzaufführungen bei ihren Versammlungen zu organisieren. Entgegen der Auffassung des Bundesamts habe sie durch den Boten, welchen sie zu ihren Eltern geschickt habe, Kontakt mit diesen aufgenommen und Bericht über ihren Verbleib und ihr Wohlergehen erhalten. Ferner hätte ihre Familie sie zwar wohl nicht freiwillig verraten, sie habe aber befürchtet, die Regierungskräfte könnten entsprechende Informationen beispielsweise durch Einschüchterung oder Folter erpressen. Da sie sich einer Oppositionspartei angeschlossen habe, drohe ihr in Äthiopien eine unverhältnismässig hohe Strafe. 5. 5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten E-4541/2006 Vorbringen sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 5.2 In Anwendung dieses Massstabs gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Furcht vor Verfolgung durch die äthiopischen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit insgesamt nicht zu genügen vermögen. 5.3 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bisher keine Dokumente zum Beleg ihrer Identität eingereicht hat und diese somit nicht feststeht. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise E-4541/2006 darauf, dass sie entsprechende Bemühungen unternommen hätte, obwohl sich nach ihren Angaben zumindest ihr Geburtsschein noch bei ihrer Familie befinden soll und sie die Möglichkeit hätte, mit dieser Kontakt aufzunehmen, allenfalls mithilfe ihrer Freundin, deren Telefonnummer ihr bekannt ist. Angesichts dessen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt hat. Zudem müssen die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Reise aus dem Heimatstaat in die Schweiz als unsubstanziiert und realitätsfremd und damit unglaubhaft bezeichnet werden. Insbesondere ist wirklichkeitsfremd, dass ihr Begleiter stets im Besitz des von ihr verwendeten Reisepapiers gewesen sein soll und sie nicht angeben kann, auf welche Identität dieses ausgestellt war. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise und das von ihr verwendete Reisepapier zu verheimlichen sucht. Diese Umstände sind geeignet, erhebliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit zu wecken. 5.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Aktivitäten für die OLF und insbesondere zu dem angeblich für die Ausreise ausschlaggebenden Vorfall vom 9. September 2004 auffallend oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen sind und nicht die Kennzeichen einer Schilderung realer Erlebnisse aufweisen. Da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ihre Identitätskarte nicht am Versammlungsort, sondern in einem Privathaus in derselben Stadt zurückliess, erscheint nicht plausibel, dass diese von den Behörden aufgefunden und sie als Teilnehmerin der OLF-Versammlung identifiziert und in der Folge gesucht worden wäre. Als unrealistisch zu bezeichnen ist eine gezielte Fahndung nach der Beschwerdeführerin auch, weil sie sich nach eigener Darstellung als einfaches Parteimitglied nur niederschwellig für die OLF engagiert hat und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie sich in irgendeiner Weise besonders exponiert hätte. Ferner erscheint auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin dargelegten Furcht vor Entdeckung ihres vorübergehenden Aufenthaltsorts nicht nachvollziehbar, dass sie sich nicht stärker darum bemüht hat, Informationen über das Schicksal ihrer Familienangehörigen sowie der übrigen Teilnehmer an der Veranstaltung vom 9. September 2004 zu erlangen, zumal solche Kenntnisse wichtig gewesen wären, um ihre eigene Gefährdung einzuschätzen. E-4541/2006 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, diese Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften. Insbesondere wird in dem eingereichten Bestätigungsschreiben der OLF vom 29. Juni 2005 zwar die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in dieser Partei bestätigt, jedoch kein Bezug auf den von ihr geschilderten Übergriff der Behörden vom 9. September 2004 Bezug genommen. Ungeachtet der Frage der Authentizität dieses Dokumentes ist demzufolge festzustellen, dass dieses jedenfall nicht geeignet ist, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, angeblich für die Ausreise entscheidenden, konkreten Ereignisse zu belegen. Alleine aufgrund der vorgebrachten Mitgliedschaft bei der OLF kann im Übrigen nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen vermag, dass sie wegen ihrer Parteizugehörigkeit einer gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen oder durch besondere Aktivitäten als Regimegegnerin ins Visier der Behörden geraten wäre . 5.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen, dass sie keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- E-4541/2006 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr E-4541/2006 ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Wie oben dargelegt, ist es der Beschwerdeführerin indessen nicht gelungen, eine entsprechende konkrete Gefährdung im Falle ihrer Rückschiebung nach Äthiopien glaubhaft darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Insbesondere lassen die Berichte über die allgemeinen Lage in Äthiopien nicht auf eine generelle Gefährdung aller Angehörigen der Ethnie der Oromo schliessen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 In Äthiopien herrscht heute - trotz weiterbestehender Grenzkonflikte mit Eritrea - kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung insgesamt oder insbesondere Angehörige der Ethnie der Oromo als konkret gefährdet bezeichnet werden müssten. 7.6 Die Beschwerdeführerin stammt aus Addis Abeba, wo sie nach eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2004 gelebt und die Schule besucht hat und über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung sie wird zählen können. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte, ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass sie nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Im Übrigen sind keine gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin aktenkundig. E-4541/2006 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2005 ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-4541/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige Fremdenpolizeibehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Nicholas Swain Versand: Seite 13

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